Mit dem Strafbefehl sollen „Bagatellstraftaten“ und kleinere bis mittlere Kriminalität schnell und unkompliziert geahndet werden. So sparen sich nicht nur Gerichte und Staatsanwaltschaften ein aufwendiges Gerichtsverfahren, sondern auch der Beschuldigte.

Weiterer Vorteil: Man muss sich auch nicht auf die Anklagebank eines Gerichtssaals setzen und der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung stellen. Außerdem ist das Strafverfahren damit schnell abgeschlossen.

Was viele allerdings unterschätzen: Der Strafbefehl ist kein einfacher Strafzettel und damit auch keine bloße Geldbuße, die durch Zahlung der Strafe wieder aus der Welt geschafft ist. Der Strafbefehl steht vielmehr einer Verurteilung durch ein Strafgericht gleich und ist in den rechtlichen Konsequenzen identisch – man ist also vorbestraft!

Das heißt: Wird man zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bereits zum wiederholten Male verurteilt, wird dies auch in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Und in das Bundeszentralregister wird ohnehin jegliche Strafe  eingetragen, auch bei einem Strafbefehl unter 90 Tagessätzen und schon beim ersten Mal!
Anders als gemeinhin angenommen, gilt man nämlich nicht erst bei einer zweiten bzw. einer Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen als vorbestraft. Eine entsprechend niedrige Verurteilung erscheint nur nicht in einem gewöhnlichen Führungszeugnis! In den Verfahrenslisten der Staatsanwaltschaft und den Datensätzen der Polizei verbleibt dagegen der Strafbefehl bzw. die zugrundeliegende Verurteilung über eine lange Zeit vermerkt.

Des Weiteren liegt die Kehrseite der zeitsparenden Behandlung im Strafbefehlswege auf der Hand: Gerichte und Staatsanwaltschaften sparen sich dabei auch Zeit und Mühe einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Fall. Nicht selten werden vorschnell Anzeigen mit einem Strafbefehl erledigt ohne hinreichend zu prüfen, ob die Tat überhaupt gerichtsfest nachweisbar ist, alle Beweismittel erschöpfend ausermittelt wurden oder der Sachverhalt überhaupt strafbar ist.

Und last but not least: Die Höhe der zu zahlenden Geldstrafe (besser gesagt die Tagessatzhöhe) wird vom Gericht / Staatsanwalt nur geschätzt. Auch da sind Gerichte und Staatsanwaltschaften mitunter „großzügig“ und das nicht unbedingt zum Vorteil des Angeklagten.

Vorteile des Strafbefehls

Aber trotz aller Kritikpunkte: Natürlich kann die schnelle Erledigung des Verfahrens ausschlaggebend sein, einen Strafbefehl zu akzeptieren. Nicht zuletzt empfinden viele Mandanten ein laufendes Strafverfahren als enorme Belastung: Die Ungewissheit, wie das Verfahren ausgehen wird und natürlich auch die Angst vor der drohenden Strafe. Vor allem dann, wenn der Beschuldigte weiß, dass er etwas falsch gemacht hat und dafür bestraft werden wird, ist häufig die zügige Erledigung des Verfahrens gewünscht.

Und wie eingangs erwähnt ist auch der Umstand, sich durch Annahme eines Strafbefehls keiner öffentlicher Hauptverhandlung vor Gericht verantworten zu müssen, ein nicht unwesentliches Argument. Viele Beschuldigte wollen die Chance nutzen, ein Strafverfahren möglichst „leise“ zu beenden – sei es, weil eine Presseöffentlichkeit droht, sei es, weil die erhobenen Vorwürfe eine erhebliche Rufschädigung bis hin zur Stigmatisierung des Beschuldigten mit sich bringen.

Dabei können die im Strafbefehlsverfahren meist nur sehr oberflächlich geführten Ermittlungen sogar von Vorteil sein, wenn neben den bekannten Vorwürfen noch weitere Taten im Verborgenen liegen. Wird nun gegenüber den Strafverfolgungsbehörden signalisiert, dass man bereit ist, einen Strafbefehl zu akzeptieren, so kann dies eine zügige Beendigung des Verfahrens nach sich ziehen – mit der Folge, dass Teile der Tat oder weitere Taten nicht mehr ermittelt und angeklagt werden. Oftmals können diese dann auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verfolgt werden (sog. ne bis in idem Grundsatz).

Nachteile des Strafbefehls:

Umgekehrt darf nicht übersehen werden, dass sich mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl die verhängte Strafe oft erheblich abmildern lässt. Dies liegt zum einen an den oben erwähnten beweisrechtlichen und nicht selten auch materiellrechtlichen Problemen, die im Strafbefehlsverfahren nur unzureichend geprüft werden und regelmäßig zu einer für den Angeklagten günstigeren Bewertung führen können. Insbesondere aber gilt die Regel, dass nach der Durchführung eines regulären Gerichtsverfahrens die Staatsanwaltschaft meist nicht die Strafe bekommt, die sie sich wünscht – Richter bleiben in aller Regel unterhalb dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Auch wird die Höhe der zu entrichtenden Tagessätze in Geld von der Staatsanwaltschaft nur geschätzt. Im Einspruchsverfahren lassen sich dann sämtliche Umstände, wie Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, tatsächliches Nettogehalt etc… vortragen, so dass die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Tagessätze nicht selten merklich niedriger angesetzt werden muss.

Und noch wichtiger: Sehr häufig lassen sich anstelle eines Strafbefehls durch versiertes Verhandlung- und Argumentationsgeschick eine sogenannte Einstellung des Strafverfahrens erreichen. Der Vorteil: eine Verfahrenseinstellung steht – anders als der Strafbefehl – nicht einem Urteil gleich, der Beschuldigte gilt vielmehr nach der Verfahrenseinstellung (selbst wenn diese nur gegen Geldauflage erfolgt) weiterhin als unschuldig und muss mit keiner der oben geschilderten Nachteile einer Verurteilung rechnen; prominentestes Beispiel: Formel-1-Chef Bernie Ecclestone.

Zusammenfassung:

Ob und inwiefern sich der Einspruch gegen einen Strafbefehl also „lohnt“ oder überhaupt erst die Möglichkeit besteht, anstelle einer gerichtlichen Hauptverhandlung das Verfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden, erfordert eine qualifizierte Analyse der Akten und vor allem Erfahrung.

Gerade wenn es z.B. um die Erreichung einer Verfahrensbeendigung durch einen Strafbefehl geht, sollte der Anwalt möglichst zu Beginn des Ermittlungsverfahrens beauftragt werden, um so wichtige Weichen bereits im Vorfeld stellen zu können.

Umgekehrt ist die Frage, ob überhaupt Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird, erst nach sorgfältiger Abwägung aller Vor- und Nachteile möglich. Insbesondere darf dabei nämlich nicht übersehen werden, dass sich ein mögliches Urteil auch verschlimmern kann (was aber nur ganz selten in der Praxis passiert), sofern der Einspruch nicht nur auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt wird (sog. Verböserung).

Auch wird beim Strafbefehlsverfahren ein Geständnis fingiert mit der Konsequenz, dass die Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der Höhe der Strafe diesen Umstand bereits positiv berücksichtigt hat. Dieser Vorteil entfällt im Falle eines Einspruchs, zumindest wenn die Verteidigung mit dem Ziel eines Freispruchs geführt wird.

Dennoch zeigt die praktische Erfahrung, dass im Großteil aller Fälle das Ergebnis nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl deutlich besser ist. Schon wegen der chronischen Überlastung der Strafjustiz sind Staatsanwaltschaft und Gericht nämlich häufig bereit, dem Angeklagten „entgegenzukommen“ – sei es bei der Höhe der Strafe oder aber auch im Wege einer für alle Seiten deutlich unkomplizierteren Verfahrenseinstellung, ob mit oder gar ohne (Geld-)Auflage.

Es empfiehlt sich daher in jedem Falle einen versierten Anwalt zu beauftragen, um ein mögliches Vorgehen gegen einen Strafbefehl zu prüfen. Dieser kann zudem Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen und die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens klären. So kann Ihr Verteidiger auch prüfen, ob die vorhandenen Beweise überhaupt für eine Verurteilung ausgereicht hätten, oder ob nicht vielmehr in einem ordentlichen Gerichtsverfahren auch ein Freispruch zu erreichen ist.

Nicht selten lässt sich eine Reduzierung der Strafe oder eine Einstellung (mit oder ohne Geld- oder sonstiger Auflagen) auch auf dem „Büroweg“ erreichen, also mit außergerichtlichen Gesprächen und Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Dann bleibt dem Beschuldigten sogar das Gerichtsverfahren erspart. Auch eine deutliche Reduzierung der verhängten Strafe ist auf diese Weise möglich, bis hin zu einer Rücknahme des alten Strafbefehls und Erlass eines neuen Strafbefehls mit deutlich günstigeren Rechtsfolgen.

In jedem Fall lohnt es sich einen Strafbefehl von einem Spezialisten überprüfen zu lassen, zumal ein Einspruch gegen den Strafbefehl ohne weiteres bis zum Beginn der mündlichen Hauptverhandlung ohne weitere Risiken zurückgenommen werden kann – in diesem Fall verbleibt es einfach bei dem Strafbefehl so wie er erlassen wurde. Auch kann der Einspruch jederzeit auch nur auf die Höhe der Strafe beschränkt werden, was fast immer eine Abmilderung der Strafhöhe durch das Gericht zur Folge hat.

Abschließend ist auf eines ganz besonders hinzuweisen: Die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl ist extrem kurz und beträgt nur 2(!) Wochen. Wird die Frist schuldhaft versäumt ist der Strafbefehl rechtskräftig und ein Vorgehen dagegen nicht mehr möglich!

Daher empfiehlt es sich umgehend nach Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, jedenfalls spätestens unmittelbar nach Erhalt eines Strafbefehls!

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei / unserem Erfolgskonzept

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

Ähnliche Beiträge