Berufung und Revision im Strafrecht – Was ist der Unterschied?

Rechtsmittel
Berufung, Justizirrtum, Rechtsmittel, Revision, Strafrecht

Wer in einem Strafverfahren verurteilt worden ist (oder einen Strafbefehl erhalten hat), der kann diese Entscheidung anfechten und von einem höheren Gericht überprüfen lassen – insbesondere durch die Rechtsmittel Berufung und Revision.

Der entscheidende Unterschied zwischen Berufung und Revision

Die Begriffe „Berufung“ und „Revision“ werden von juristischen Laien und auch in der Presse oft fälschlicherweise synonym für ein Rechtsmittel zur Anfechtung eines ergangenen Strafurteils verwendet – dabei gibt es sehr wichtige Unterschiede: Während die Berufung eine neue Tatsacheninstanz darstellt, erfolgt in der Revision ausschließlich eine Prüfung auf Rechtsfehler des Urteils.

Das bedeutet: Im Fall einer Berufung, die nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Einzelrichter oder Schöffengericht) möglich ist, findet eine komplett neue Gerichtsverhandlung vor einem neuen Gericht statt. Das nun zuständige Landgericht kann die alten Sachbeweise, Zeugen und Gutachten komplett neu würdigen und sogar völlig neue Beweise hinzuziehen – der Fall wird also in einem neuen Prozess nochmal komplett neu aufgerollt.

In der Revision dagegen entscheiden die zuständigen Richter meist an ihrem Schreibtisch im Bürowege. Aber auch wenn eine sogenannte Revisionshauptverhandlung, dürfen die Richter gar keine Beweise würdigen, sondern nur das Urteil der Vorinstanz auf rechtliche Fehler überprüfen – also in Hinblick auf Verfahrensfehler und Verstöße gegen die richtige Anwendung des Strafgesetzes. Da es sich hierbei um eine juristisch äußerst schwierige Aufgabe mit teils komplexen rechtswissenschaftlichen Fragen handelt, gehört die Revision zur Königsdisziplin des Strafrechts, die nur sehr wenige Anwälte beherrschen.

Insgesamt ist damit die Berufung eine vollwertige zweite Chance für den Mandanten, die Revision hingegen die letzte und leider auch deutlich weniger erfolgversprechende Chance.

 

Die Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichtes möglich

Das Rechtsmittel der Berufung ist im Strafrecht ausschließlich gegen Urteile des Amtsgerichts, also gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts möglich.

Da Amtsgerichte die Masse der angeklagten Fälle aburteilen und daher besonders viele Fälle bearbeiten müssen, sind Urteile des Amtsgerichts oft sehr oberflächlich und nicht selten rechtsfehlerhaft. Vermutlich deshalb hat der Gesetzgeber eine weitere, vollwertige Gerichtsinstanz geschaffen:

Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann ganz anders entscheiden. So kann der Prozess also noch einmal komplett neu aufgerollt und die Ausgangslage – manchmal sogar völlig – verändert werden: Neue Beweise können erhoben, neue und alte Zeugen (nochmals) genauestens auf den Zahn gefühlt, (neue) Gutachten beantragt, Verständigungsgespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht geführt und selbstverständlich auch die rechtliche Lage gänzlich neu bewertet werden. Umgekehrt kann auch eine geständige Strafmaßverteidigung die oft mit einer Verfahrensabsprache (sog. Deal) oder einem sog. Täter-Opfer-Ausgleich einhergeht, zielführend sein, die regelmäßig zu einem deutlich milderen Urteil in der Berufungsinstanz führt.

In der Berufung kann damit die Verteidigung völlig neu gestaltet und der Anklagevorwurf nochmals unter einem anderen Vorzeichen verhandelt werden. Wurde man also vom Amtsgericht zu Unrecht verurteilt, ist beim Berufungsgericht ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung möglich.

Wichtig: Die Frist zur Einlegung der Berufung ist ausgesprochen kurz. Vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit, schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Berufung einzulegen.

Eine Begründung ist nicht notwendig und kann ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Wichtig ist nur, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wird!

Das Einlegen der Berufung hemmt die Rechtskraft des ersten Urteils, d.h. eine verhängte Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe kann nicht vollstreckt werden. Auch wird bis zum Abschluss der Berufung keine Eintragung ins Führungszeugnis vorgenommen – man gilt weiterhin als unschuldig.

Weitere Informationen zur Berufung im Strafrecht

 

Wann ist die Revision das richtige Rechtsmittel?

Anders als die Berufung ist die Revision das letzte – und bei Urteilen die in erster Instanz vor dem Landgericht ergangen sind sogar das einzige – Rechtsmittel, mit welchem gegen eine Verurteilung vorgegangen werden kann. Die Revision ist auch gegen Strafurteile des Amtsgerichtes möglich, was aber eher selten vorkommt (sog. Sprungrevision).

Das bedeutet: Gegen ein Urteil des Landgerichts ist keine Berufung möglich, sondern nur die Revision.

Was viele leider nicht wissen: die Revision ist ein rein formales Verfahren, bei dem einzig und allein überprüft wird ob das Urteil der Vorinstanz (des Landgerichts) rechtlich korrekt ist. Es geht also um rein juristische Rechtsfragen und nicht etwa wie bei der Berufung (s.o.) um eine neue Bewertung von Zeugenaussagen oder anderer Beweise. In der Revision wird also der Prozess der Vorinstanz nicht nochmal komplett aufgerollt, sondern in der Regel nur am Schreibtisch des Richters geprüft, ob das vorinstanzliche Gericht irgendwelche Rechtsfehler in seinem Urteil (sog. materiellrechtliche Fehler) oder dem Prozess (sog. Verfahrensfehler) gemacht hat.

Der Revisionsanwalt muss also insbesondere in der Lage sein, reine Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen, was wiederum sehr profunde Rechtskenntnisse, nicht selten sogar wissenschaftliche Expertise erfordert.

Darüber hinaus werden aber seitens der Revisionsgerichte extrem hohe Anforderungen an die rechtliche Begründung einer Revision gestellt, so dass bereits kleinste Fehler des Revisionsanwalts zur Unzulässigkeit und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Deshalb gilt die Revision als das schwierigste Rechtsgebiet im Strafrecht.

Für den Mandanten stellt die Revision zudem ein sehr hohes Risiko dar, denn nicht nur muss sein Anwalt – wie oben gezeigt – in der Lage sein, Fehler in einem Urteil zu erkennen, er muss sie auch noch korrekt rügen können, was angesichts der exponentiell übersteigerten Anforderungen der Revisionsgerichte zu einem regelrechten Spießrutenlauf geworden ist.

Ohne jahrelange Erfahrung und vor allem wissenschaftlichem Knowhow ist eine erfolgreiche Revision heutzutage kaum mehr möglich, was auch die erschreckend geringe Erfolgsstatistik von 3 – 10% belegt.

Auch im Revisionsrecht sind die Fristen ausgesprochen kurz. So muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung bereits Revision eingelegt werden. Das bedeutet, vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit, schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Revision einzulegen.

Darüber hinaus muss – anders als bei der Berufung – die Revision begründet, d.h. von einem Anwalt schriftlich dargelegt werden, aufgrund welcher Fehler das Urteil angefochten wird. Diese Begründungsfrist beträgt lediglich 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Diese Frist kann nicht verlängert werden! Entsprechend ist die Zeit in der das gesamte Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung(en) vom Anwalt überprüft werden müssen extrem knapp und erfordert schon allein deshalb kontemporäre Expertise und Erfahrung im Revisionsrecht, ohne die eine suffiziente Revisionsbegründung in so engem zeitlichen Rahmen gar nicht zu bewerkstelligen ist.

Weitere Informationen zur Revision im Strafrecht

Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist das letzte Mittel, wenn alle Versuche erfolglos geblieben sind nachteilige Entscheidungen oder Urteile im Strafrecht abzuwenden. Das Recht auf Freiheit, die Unschuldsvermutung, der Schutz vor richterlicher Willkür und das Recht auf ein faires Verfahren sind verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte, deren Missachtung im Strafprozess leider nicht selten ist.

In Strafsachen wird die Verfassungsbeschwerde also meistens in den folgenden Fällen erhoben:

  • Die (weitere) Haftbeschwerde des Inhaftierten blieb erfolglos
  • Die Revision des Angeklagten ist gescheitert
  • Der Wiederaufnahmeantrag des rechtskräftig Verurteilten wurde abgelehnt

Die Verfassungsbeschwerde ist in all diesen Fällen allerdings nur innerhalb eines Monats nach Erhalt der abschlägigen Gerichtsentscheidung zulässig.

Im Strafverfahren drohen die schwersten staatlichen Grundrechtseingriffe bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Typische im Strafverfahren verletzte Grundrechte sind beispielsweise:

  • das Recht auf ein faires Verfahren
  • das Willkürverbot
  • die Unschuldsvermutung
  • das Recht auf Freiheit (Allgemeine Handlungsfreiheit)
  • das Recht auf den gesetzlichen Richter
  • das Doppelbestrafungsverbot (Ne bis in idem)
  • der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (Nemo tenetur)

Tatsache ist allerdings, dass weniger als 3 % der Verfassungsbeschwerden Erfolg haben – bei nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern liegt die Erfolgschance sogar unter einem halben Prozent. Tatsache ist aber auch, dass fast alle Verfassungsbeschwerden von Laien oder von Rechtsanwälten erhoben werden, die in ihrer beruflichen Arbeit zuvor weder Kontakt mit diesem Instrument des Rechtes, noch mit dem Bundesverfassungsgericht selbst hatten.

Doch auch erfahrene Strafverteidiger und sogar Revisionsexperten scheitern nicht selten an den komplexen Besonderheiten des Verfassungsrechtes, oftmals bereits an den geschriebenen, teilweise aber auch nur richterrechtlich etablierten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere werden in der Praxis häufig lediglich die bereits im strafrechtlichen Revisionsverfahren erhobenen Rügen wiederholt und mit einer abschließenden verfassungsrechtlichen Würdigung versehen, was aber gerade nicht ausreicht; erforderlich ist es vielmehr, die Rechtsverletzung des Betroffenen gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ausführlich zu begründen.

Dies Alles ist Grund genug, das letzte und nicht selten verzweifelte Mittel nur mithilfe eines der wenigen ausgewiesenen Spezialisten im Verfassungsrecht zu ergreifen. Nur dann bestehen realistische Erfolgsaussichten.

Weitere Informationen zur Verfassungsbeschwerde

 

Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens kann ein rechtskräftiges Strafurteil „neu aufgerollt“ werden, um die Aufhebung des ursprünglichen Urteils und stattdessen einen Freispruch oder zumindest eine Verringerung der Strafhöhe zu erlangen.

Hintergrund des Wiederaufnahmeverfahrens ist die Vermeidung bzw. Korrektur eines „Justizirrtums“ um so dem Verurteilten die (letzte) Chance zu geben, ein Fehlurteil zu korrigieren.

Jedoch ist eine Wiederaufnahme nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich! Der in der Praxis relevanteste Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Unschuld des Verurteilten beweisen können. Das sind also alle Erkenntnisse die zu einer anderen Beweiswürdigung führen und bei Erlass des rechtskräftigen Urteils entweder noch nicht bekannt waren oder schlicht nicht berücksichtigt wurden.

Rechtsfehler des angefochtenen Urteils oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung sind keine neuen Tatsachen.

Darüber hinaus sind die formaljuristischen Hürden im Wiederaufnahmeverfahren extrem streng und folgen gänzlich anderen prozessualen Regeln als im übrigen Strafrecht.

Anders als bei den Rechtmitteln der Berufung und Revision besteht aber kein Risiko einer härteren Bestrafung.

In bestimmten Fällen kann das Wiederaufnahmegericht sogar einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Strafvollstreckung anordnen

Kurzum: Die Wiederaufnahme im Strafrecht ist zwar die letzte Chance ein Fehlurteil / Justizirrtum zu beseitigen und den Prozess neu aufzurollen. Allerdings im Regelfall nur dann, wenn (neue) Beweise vorliegen, die bis dato unberücksichtigt geblieben sind. Darüber hinaus ist die Wiederaufnahme juristisch sehr anspruchsvoll. Wegen der Komplexität der Antragsstellung und dem kleinen Nischengebiet kennen sich nur sehr wenige Rechtsanwälte im Bereich der Wiederaufnahme aus.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, bereits bei der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens einen ausgewiesenen Spezialisten zu beauftragen. Ohne sachkundige Expertise hat ein Wiederaufnahmeantrag faktisch keinerlei realistische Chance auf Erfolg.

Die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages ist in der Regel mit einigem zeitlichem und finanziellen Aufwand verbunden. Im Zweifel ist es also empfehlenswert, zunächst eine realistische Prüfung der im Einzelfall vorliegenden Sach- und Rechtslage einzuholen.

Weitere Informationen zum Wiederaufnahmeverfahren

 

Zusammenfassung

Wenn es darum geht, gegen gerichtliche Entscheidungen, insbesondere ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen, ist es essentiell, einen auf Rechtsmittel spezialisierten Anwalt zu beauftragen. Denn um Fehlentscheidungen, zu harte oder schlicht falsche Urteile zu revidieren, braucht man jemanden, der die maximalen Möglichkeiten kennt und das Optimum daraus erzielt.

Gerade die Revision gilt in Strafverfahren als sehr schwierig und wartet mit hohen formalen Hürden auf. Kleinste Fehler führen bereits zur Unzulässigkeit, weshalb die Misserfolgsquote im Allgemeinen außerordentlich hoch ist. Dies liegt aber nicht daran, dass Richter so selten Fehler machen – ganz im Gegenteil; Vielmehr sind es oft die Revisionsbegründungen selbst, die zu Misserfolgen führen, weil Anwälte mit dem Revisionsrecht, das sich in wesentlichen Strukturelementen vom sonstigen Strafverfahrensrecht unterscheidet, nicht genügend vertraut sind – gleiches gilt in ebenso für Verfassungsbeschwerden im Strafrecht, die noch schwieriger zu gewinnen sind.

Aber auch bei der Berufung gilt es – wo nötig – mit konfrontativem Einsatz, aber auch mit  rechtlichem Fachwissen und interdisziplinärer Expertise für das bestmögliche Ergebnis zu kämpfen, um die Strafe abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

Kernpunkt unseres Erfolges – gerade bei den strafrechtlichen Rechtsmitteln – ist unsere enge Spezialisierung. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt auch im Strafrecht: Auch hier ist die Materie so komplex, dass es hoch qualifizierter Experten auf dem jeweiligen Einzelgebiet bedarf.

Mit unseren wissenschaftlich tätigen Anwälten, Fachanwälten und einem ehemaligen Staatsanwalt haben wir uns daher dezidiert auf die strafprozessualen Rechtsmittel spezialisiert. Denn die aus unserer Spezialisierung gewonnene Erfahrung, aber auch unsere wissenschaftliche Expertise – für die im Praxisalltag des „normalen“ Anwaltes schlicht keine Zeit verbleibt – lässt uns Gerichten auf Augenhöhe begegnen und überdurchschnittlich gute Ergebnisse erzielen.

Deshalb arbeiten bei uns ausschließlich Fachanwälte, Dozenten (u.a. an der deutschen Richterakademie) und spezialisierte Rechtsanwälte für Strafrecht, sowie ein ehemaliger Staatsanwalt, von denen sich jeder nur auf einzelne Teilbereiche innerhalb des Strafrechts konzentriert, so z.B. ausschließlich auf Rechtsmittel wie Haftbeschwerde, Revision oder Verfassungsbeschwerde.

Damit gewährleisten wir stets die notwendige Expertise und Erfahrung, um unsere Mandanten umfassend zu beraten und gemeinsam zum Erfolg zu verhelfen. Denn gerade bei den strafrechtlichen Rechtsmitteln steht und fällt der Erfolg mit der Wahl des richtigen Anwalts.

Weitere Informationen zu den Rechtsmitteln im Strafrecht

 

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

Ähnliche Beiträge