Erkennungsdienstliche Behandlung + Löschung von Daten (DNA / Fingerabdrücke / Lichtbilder)

Rechtsmittel
erkennungsdienstliche Behandlung, Löschung von Daten, Rechtsmittel
Erkennungsdienstliche Behandlung | Dr. Alexander Stevens | Anwalt für Strafrecht München | Fachanwalt für Strafrecht München

Die Ermittlungsbehörden in Deutschland gehen sehr „großzügig“ mit der Speicherung von höchstpersönlichen Daten um, getreu dem Motto: man könnte es ja irgendwann mal wieder gebrauchen.

Genau hier liegt aber das Problem: Solange im Rahmen einer sogenannten „erkennungsdienstlichen Behandlung“ erhobene Daten eines (ehemals) Beschuldigten wie DNA, Fingerabdrücke oder Lichtbilder bei der Polizei gespeichert sind, wird dieser auch in Zukunft als potentieller Tatverdächtiger in Erwägung gezogen.

Ob als „Vergleichsbild“ das man Zeugen bei Ermittlung des Täters vorlegt, bis hin zu besonders „gründlichen“ Kontrollen im Verkehr oder bei der Einreise an Grenzkontrollen, nicht zuletzt aber auch das gut verständliche Unbehagen zu wissen, dass bei den Strafverfolgungsbehörden persönliche Daten gespeichert sind; Allesamt Gründe genug, gegen die Erhebung oder Speicherung der eigenen Daten vorzugehen.

Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Daten bereits erhoben wurden – also die Speichelprobe bereits abgegeben, Fotos gefertigt und/oder Fingerabdrücke genommen wurden – oder ob dies in Kürze beabsichtigt ist, man also eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bekommen hat.

Vorladung / Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung:

Soweit die erkennungsdienstliche Maßnahme noch nicht stattgefunden hat, ist dringend davon abzuraten ihr ohne gründliche (anwaltliche) Prüfung einfach so Folge zu leisten. Gerne nützt die Polizei den Überrumpelungseffekt einer vorläufigen Festnahme oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung aus, um eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen, obwohl hierzu grundsätzlich keine rechtliche Pflicht besteht.

Nicht selten werden Betroffene regelrecht dazu gedrängt, ihre Zustimmung zu geben – meist mit dem Argument, man könne dies sonst rechtlich ohne Weiteres erzwingen.
Was aber in diesem Zusammenhang sehr gerne verschwiegen wird: Niemand ist ohne förmliche Anordnung verpflichtet, personenbezogene Daten abzugeben – im Falle einer DNA-Probe muss es sogar ein richterlicher Beschluss sein. Einer „freiwilligenAbgabe von Daten sollte man also keinesfalls zustimmen; denn nur dann sind Polizei oder Staatsanwaltschaft dazu gezwungen förmliche Anordnungen zu treffen, welche jederzeit isoliert durch einen Richter überprüfbar sind und sich häufig als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig erweisen. Dies ist den Ermittlungsbehörden durchaus bekannt, so dass oftmals bei fehlender Zustimmung des Betroffenen gar keine förmliche Anordnung mehr erfolgt. Wenn also die Polizei bei der DNA-Probe mit einem richterlichen Beschluss droht, ist das kein Automatismus. Die Erlangung eines solchen Beschlusses ist für die Polizeibeamten mit einigem Aufwand verbunden (Beantragung bei der Staatsanwaltschaft, die den Antrag zunächst prüft und dann gegebenenfalls wiederum einen Antrag bei Gericht stellen muss) und es ist auch keinesfalls gesagt, dass ein Gericht dem Antrag dann auch stattgibt und den Beschluss erlässt. Zusätzliche Kosten entstehen hierdurch ebenfalls nicht.

Selbst wenn aber ein entsprechender Gerichtsbeschluss erlassen wurde, kann man durchaus erfolgversprechend dagegen vorgehen. Deutsche Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, betonen nämlich immer wieder, dass alleine der Anfangsverdacht einer Straftat noch nicht zur Erhebung oder gar Speicherung von personenbezogenen Daten ausreicht.

Dies versuchen die Ermittler gerne zu umgehen, indem Sie mit oft bewusst in kompliziertem „Amtsdeutsch“ gehaltenen Vorladungen arbeiten. Durch diese entsteht oft vorschnell der Eindruck, dass man zur Mitwirkung verpflichtet ist und im Falle des Nichterscheinens hohe Strafen oder gar Verhaftung droht.

Dabei sind die  rechtlichen Hürden schon ob der zahlreichen – teils komplizierten – juristischen Voraussetzungen sehr eng, wobei es stets auf eine genaueste Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ankommt – darauf hat nämlich der Gesetzgeber ob des starken Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bei der erkennungsdienstlichen Behandlung großen Wert gelegt.

Ungeachtet dessen ist eine „erkennungsdienstliche Behandlung“ auch keine angenehme Erfahrung. Zusätzlich wird die Prozedur seitens der Polizei regelmäßig dazu genutzt, mit dem Beschuldigten „ins Gespräch zu kommen“ um aus ihm vermeintliche „Spontanäußerungen“ zum Tatvorwurf herauszulocken. Und nicht selten werden sogar weit umfassendere Daten erhoben als von der Ladung oder dem richterlichen Beschluss (soweit vorhanden) erfasst, weil auch hier gerne die Unerfahrenheit und Überforderung des Betroffenen mit der Situation ausgenutzt wird um „freiwillig“ an möglichst viel kriminalistisch nutzbares Material zu gelangen. Neben Lichtbildern werden dann halt auch noch Fingerabdrücke oder gar eine DNA-Probe verlangt – man sei ja gerade schon mal da, und man könne dies doch ohnehin auch noch anordnen. Von einer solchen „freiwilligen“ Abgabe einer Speichelprobe (DNA Abstrich) oder anderen erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist aber dringend abzuraten!

Vor Abgabe irgendwelcher persönlichen Daten sollten Sie vielmehr stets vorab juristisch durch einen Spezialisten für Strafrecht prüfen lassen, ob Sie hierzu überhaupt verpflichtet sind. Selbst wenn bereits ein richterlicher Beschluss vorliegt, stehen gute Erfolgsaussichten die Rechtmäßigkeit der Anordnung anzugreifen.

Löschung erkennungsdienstlicher / personenbezogener Daten bei der Polizei

Soweit bereits personenbezogene Daten wie Lichtbilder, Fingerabdrücke oder gar eine DNA-Speichelprobe von der Polizei gesammelt wurden, kann auch im Nachgang hiergegen erfolgreich vorgegangen werden.

Ein Irrtum jedenfalls ist die weitverbreitete Annahme, die Daten würden irgendwann automatisch wieder gelöscht oder vernichtet. Selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch oder einer endgültigen Verfahrenseinstellunghalten die Ermittlungsbehörden an den einmal gesammelten Daten allzu gerne fest.

Allerdings muss man auch wissen, dass die Löschung einmal erhobener und gespeicherter Daten nur mit einigem juristischen Aufwand möglich ist, da die Datenerhebung und Speicherung teils nach strafprozessualen und teils nach polizeirechtlichen Voraussetzungen erfolgt, sodass unter Umständen sogar verschiedene Behörden und Gerichte hierfür zuständig sind.

Auch die hierzu notwendigen Verfahren / Anträge sind recht kompliziert und richten sich u.a. danach, ob gegen eine ursprünglich rechtswidrige oder im Nachgang unbegründete Datenerhebung (und/oder Speicherung) vorgegangen werden soll.

Dies sollte jedoch keinesfalls davon abhalten, die endgültige Löschung der Datenbestände zu prüfen.

Aufgrund der oben benannten Nachteile einer dauerhaften Speicherung persönlicher Daten sollte die Anordnung oder Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung in jedem Fall von einem im Strafrecht erfahrenen Anwalt geprüft und ggf. angegriffen werden.

 

Datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Löschungsanspruch bei sonstigen polizeilich gespeicherten Daten über die Person

Leider neigen die Ermittlungsbehörden nicht nur bei den im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Daten, sondern auch bei sonstigen vermeintlichen oder realen Erkenntnissen dazu, diese zu sammeln und zu speichern. So führen die Polizeibehörden eigene Datenbänke zu jedem, der polizeilich in Erscheinung tritt, vom Strafzettel angefangen bis hin zu polizeilichen Maßnahmen nach den Polizeigesetzen.

Gesetzliche Löschungsfristen werden gerne „vergessen“ oder schlicht ignoriert, da für die Polizei faktisch keine negativen Konsequenzen drohen. Auch hier kann es zu unnötigem Ärger bei Verkehrskontrollen oder bei der Einreise kommen – man sei ja schließlich schon einmal „polizeilich in Erscheinung getreten“. Das letzteres auch die offensichtlich sinn- und erfolglose Anzeige des querulatorischen Nachbarn vor 15 Jahren sein kann, interessiert die Datensammler herzlich wenig.

Glücklicherweise ist es für einen erfahrenen Strafverteidiger verhältnismäßig einfach, bei der Polizei Auskunft und Löschung solcher Daten zu verlangen, zumindest soweit diese offensichtlich widerrechtlich gespeichert oder gesammelt bzw. längst zu löschen sind – was nicht selten der Fall ist.

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei / unserem Erfolgskonzept

 

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
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