Strafverfahren stellen für Betroffene in aller Regel eine große Belastung dar: Vorladung zur Vernehmung oder gar überraschender Besuch der Polizei, die Ungewissheit wie es weitergeht und die Sorge um drohende strafrechtlichen Konsequenzen wie Vorstrafe, Geldstrafe oder gar Gefängnis.

Dabei kann es im Strafrecht wirklich JEDEN TREFFEN, da es kaum einen Lebensbereich in Deutschland gibt, der nicht auch mit irgendeiner Strafnorm sanktioniert wäre, angefangen vom fahrlässigen Verkehrsunfall bis hin zur vergessenen Steuerangabe oder alkoholbedingter „Dummheiten“.

Wer ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen gerät sollte allerdings unbedingt anwaltlichen Rat einholen. In keinem anderen Rechtsgebiet bestehen so weite Ermessensspielräume hinsichtlich des weiteren Ablauf des Strafverfahrens, hält man sich allein die breit gefächerten möglichen Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafrecht vorsieht: Von der Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage, über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zu Freispruch, Absehen von Strafe, Verwarnung oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung.
Zusätzlich bestehen viele Beweisprobleme, weil die Ermittlungsbehörden die volle Beweislast trifft: Der Beschuldigte muss nicht aktiv zu seiner eigenen Verurteilung beitragen, und das Gericht muss den Angeklagten im Zweifel freisprechen.
Zusätzlich zu den äußeren Umständen muss dem Beschuldigten auch nachgewiesen werden, was er in der konkreten Tatsituation gedacht und gewusst haben soll, denn der Großteil aller Straftaten kann nur vorsätzlich (also willentlich und wissentlich) begangen werden.

Mit anderen Worten: Polizei und Staatsanwaltschaft sind bei der strafrechtlichen Bewertung sehr häufig auf die Aussage des Beschuldigten angewiesen, um überhaupt erst eine konkrete strafrechtliche Bewertung treffen zu können. Je nach Stand der Ermittlungen kann der Beschuldigte schon durch vermeintlich harmlose Aussagen aus Sicht der Staatsanwaltschaft das entscheidende „Puzzleteil“ zu seiner eigenen Verurteilung beitragen – man kann also schlimmstenfalls durch unbedachte Äußerungen ein echtes oder vermeintliches Geständnis ablegen, ohne es zu bemerken!

Schon aus diesem Grund sind Polizei und Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten die falschen Ansprechpartner, um eine Einschätzung über das Risiko eines laufenden Strafverfahrens gewinnen zu können. Vielmehr lässt sich erst nach einer eingehenden anwaltlichen Beratung klären, ob es Sinn macht gegenüber den Ermittlungsbehörden auszusagen.

Trotzdem scheuen viele den Gang zum Anwalt – entweder, weil sie die Vorwürfe nicht ernst nehmen oder schlicht die drohenden Konsequenzen eines Strafverfahrens nicht kennen: Eintrag ins Bundeszentralregister und Führungszeugnis, Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an andere Behörden mit daraus resultierender Folgeverfahren,  disziplinarische Konsequenzen bei Beamten etc..

Leider vertrauen gerade zu Beginn strafrechtlicher Ermittlungen viel zu viele Beschuldigte auf ihre eigenen Fähigkeiten das „selbst regeln zu können“ – mit fatalen Folgen: Denn z.B. eine einmal getätigte Aussage bekommt man nicht mehr aus den Ermittlungsakten, und eine scheinbar raffinierte „Notlüge“ kann sich später als ausschlaggebend für einen negativen Verfahrensausgang erweisen – selbst wenn man eigentlich unschuldig ist.

Nicht selten wird aus falschem Vertrauen in Polizei und Justiz sogar auf einen positiven Verfahrensausgang vertraut oder dass sich die Sache schon irgendwie aufklären und gut ausgehen wird.

Wiederum andere resignieren schlicht unter dem Druck des Strafverfahrens und stehen zu ihrer „Schuld“ oder finden sich mit den ihn drohenden Konsequenzen ohne differenzierte Auseinandersetzung mit ihren Rechten und juristischen Möglichkeiten schlicht ab.

Dabei ist es angesichts der großen Ermessensspielräume und meist offenen Ausgang im Strafrecht essentiell, juristischen Rat einzuholen und insbesondere nicht ohne fachanwaltliche Rücksprache irgendwelche Aussagen gegenüber Polizei oder anderen Behörden zu machen. Denn wie oben angedeutet: Die Strafbarkeit der meisten Delikte hängt gerade auch von dem subjektiven Wissen des Beschuldigten ab (sog. Vorsatz), also insbesondere davon, was er zum Zeitpunkt des angeschuldigten Delikts gedacht oder gewollt hat oder hätte erkennen können.

Neben den großen beweisrechtlichen Schwierigkeiten im Strafrecht gibt es aber auch im Falle des substantiellen Tatnachweises zahlreiche Möglichkeiten ein Strafverfahren außergerichtlich zu beenden (Verfahrenseinstellung, Einstellung gegen Geldauflage, Strafbefehl, Nichteröffnung des Verfahrens, Verweis auf den Privatklageweg etc) die allerdings nur mit fachanwaltlichem Rat effektiv durchgesetzt werden können.

Insbesondere weiß regelmäßig nur der Anwalt um die typischen Schwächen des Justizsystems (strafprozessuale Hürden, materiellrechtliche Probleme, Arbeitsüberlastung etc.) und kann diese gezielt zum Vorteil seines Mandanten auszunutzen.

Auch können sog. Deals, also Verständigungsgespräche mit den Ermittlungsbehörden über eine einvernehmliche“ Beendigung des Verfahrens nur unter Juristen erörtert werden (Staatsanwalt, Anwalt und ggf. Richter), wobei auch hier die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass die Verständigungsbereitschaft angesichts der chronischen Arbeitsüberlastung der Justiz eher hoch ist.

Aber auch dann, wenn ein Strafverfahren noch gar nicht anhängig ist, weil die Strafverfolgungsbehörden noch nicht eingeschaltet sind oder von dem Verdacht schlicht noch nichts wissen, empfiehlt sich im Falle von im Raum stehenden Straftaten einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. So lässt sich bereits im Vorfeld klären ob strafrechtliche Ermittlungen drohen und wenn ja, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist und diese gegebenenfalls abgewendet oder zumindest abgeschwächt werden können.

Bevor man jedoch einen Anwalt beauftragt empfiehlt es sich dringend einen auf das jeweilige strafrechtliche Gebiet spezialisierten Anwalt herauszusuchen und zunächst eine Erstberatung einzuholen. Denn wie gezeigt kennt kaum ein anderes Rechtsgebiet so viele unterschiedliche Konsequenzen und Varianten der Verfahrensbeendigung wie das Strafrecht.

Gerade weil das Strafverfahren ein solch großes Spektrum an möglichen Szenarien und vor allem großen Ermessensspielräumen vorsieht, sind Kompetenz und Erfahrung des Anwalts essentiell – ähnlich wie beim Arzt. Im Strafrecht steht und fällt der Erfolg mit der Wahl des Anwalts.

Im Wege der Erstberatung kann der Ratsuchende den Anwalt persönlich kennenlernen, kritische Nachfragen stellen und sich so ein eigenes Bild von Kompetenz und Erfahrung des Anwalts machen.

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
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