Verteidigung-Strafrecht


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Verteidigung Strafrecht
Verteidigung Strafrecht
  • Zu oft werden Anschuldigungen nicht ernst genommen (weil man sich z.B. keiner Schuld bewusst ist oder die angebliche Tat lange zurückliegt)
  • Bereits der Vorwurf einer Sexualstraftat ist existenzbedrohend – völlig unabhängig davon, ob zutreffend oder nicht
  • Missbräuchliche Anschuldigungen erfolgen oft im Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen (Missbrauch mit dem Missbrauch)
  • Es droht vielfache Zeugenbeeinflussung – gerade von Kindern – bei Vernehmungen durch forensisch ungeschulte Angehörige, Pädagogen oder Polizisten
  • Manche Anzeigen erfolgen erst nach vielen Jahren – so können Tatvorwürfe noch bis zu 50 Jahre später verfolgt werden
  • Ohne fundierte Kenntnisse – vor allem im Bereich der Aussagepsychologie und methodenkritischer Gutachten – ist eine effektive Verteidigung kaum möglich!
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Vorwurf unzutreffend

Die Strafen für Sexualdelikte sind hart und haben fast immer langjährige Eintragungen ins Führungszeugnis zur Folge. Eine Verurteilung wegen eines Missbrauchsvorwurfs hat zudem typischerweise negative soziale Folgen, welche deutlich über die Strafe als solche hinaus gehen können.

Leider zieht sich regelmäßig eine massive Vorverurteilung durch Missbrauchsverfahren, die einseitige Ermittlungen, Beeinflussung von kindlichen Zeugen und schlimmstenfalls eine ungerechte Verurteilung mit harter Bestrafung des “leugnenden Täters” zur Folge haben kann!

Aufgrund der erhöhten öffentlichen Thematisierung die Anzeigebereitschaft stark gestiegen, was auch zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen führt – gerade bei Beziehungs- und Familienkonflikten, aber auch durch suggestive Befragungen  seitens übereifriger Umgangspersonen.

Die Gefahr fremdsuggestiver Einflüsse durch unprofessionelle „Aufdeckungsarbeit“ und tendenziöse Befragungen kann gerade bei Kindern gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Aber auch psychische Defekte, Autosuggestion (Träume, Therapie) oder gar die Flucht in die Opferrolle aufgrund von externem Rechtfertigungsdruck (z. B. bei jugendlichen „Ausreißerinnen“) können zu gefährlichen Falschbelastungen führen!

Gleichzeitig bestehen – ähnlich wie bei Vergewaltigung – erhebliche Beweisprobleme (Stichwort: Aussage gegen Aussage) sodass es meist allein auf die Glaubwürdigkeit (und Aussagefähigkeit) des Opfers ankommt.

Was viele nicht wissen: Die Zeugenvernehmung des mutmaßlichen Opfers wird bei Missbrauchsvorwürfen üblicherweise als sogenannte ermittlungsrichterliche Vernehmung dem eigentlichen Gerichtsverfahren vorgelagert. Weitere Befragungen (und damit die Möglichkeit entlastende Beweisergebnisse zu erzielen!) sind regelmäßig nur möglich, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.

Schon aus diesem Grund ist bei Missbrauchsvorwürfen ist die frühe Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich!

Vorwurf zutreffend

Die Übernahme von Verantwortung eigenen sexuellen Fehlverhaltens wird dem Täter von den Gerichten regelmäßig hoch angerechnet und kann zu einer ganz erheblichen Strafmilderung führen. Eine frühe Verständigung (Deal) mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht kann ein langes und belastendes Verfahren für alle Beteiligten deutlich abkürzen und in vielen Fällen eine Haftstrafe abwenden!

Insbesondere beim schwerem sexuellen Missbrauch ist eine bewährungsfähige Strafe überhaupt nur möglich, wenn eine Mindeststrafe von 2 Jahren aufgrund besonderer mildernder Umstände herabgesetzt werden kann. Aber auch bei unvermeidbaren Haftstrafen kann ein von Reue getragenes Geständnis verbunden mit einer versierten Verteidigung die zu erwartende Haftzeit ganz erheblich verkürzen, teilweise um mehr als die Hälfte als in vergleichbaren Fällen bei nicht geständigen Verurteilten.

Bei pädosexuellen Straftaten kann eine ernsthaft betriebene Sexualtherapie die Strafprognose stark verbessern. Da viele Täter auch mit Erwachsenen eine erfüllende Sexualität erleben können, sind die Therapieaussichten gerade bei Ersttätern oftmals gut.

Ein im Sexualstrafrecht immens relevanter Strafmilderungsgrund ist der sogenannte „Täter-Opfer-Ausgleich“. Hierfür muss der Täter ernsthafte Verantwortung für das Geschehen übernehmen und einen „kommunikativen Prozess“ mit dem Opfer anstreben – meist durch ein Geständnis, verbunden mit einer angemessenen Schmerzensgeldzahlung. Durch einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich werden die gesetzlichen Mindest- und Höchststrafen ganz erheblich gemildert. Bei schwerwiegenderen sexuellen Missbrauchsvorwürfen ist eine Bewährungsstrafe nahezu ausschließlich bei einem Geständnis und einer Einigung mit dem Opfer möglich. Dagegen kann bei verhältnismäßig niederschwelligen Vorwürfen beispielsweise statt einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten sogar eine milde Geldstrafe verhängt werden.

Sehr wichtig ist in solchen Fällen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die richtigen Weichen zu stellen – und sich zuvor mit seiner Verteidigung zu beraten.

Fast immer steht es Aussage gegen Aussage

Tatzeugen gibt es bei Missbrauchsvorwürfen selten und meist auch keine Sachbeweise, entweder weil sich das mutmaßliche Opfer erst lange Zeit nach der angegebenen Tat meldet und damit Spuren schlicht nicht mehr vorhanden sind.

Man könnte also meinen, mit der bloßen Aussage gegen Aussage läge eine „Patt-Situation“ vor, wem soll man schließlich glauben. Einzig logische Konsequenz sollte eigentlich eine Verfahrenseinstellung oder Freispruch sein – schließlich fehlt das Maß an Sicherheit einen Schuldspruch fällen zu können.

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Leider ist es Gerichten hierzulande aber nicht vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen gilt. Der Richter ist in der Beweiswürdigung und damit auch in der Bewertung von Aussagen völlig frei und muss selbst bei mehreren möglichen Schlussfolgerungen nicht die dem Angeklagten günstigste wählen.
Der Richter kann also aufgrund einer zweifelhaften Zeugenaussage verurteilen, 
obwohl Anschuldigungen gerade bei Sexualdelikten oftmals falsch sind. Dabei geht es nicht nur um bewusste Falschaussagen aus Motiven wie Rache, Eifersucht, Selbstschutz oder schlicht bösen Absichten, in sehr vielen Fällen sind Pseudoerinnerungen, Beeinflussung, psychische Erkrankung und Autosuggestion die Ursache für falsche Anschuldigungen.

Aber nur, weil eine Auskunftsperson behauptet, Opfer einer Straftat zu sein, darf ein Gericht den Bekundungen dieser Person, die ja quasi eine Parteirolle (vor allem in der Funktion der Nebenklage) einnimmt, nicht höheres Gewicht beimessen als den bestreitenden Angaben des Angeklagten.
Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof aus guten Grund, dass die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen wird, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt.

Erforderlich sind u.a.:

  • Analyse der Aussagepersönlichkeit (Beurteilung der Fähigkeit eine zuverlässige Aussage zu machen)
  • Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage
  • Untersuchung möglicher Motive für die Aussage
  • Analyse der Aussagequalität (inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen, Detailliertheit, Plausibilität der Angaben, Anschaulichkeit und Strukturiertheit der Angaben)
  • Lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien (dazu gehören auch außerhalb der Zeugenaussage liegende Indizien, wie z. B. Ereignisse und Umstände nach der Tat)

Vor allem Gerichtsurteile die sich nicht an diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangten Vorgaben halten sind angreifbar. Die Erfahrung zeigt, dass sich dabei sogar wenige Richter an diesen strengen Prüfungsmaßstab bei der Würdigung des Wahrheitsgehalts von Aussagen halten – vorausgesetzt sie kennen ihn überhaupt. Denn in der Juristenausbildung werden bislang leider keinerlei Kenntnisse um die Beurteilung von Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie der richtigen Vernehmungsmethoden vermittelt. Daher wird bei der Beurteilung von „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen sehr Vieles falsch gemacht.

Sachfremde Beurteilungskriterien:
Häufig werden sachfremde Erwägungen in die Beweiswürdigung mit eingestellt, z.B. dass das mutmaßliche Opfer bei seiner Aussage geweint oder gezittert habe und damit den Eindruck besonderer Glaubhaftigkeit unterstreiche – dabei sind körperliche Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten wie Weinen, Zittern, Nervosität o.Ä. nach einhelliger wissenschaftlicher Forschung keinerlei Beweiswert oder Indiz für die richterliche Meinungsbildung.

Fehleinschätzung der eigenen Sachkunde:
Selbst wenn sich Gerichte an den strengen Vorgabenkatalog der Aussagepsychologie halten, sind Schlussfolgerungen hierzu vielfach falsch – und damit auch die Beweiswürdigung.
Die Ursachen für solche Fehler beruhen auf mangelndem Verständnis für die komplexe Materie oder schlicht auf deren falscher Anwendung. Denn mangels Fachwissen aus der Gedächtnispsychologie, der Wahrnehmungspsychologie, der Sozialpsychologie, der Persönlichkeitspsychologie und der forensischen Psychologie sollen Juristen Entscheidungen über Konstellationen treffen, in welchen eigentlich ein Studium der Psychologie und entsprechendes Fachwissen vorauszusetzen wäre.
Gleichwohl liest man in Gerichtsurteilen oft, dass „aus aussagepsychologischer Sicht“ dieser oder jener Schluss zu ziehen sei. Mangels entsprechender Ausbildung in der aussagepsychologischen Methodik sind solcherlei Aussagen – trotz aller echter oder vermeintlicher Sachkunde, die sich ein Gericht selbst bescheinigen darf – angreifbar, da ein Richter nun mal kein Aussagepsychologe ist. Einen Richter der aufgrund seiner juristischen Ausbildung eine Herz-OP selbst vornimmt, würde auch keiner ernst nehmen.

Kein Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens:
In der Gerichtspraxis werden leider nur in Ausnahmefällen aussagepsychologische Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen eingeholt, obwohl ca. 60 % aller Glaubhaftigkeitsgutachten zu dem Ergebnis kommen, dass eine Falschaussage nicht ausgeschlossen werden kann!
Dabei ist die sehr häufig von Gerichten bescheinigte „eigene Sachkunde“ um die Hinzuziehung eines Aussagepsychologen zu vermeiden ist oftmals angreifbar:
Das Gericht muss spätestens dann, wenn ein Zeuge Probleme bei der Wahrnehmung, Speicherung oder Rekonstruktion seiner Aussage haben könnte, einen Sachverständigen hinzuziehen, da nur mit aussagepsychologische Hilfe solche Problemlagen erkannt und beurteilt werden können. Kleinste Indizien z.B. aufgrund psychischer Probleme des Zeugen oder weil suggestive Einflüsse im Rahmen einer Therapie nicht auszuschließen sind oder schlicht, weil der Zeuge zum fraglichen Zeitpunkt Alkohol konsumiert hatte, bedürfen dann sachverständiger Beurteilung – fehlt es hieran, ist das Urteil angreifbar.

Fehlerhafte Begründung der eigenen Sachkunde:
Bei der Begründung der „eigenen Sachkunde“ des Gerichts (vgl. oben) werden darüber hinaus regelmäßig schwere Fehler gemacht:
Die Frage ob ein Gericht im Stande ist einer den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Aussagenanalyse zu leisten, muss insbesondere für alle Mitglieder des Gerichts gelten, gerade auch für die Schöffen.
Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung eines Gerichts ist, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder ausreichende Kenntnis des Streitstoffs haben. Denn bei der Rechtsfindung liegt die Verantwortung bei allen Mitgliedern des Gerichts. Insoweit sind Beschlüsse in denen nur die Berufsrichter ausreichende Sachkunde besitzen fehlerhaft.
Deshalb muss also genau dargelegt werden inwieweit alle Mitglieder des Gerichts die erforderliche Sachkunde besitzen – auch und vor allem in Hinblick auf die Analyse der Qualität einer Aussage oder die schwierige Frage deren Validität. Da Schöffen keine vollständige Aktenkenntnis und in den seltensten Fällen ausreichendes Methodenwissen haben, ist das Attestieren eigener Sachkunde für alle Gerichtsmitglieder praktisch überhaupt nicht möglich.

Unterlassene Überprüfung der Aussagefähigkeit:
In sehr vielen Fällen stürzen sich Gerichte vorschnell auf die in der Aussagepsychologie entwickelten Kriterien der Glaubhaftigkeitsprüfung, etwa auf Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit einer Aussage, ohne überhaupt auf die Aussagefähigkeit eines Belastungszeugen näher einzugehen. Dabei muss ein Gericht zunächst zwingend prüfen, ob der Zeuge überhaupt die Fähigkeit hat,

1. das fragliche Tatgeschehen realitätsgerecht wahrzunehmen,
2. zu dieser Wahrnehmung eine entsprechende Erinnerung zu bilden
3. sich gegenüber Suggestiveinflüssen abgrenzen zu können
4. Erlebtes von Phantasie und Traum unterscheiden zu können
5. und das im Gedächtnis gespeicherte später wieder abzurufen.

Ohnehin sind Zeugenaussagen in einer nicht unerheblichen Zahl – bewusst oder unbewusst – objektiv falsch. Das ist aus gedächtnispsychologischer Sicht fast zwangsläufig so, weil schon die Wahrnehmung von Tatsachen im Erlebniszeitpunkt subjektiv ist, ferner weil bereits die erste Abspeicherung unter Anreicherung mit Assoziationen erfolgt, weiter weil die gespeicherte Information laufend durch neue Eindrucke verändert wird und schließlich, weil der Abruf sowie die Verbalisierung weiteren Verfremdungsvorgängen unterliegen.
Als wäre das alles nicht schon schlimm genug (man halte sich nochmals vor Augen, dass trotz dieser Unzulänglichkeiten der Aussage von Zeugen ein Angeklagter für viele Jahre ins Gefängnis gesperrt werden kann) hat sich innerhalb der letzten Jahre immer wieder herausgestellt, dass beeinträchtigende Umstände in der menschlichen Wahrnehmung dazu führten, dass (Opfer)Zeugen falsche, beschuldigende Aussagen machten:

  • Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit bei Alkoholkonsum
    Insbesondere dann, wenn das mutmaßliche Tatopfer zur Zeit der vermeintlichen Tat-Begehung unter dem Einfluss berauschender oder betäubender Mittel (Alkohol?!) gestanden hat, wird das die Aussagetüchtigkeit erheblich nachteilig beeinflussen, denn Ereignisse, die sich in diesem Zustand ereignet haben, sind später nicht mehr (korrekt) abrufbar, da die normale Speicherung von Inhalten im Langzeitspeicher des Gehirns verhindert wird.
  • Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit in Folge einer Therapie
    Ein weiterer Punkt der oft übersehen wird ist, dass sich Auskunftspersonen, die vortragen, sexuell missbraucht oder belästigt worden zu sein, häufig in Therapie begeben. Hierbei besteht allerdings die hohe Gefahr, dass sich Erinnerungsinhalte mit den therapeutischen Maßnahmen vermischen. Gerade innerhalb der Therapie sind Patienten für Suggestionen besonders anfällig. Der Therapeut bringt den Angaben des Patienten ein uneingeschränktes Vertrauen entgegen, deren Wahrannahme ja Teil der therapeutischen Arbeit ist. Umgekehrt will der Patient darauf vertrauen können, dass der Therapeut die Angaben nicht kritisch hinterfragt oder gar ganz infrage gestellt. In diesem Gefüge von rational und emotional verquickter Kommunikation ist es für den Patienten kaum mehr möglich, die Quellen seiner Erinnerung zu unterscheiden.
  • Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit bei posttraumatischer Belastungsstörung
    Noch seltener findet das Problem der posttraumatischen Belastungsstörung in Gerichtsurteilen Beachtung. Durch selektive Unaufmerksamkeit während der traumatischen Erfahrung können fehlerhafte Erinnerungen oder Verfälschungen entstehen mit nachfolgendem Verlust konkreter Detailerinnerungen. Dabei neigen Menschen leicht dazu, sich an ein Trauma als schlimmer zu erinnern als es ihnen tatsächlich widerfahren ist. Nach einer traumatischen Erfahrung können sowohl durch bewusste als auch durch unbewusste Erinnerungen neue Details hervorgebracht werden, die sich im Laufe der Zeit dann in die Erinnerung der Person an das fragliche Ereignis manifestieren und damit die Aussagefähigkeit nachteilig beeinflussen.
  • Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit aufgrund von Beeinflussungen der Aussage (Auto- und Fremdsuggestion)
    Ein gravierender Fehler stellt die Nichtbeachtung suggestiver und / oder autosuggestiver Einflüsse dar. Damit ist gemeint, dass ein Zeuge nicht über die eigene Wahrnehmung berichtet, sondern fremde oder selbst erdachte Wahrnehmungen übernommen oder nachgeahmt werden.

In einer Vielzahl von empirischen Studien wurde erforscht, durch welche Faktoren und Bedingungen, z. B. durch welche (Befragungs-)Techniken, solche suggestive Einflüsse bei Personen ausgelöst werden und sich verfälschend auf Gedächtnisinhalte auswirken:
1. selektive Wahrnehmung des Ereignisses, Vergessen etc.
2. bewusstes Selbsteinreden,
3. unbewusste eigene Einflüsse, denen die befragte Person unterliegt,
4. unbewusste Einflüsse von außen (durch nachträgliche Informationen, Befragungen etc..)

Viele Juristen wissen mit diesen Phänomenen aus der Aussagepsychologie allerdings wenig anzufangen oder tun sie als parapsychologischen Quatsch ab. Dabei gibt es eine Vielzahl an wissenschaftlichen Experimenten, die das Problem rund um die Suggestion beweisen:
So wurden beispielsweise Probanden nach Details gefragt, die auch Gegenstand von nachträglichen Informationen waren, indem Testpersonen zunächst einen Film über einen Verkehrsunfall dargeboten bekamen und im Anschluss daran in mehrere Gruppen eingeteilt wurden. Eine Gruppe der Probanden wurde danach gefragt, wie schnell die Autos wohl fuhren, als sie zusammenstießen. Bei den weiteren Gruppen benutzte man alternativ die Formulierungsnuancen „als sie aufeinander trafen“, ,,…. als sie kollidierten“ und ,,…. als sie zusammenkrachten“. Nach einer Woche schloss sich die Frage an, ob die Testpersonen zerbrochenes Glas gesehen hätten, obwohl es im Film kein zerbrochenes Glas oder Hinweise darauf gab. Beeinflusst durch die unterschiedliche Wortwahl wurde jeweils eine unterschiedliche Stärke der Kollision unterstellt und in den Erinnerungsbericht ein weiteres Detail (zerbrochenes Glas) implementiert. Im Ergebnis berichteten immerhin 16% derjenigen Versuchspersonen, bei denen das Wort „Zusammenkrachen“ in der Frageformulierung eingekleidet war, zerbrochenes Glas gesehen zu haben. Dies war bei der Vergleichsgruppe „zusammenstoßen“ nur bei 7% der Befragten der Fall.
Das Experiment konnte zeigen, dass – lediglich von Plausibilitätsgesichtspunkten geleitet – ein nicht unwesentlicher Teil der Probanden im Nachhinein nichtreale Elemente in ihren Erinnerungsbericht einfügte und nachträgliche spezifische Informationen eine starke suggestive Wirkung entfalten, die den Erinnerungsbericht einer Person stark verfälschen. In Extremfällen werden ebenso fiktive Elemente in die Aussage implementiert oder es erfolgen Schilderungen über ganze Ereignisse, die überhaupt nicht stattgefunden haben.

Klassisches Beispiel für das Einfügen niemals stattgefundener Geschehnisse ist folgender, wahrer Fall aus Berlin:
In einem vollen Hörsaal, in dem in wenigen Minuten die Vorlesung beginnen wird, wird es auf einmal laut am Rednerpult. Zwei Männer schreien sich an, immer wütender. Der eine droht dem anderen eine Ohrfeige an. In diesem Moment kommt der Professor herein und ruft den Studenten zu: »Schreiben Sie alle sofort auf, was sich hier gerade ereignet hat.« Den Vorfall hatte der Professor inszeniert.
Von den vielen Hundert Studenten schrieben nicht wenige, sie hätten »gesehen«, dass einer den anderen tatsächlich geohrfeigt habe, der dann, so beschrieben es einige, eine Pistole zog und, so schrieben manche, einen Schuss abgab, der das Opfer zu Boden sinken ließ. Dabei war die Sache ja erst vor wenigen Augenblicken geschehen, und die Zeugen waren angehende Juristen…
Ihnen wollte der Professor beweisen, was sie sonst wohl nicht geglaubt hätten: dass man nämlich fest überzeugt sein kann, etwas gesehen zu haben, das sich nicht ereignet hat – Oder wie es der renommierte Strafrechtswissenschaftler Klaus Volk sagt: „Das Gehirn schreibt die Story – nicht das Auge.“ Dabei geben experimentelle Studien sowie Beispiele aus der gutachterlichen Praxis zu Missbrauchsfällen Hinweise darauf, dass gerade bei Vorliegen der Kombination verschiedener suggestiver Einwirkungen eine Veränderung der Aussage noch wahrscheinlich macht.

Vor allem Betreuungssituationen von Opferbeiständen, Psychotherapeuten aber auch Vernehmungspersonen bergen die Gefahr, dass das Aussageverhalten des Zeugen im Rahmen der Gerichtsverhandlung materialreicher ausgestaltet wird, zumal zwischen der unmittelbaren Wahrnehmung des (streitigen) Sachverhaltes und der Zeugenvernehmung vor Gericht ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt, der je größer er ist, desto wahrscheinlicher dazu führt, dass die verbliebene Erinnerung mit dem wahrgenommenen Ursprungsereignis nicht mehr deckungsgleich ist. Unterlässt es daher ein Gericht vorgetragene Bedenken einer möglichen Suggestion zu würdigen, ist das Urteil angreifbar.

Fehler bei der Überprüfung der Qualität der Aussage:
Das eigentliche Kernstück der Glaubhaftigkeitsüberprüfung ist die sog. merkmalsorientierte Inhaltsanalyse. Sie basiert auf der These, dass ein Zeuge, der sich an tatsächlich Erlebtes erinnert, nur auf vorhandene Inhalte seines Gedächtnisses zurückgreifen muss. Ein falschaussagender Zeuge muss seine Aussage auf der Basis seines Alltagswissens oder seiner Vorstellungen über das behauptete Delikt konstruieren. Daraus folgt, dass es Falschaussagenden schwerer fallen dürfte, eine qualitativ hochwertige Aussage zu machen, zumal man stets bemüht sein muss, einen möglichst glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen.
Eine realitätsbasierende Aussage wird – so zumindest die These der Aussagepsychologen – u.a. schlüssig, sehr detailreich und eher unstrukturiert sein. Und auch nebensächliche Schilderungen sind kein Problem für den wahr Aussagenden (denn wer sich an tatsächlich Erlebtes erinnert, braucht keinen roten Faden und merkt sich auch vermeintlich Unwichtiges). Wahr Aussagende sind auch nicht darauf bedacht zu „beweisen“ dass ihre Geschichte wahr ist, weshalb Erinnerungslücken eingestanden werden oder auch spontane Verbesserungen der Aussage vorkommen. Auch Selbstbelastungen sollen für den Wahrheitsgehalt sprechen, denn ein falsch Aussagender will überzeugen und keine Zweifel an seiner Geschichte aufkommen lassen.
Diese sog. Qualitätsmerkmale werden in der Aussage gesucht und bewertet. Ist die Aussage von entsprechend „hoher Qualität“ wird man zu der Überzeugung gelangen, dass die Aussage erlebnisbasiert also „wahr“ ist, andernfalls wird man diese These verwerfen.
Die Überprüfung anhand der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse einer Aussage ist aber nicht einfach. Schon gar nicht dürfen die Qualitätskriterien schematisch angewendet werden. Denn selbstredend weisen manche Merkmale stärkere Ergebniskraft auf, als andere. Auch die Häufigkeit einzeln vorkommender Merkmale spielen bei der Bewertung eine Rolle.
Dennoch ist in der Gerichtspraxis häufig zu beobachten, dass Qualitätsmerkmale katalogartig abgearbeitet werden, ohne dabei auf die wichtige Bewertung der einzelnen Kriterien und am Ende in einer nochmaligen Gesamtschau einzugehen. Auch unterliegen Gerichte dem häufigen Fehler vorschnell einzelnen aussagepsychologischen Merkmalen eine Qualität beizumessen, die sie aufgrund alternativer Erklärungen aber gar nicht haben. Werden etwa genaue Details des als nicht einvernehmlich behaupteten Geschlechtsverkehrs geschildert, haben diese gerade dann keinen Qualitätsfaktor, wenn solche Details auch bei dem vom Angeschuldigten einvernehmlich stattgefundenen Verkehr zu erwarten wären.

Fehler durch Unterlassen eines sog. Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs:
Eh man zu dem Ergebnis einer erlebnisbasierten Aussage kommen kann, muss abschließend geprüft werden, ob der Aussagende in der Lage war, das Ausgesagte auch ohne Erlebnisgrundlage zu produzieren, also zu erfinden. Denn es leuchtet ein, dass wenn der Zeuge z.B. selbst Aussagepsychologe wäre, er mit seinem Wissen durchaus in der Lage sein wird, auch eine falsche Aussage als „wahr“ zu verkaufen.
Insoweit müssen tunlichst auch alle individuellen Leistungsmerkmale des Aussagenden berücksichtigt werden, insbesondre auch seine sog. Erfindungs-Kompetenzen. Gerade die Analyse der Gedächtnisleistung und Erinnerungsbesonderheiten aber auch Wissen und Vorerfahrung, Komplexität des fraglichen Ereignisses, Zeitraum zwischen fraglichem Ereignis und Befragung haben hierbei großes Gewicht. Ebenso die Ergebnisse einer ausführlichen Sexualanamnese (bei Sexualdelikten) und anderer personaler Besonderheiten.
Leider unterlassen viele Gerichte die Exploration solcher Schilderungskompetenzen was zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung führt.

Fehler aufgrund schematischer Anwendung der aussagepsychologischen Prüfung:
Die Anwendung der aussagepsychologischen Überprüfung darf sich nicht als eine Art Kopie eines anderen aussagepsychologischen Gutachtens darstellen. Insbesondere verbietet sich – wie oben gezeigt – jede schematische Anwendung. Der Richter muss sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt haben.
Eine Beweiswürdigung, die z.B. über alternative Hypothesen ohne Erörterung hinweggeht oder solche gar nicht erst erkennt, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie wenn gewichtige Umstände nicht mit in Betracht gezogen werden.
Rechtsfehlerhaft ist daher, wenn naheliegende Gesichtspunkte, die zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen könnten, bei der Konstellation Aussage gegen Aussage nicht in Betracht gezogen werden, so z.B. wenn ein Zeuge in Bezug auf ein wenig vergessensanfälliges Erleben „Erinnerungslücken“ behauptet. Ein Urteil das diesen Mangel in der Zeugenaussage damit begründet, eine falsche Anschuldigung erhebender Zeuge werde häufig darauf bedacht sein, seine Geschichte von Schwächen freizuhalten, so dass Erinnerungslücken ein Merkmal besonderer Glaubhaftigkeit seien, so kann dies nur für Erinnerungslücken gelten, die mit allgemeinen Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erklärbar sind nicht aber für das „Vergessen“ wesentlicher Details.
Kommt es beim Zeugen zu Inkonstanzen in seiner Aussage, stellt dies gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar, wenn sie nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärt werden können. So ist bei der Schilderung von körpernahen Ereignissen z.B. bei einer Vergewaltigung zu erwarten, dass Zeugen markante Körperpositionen auch über längere Intervalle in Erinnerung behalten. Ebenso, wie etwa die Kleidung ausgezogen oder welche sexuellen Handlungen im Einzelnen vorgenommen wurden.
Wurde daher z.B. durch Staatsanwaltschaft oder Gericht einem Opferzeugen Akteneinsicht gewährt ist das Gericht verpflichtet, die Aussagen des Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, weil ein Zeuge aufgrund der Aktenkenntnis seine Aussage präparieren und auf die inhaltliche Konstanz der Aussage wesentliche Auswirkung haben kann!

Zusammenfassung

Erschreckender Weise kann ein Gericht jemanden entgegen jeder menschlichen Vernunft aufgrund der bloßen Aussage eines anderen verurteilen, ohne dass es hierzu weiterer, vor allem objektiver Sachbeweise bedürfte.
Zwar fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung genau deshalb hohe formale Hürden, diese bleiben jedoch in der Praxis oft unbeachtet oder werden fehlerhaft angewendet.

Gerade deshalb ist es immanent wichtig einen Anwalt an der Seite zu haben, der sich mit den schwierigen Facetten bewusster oder unbewusster Falschbeschuldigung, insbesondere der Aussagegenese, der Aussagevalidität und der Aussagequalität bestens auskennt. Denn mit Hilfe entsprechender Beweisanträge lassen sich Fehlerquellen aufdecken, z.B. anhand einer fundierten Prüfung der Aussageentstehung, Widersprüchen, Auslassungen oder Fehler in der chronologischen Schilderung, Inkonstanzen, das Fehlen von Schilderungen zum Kerngeschehen, verdächtige Strukturiertheit sowie defizitäre Interaktionsschilderungen und Komplikationen im Handlungsablauf, Mängel im Detaillierungsgrad und der Anschaulichkeit, auffallender Kongruenzen oder Strukturgleichheit usw..

Freispruch-Verteidigung bei unzutreffenden Vorwürfen

Neben den besonderen Chancen und Risiken der Verteidigung in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ (siehe oben) muss sich die Verteidigungsstrategie bei Falschbeschuldigungen von Anfang an auf die Persönlichkeit und die Motive des (vermeintlichen) Opfers konzentrieren. Eine zentrale Frage lautet: Was war der Auslöser für die Anzeige?

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Ein wichtiger Punkt für die erfolgreiche Verteidigung bei unzutreffenden Vorwürfen liegt darin aufzuklären, ob es sich bei der Anzeige um eine planvolle Lüge handelt, um durch autosuggestive Prozesse hervorgerufene sogenannte „Scheinerinnerungen“ an vermeintliche Taten die so nie stattgefunden haben, oder um das Ergebnis intensiver Beeinflussung (Fremdsuggestion). Nicht selten ist es gar eine Kombination aus all diesen Faktoren, fast immer verbunden mit der verhängnisvollen Haltung, dass der Beschuldigte eine Bestrafung „verdient“ habe – letzteres oft auf Grundlage strafloser, aber als Kränkung oder moralisch verwerflich empfundener Ereignisse und / oder einer schwierigen familiären Situation.

Dabei hat das „Opfer“ (oft in der Rolle der Nebenklage) natürlich – ebenso wie der Angeklagte / Beschuldigte – ein vordergründiges Interesse am Ausgang des Verfahrens und sei es nur, dass man ihm glaubt. Wer selbst betroffen ist, kann kein neutraler Beobachter sein und ist in seiner „Parteirolle“ auch nicht frei von der Motivation zu unter- oder zu übertreiben, etwas wegzulassen, etwas Falsches zu ergänzen oder gar dreist zu lügen.

Falsche Missbrauchsvorwürfe sind äußerst gefährlich, gerade auch wenn das angebliche Opfer kein erkennbares Motiv für eine Falschbeschuldigung zu haben scheint! Entlastendes für den Beschuldigten wird seitens der Strafverfolgungsbehörden fast nie ermittelt, hier folgt man leider oft dem „Totschlagargument“: „Warum sollte ein Opfer sich so etwas ausdenken?

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Dabei sind Falschbeschuldigungen dieser Art nicht selten. Die Gründe hierfür liegen oftmals in dem Bedürfnis nach Aufmerksamkeit bis hin zu psychischen Krankheiten wie Borderline, ADHS, Schizophrenie oder narzisstischen Persönlichkeitsstörungen;
aber auch Motive wie Rache, Eifersucht, Geld oder das Ablenken von eigenem Fehlverhalten (Alkohol- und Drogenkonsum, Schulschwänzen, schlechte Arbeitsleistungen etc.).

Hinzukommt, dass man sich selbst noch nicht einmal in der Lage sieht, sich gegen solche haltlosen Vorwürfe adäquat zu verteidigen, schließlich kann man schlecht etwas inhaltlich überzeugend bestreiten, was überhaupt nicht passiert ist.
Da solcherlei Tatvorwürfe zudem häufig zeitversetzt angezeigt – manchmal sogar Jahre später – oder nur sehr vage zeitlich konkretisiert werden („ein warmer Abend letzten Mai“), wird es auch meist an einem überprüfbaren Alibi fehlen, gleiches gilt für den Gegenbeweis anhand fehlender Tatspuren.

Besonders problematisch: Wer um seine eigene Unschuld weiß, unterschätzt das gefährliche soziale und juristische Vernichtungspotential erhobener sexueller Vorwürfe um so mehr, weil er (oft zu lange) auf die vermeintliche Objektivität von Polizei und Justiz vertraut. Dabei genügt der Staatsanwaltschaft im Regelfall Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten, um gegen ihn gerichtliche Anklage zu erheben!

Egal, ob es sich bei den falschen Vorwürfen um eine planvolle, intelligente Falschbeschuldigung handelt oder ob das vermeintliche Opfer aufgrund eines psychischen Defekts selbst fest von der angeblichen Tat überzeugt ist: Derartige Falschaussagen erweisen sich mittlerweile als brandgefährlich! Denn ausgerechnet die Kennzeichen, die Juristen als besonders glaubhaft für eine Zeugenaussage des Opfers halten (Selbstbelastungen, phänomenengemäße Schilderungen wie Waschen nach der Tat, Angst vor der Aussage oder gar Gedächtnislücken aufgrund der „Traumatisierung), sind seit Jahren selbst Schulkindern aus den Medien bekannt oder lassen sich einfach recherchieren! Ein falsches Opfer ist durch keine echte Tat belastet und unterliegt daher nicht wirklich den Ängsten und Aussageprobleme, welche reale Geschädigte durchmachen – kann dies aber möglicherweise durch gute Vorbereitung sehr gut vorspielen. Dabei bieten manche psychologische oder soziale Hilfseinrichtungen verhängnisvollerweise in fehlgeleiteter Fürsorge solchen falschen Opfern sogar noch Zugang zu Informationen und Gesprächsstrategien, um als besonders glaubhaft und vermeintlich „traumatisiert“ auftreten und hierdurch gegebenenfalls kritische Fragen effektiv abblocken zu können!

Mit anderen Worten: Es ist mittlerweile ein Leichtes jemanden bewusst wahrheitswidrig eines Sexualdeliktes zu bezichtigen. Gerade wer nie wirklichen sexuellen Kontakt zum angeblichen Opfer hatte, dessen Verteidigungsmöglichkeiten sind mangels „Unschuldsbeweis“ absurderweise besonders stark eingeschränkt!

Psychische Erkrankungen und Einflussnahme Dritter sind allerdings die weitaus häufigere Ursache vonfalschen Missbrauchsvorwürfen als die planvolle, intelligente Falschbeschuldigung – häufiger erweist sich die bewusste Falschbelastung als Flucht in die Opferrolle aufgrund von externem Rechtfertigungsdruck oder schlicht als übersteigertes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit.

Das vermeintliche Opfer aufgrund eines psychischen Defekts ist von der Richtigkeit seiner Angaben allerdings überzeugt; sei es als Ergebnis von Autosuggestion (Träume, Therapie) oder Fremdsuggestion durch tendenziöse Befragungen.

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Es kann insbesondere auch zu einer verhängnisvollen Kombination dieser Faktoren kommen: kleine Kinder oder geistig Behinderte können grundsätzlich recht unbefangen auch erfundene oder phantasierte strafrechtlich relevante Vorgänge schildern, da sie regelmäßig nicht in der Lage sind, die immensen Konsequenzen für den fälschlich Beschuldigten richtig einzuschätzen. Da gleichzeitig bei diesen Personengruppen die Empfänglichkeit für Fremdsuggestion regelmäßig stark erhöht ist, können anfänglich zusammenphantasierte Äußerungen durch unprofessionelle „Aufdeckungsarbeit“ zu Scheinerinnerungen erwachsen, von deren Richtigkeit das vermeintliche Opfer dann selbst überzeugt ist.

Die meisten vermeintlichen Opfer erhalten von ihrem privaten Umfeld und ihren sonstigen Beistandspersonen eine Menge (in diesem Fall fehlgeleitete) Bestätigung in Hinblick auf die Annahme der eigenen Opferrolle, was in einer (eigentlich unnötigen) feindseligen Haltung gegen den Beschuldigten und dessen Verteidigung resultiert. Hier ist Empathie und eine von Erfahrung getragene, zielgerichtete Befragungsstrategie notwendig, um die Substanzlosigkeit der Vorwürfe erfolgreich aufdecken und den Beschuldigten entlasten zu können.

Insbesondere durch Therapien, Vernehmungen, Akteneinsicht, Medienberichte, aber vor allem auch durch aktives Einreden von Dritten oder gar selbst eingeredete „Fakten“ implementieren Zeugen regelmäßig Ereignisse in ihre Erinnerungen, von sie fest überzeugt sind, obwohl das fragliche „Erlebnis“ so nie stattgefunden hat!

Leider wird die massive Gefahr derartiger suggestiver Einflüsse bei psychologischen Laien (und damit auch bei Polizisten, Staatsanwälten und Richtern!) häufig nicht wahr- bzw. ernstgenommen. Es ist aber wissenschaftlich nachgewiesen, dass aufgrund suggestiver Faktoren und Bedingungen, z. B. (Befragungs-)Techniken, regelmäßig entsprechende falsche „Erlebnisse“ bzw. Erinnerungen ausgelöst werden können. Oft werden bei fehlerhaften Befragungen durch die Vernehmungsperson indirekte Vorgaben gemacht, indem z.B. zu Spekulationen und Imaginationen des fraglichen Geschehensablaufs aufgefordert, bereits beantwortete Fragen wiederholt oder „erwünschte“ Antworten verstärkt erfragt werden.

Wichtig bei der Verteidigungsstrategie ist, dass im Falle einer unbewussten Falschaussage die Belastungszeugen oft auch Symptome und Verhaltensweisen realer Opfer aufweisen. Unbewusste Falschaussagen sind sogar gerade deswegen so gefährlich, weil die Aussageperson sich der objektiven Unwahrheit seiner Schilderung gar nicht bewusst ist; sie wirkt im Gegenteil oft besonders glaubhaft und authentisch! Hier muss die Verteidigung jede Schwäche im Aussageverhalten genau analysieren und durch eine gekonnte Befragungstechnik darauf hinwirken, auch im Gericht die Zweifel zu erwecken, die objektiv geboten sind.

Kann dagegen eine unbewusste Falschaussage ausgeschlossen werden, liegt eine absichtliche Falschaussage und damit auch eine strafbare Falschbeschuldigung vor. Ein falsches Opfer ist durch keine echte Tat belastet und unterliegt daher nicht wirklich den Ängsten und Aussageprobleme, welche reale oder zumindest sich dafür haltende Geschädigte durchmachen – kann dies aber möglicherweise durch gute Vorbereitung sehr gut vorspielen. Dabei bieten manche psychologische oder soziale Hilfseinrichtungen unglücklicherweise in fehlgeleiteter Fürsorge falschen Opfern Zugang zu Informationen und Gesprächsstrategien, um glaubhaft als vermeintlich „traumatisiert“ auftreten und hierdurch gegebenenfalls kritische Fragen effektiv abblocken zu können! Hinzu kommt, dass gute Lügner oft zahlreiche reale Elemente als Grundlage ihrer Falschaussage nutzen. Auch können bei der Falschaussage reale negative Gefühle gegen den Beschuldigten (z. B. wegen Fremdgehens, Zurückweisung, grobe Unhöflichkeit oder sonstigem straflosen Verhalten) für eine glaubhafte Darstellung der (emotionalen) Opferrolle genutzt werden.

Kurzum: Die Aufgabe der Verteidigung besteht bei jeder bewussten wie auch unbewussten Falschbeschuldigung darin, sich nicht von einem vermeintlich überzeugendem oder zumindest melodramatischen Zeugenauftritt beeindrucken zu lassen, sondern dafür zu sorgen, dass das Gericht seine Aufmerksamkeit den realen Fakten zuwendet, nicht den Emotionen!

Denn es ist mit keinerlei wissenschaftlicher Erkenntnis belegt, dass ein weinender oder sonst emotional auftretender Zeuge mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit die Wahrheit sagt. Häufig führt aber bereits das Phänomen sog. antizipierten Typisierung dazu, dass „Opferzeugen“ ohne Weiteres von Polizeibeamten, Staatsanwälten und auch Richtern undifferenziert als solche eingeordnet werden. Hinzu kommt der sog. Ankereffekt, der Ermittler und Justiz unbewusst dazu veranlasst, bereits bekannte belastende Informationen stärker zu gewichten als potentiell entlastende Erkenntnisse. Dies Alles wird noch verstärkt durch den sog. Schulterschlusseffekt: Dieser entsteht dadurch, dass der mit dem Gericht meist bekannte und von Gesetzes wegen zur Neutralität verpflichtete Staatsanwalt den Sachverhalt anklagt und die Wertung dessen vorverurteilender Anklage vom Gericht mitunter unkritisch und uneingeschränkt übernommen wird.

Dies führt in der Folge oftmals dazu, dass belastende Aussagen des vermeintlichen Opfers unkritisch und ohne Berücksichtigung der Relevanz in ihrer Gesamtheit für den Tatvorwurf zum Eindruck besonderer „Glaubwürdigkeit“ führen, obwohl ja eigentlich nur derjenige Teil der Aussage wirklich bedeutsam ist, der sich auf strittige Aspekte bezieht – denn nur dieser Teil der Aussage hätte im Falle der Unrichtigkeit vom Zeugen konstruiert werden müssen. Die Konsequenz: Es kommt bei Gericht fast immer zu einer häufigen Überschätzung der inhaltlichen Aussagequalität des „Opferzeugen“, wenn der Rechtsanwalt des Angeklagten dieser Entwicklung nicht durch entschiedene und kritische Nachfragen entgegenwirkt.

Dabei muss die Verteidigung ständig aktiv gegen vorhandene Vorurteile des Gerichts ankämpfen, welche zu einer tatsächlich nicht gebotenen negativen Bewertung des Mandanten führen: Individuelles menschliches Verhalten kann aber eben gerade nicht in allgemeine Erfahrungssätze gefasst werden, und im Zweifel muss auch und gerade bei Sexualdelikten die Unschuldsvermutung gelten.

Ein allein auf den subjektiven Eindruck des jeweiligen Richters bzw. dessen rein intuitive Einschätzung begründetes „Bauchgefühl“ beruhendes Urteil widerspricht dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung. Denn auch wenn sich niemand der Einwirkung des eigenen persönlichen Eindrucks entziehen kann, muss die zur Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters aus objektiven und rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Verteidigung muss daher in objektiven Zweifelsfällen engagiert und mit vollem Einsatz für den Freispruch kämpfen!

Strafmaß-Verteidigung bei eingestandenem Fehlverhalten

Insbesondere beim schwerem sexuellen Missbrauch ist eine bewährungsfähige Strafe überhaupt nur möglich, wenn eine Mindeststrafe von 2 Jahren aufgrund besonderer mildernder Umstände herabgesetzt werden kann. Aber auch bei unvermeidbaren Haftstrafen kann ein von Reue getragenes Geständnis verbunden mit einer versierten Verteidigung die zu erwartende Haftzeit ganz erheblich verkürzen, teilweise um mehr als die Hälfte als in vergleichbaren Fällen bei nicht geständigen Verurteilten.

Durch ein frühes und umfassendes Geständnis können dem Opfer zudem belastende und als demütigend empfundene Beweiserhebungen, insbesondere umfangreiche konfrontative Vernehmungen sowie medizinische oder psychiatrische Untersuchungen, ganz oder weitgehend erspart werden, was von den Gerichten nahezu immer mit einer weiteren großzügigen Strafmilderung honoriert wird. Bei nicht (erheblich) vorbestraften Tätern ist mit einem Geständnis fast immer noch eine Bewährungsstrafe machbar!

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Neben einer drohenden Haftstrafe kann durch eine Einigung („Deal“) mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in vielen Fällen auch ein langwieriges und medienwirksames öffentliches Verfahren vermieden werden. Bei weniger schwerwiegenden Fällen kann eine Verurteilung im (schriftlichen) Strafbefehlsweg vereinbart werden, so dass man als Betroffener überhaupt nicht vor Gericht erscheinen muss!
Bei milden Vorwürfen wie sexueller Belästigung kann bei ehrlicher Reue mit der Staatsanwaltschaft sogar eine Verfahrenseinstellung vereinbart werden – ohne Eintragung ins Führungszeugnis.

Ein im Sexualstrafrecht immens relevanter Strafmilderungsgrund ist der sogenannte „Täter-Opfer-Ausgleich“. Hierfür muss der Täter ernsthafte Verantwortung für das Geschehen übernehmen und einen „kommunikativen Prozess“ mit dem Opfer anstreben – meist durch ein Geständnis, verbunden mit einer angemessenen Schmerzensgeldzahlung. Durch einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich werden die gesetzlichen Mindest- und Höchststrafen ganz erheblich gemildert. Bei schwerwiegenderen sexuellen Missbrauchsvorwürfen ist eine Bewährungsstrafe nahezu ausschließlich bei einem Geständnis und einer Einigung mit dem Opfer möglich. Dagegen kann bei verhältnismäßig niederschwelligen Vorwürfen beispielsweise statt einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten sogar eine milde Geldstrafe verhängt werden.

Es kann sich also für den Täter durchaus „lohnen“, zu seiner Tat zu stehen und gegenüber dem Opfer die Verantwortung zu übernehmen. Neben den besseren und vor allem kalkulierbaren strafrechtlichen Folgen kann ein Täter-Opfer-Ausgleich auch ganz wesentlich zur Befriedung einer konfliktreichen Lebenssituation beitragen – insbesondere im Familien-, – Freundes-, Bekannten- oder Kollegenkreis kann so auch echte Versöhnung und Vergebung bewirkt werden.

Allerdings sollte man auf keinen Fall versuchen, als Anwalt in eigener Sache tätig zu werden! Eine Kontaktaufnahme mit dem Opfer durch den Beschuldigten – sei sie auch noch so gut gemeint – verbietet sich und kann schlimmstenfalls sogar zu einem Haftbefehl wegen vermeintlicher „Verdunkelungsgefahr“ (drohende Zeugenbeeinflussung) führen! Auch ist der Spielraum der Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Strafzumessung sehr hoch, ein vermeintlich „großzügiges“ frühes Angebot der Justiz kann sich im Ergebnis als großer Fehler erweisen. Jegliche Verhandlungen mit der Justiz oder der Nebenklage sollte daher durch einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen, um das bestmögliche Ergebnis zu sichern.

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Rechtslage bei sexuellem Missbrauch

Der sexuelle Missbrauch gliedert sich in verschiedene Straftatbestände, je nachdem wie alt die geschützte Person ist (Kinder / Jugendliche) oder ob sie zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehört (z. B. Kranke, Behinderte, Hilfsbedürftige, Gefangene, Patientinnen bzw. Patienten, die sich in Psychotherapie befinden). Einzige Ausnahme bilden die früher als sog. sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen bezeichneten Delikte die seit einer Gesetzesänderung als sexueller Übergriff bzw. Vergewaltigung bestraft werden.

Allen Fällen des sexuellen Missbrauchs gemein ist, dass den betroffenen Menschen entweder die grundlegende sexuelle Reife fehlt oder sie sich in einem besondern Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis befinden.

Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

Am häufigsten wird der Vorwurf sexuellen Missbrauchs in Bezug auf Kinder erhoben. “Kinder” im Rechtssinn sind in Deutschland alle Personen unter 14 Jahren. (Schutz-)Zweck der Strafbarkeit ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Deren sexuelle Selbstbestimmung ist daher strafrechtlich absolut geschützt, Ausnahmen von der Strafbarkeit sind nicht vorgesehen.

Es ist also aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich völlig egal, ob ein Kind von 13 Jahren für sein Alter bereits weit entwickelt ist oder ob ein junger Mensch über 14 Jahren eher ein “Spätentwickler” ist; die Altersgrenze zwischen “Kind” und “Jugendlichem” wird starr bei 14 Jahren gezogen, ohne jede Ausnahme.
Bei Taten am 14. Geburtstag ist die Vorschrift nicht mehr einschlägig, allerdings kommt bei Personen die 14 Jahre und älter sind ggf. eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in Betracht (siehe unten).

Das Geschlecht des Täters und des Kindes ist für die Strafbarkeit ohne Bedeutung. Erfasst sind sowohl hetero- als auch homosexuelle Handlungen.

Für die Strafbarkeit ist es auch irrelevant, ob z. B. die Initiative für den sexuellen Kontakt von dem 13jährigen Kind ausging. Jeglicher sexueller Kontakt mit einem Kind ist strafbar.

Sexueller Kindesmissbrauch wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet, es handelt sich damit um ein sogenanntes Verbrechen.
Das bedeutet insbesondere, dass eine Bewährungsstrafe nur unter besonderen Umständen möglich ist. Der Vorwurf ist also sehr ernst zu nehmen!
Weiterhin liegt bei Verbrechen immer ein Fall „notwendiger Verteidigung“ vor. Der Beschuldigte muss also einen Strafverteidiger seiner Wahl beauftragen, ansonsten ordnet das zuständige Amtsgericht bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger bei.

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Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Kindesmissbrauchs ist in den meisten (und schwereren) Fallkonstellationen, dass eine sogenannte sexuelle Handlung vorliegen muss.

Wann eine sexuelle Handlung oder Verhaltensweise letztlich als sexueller Missbrauch strafbar ist, wird im Rahmen der juristischen Prüfung unter dem Begriff der sog. Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der jeweiligen Handlung geprüft. Es hängt also maßgeblich davon ab, ob die Handlung nach objektiver Betrachtung als eine sexuelle einzuordnen wäre (Sexualbezogenheit), von welcher Dauer und Intensität sie ist (Erheblichkeit) und ob sie sexuell motiviert war (Vorsatz).

Sexuell erhebliche Handlung

Was genau eine Handlung zu einer sexuellen Handlung von Erheblichkeit macht, ist gesetzlich nicht definiert. Unproblematisch sollen jedenfalls solche Fälle sein, in denen die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig als sexuell zu erkennen ist. Ist der sexuelle Charakter eindeutig, ist auch nicht mehr relevant, welche Absichten der Handelnde (vermeintlich) verfolgt. Objektiv klar neutrale Handlungen ohne jeden Hinweis auf das Geschlechtliche dagegen sind auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen.

In den Einzelheiten ist freilich eine exakte Definition des Sexuellen kaum möglich. Man verweist also letztlich immer auf das allgemeine Verständnis.

Schwierigkeiten bereiten Fälle, in denen die vorgeworfene Handlung nicht offensichtlich sexuell, weil sie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ambivalent (also doppeldeutig) ist. Hier ist für die Strafbarkeit erforderlich, dass das Handeln des Beschuldigten durch die Absicht motiviert ist eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen.
Insoweit soll es wiederum auf die objektiven Rahmenbedingungen ankommen. Dabei ist ein objektiver Betrachter maßgeblich, der alle Einzelheiten des Geschehens wahrnimmt. Demnach kann auch eine isoliert betrachtet nicht eindeutige Handlung wegen der Umstände des Gesamtvorgangs als sexuelle einzustufen sein: etwa das Entblößen des Oberkörpers eines Kindes bei gleichzeitigen Gesprächen über sexuelle Themen; Schläge auf das Gesäß, wenn das Opfer dieses zuvor entblößen musste; Sitzen auf dem Opfer bei gleichzeitiger Ankündigung, ejakulieren zu wollen; das Hantieren mit Gurken, Bananen etc., wenn sich der sexuelle Bezug aus Körpersprache, Mimik usw. eindeutig ergibt.

Umgekehrt kann sich aus den äußeren Umständen ergeben, dass trotz typischerweise als intim einzustufenden Berührungen eine sexuelle Handlung nicht vorliegt – etwa beim Saugen an der weiblichen Brust durch nicht mehr gestillte, diesen Vorgang aber spielende und Geborgenheit suchende Kinder. Die Entkleidung des Opfers alleine ist ebenfalls noch keine sexuelle Handlung. Nur wenn der Täter sich ausnahmsweise bereits durch das Entkleiden erregen oder befriedigen will, kann eine sexuelle Handlung vorliegen.

Da der Schutz des Kindes umfassend ist, gilt für alle Formen des sexuellen Missbrauchs, dass das Kind die sexuellen Handlungen weder verstehen noch wahrnehmen muss! Es genügt bereits, dass die sexuelle Handlung geeignet ist, die kindliche Entwicklung zu gefährden, daher genügt auch, dass die Handlungen an einem schlafenden Kind vorgenommen werden. Dagegen sind sexuell neutrale Handlungen auch dann nicht strafbar, wenn der Täter ihnen sexuelle Bedeutung beimisst.

Problematisch bei der Bewertung einer Handlung als eine sexuelle ist, dass es gerade bei Kindern wesentlich häufiger zu gesellschaftlich tolerierten (=sozialadäquaten) Körperkontakten – sogar im Bereich der Geschlechtsteile – als bei Erwachsenen kommt, so etwa beim Griff zwischen die Beine eines Kleinkindes, um ihm beim Erklimmen eines Klettergerüsts behilflich zu sein oder das Mitgehen auf die Toilette bzw. Dusche. In solchen Fällen fehlt es üblicherweise aber bereits an der erforderlichen objektiven Sexualbezogenheit der Handlung. Denn nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild sind dies normale Verhaltensweisen Erwachsener im Umgang mit Kindern (natürlich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes / Jugendlichen). Strafrechtlich auszuscheiden haben jedenfalls solche Handlungen, die schlechterdings keine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes begründen können und im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung unerheblich sind:  beispielsweise ein Kuss auf die Wange; ein flüchtiges und unbedeutendes Berühren der Brust, des Gesäßes oder der Oberschenkel über der Kleidung.

Im Rahmen der Auslegung zur Sexualbezogenheit kommt es aber natürlich sehr darauf an, wer diese Handlung ausführt: Den Eltern wird man beispielsweise einen anderen (umfassenderen) körperlichen Kontakt zubilligen als Außenstehenden oder gar völlig Fremden. An einer Erheblichkeit fehlt es jedenfalls bei nur kurzen oder aus anderen Gründen unbedeutenden Berührungen.

Andererseits ist zu beachten, dass bei Kindern die Anforderungen an die Erheblichkeit der sexuellen Handlung gegenüber Erwachsenen von der Rechtsprechung stark herabgesetzt wird, da Kinder wegen ihres Alters und ihrer Unbefangenheit weniger in der Lage sind, sexuelle Zudringlichkeiten zurückzuweisen. Die Beispiele aus der Rechtsprechung variieren allerdings stark: In Einzelfällen wurde einerseits das gegenseitige Berühren der Zunge bereits als sexuelle Missbrauch gewertet, andererseits wurde der Tatbestand bei einer Aufforderung an das Kind in Unterwäsche die Beine zu spreizen verneint.

Und damit befindet man sich bereits im Kernproblem der Auslegung der sexuellen Missbrauchsvorschriften und dem Grund warum man bei einem solchen Vorwurf auch unbedingt einen erfahrenen Verteidiger zu Rate ziehen muss: Es ist oft reine Auslegungssache, in welchem Kontext die gleiche Handlung als sexuell und damit als strafbar eingestuft wird!

Wissen und Wollen des Täters um die sexuell erhebliche Handlung

Allerdings ist für jede Strafbarkeit sexuellen Missbrauchs immer auch ein Vorsatz des Täters notwendige Voraussetzung. Zwar ist eine gezielte Absicht nicht erforderlich – es ist nicht erheblich, ob der Täter sich durch die Handlung sexuell erregen will oder ob er aus völlig anderen Motiven handelt, etwa wenn die Tat eine Machtdemonstration darstellen soll. Auch moralisch neutral Beweggründe wie künstlerische Zwecke oder Scherze heben die Einstufung einer Handlung als sexuell nicht auf. Denn für den Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern spielt es im Ergebnis keine Rolle, aus welchen Gründen der Täter gehandelt hat. Allerdings muss dem Beschuldigten die sexuelle Bedeutung seines Handeln bewusst sein, ansonsten bleibt er straflos.

Der Täter muss die sexuelle Bedeutung seines Tuns zumindest für möglich halten und diese sexuelle Wirkung bei Vornahme der Handlung billigend in Kauf nehmen. Insgesamt scheidet der Vorsatz aber nur unter ungewöhnlichen Umständen aus, etwa wenn der Täter beim Körperkontakt verkennt, um welche Körperteile es sich handelt.

Zwingend erforderlich für den Vorsatz ist allerdings auch das Wissen um das kindliche Alter des Opfers (also 13 Jahre und jünger). Strafbar macht sich allerdings auch, wem das Alter unbekannt, aber gleichgültig war. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Täter die realistische Möglichkeit, das Kind sei unter 14 Jahre alt, bewusst ist. Er muss deshalb an diese Möglichkeit gedacht haben; hat er sich über das Alter des Kindes überhaupt keine Gedanken gemacht, so liegt auch kein bedingter Vorsatz vor. Allein aus dem Umstand, dass er das Opfer längere Zeit kennt, kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden; es müssen vielmehr auch körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Tat ermittelt werden, sowie der konkrete Kenntnisstand des Beschuldigten. Hat das Opfer gegenüber dem Beschuldigten ein höheres Alter angegeben, kann dies entlastend sein – wobei eine offensichtlich falsche Altersangabe nicht automatisch den Vorsatz entfallen lässt.
Dies gilt allerdings auch in umgekehrter Richtung: Glaubt der Täter nämlich irrtümlich, die andere Person sei noch nicht 14 Jahre alt, obwohl sie schon älter ist, so liegt hierin ein strafbarer Versuch vor!

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176c StGB

Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 2 bis zu 15 Jahren bestraft. Bewährungsstrafen sind hier nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei einem Geständnis mit Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleiches.

Häufigster Anwendungsfall ist die Vornahme sexueller Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt, § 176a StGB

Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ohne Körperkontakt wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.

In der Praxis am bedeutendsten sind die sexuell motivierte Einwirkung auf ein Kind mittels Schriften, Telemedien oder Pornographie über das Internet (“Cyber-Grooming”) sowie die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind.

Bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind ist eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit nicht erforderlich. Für den Täter muss die Wahrnehmung durch das Kind aber handlungsbestimmend sein. Es reicht daher nicht aus, wenn sexuelle Handlungen nur gelegentlich der Anwesenheit eines Kindes vorgenommen werden, ohne dass dieses subjektiv in das Geschehen einbezogen werden soll – wie beispielsweise bei sexuellen Handlungen zwischen zwei Erwachsenen in beengten Wohnverhältnissen unter Inkaufnahme einer Beobachtung durch ein Kind.

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Auch bei der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen vor einem Kind gilt, dass es sich hierbei um “erhebliche” sexuelle Handlungen handeln muss, welche der Täter entweder an sich selbst oder an einer dritten Person vornimmt. Insbesondere bei der Vornahme von (vermeintlich) exhibitionistischen Handlungen vor Kindern wird die Vornahme einer erheblichen sexuellen Handlung oft vorschnell bejaht. Hierbei wird meist völlig verkannt, dass vom Begriff der exhibitionistischen Handlung grundsätzlich auch sexualisiertes Verhalten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden.

Andererseits gelten bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich weniger strenge Maßstäbe, was die Erheblichkeit der sexuellen Handlung angeht. Bei sehr niederschwelligen “Handlungen” wie bloßer Nacktheit vor einem Kind ist aber gerade nicht ohne weiteres von einer “erheblichen” exhibitionistischen Handlung auszugehen; auch ist in solchen Konstellationen der Nachweis des Vorsatzes regelmäßig schwierig.

Strafbar wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt macht sich auch, wer ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen oder eine unnatürliche sexualisierte Haltung einzunehmen (“Posing”). Eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Täters ist hierzu nicht erforderlich, so dass insbesondere auch entsprechende Kontakte über das Internet der Strafbarkeit unterfallen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die auf Veranlassung des Täters vorgenommenen sexuellen Handlungen des Kindes für diesen oder eine andere Person unmittelbar wahrnehmbar sind. Nimmt der Täter das Geschehen auf, liegt zusätzlich (und stark strafverschärfend) ein Herstellen kinderpornographischer Schriften vor, § 184b StGB.

Strafbar ist aber auch hier nur vorsätzliches Handeln. Insbesondere muss der Beschuldigte das Alter des Kindes kennen. Zwingend erforderlich für den Vorsatz ist nämlich gerade auch das Wissen um das kindliche Alter des Opfers (also 13 Jahre und jünger). Strafbar macht sich allerdings auch, wem das Alter unbekannt, aber gleichgültig war. Dies muss aber bei anonymen Chatbekanntschaften im Internet nicht ohne weiteres der Fall sein.

Dass also der Beschuldigte das Alter des Kindes kannte ist insbesondere bei Delikten im Internet oft schwer nachweisbar. Die Beteiligten kannten sich dann oft nur kurzfristig über einen Kommunikationskanal und haben sich oft nie persönlich getroffen. Viele Kinder oder Jugendliche geben sich auch bewusst als älter aus, teilweise auch um die Nutzungsbedingungen von bestimmten Kommunikationsplattformen zu erfüllen. Die Strafverfolgungsbehörden versuchen dann den Vorsatz hinsichtlich des Alters aus Rückschlüssen und Indizien zu konstruieren. Hier muss eine gute Verteidigung ansetzen. Der Zweifelsgrundsatz gebietet eine zweifelsfreie Aufklärung, welche im Einzelfall nur schwer ohne vernünftige Zweifel am Vorsatz des Tatverdächtigen möglich sein wird.

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt, § 176a StGB

Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ohne Körperkontakt wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.

In der Praxis am bedeutendsten sind die sexuell motivierte Einwirkung auf ein Kind mittels Schriften, Telemedien oder Pornographie über das Internet (“Cyber-Grooming”) sowie die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind.

Bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind ist eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit nicht erforderlich. Für den Täter muss die Wahrnehmung durch das Kind aber handlungsbestimmend sein. Es reicht daher nicht aus, wenn sexuelle Handlungen nur gelegentlich der Anwesenheit eines Kindes vorgenommen werden, ohne dass dieses subjektiv in das Geschehen einbezogen werden soll – wie beispielsweise bei sexuellen Handlungen zwischen zwei Erwachsenen in beengten Wohnverhältnissen unter Inkaufnahme einer Beobachtung durch ein Kind.

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Auch bei der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen vor einem Kind gilt, dass es sich hierbei um “erhebliche” sexuelle Handlungen handeln muss, welche der Täter entweder an sich selbst oder an einer dritten Person vornimmt. Insbesondere bei der Vornahme von (vermeintlich) exhibitionistischen Handlungen vor Kindern wird die Vornahme einer erheblichen sexuellen Handlung oft vorschnell bejaht. Hierbei wird meist völlig verkannt, dass vom Begriff der exhibitionistischen Handlung grundsätzlich auch sexualisiertes Verhalten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden.

Andererseits gelten bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich weniger strenge Maßstäbe, was die Erheblichkeit der sexuellen Handlung angeht. Bei sehr niederschwelligen “Handlungen” wie bloßer Nacktheit vor einem Kind ist aber gerade nicht ohne weiteres von einer “erheblichen” exhibitionistischen Handlung auszugehen; auch ist in solchen Konstellationen der Nachweis des Vorsatzes regelmäßig schwierig.

Strafbar wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt macht sich auch, wer ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen oder eine unnatürliche sexualisierte Haltung einzunehmen (“Posing”). Eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Täters ist hierzu nicht erforderlich, so dass insbesondere auch entsprechende Kontakte über das Internet der Strafbarkeit unterfallen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die auf Veranlassung des Täters vorgenommenen sexuellen Handlungen des Kindes für diesen oder eine andere Person unmittelbar wahrnehmbar sind. Nimmt der Täter das Geschehen auf, liegt zusätzlich (und stark strafverschärfend) ein Herstellen kinderpornographischer Schriften vor, § 184b StGB.

Strafbar ist aber auch hier nur vorsätzliches Handeln. Insbesondere muss der Beschuldigte das Alter des Kindes kennen. Zwingend erforderlich für den Vorsatz ist nämlich gerade auch das Wissen um das kindliche Alter des Opfers (also 13 Jahre und jünger). Strafbar macht sich allerdings auch, wem das Alter unbekannt, aber gleichgültig war. Dies muss aber bei anonymen Chatbekanntschaften im Internet nicht ohne weiteres der Fall sein.

Dass also der Beschuldigte das Alter des Kindes kannte ist insbesondere bei Delikten im Internet oft schwer nachweisbar. Die Beteiligten kannten sich dann oft nur kurzfristig über einen Kommunikationskanal und haben sich oft nie persönlich getroffen. Viele Kinder oder Jugendliche geben sich auch bewusst als älter aus, teilweise auch um die Nutzungsbedingungen von bestimmten Kommunikationsplattformen zu erfüllen. Die Strafverfolgungsbehörden versuchen dann den Vorsatz hinsichtlich des Alters aus Rückschlüssen und Indizien zu konstruieren. Hier muss eine gute Verteidigung ansetzen. Der Zweifelsgrundsatz gebietet eine zweifelsfreie Aufklärung, welche im Einzelfall nur schwer ohne vernünftige Zweifel am Vorsatz des Tatverdächtigen möglich sein wird.

Cybergrooming – sexueller Missbrauch von Kindern über das Internet §176a StGB

Das man Beschuldigter in einem “Cyber-Grooming” – Verfahren ist, erfährt man als Betroffener meist, wenn Computer und Handys im Rahmen einer überraschenden polizeilichen Hausdurchsuchung als Beweismittel beschlagnahmt werden. Dabei kann man auch völlig arglos in das Visier der Ermittler geraten, wenn etwa Eltern oder Lehrer einen verdächtigen Chat auf dem Handy des Kindes aufgefunden haben, aus welchem nicht hervorgeht dass das Kind sich auf einer anderen Chatplattform zuvor als deutlich älter ausgegeben hatte.

Strafbar wegen Kindesmissbrauchs durch sogenanntes “Cyber-Grooming” macht sich, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Erfasst ist davon jegliche Art von Kontakt über Telemedien, seien es Chats, Emails, Kurznachrichten, Telefonate oder Videoübertragung.

Strafbar ist jegliche Kontaktaufnahme, die mit der Absicht erfolgt das Kind zu irgendwelchen sexuellen Handlungen an (oder vor) dem Täter (oder Dritten) zu motivieren. Der Kommunikationsinhalt muss dann auch nicht auf das Sexuelle Bezug nehmen, bereits scheinbar harmlose Gespräche genügen für die Strafbarkeit. Die Absicht genügt, zu tatsächlichen sexuellen Handlungen muss es nicht kommen. Im Gegenteil macht sich gemäß § 176b StGB bereits strafbar, wer durch einen Inhalt auf ein Kind einwirkt, um spätere Sexualdelikte gegen das Kind vorzubereiten.

Entsprechend kann schnell unter Verdacht geraten, wer sich in Chatrooms, Foren oder Communities bewegt, in denen sich üblicherweise vorwiegend Kinder oder Jugendliche aufhalten.

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Freilich wird bei objektiv harmlosen Chatinhalten der Nachweis der (vermeintlich) sexuellen Absicht nicht einfach zu führen sein.

In eher “altersneutralen” Chatumgebungen ist in der Praxis ein Nachweis der Erkennbarkeit des Chatpartners als Kind unter 14 Jahren und/oder eines darauf gerichteten Vorsatzes regelmäßig mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Viele Kinder oder Jugendliche geben sich im Internet bewusst als älter aus, teilweise auch um die Nutzungsbedingungen von entsprechenden Anbahnungsplattformen zu erfüllen. Selbst wenn Bilder ausgetauscht werden sollten, so ist eine Bestimmung nur anhand von körperlichen Äußerlichkeiten nicht immer einfach, zumal viele Kinder oder Jugendliche auch bemüht sind auf den von ihnen verwendeten Bildern möglichst “erwachsen” zu wirken.

Allerdings genügt es, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass es sich bei seinem Chatpartner um ein Kind handelt. Dies kann aber bei Personen unter 14, welche älter aussehen und sich auch als älter ausgeben, aber nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Strafverfolgungsbehörden versuchen dann oft mit aller Gewalt den (vermeintlichen) Vorsatz hinsichtlich des Alters aus Rückschlüssen und Indizien zu konstruieren.

Hier muss eine gute Verteidigung ansetzen. Der Zweifelsgrundsatz gebietet eine gründliche Sachaufklärung, welche im Einzelfall nur schwer ohne vernünftige Restzweifel am Vorsatz des Tatverdächtigen möglich sein wird. Ging der Verdächtige lediglich von einem jugendlichen Alter (14+) seiner Chatbekanntschaft aus, so sind die meisten Handlungen entweder straflos oder aber mit deutlich milderen Strafen bedroht (z. B. Erwerb jugendpornographischer Schriften bei Erhalt entsprechenden Bildmaterials).

Da jegliche Kontaktaufnahme strafbar ist, welche mit der Absicht erfolgt ein Kind zu sexuellen zu motivieren, liegt ein strafbarer Versuch auch dann vor, wenn es sich bei dem Chatpartner nur in der Vorstellung des Täters um ein Kind handelt. Daher setzt die Polizei teilweise auch verdeckte Ermittler ein, welche sich in entsprechenden Chatplattformen als Kinder ausgeben und bei einer tatbestandlichen Art der Kontaktaufnahme die IP-Adresse des Chatpartners loggen, um Tatverdächtige ausfindig zu machen, ohne dass echte Kinder in die Gefahr eines Missbrauchs geraten.

Jeglicher Vorwurf des Kindesmissbrauchs ist in der öffentlichen Wahrnehmung sehr negativ besetzt und kann bei Bekanntwerden zu massiven persönlichen und beruflichen Nachteilen führen. Daher muss eine versierte Verteidigung schon früh darauf abzielen, eine öffentliche Gerichtsverhandlung möglichst zu vermeiden. Es macht daher Sinn, sich sofort beim Bekanntwerden entsprechender Ermittlungen – gegebenenfalls nach oder während der bei diesem Vorwurf nahezu unvermeidlichen Hausdurchsuchung – anwaltlichen Rat einzuholen. Hierbei ist zu bedenken, dass es in den meisten Fällen nicht empfehlenswert ist, ohne vorherige Konsultation eines Verteidigers Angaben zu machen – auch und gerade wenn die Polizei in solchen Fällen bemüht ist, den Schockeffekt der Durchsuchung zu nutzen, um dem Betroffenen potentiell belastende Angaben zur Sache oder ein Geständnis zu entlocken.

Strafen bei Verurteilungen wegen Kindesmissbrauchs

Bei einer Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs fällt die Strafzumessung der Gerichte vergleichsweise hoch aus.

Dies gilt umso mehr als die aktuelle Debatte über Sexualdelikte zu einer äußerst aufgeheizten gesellschaftlichen Stimmung geführt hat. Es ist nicht unüblich, dass die Staatsanwaltschaft auch bei geständigen, reumütigen Tätern Haftstrafen am oberen Ende des Strafrahmens fordert und diese teils von den Gerichten auch so verhängt werden. Mehrjährige Freiheitsstrafen bis in den zweistelligen Bereich sind nicht selten, bei Wiederholungstätern droht darüber hinaus dauerhafte Sicherungsverwahrung. Dabei sollte gerade ein Geständnis eigentlich massiv strafmildernd gewertet werden, wenn und weil es dem Opfer eine erneute belastende Zeugenvernehmung vor Gericht erspart.

Dagegen sollte das Leugnen der Tat rechtstheoretisch selbst dann keine schärfere Strafe nach sich ziehen, wenn das Opfer mehrmals vernommen werden muss und dadurch besonders belastet wird. In der Praxis ist es aber so, dass über den Umweg der stark positiven Wirkung eines Geständnisses das Leugnen letztlich doch sanktioniert wird, und zwar sehr stark. Eine verhältnismäßig milde Strafe lässt sich fast nur erreichen, wenn den Geschädigten keine Aussage vor Gericht zugemutet wird. Auch deshalb ist es so wichtig kompetent beraten zu sein. Es ist eine entscheidende Weichenstellung welchen Weg die Verteidigung in solchen Fällen einschlägt, gerade wenn eine Vollzugsstrafe, sprich Gefängnis, im Raum steht.

Dabei wird eine versierte Verteidigung auch und gerade im Falle eines Geständnisses auf eine Würdigung von strafmildernden Umständen durch das Gericht hinarbeiten.

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Im Einzelfall ist nämlich ein im Vergleich zu anderen Fällen geringerer Unrechts- und Schuldgehalt bei der Strafzumessung durchaus in hohem Maße strafmildernd zu berücksichtigen. Dies kann der Fall sein, wenn geschlechtserfahrene Kinder nahe der Schutzaltersgrenze aktiv auf den Beschuldigten eingewirkt haben, bei ersten Liebesbeziehungen ganz junger Menschen oder bei vergleichsweise geringer Tatintensität. Solche Faktoren müssen gegebenenfalls vor Gericht durch die Verteidigung erst herausgearbeitet werden. Weiterhin lassen sich von der Staatsanwaltschaft zulasten des Beschuldigten sprechende Aspekte durch eine gute Verteidigung oft zumindest in gewissem Umfang relativieren.

Ganz wesentlicher Faktor bei der Strafzumessung ist vor allem das Gewicht der sexuellen Handlung(en), wenn also beispielsweise besonders intensive und/oder erniedrigende Sexualpraktiken durchgeführt wurden oder wenn die sexuelle Handlung für das Opfer mit Schmerzen verbunden war. Auch die konkrete Gefahr psychischer oder physischer Schäden oder gar ihr Eintritt kann straferschwerend gewertet werden, nicht jedoch die abstrakte Möglichkeit schädlicher Folgen, da diese ja überhaupt erst die Strafbarkeit jeglicher sexueller Handlungen im Zusammenhang mit Kindern begründet. Umgekehrt soll sich das Ausbleiben von Entwicklungsstörungen oder seelischen Schäden strafmildernd auswirken.

Auch wenn die Tat schon lange zurückliegt wirkt sich das in der Regel strafmildernd aus, zusätzlich sind die damals zur Tatzeit geltenden (milderen) Strafgesetze anzuwenden.

Unbeachtlich für die Bemessung der Strafe ist dagegen, ob das Kind Opfer einer hetero- oder homosexuellen Handlung geworden ist. Aus der wiederholten Tatbegehung gegen dasselbe Opfer folgt nicht generell eine Strafschärfung, zumal diesem Umstand ohnehin bei der Bildung der sogenannten Gesamtstrafe Rechnung getragen werden muss. Es ist jedoch unzutreffend, hieraus eine strafmildernde Gewöhnung des Opfers oder geringere Schuld abzuleiten. Im Übrigen setzt die Berücksichtigung weiterer sexueller Übergriffe ihre prozessordnungsgemäße und konkrete Feststellung voraus; ein bloßer Verdacht genügt auch im Rahmen einer Tatserie nicht. Jede einzelne Tat muss zur vollen Überzeugung des Gerichtes bewiesen sein.

Ein geringes Alter des Kindes kann sich strafschärfend auswirken, wenn es eine besondere Belastung durch die Tat zur Folge hat. Strafschärfend ist auch, wenn der Täter eine Vertrauensstellung verletzt hat. Der Handlungsunwert ist auch erhöht, wenn der Täter Nötigungsmittel eingesetzt hat. Unzulässig ist eine Strafschärfung mit der Erwägung, dass das Kind dem Täter keinen „nachvollziehbaren Anlass“ zur Tat gegeben hat, dass der Täter zu nachtschlafender Zeit eine Befriedigung seiner egoistischen sexuellen Bedürfnisse gesucht hat, dass die Sicherheit der Allgemeinheit oder die hohe Dunkelziffer aus generalpräventiven Gründen eine höhere Strafe erfordern.

Strafmildernd wirkt sich aus, wenn die sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle nur geringfügig überschreitet. Dies ist in der Praxis sogar sehr häufig ein wesentliches Kriterium der Strafzumessung. Irrelevant für die Strafbarkeit des Verhaltens als sexueller Missbrauch von Kindern ist es dagegen, dass der Täter keine Gewalt angewendet hat. Unrecht und Schuld wiegen ferner geringer in der Konstellation eines verminderten psychosozialen Gefälles zwischen Opfer und Täter. So kann es sich zwar grundsätzlich nicht wesentlich auf die Strafhöhe auswirken, wenn die Initiative zum Sexualkontakt vom Kind ausgeht, denn darin liegt gerade kein Ausdruck rechtlich relevanter Selbstbestimmung. Anders ist es dann, wenn ein kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehendes, bereits sexuell erfahrenes Opfer einem nur wenig älteren Täter entgegenkommt. Aus demselben Grund rechtfertigt eine Liebesbeziehung eines Kindes knapp unterhalb der Schutzaltersgrenze mit einem heranwachsenden Täter regelmäßig eine deutlich mildere Strafe. Daneben berücksichtigt die Praxis einschlägige sexuelle Erfahrungen bei älteren Kindern als strafmildernd.
Nicht völlig außer Acht zu lassen ist in diesem Kontext aber die kriminelle Energie die der Täter zur Tatbegehung aufwenden muss. Und diese ist eben doch geringer, wenn der Täter keine Überwindung eines Widerstandes des Kindes erforderlich ist.

Wenn die Tat mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist und ein Fall des schweren sexuellen Missbrauchs vorliegt, gilt eine Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Da eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren möglich ist, führt eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs an sich nahezu zwangsläufig zu einer Vollzugsstrafe, also Gefängnis. Im Höchstmaß sind sogar Strafen von bis zu 15 Jahren möglich. Gerichte urteilen hier ähnlich wie beim „einfachen“ sexuellen Missbrauch regelmäßig sehr hart.

Es erfordert viel Geschick und Erfahrung seitens der Verteidigung solche Strafen abzuwenden und gegebenenfalls doch noch eine Bewährungsstrafe zu ermöglichen. Dazu muss es gelingen alle entlastenden Faktoren zu beweisen und heraus zu stellen. Eine weitere Möglichkeit den kritischen Strafrahmen von mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe zu durchbrechen und Bewährung zu ermöglichen kann ein Täter-Opfer-Ausgleich sein. Auch einen solchen in die Wege zu leiten erfordert viel Verhandlungsgeschick. Gelingt es, kann es oft die letzte Rettung vor einer drohenden Gefängnisstrafe sein oder die Strafe zumindest ganz erheblich mildern.

All diese Wege eine hohe Strafe abzuwenden bedürfen eines wohl überlegten strategisch durchdachten Vorgehens der Verteidigung. Nur Spezialisten auf dem Gebiet der Sexualdelikte besitzen die nötige Erfahrung um im konkreten Einzelfall die jeweils richtigen Weichen zu stellen.

Es gibt kaum einen Tatbestand bei dem die Sanktionen vor Gericht so weit auseinanderfallen wie bei sexuellen Missbräuchen von Kindern. Die Strafzumessung lässt sich gerade durch die richtige Verteidigung auch maßgeblich beeinflussen. Weil bei diesem Delikt dem Nachtatverhalten und der Zukunftsprognose eine herausgehobene Bedeutung zukommt, kann ein Beschuldigter auch während eines Strafverfahrens viel tun, um die Voraussetzungen für eine milde Bestrafung zu schaffen – beispielsweise eigenes Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich oder die selbstbestimmte Aufnahme einer geeigneten Sexualtherapie.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Anders als beim Kindesmissbrauch betrifft der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nur solche Personen, welche zum Täter in einem besonderen Schutzbefohlenen-Verhältnis stehen. Entsprechend liegt die Schutzaltersgrenze (also bis zu welchem Alter der Missbrauch strafbar ist) deutlich höher als beim sexuellen Missbrauch von Kindern.

Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener setzt ein Anvertrautsein im Sinne eines Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnisses voraus. Die Vornahme von sexuellen Handlungen jeglicher Art sind bei solchen Personen unter 16 Jahren strafbar. Bei Schutzbefohlenen zwischen 16 und 18 Jahren muss zusätzlich entweder ein konkreter Missbrauch gerade eines Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Abhängigkeit vorliegen oder aber es sich bei dem Opfer entweder um das eigene oder das angenommene Kind handeln.

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Ebenso wie beim Kindesmissbrauch ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit auch hier die Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der jeweiligen tatgegenständlichen Handlung.

Die Strafbarkeit des zum Vorwurf gemachten Verhaltens hängt also davon ab, ob die Handlung objektiv als eine sexuelle eingeordnet wird (Sexualbezogenheit), von welcher Dauer und Intensität (Erheblichkeit) sie war und ob sie sexuell motiviert (und damit vorsätzlich) ausgeführt wurde.

Hierbei ist im Wesentlichen auf die beim sexuellen Missbrauch von Kindern dargestellten Kriterien (siehe oben) abzustellen, wobei bei Schutzbefohlenen darauf zu achten ist, dass grundsätzlich die Erheblichkeitsschwelle mit höherem Alter auch höher angesetzt wird.

Angesichts des sehr weiten Anwendungsbereich der Strafvorschrift des sexuellen Übergriffs (§ 177 StGB) sind in vielen typischen Anwendungsfällen potentielle Überschneidungen vorhanden, beispielsweise wenn Auszubildende aus Angst vor betrieblichen Konsequenzen die Vornahme sexueller Handlungen dulden und dies vom Täter bewusst ausgenutzt wird. In solchen Konstellationen stellt der sexuelle Übergriff die deutlich schwerwiegendere Strafvorschrift dar, wodurch die praktische Bedeutung des § 174 StGB gesunken ist. Gleichwohl geht der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen im Anwendungsbereich nach wie vor deutlich weiter, da die Vorschrift anders als § 177 StGB keinerlei Nötigung oder nötigungsähnliche Lage voraussetzt. In Grenzfällen sollte sich die Verteidigung daher darauf konzentrieren, zumindest “nur” auf eine Strafverfolgung nach der milderen Vorschrift hinzuwirken – zunächst noch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Vorwürfe und vom schlussendlichen Ausgang des Verfahrens.

Aufgrund der gesellschaftlich massiven Vorverurteilung echter oder vermeintlicher Sexualstraftäter kommt es gerade im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen. Denn selbst wenn sich die Vorwürfe am Ende nicht Beweisen lassen, sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen meist fatal, während das vermeintliche Opfer schlechte Arbeitsleistungen durch den Leidensdruck des vermeintlichen Missbrauchs erklären kann.

Gerade aber wenn man im beruflichen Umfeld mit Falschbeschuldigungen konfrontiert wird, sollte man sofort einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen, so unglaubwürdig einem die Vorwürfe auch erscheinen mögen – die Gefahr einschneidender beruflicher Konsequenzen bis hin zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes sind hier ganz besonders hoch!

Wenn es aber doch zu sexuellem Kontakt mit einem Schutzbefohlenen gekommen ist, dann ist bei 16-18jährigen noch zu prüfen, ob dieser wirklich unter Ausnutzung der Abhängigkeitsstellung zustande gekommen ist. Allerdings zeichnet sich in der Rechtsprechung hier – nicht zuletzt auch aufgrund der insgesamt schärferen Systematik und Auslegung des Sexualstrafrechts – eine relativ harte Linie ab: Wenn der äußere Sachverhalt feststeht wird das „Ausnutzen“ dem Beschuldigten regelmäßig schlicht unterstellt werden, sofern nicht gewichtige Gegenargumente (zum Beispiel starke Initiative des Schutzbefohlenen, Beziehung völlig unabhängig von der Arbeit, dies in Verbindung mit einer eher schwachen Abhängigkeitsstellung) vorhanden sind. Bei sexueller Interaktion mit Schutzbefohlenen unter 16 Jahren liegt ohnehin stets strafbares Verhalten vor.

Der strafbare Missbrauch von Schutzbefohlenen zieht empfindliche Sanktionen nach sich. Bei sexuellen Handlungen mit Körperkontakt beginnt der Strafrahmen bei drei Monaten Freiheitsstrafe und reicht bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe kommt damit nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und es bedarf einiger juristischer „Tricks“ um sie überhaupt rechtlich zu ermöglichen.

Gerade bei Missbrauch eines Ausbildungsverhältnisses kann insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und Opfer in die Strafzumessung einfließen. Ferner kann der Umstand, dass der Täter das Opfer „zum Sexualobjekt degradiert“ oder besonders erniedrigt hat, strafschärfend berücksichtigt werden. Bei Serienstraftaten ist eine Gesamtstrafe auf Grund zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten zu bilden. Hierbei ist auf das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander einzugehen, insbesondere ihren Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit ihrer Begehung, die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts.

In bestimmten Fallkonstellationen ist in Ausnahmefällen ein Absehen von Strafe möglich, wenn das Unrecht der Tat bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen gering ist. Damit wird insbesondere der Weite des Tatbestands in Hinblick auf 14- bis 16-jährige Rechnung getragen, wonach jeder sexuelle Kontakt mit dem Schutzbefohlenen genügt, unabhängig davon, ob der Täter seine Stellung in irgendeiner Weise ausgenutzt hat oder gar die Initiative vollständig von dem Schutzbefohlenen ausging. Daher kann von Strafe abgesehen werden, wenn das Unrecht gerade wegen des Verhaltens des Schutzbefohlenen als gering anzusehen ist. Bedeutung hat dies vor allem, wenn ein Jugendlicher, der die Bedeutung und Tragweite seines Handelns bereits einzuschätzen vermag, den Täter verführt oder die Tat bewusst erleichtert hat, ferner bei Bestehen einer ernsthaften Liebesbeziehung.

Gerade die Möglichkeit des Absehens von Strafe wird von Gerichten auch in geeigneten Fallkonstellationen gerne übersehen oder ignoriert. Es liegt an einer guten anwaltlichen Verteidigung in geeigneten Fällen auf eine solche, für den Beschuldigten sehr positive Möglichkeit der Verfahrensbeendigung hinzuwirken.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

Während bei Kindern unter 14 Jahren jedwede sexuelle Handlungen strengstens verboten sind, ist der sexuelle Kontakt von und mit Jugendlichen ab einem Alter von 14 Jahren grundsätzlich erlaubt, gleich welchen Alters der Geschlechtspartner ist – solange der Sex einvernehmlich geschieht und der oder die Jugendliche dem Geschlechtspartner nicht zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist. Erlaubt ist also beispielsweise auch der Geschlechtsverkehr zwischen einem 14-Jährigen und einer 90-Jährigen.

Denn bei Jugendlichen ist spätestens ab dem 16. Lebensjahr die geistige und seelische Reife in der Regel so weit entwickelt, dass sie im sexuellen Bereich eigenverantwortlich zu handeln in der Lage sind.  Andererseits befinden sich auch Jugendliche noch in einer sexuellen Entwicklungsphase bzw. einem sexuellen Reifeprozess, so dass nicht ohne weiteres von deren uneingeschränkten Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgegangen werden kann.

Strafbar macht sich daher, wer bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren eine Zwangslage ausnutzt, sexuelle Dienstleistungen Jugendlicher gegen Bezahlung in Anspruch nimmt oder bei unter 16-Jährigen deren altersbedingte Unreife zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt. Grund für das Gesetz ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Jugendlichen unter 18 Jahren vor missbräuchlichen Handlungen in einer Zwangslage oder in Situationen der Abhängigkeit – letztlich also der Schutz vor Fremdbestimmung.

Als strafbare sexuelle Handlungen kommen nur solche mit Körperkontakt in Betracht, wobei die Handlungen von einer gewissen Erheblichkeit sein müssen.

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Ausnutzen einer Zwangslage, § 182 Abs. 1 StGB

Strafbar sind sexuelle Handlungen an Jugendlichen insbesondere dann, wenn eine Zwangslage beim Jugendlichen besteht und diese ausgenutzt wird, § 182 Abs. 1 StGB. Als Zwangslage soll das Bestehen einer ernsten, nicht unbedingt existenzbedrohenden Not gelten, aus der eine wesentliche Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten einhergeht, weshalb sich der Jugendliche sexuellen Übergriffen nicht ohne weiteres entziehen kann.
Diese interpretationsoffene Definition umfasst nicht nur verhältnismäßig „eindeutige“ Fälle wie etwa das Ausnutzen von Obdachlosigkeit oder von starker Drogenabhängigkeit, sondern theoretisch auch das Ausnutzen von „Bagatellproblemen“, wie etwa die Furcht vor Sanktionen bei zu spätem Heimkommen sowie überhaupt jegliche vom Täter abhängende negative Folgen.

Was genau unter einer solchen Zwangslage zu verstehen ist, ist somit weitgehend der richterlichen Auslegung überlassen, was wiederum zu starken verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit eines solchen Begriffes führt und einen weiteren Ansatzpunkt für die Verteidigung bietet.

Gleichgültig soll sein, ob der Täter die Zwangslage selbst geschaffen hat oder eine vorgefundene Bedrängnis lediglich ausnutzt. Ebenfalls soll es keine Rolle spielen, ob die Zwangslage für das Opfer vermeidbar war oder ob sich der Jugendliche die Umstände, die seine Bedrängnis begründen, bloß einbildet. Gleiches soll auch gelten, wenn das Opfer sich subjektiv eine Zwangslage einbildet oder fälschlicher Weise annimmt obwohl die eine Notsituation begründenden Umstände tatsächlich nicht einmal gegeben sind.

Während das Ausnutzen von Obdachlosigkeit oder Drogenabhängigkeit grundsätzlich als Zwangslage zu werten ist, bestehen beim Ausnutzen bloßer immaterieller Wünsche (wie z.B. jemanden nicht in den Schulchor aufzunehmen) durchaus ernsthafte Bedenken. Vereinzelt wurde bereits Einsamkeit oder das Bedürfnis nach einer Freundes- oder Liebesbeziehung als Zwangslage angenommen, was im Regelfall aber abzulehnen sein sollte.

Daher ist es im Falle strafrechtlicher Ermittlungen wegen Missbrauchs Jugendlicher durch Ausnutzen einer Zwangslage immanent wichtig, die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, aber auch der Auslegungsweite des Begriffs „Zwangslage“ deutlich zu machen und in das Ermittlungsergebnis einzuführen. Nicht selten überzeugen bereits diese Erwägungen ein Verfahren – zumindest gegen Auflage – einzustellen, was natürlich umso mehr gilt, je näher der Jugendliche am Erreichen der Volljährigkeit zum Tatzeitpunkt ist.

Nur wer die beim Jugendlichen bestehende Zwangslage bewusst ausnutzt macht sich strafbar, wenn sie also den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Ein Ausnutzen ist auch bei List oder Täuschung möglich, wenn also der Täter den drohenden Ausschluss aus dem Verein bzw. seine Abwendungsmöglichkeit nur vortäuscht.

Ausgeschlossen ist allerdings ein Ausnutzen einer Zwangslage bei Liebesbeziehungen da sich dann keine Zwangslage auf die Willensbildung des Opfers auswirkt und es schon begrifflich an einem Ausnutzen fehlt! Entsprechendes gilt auch für die Drohung, die Beziehung zu beenden.

Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Ausnutzen wenn dem Täter die Zwangslage des Opfers gar nicht bewusst ist. Wegen einer von der Rechtsprechung angenommenen einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Zwangslage“ ist hierfür nämlich wenigstens eine nötigungsähnliche Handlung des Täters erforderlich mit der er das Einverständnis des Opfers erwirkt sodass sich die sexuelle Handlung im Schwerpunkt als fremdbestimmt erweist.

Das Alter des Täters ist im Übrigen irrelevant, sodass eine 14-jährige auch die Zwangslage eines 17-jährigen ausnutzen und sich damit strafbar machen kann!

Sexuelle Handlungen gegen Bezahlung, § 182 Abs. 2 StGB

Häufigster Anwendungsfall des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist die Vornahme sexueller Handlungen gegen Bezahlung. Wer als volljähriger Erwachsener einem Jugendlichen zwischen 14 und einschließlich 17 Jahren Geld oder andere Vermögenswerte als Gegenleistung für Sex verspricht, macht sich strafbar, § 182 Abs. 2 StGB.

Denn nach dem Gesetzeszweck sollen Jugendliche nicht durch materielle Anreize in ihrer Entscheidung mit wem sie Sex haben beeinflusst werden. Daher sieht das Strafgesetzbuch nicht nur ein umfassendes Verbot der minderjährigen Prostitution vor, sondern geht noch darüber hinaus: Jeglicher Sexualkontakt gegen Entgelt wird bestraft. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die noch erforderliche Entwicklung einer eigenverantwortlichen sexuellen Identität nicht durch das Erleben von Sexualität als „käuflicher Ware“ im Sinne eines Geben und Nehmen gefährdet wird. Hinzu kommt, dass Jugendliche in aller Regel noch nicht über die Fähigkeit verfügen, die mit der (auch einmaligen) Ausübung der Prostitution verbundenen Risiken einzuschätzen und zu bewerten.

Anders als beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch Ausnutzen einer Zwangslage, kann Täter eines sexuellen Missbrauchs wegen entgeltlicher Leistungen an einen Jugendlichen nur sein wer 18 Jahre und älter ist. Gibt also ein Jugendlicher einem anderen Jugendlichen Geld für Sex ist das straflos.

Die sexuelle Handlung erfolgt gegen Entgelt, wenn sie in einem Austauschverhältnis mit einem wie auch immer gearteten Vermögensvorteil steht. Unter den Begriff des „Entgelts“ kann jedwede vermögenswerte Leistung fallen, also auch Konzertkarten, Reisen, eine Schlafgelegenheit, Süßigkeiten, Einladungen zu „Mc Donalds“, Zoo- oder Schwimmbadbesuche, ebenso kostenloses oder verbilligtes Zur-Verfügung-Stellen von Reitpferden. etc, fallen unter den Begriff des sog. „Entgeltes“. Hierbei kommt es nicht auf die Höhe des Vermögensvorteils an, so dass auch das Angebot eines kleinen Snacks genügt. Umgekehrt scheiden aber immaterielle Vorteile (zB die Aufstellung in einer Fußballmannschaft) angesichts des expliziten Gesetzeswortlautes aus, obwohl auch sie einen Jugendlichen nachhaltig motivieren können.

In jedem Fall nötig ist, dass das dargereichte Entgelt das Opfer zum angesonnenen Sexualkontakt zumindest mitmotiviert. Vorausgesetzt ist insbesondere die faktische Vereinbarung „Sex gegen Entgelt“, wobei diese Vereinbarung bis zum Beginn des einschlägigen Sexualkontakts getroffen worden sein muss! Zuwendungen die erst danach versprochen und geleistet werden begründen keinen sexuellen Missbrauch dar, da sie dann ja gerade keine Auswirkung auf die sexuelle Selbstbestimmung hatten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Leistende die Erwartung hegt, durch eine großzügige Einladung könne sich die günstige Gelegenheit zu einem Sexualkontakt ergeben – ohne dies aber zum Gegenstand einer faktischen Vereinbarung zu machen.  Entsprechend ebenfalls nicht strafbar sind Geschenke im Rahmen einer festen Beziehung, oder wenn die Zuwendung von der sexuellen Handlung völlig abgekoppelt ist (z. B. Geburtstagsgeschenk) und nur aus Gefälligkeit oder um den Kontakt aufrechtzuerhalten erfolgt.
Dagegen genügt es für die Strafbarkeit,  wenn die sexuellen Handlungen im Vertrauen auf die versprochene Zuwendung erfolgen, auch wenn diese im Anschluss nicht geleistet wird.

Die Initiative für die Vereinbarung von Entgelt kann auch von dem jugendlichen Opfer ausgehen. Von wem und an wen das Entgelt geleistet werden soll, spielt ebenfalls keine Rolle. Auch derjenige, der das durch eine dritte Person geleistete Entgelt ausnutzt, macht sich strafbar. Ebenfalls muss die Gegenleistung nicht dem Opfer selbst zufließen, sofern es nur dadurch zum Sexualkontakt motiviert worden ist.

Zwar ist auch der bloße Versuch einem Jugendlichen gegen Entgelt sexuelle Handlungen abzugewinnen strafbar, faktisch dürfte dies aber in der Praxis nur dann zu einer Strafbarkeit führen, wenn man dem Täter auch nachweisen kann, dass ein solches Versprechen auch wirklich gefallen ist und zum anderen, dass die versprochene Zuwendung auch wirklich für Sex und nicht etwa aus anderen Gründen erfolgen sollte.

Missbrauch durch Ausnutzen der fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit, § 182 Abs. 3 StGB

Dass Personen über 14 Jahren generell nicht in der Lage sind, Bedeutung und Tragweite sexueller Beziehungen angemessen zu erfassen, ist eher selten und nur unter bestimmten Umständen, etwa bei geistiger Behinderung oder Entwicklungsverzögerung, anzutreffen. Allerdings kann es nach § 182 Abs. 3 StGB strafbar sein, wenn der erwachsene Täter ein „Machtgefälle“ zwischen ihm und einem unter 16-Jährigen Jugendlichen zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt. Ein erstes Indiz für das Bestehen eines solchen „Machtgefälles“ kann ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer sein. In die Beurteilung ist aber das Gesamtverhalten des Täters – losgelöst von den Einzeltaten – einzubeziehen, wozu etwa auch die konkreten Umstände der Kontaktaufnahme und das Verhältnis zum Opfer gehören.

Vorsatz

Der Täter muss wissen oder zumindest für möglich halten, dass das Alter des Jugendlichen unter der jeweiligen Schutzaltersgrenze liegt. Dies kann gerade bei flüchtigen sexuellen Kontakten mit über 16-Jährigen nicht ohne weiteres unterstellt werden, da eine Bestimmung nur anhand von körperlichen Äußerlichkeiten zwischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in solchen Fällen faktisch nahezu unmöglich ist. Viele Jugendliche geben sich auch bewusst als älter aus, teilweise auch um Einlass in Diskotheken oder Nachtlokale zu erlangen oder die Nutzungsbedingungen von entsprechenden Anbahnungsplattformen zu erfüllen. Die Strafverfolgungsbehörden versuchen dann den Vorsatz hinsichtlich des Alters aus Rückschlüssen und Indizien zu konstruieren. Hier muss eine gute Verteidigung ansetzen. Der Zweifelsgrundsatz gebietet eine gründliche Aufklärung, welche im Einzelfall nur schwer ohne vernünftige Zweifel am Vorsatz des Tatverdächtigen möglich sein wird.

Strafzumessung

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird in den Fällen des § 182 Abs. 1 und § 182 Abs. 2 mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Missbrauch der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren (§ 182 Abs. 3) wird lediglich mit einer Höchststrafe von 3 Jahren bestraft.

Am häufigsten sind in der Praxis Fälle des § 182 Abs. 2 StGB in der Ausformung von sexuellen Dienstleistungen gegen Bezahlung. In solchen Fallkonstellationen können die Strafen höchst unterschiedlich ausfallen, von kleinen Geldstrafen bis hin zu Haftstrafen. Je näher der oder die Jugendliche an der Vollendung der Volljährigkeit steht, desto geringer der Handlungsunwert und damit auch das zu befürchtende Strafmaß. Denn der vom Gesetz umfasste Schutzzweck des noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses bei Jugendlichen unter 18 Jahren, gepaart mit der noch nicht zugestandenen Reife die mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Risiken einzuschätzen und zu bewerten, ist denknotwendiger Weise nicht statisch, sondern einer altersbedingten Entwicklung unterstellt. Insofern nehmen Wissen und Erfahrung in den Altersstufen zwischen 14 und 18 stetig zu – und umgekehrt die Gefahr der mangelnden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung entsprechend ab. Entsprechend wird käuflicher Sex mit einer 17-Jährigen Person deutlich milder bestraft wie mit einer 14-Jährigen.

Maßgebliches Kriterium ist neben dem Alter des Opfers auch die Frage, ob hinsichtlich der Anbahnung des sexuellen Kontakts gegen Geld eine zwangsähnliche Situation bestand oder ob dieser Entschluss selbstbestimmt erfolgte, und inwieweit dem Beschuldigten dies (jeweils) bewusst war. Gerade in solchen Fällen kann eine gute Verteidigung nicht selten eine empfindliche Strafe noch abwenden.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB

Der Tatbestand des § 174c StGB führte lange Zeit ein Schattendasein. Gerade in der jüngeren Vergangenheit wurden aber vermehrt Verfahren hinsichtlich dieses Tatverdachts geführt. Die Weite des Tatbestandes und die vielen Unklaren Tatbestandsmerkmale führen dazu, dass für Ärzte, Therapeuten und sonstige im medizinischen Bereich Tätige jegliche sexuelle Beziehung zu Patienten stets ein ernstzunehmendes Strafbarkeitsrisiko in sich birgt. Zwar hat der Bundesgerichtshof insbesondere in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2016 den Anwendungsbereich eingegrenzt. Dennoch lässt sich der Vorwurf des Missbrauchs leicht erheben. Nur eine kompetente Verteidigung, kann hier einer massiven Vorverurteilung mit oft existentiellen Beruflichen Folgen wirksam entgegenwirken.

Anders als die §§ 176 StGB (Missbrauch von Kindern) oder § 182 StGB (Missbrauch von Jugendlichen) werden durch § 174c StGB auch Erwachsene geschützt. Auch hier ist aber eine besondere Schutzbedürftigkeit erforderlich, die der Täter für seine sexuellen Interessen ausnutzen muss. Diese ergibt sich aus dem Arzt-Patientenverhältnis etc., also aus der schutzbedürftigen Stellung des Opfers und dem Obhutsverhältnis, welches die behandelnde bzw. betreuende Person diesem gegenüber einnimmt.

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Somit wäre grundsätzlich nahezu jede sexuelle Interaktion zwischen einem Arzt, Psychotherapeuten und deren Personal mit einem Patienten potentiell strafbar, selbst wenn sie ansonsten vollständig einvernehmlich ist. Deshalb ist es eine weitere Bedingung der Strafbarkeit, dass das bestehende Obhutsverhältnis ausgenutzt, also missbraucht werden muss.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2016 auf eine von unserer Kanzlei geführten Revision hin klargestellt, dass nicht automatisch von der Verwirklichung der andere Voraussetzungen der Strafnorm auf das Tatbestandsmerkmal des “Missbrauchs” geschlossen werden darf. Alleine weil ein Arzt-Patientenverhältnis vorliegt und es zu sexuellen Handlungen gekommen ist begründen diese Umstände alleine also noch keinen strafbaren Missbrauch.

So fehlt es an einem Ausnutzen des Obhutsverhältnisses üblicherweise, wenn eine ernsthafte Liebesbeziehung zwischen einem Arzt und seiner Patientin besteht, wenn sich beide “auf Augenhöhe begegnen” und/oder das Behandlungsverhältnis auf einer längeren Freundschaft oder gar einer schon bestehenden Liebesbeziehung beruht.

Für eine effektive Verteidigung bietet daher das Erfordernis eines Ausnutzens des Obhutsverhältnisses oft die besten Ansatzpunkte um einen Freispruch zu erlangen. Hier kommt es entscheidend auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Die Strafverfolgungsbehörden, allen voran die Staatsanwaltschaften, neigen dazu vorschnell von einem Missbrauch des Behandlungsverhältnisses auszugehen. Oft werden hier entlastende Faktoren nicht hinreichend gewürdigt oder schlicht ignoriert. Umso wichtiger ist es, dass die Verteidigung entsprechende Aufklärung durchsetzt und dafür sorgt, dass das Gericht diesen Aspekt nicht übergehen kann.

Als Strafe hat der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erwarten. Geldstrafe sieht das Gesetz somit grundsätzlich nicht vor. In Einzelfällen kann durch eine versierte Verteidigung dennoch eine Verurteilung nur zu einer Geldstrafe oder eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Zwar wird auch eine Freiheitsstrafe bei einem Ersttäter im Regelfall zur Bewährung ausgesetzt werden, allerdings sind gerade bei diesem Straftatbestand von Anfang an immer auch die berufsrechtlichen Folgen im Blick zu behalten. Daher ist es bei diesem Tatvorwurf ganz besonders sinnvoll, schon früh eine spezialisierte Kanzlei mit der Verteidigung zu beauftragen.

Altfälle / Verjährung

Auch die Verjährungsfristen wurden im Sexualstrafrecht über die Jahre hinweg verschärft  und teils rückwirkend verlängert.

Daher haben ältere Gesetzesfassungen in der Praxis immer noch einige Bedeutung, da Änderungen in den Verjährungsfristen auch solche Fälle erfassen, welche zum Zeitpunkt der jeweiligen Gesetzesänderung (noch) nicht verjährt waren.

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Wichtig: Die Vorschriften zur Verjährung sind extrem kompliziert in der Anwendung auf Altfälle, also Fälle die länger als die letzte Gesetzesänderung zurückliegen. Gerade beim sexuellen Missbrauch von Kindern wurden die Vorschriften sehr häufig geändert (und stets verschärft). Oft wird dabei übersehen, dass Fälle, die nach neuster Rechtslage grundsätzlich noch nicht verjährt sind, bereits in der Vergangenheit verjährt sein können und daher trotz Verlängerung der Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden dürfen.

Umgekehrt erfassen die mittlerweile absurd langen Verjährungsfristen von teilweise mehr als 30 Jahren auch Tatvorwürfe, welche bis in die 90er-Jahre zurückreichen können. Ob solche Fälle sich überhaupt noch sinnvoll aufklären lassen – gerade bei einer “Aussage-gegen-Aussage”-Konstellation – darf bezweifelt werden, dennoch oder gerade deswegen sind solche Vorwürfe im aktuellen gesellschaftlichen Klima massiver Vorverurteilungen beim Vorwurf von Sexualstraftaten sehr ernst zu nehmen.

Stets zu beachten:  Bei allen Tatvorwürfen ist stets das damals geltende Sexualstrafrecht anzuwenden.

Da bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht selten nur die aktuellsten Gesetzestexte und Gesetzeskommentare vorhanden sind, ist es in solchen Konstellationen besonders wichtig, dass der Verteidiger frühzeitig auf die Unanwendbarkeit der neuen Gesetze hinweist.