Die Sicherungsverwahrung kann unter 4 verschiedenen Voraussetzungen angeordnet werden (wobei jede dieser Voraussetzungen nochmals eigene Voraussetzungen hat siehe dazu unten näher):

  • Anordnung nach zwei Vorverurteilungen wegen gravierender Vortaten wie Sexualdelikt, Mord, Körperverletzung Betäubungskriminalität)
  • Anordnung ohne Vorverurteilung bei drei jetzt begangenen Taten der o.g. Art,
  • Anordnung nach Begehung einer der o.g. Taten, wenn die jetzige Tat wieder eine solche o.g. Tat ist,
  • Anordnung ohne Vorverurteilung bei zwei jetzt begangenen Taten (Abs. 3 2).

Sicherungsverwahrung wird NEBEN DER STRAFE angeordnet. Das bedeutet, dass der Täter zunächst seine Gefängnisstrafe absitzen muss und (obwohl er dann seine Strafe verbüßt hat und deshalb eigentlich wieder freikommen müsste,) kommt dennoch nicht frei. Sicherungsverwahrung ist also keine Strafe, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Bevölkerung. Insoweit steht hier nicht das Rehabilitationsinteresse des Täters, sondern die öffentliche Sicherheit im Vordergrund.

Aus dem o.g. Grund soll nach der urspr. Intension des Gesetzgebers die Sicherungsverwahrung (nicht Sicherheitsverwahrung J ) nur unter sehr strengen Voraussetzungen angeordnet werden dürfen:

  1. Das Gericht MUSS die Sicherungsverwahrung unter folgenden Bedingungen anordnen:
  • Wenn jemand bei der jetzigen Verurteilung zu mindestens zwei Jahren wegen einer Sexualstraftat* verurteilt wird (sprich, wer wegen Grapschens zu mehr als 2 Jahren verurteilt wird, kann ebenso in Sicherungsverwahrung genommen werden, wie jemand der Kinder missbraucht und anschließend tötet)
  • Weiterhin muss der Täter wegen einer Sexualstraftat (oder einer der anderen im Gesetz zur Sicherungsverwahrung genannten Taten wie z.B. Mord, Betäubungsmittelkriminalität, Körperverletzung etc. ) schon zweimal zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sein (auch ausländische Verurteilungen zählen) Allerdings dürfen diese Taten wenn es sich um Sexualdelikte handelt, nicht länger als 15 Jahre zurückliegen (bei anderen Taten als Sexualdelikten nicht mehr als 5 Jahre)
  • Bei einer dieser Vortaten muss der Täter schon mindestens 2 Jahre im Knast dafür eingesessen haben
  • Und jetzt der Gummiparagraph: Zusätzlich muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, vor allem solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich

Alle diese 4 Punkte müssen vorliegen, sonst kann die Sicherungsverwahrung nicht verhängt werden!

Beispiel: Erwin hat 2018 ein Kind sexuell missbraucht. Dafür bekommt er 2 Jahre Knast aufgebrummt. Erwin wurde aber schon einmal 2017 wegen sexuellen Missbrauchs zu 1 Jahr auf Bewährung und wegen schwerer Körperverletzung im Jahr 2013 zu 2 Jahren verurteilt. Ein Gutachten ergibt, dass Erwin immer wieder neue Straftaten erheblicher Art begehen wird die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen.

Bis dahin klingt das Alles ziemlich kompliziert und zugleich so komplex, dass es kaum zur Verhängung der Sicherungsverwahrung kommen dürfte, schon angesichts dieser Vielzahl an Voraussetzungen, die alle kumulativ vorliegen müssen.

Jetzt kommt das ABER: Der Richter KANN (muss aber nicht) auch dann Sicherungsverwahrung verhängen,

(um auch die Sicherungsverwahrung gegenüber gefährlichen Serienstraftätern anordnen zu können, deren Taten bisher unentdeckt geblieben sind)

  • wenn der Täter aktuell wegen 3 verschiedener (tatmehrheitlicher) Sexualstraftaten* verurteilt wird
  • für die er jeweils mindestens 1 Jahr Knast aufgebrummt bekommt
  • davon mindestens eine Strafe 3 Jahre beträgt
  • und wieder die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, vor allem solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Beispiel: Der Vater hat über die letzten 5 Jahre an drei verschiedenen Tagen seine Tochter sexuell missbraucht. Damit hat er juristisch betrachtet drei verschiedene (sog. tatmehrheitliche) Taten begangen (auch wenn es immer an ein und derselben Person war). Der Richter verhängt für die ersten beiden Taten jeweils 1 Jahr Gefängnis, für die dritte Tat (weil die besonders schwerwiegend war) 3 Jahre (Auch hier ergibt ein Gutachten wieder, dass er immer wieder neue Straftaten erheblicher Art   begehen wird die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen)

 

Der Richter KANN ferner Sicherungsverwahrung anordnen,

  • Wenn jemand zu mindestens 2 Jahren wegen einer Sexualstraftat* verurteilt wird
  • er wegen einer solchen Tat schon mal zu mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist,
  • und wieder die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, vor allem solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich sein.

Beispiel: Der Pfarrer hat versucht einen Ministranten zu vergewaltigen. Dafür bekommt er 2,5 Jahre Haft. Der Pfarrer war schon mal wegen sexuellen Missbrauchs seiner Nichte zu 3 Jahren Haft verurteilt worden. (Auch hier ergibt ein Gutachten wieder, dass der Pfarrer immer wieder neue Straftaten erheblicher Art begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen)

 

Auch KANN der Richter Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

  • jemand wegen zwei verschiedener Sexualstraftaten (oder der der anderen im Gesetz zur Sicherungsverwahrung genannten Taten wie z.B. Mord, Betäubungsmittelkriminalität, Körperverletzung etc.) zu mindestens je zwei Jahren  verurteilt wird
  • für einer dieser Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren aufgebrummt bekommt,
  • und wieder die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, vor allem solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich sein.

Beispiel: Wie unter B, nur hat der Vater über die letzten 5 Jahre an zwei verschiedenen Tagen seine Tochter sexuell missbraucht. Der Richter verhängt für die eine Tat 2 Jahre Haft, für die zweite Tat 3 Jahre (Auch hier ergibt ein Gutachten wieder, dass der Vater Ein Gutachten ergibt, dass Erwin immer wieder neue Straftaten erheblicher Art begehen wird die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen.)

 

* Natürlich nicht nur Sexualtaten  hierunter sondern auch Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, schwere Betäubungskriminalität etc.

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

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