Besuch und Unterstützung eines Verwandten oder Freundes im Gefängnis

Ein erfahrener Verteidiger wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine möglichst schnelle Haftentlassung zu erreichen. Solange die Untersuchungshaft allerdings unvermeidbar ist, möchten Sie Ihren Partner, Verwandten oder Freund besuchen und ihm den Aufenthalt gerne ein wenig erleichtern. Hierzu haben wir im Folgenden ein paar praktische Hinweise aufgeführt.

1. Ein Angehöriger oder Freund wurde verhaftet. In welchem Gefängnis befindet er sich?

Wichtig ist zunächst herauszufinden, in welcher Justizvollzugsanstalt der Beschuldigte inhaftiert ist. Das muss leider nicht immer das nächstgelegene Gefängnis sein, vielmehr hängt dies oft auch von anderen Faktoren wie Belegung oder Tatvorwurf ab. Gerade bei mehreren Beschuldigten wird im Regelfall die „Trennung“ angeordnet, so dass in diesem Fall geradezu regelmäßig alle Beschuldigten über Haftanstalten im ganzen Bundesland verteilt sind.

Der Verteidiger Ihres Angehörigen oder Freundes kann Ihnen bei all diesen Fragen helfen und weiß üblicherweise auch schnell herauszufinden, wo der Beschuldigte inhaftiert ist.

Viele Informationen sind auch auf der jeweiligen Homepage der Haftanstalt zu finden. Dabei sind die Regeln insgesamt meist ähnlich, insbesondere innerhalb desselben Bundeslandes.

2. Wie kann ich einem Gefangenen den Aufenthalt erleichtern? Kann ich Kleidung oder Gegenstände vorbeibringen?

Die Übergabe von Gegenständen aller Art an Gefangene ist grundsätzlich untersagt und muss im Vorfeld von der Gefängnisleitung genehmigt werden. Mit ausdrücklicher Genehmigung der Gefängnisleitung können Wäsche und Kleidung und gegebenenfalls auch andere Gegenstände des täglichen Lebens besorgt und der JVA übergeben werden.

Medikamente, Lebensmittel, Zigaretten, Zeitungen und Bücher sowie Unterhaltungselektronik werden den Gefangenen aus Sicherheitsgründen (es könnten ja verbotene Gegenstände oder geheime Informationen darin versteckt sein) generell nicht ausgehändigt – allerdings bestehen auch hier unterschiedliche Regelungen. So können in manchen Justizvollzugsanstalten Zeitungen (auch ein Abonnement) und Bücher direkt über die Verlage und Buchhandlungen bezogen und dem Gefangenen direkt in die JVA geschickt werden. Auch ein Fernseher oder ein Radio können über die Zahlstelle der JVA beantragt werden.

Der Zugang zu Telefon, Computern, Internet oder gar Smartphones ist für Häftlinge grundsätzlich untersagt. Aber auch hier gibt es vereinzelte Ausnahmen.

Damit sich die Gefangenen in der JVA wenigstens mit Obst, Kaffee, Zigaretten o. Ä. eindecken können, benötigen sie Geld; mindestens ca. EUR 100,00 im Monat. Diesen Betrag kann man dem Gefangen auf sein „Gefangenenkonto“ überweisen. Es ist sinnvoll, diese Überweisung schnell durchzuführen, da es erfahrungsgemäß einige Zeit dauern kann, bis das Geld dem Inhaftierten zur Verfügung steht.

In Bayern ist hierfür die Landesjustizkasse Bamberg zuständig, BLZ: 70050000 Konto-Nr: 24919, IBAN: DE34700500000000024919, BIC: BYLADEMMXXX. Als Verwendungszweck geben Sie bitte folgendes an: „Eigengeld für: Name, Vorname und Geburtsdatum des Gefangenen, die entsprechende Justizvollzugsanstalt„.

Zu Paketen an Festtagen (Weihnachts- oder Geburtstagspaket) gibt es in den Justizvollzugsanstalten meist gesonderte Regelungen. Mehr Informationen erhalten Sie über die Website der jeweiligen JVA. Dort ist auch stets ein telefonischer Kontakt für weitere Fragen angegeben.

3. Wie oft kann ich zu Besuch kommen?

Leider stehen Häftlingen nur sehr begrenzte Besuchszeiten zur Verfügung. Beispielsweise gestattet die JVA München-Stadelheim nur einen Besuchstermin alle zwei Wochen für 30 Minuten. In anderen Gefängnissen sieht es ähnlich streng aus. Sondertermine werden nur ausnahmsweise und aus nachgewiesenem wichtigen Grund genehmigt. Deshalb sollten sich Angehörige und Freude wegen der Haftbesuche abstimmen. In der Regel können bis zu drei Personen einen Gefangenen gleichzeitig besuchen. Allerdings kann es auch besondere Anordnungen aus Sicherheits- oder Beweissicherungsgründen geben, wonach individuell geregelte Ausnahmen bestehen.

Von den Besuchszeiten ausgenommen ist der Verteidiger des Beschuldigten. Das Recht den eigenen Anwalt zu sehen wird nur durch die allgemeinen Besuchszeiten für Anwälte in der JVA beschränkt. Daher erhält ein beauftragter Verteidiger in vielen Fällen auch schneller Zugang zum Beschuldigten als Angehörige und Freunde.

4. Wie bekomme ich eine Besuchserlaubnis?

Für den Besuch muss eine sogenannte Besuchserlaubnis beantragt werden. Diese erteilt in der Regel die zuständige Staatsanwaltschaft. Hierzu werden die Personalien des Betroffenen und – soweit vorhanden – das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens benötigt. Der Anwalt des Inhaftierten kann hierbei helfen.

Für enge Freunde oder Angehörige kann auch ein sogenannter Dauersprechschein beantragt werden. Dieser muss dann nicht mehr für jeden Besuch neu beantragt werden. Auch hierbei kann der Verteidiger behilflich sein.

5. Was ist beim Besuch sonst noch zu beachten?

Die Besuchszeiten können der jeweiligen Homepage der Justizvollzugsanstalt entnommen werden.

(Bei der JVA München-Stadelheim ist ein Besuch grundsätzlich jeden Montag bis Donnerstag von 12.00 bis 15.00 Uhr möglich, außer an Feiertagen; zudem jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 07.00 bis 10.00 Uhr und 12.00 bis  14.30 Uhr, auch an Feiertagen.)

In jedem Falle wichtig ist, dass Sie ihren Besuch rechtzeitig vorher bei der JVA anmelden und dort eine gültige Besuchserlaubnis (Dauersprechschein) für alle Besucher vorliegt. Die Einzelheiten der Anmeldung können Sie ebenfalls über die jeweilige Homepage der JVA erfahren.

Zum Besuch müssen alle Besucher einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitbringen!

Die Übergabe von Gegenständen aller Art, auch von Medikamenten und Lebensmitteln ist grundsätzlich untersagt und muss im Vorfeld von der Gefängnisleitung genehmigt werden! Bei einigen Justizvollzugsanstalten ist es aber möglich, für den Beschuldigten im gesicherten Bereich an Münzautomaten direkt in der JVA kleine Mitbringsel wie Schokolade zu erwerben.

Weitere Informationen zur U-Haft, Haftbeschwerde, Haftprüfung und der Vertretung in Haftsachen

Anwaltssuche und Beauftragung durch Angehörige, Partner, Freunde oder Bekannte

Besonders für inhaftierte Beschuldigte ist Hilfe bei der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Verteidigers wichtig und sinnvoll. Denn in U-Haft wird man mit der Wahl und Entscheidung nach dem richtigen Anwalt schlicht alleine gelassen. Man hat auch nicht die Möglichkeit im Internet nach spezialisierten Anwälten mit entsprechendem Schwerpunkt zu suchen oder telefonische Vorabgespräche zur besseren Entscheidungsgrundlage zu führen. Oftmals werden dem frisch Verhafteten lediglich die Gelben Seiten aus dem vergangenen Jahrzehnt hingeknallt oder Anwälte empfohlen, mit denen man seitens Polizei oder Justiz gerne „zusammenarbeitet“. Hier können und sollten Angehörige und Freunde helfen, denn auch bei der Arztwahl, würde man nicht zu irgendwem, sondern zum Spezialisten gehen – gerade wenn es um wirklich ernste Probleme geht.

Nicht selten wird dem Betroffenen bereits direkt nach der Verhaftung ein sogenannter Pflichtverteidiger bestellt. Das ist aber kein Hinderungsgrund, zusätzlich einen anderen spezialisierten und engagierten Anwalt zu beauftragen. Denn leider bestellen Richter nicht selten besonders „justiznahe“ Anwälte als Pflichtverteidiger, mit denen sie also gut „können“. Gerade die erfahrenen Strafverteidiger, welche dafür bekannt sind sich für den Mandaten besonders einzusetzen scheuen auch den erfolgsversprechenden Konflikt mit der Justiz nicht und werden daher von den Richtern eher selten als Pflichtverteidiger ausgewählt. Das Interesse der Behörden, einem Beschuldigten einen guten Anwalt oder gar einen Spezialisten zu empfehlen, ist erfahrungsgemäß eher gering.

Als Angehöriger, Freundin oder Bekannter können Sie jederzeit einen Rechtsanwalt für den Beschuldigten beauftragen. Wenn Sie einem Rechtsanwalt einen sogenannten „Besuchsauftrag“ erteilen, erhält der von Ihnen beauftragte Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft einen „Sprechschein“, um dann beim Beschuldigten vorstellig zu werden und mit diesem ein unüberwachtes erstes Gespräch in der Untersuchungshaft zu führen. Der Beschuldigte kann dann selbst entscheiden ob er den beauftragten Anwalt auch offiziell als seinen Verteidiger bevollmächtigen will oder nicht.

Kontaktieren Sie uns jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

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