Strafverteidiger München
Beratung und Vertretung vom spezialisierten
und erfahrenen Strafverteidiger bei
Ermittlungen | Anzeige | U-Haft
Strafbefehl | AnklageGerichtsverfahren

Verteidigung-Strafrecht


Kanzlei für Strafrecht
Fachanwälte
Strafverteidigung und Beratung
Kontaktieren Sie uns unverbindlich
089 89 08 44 89
Verteidigung Strafrecht
Verteidigung Strafrecht
1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

Wann sollte man einen Strafverteidiger konsultieren?
Antwort: Sobald man einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird!

Jeder Mensch kann zu jeder Zeit mit einem Strafverfahren konfrontiert werden.

Die meisten Menschen trifft die erste und hoffentlich letzte Begegnung mit dem Strafrecht vollkommen unvorbereitet. Dieser Überraschungs- und Überrumpelungseffekt wird von den Ermittlungsbehörden auch sehr gerne ausgenutzt um so z.B. an unüberlegte, unvorbereitete Aussagen zu gelangen oder mit dem Druck strafrechtlicher Eingriffsmaßnahmen den Beschuldigten zu einer „Zusammenarbeit“ zu bewegen.

Ein zusätzliches Problem ist dabei, dass der Betroffene zu dem Zeitpunkt in dem er mit den mutmaßlichen Vorwürfen konfrontiert wird, keinerlei Einblick in das bisherige Ermittlungsergebnis hat und objektiv gar nicht in der Lage ist sich adäquat und fair zu verteidigen.

Deshalb ist es unabdingbar bei jedem strafrechtlichen Vorwurf sofort einen Strafverteidiger zu konsultieren, gleich wie schwer der Vorwurf wiegt und völlig ungeachtet dessen ob die Vorwürfe substanziell sind oder nicht.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Betz

Strafverfahren sehr ernst nehmen und
sofort einen Strafverteidiger kontaktieren!

Rechtsanwalt Dr. Alexander Betz
Rechtsanwalt Philip Müller

Je früher man einen Strafverteidiger konsultiert,
desto größer die Chancen: Denn der Ausgang im Strafrecht
ist fast immer offen!

Der Weg durch ein Strafverfahren ist für jeden Betroffenen schwierig und sehr belastend. Allerdings ist der Verfahrensausgang fast immer offen. Denn in kaum einem anderen Rechtsgebiet bestehen so große Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen: von der Verfahrenseinstellung, über bloße Geldauflagen und Geldstrafen bis hin zum Freispruch oder Bewährung– statt Freiheitsstrafen. Das heißt, der Strafverteidiger hat es maßgeblich in der Hand, den Verfahrensgang aber auch den Verfahrensausgang mitzugestalten! Nicht umsonst gilt in Strafverteidiger Kreisen der geflügelte Satz: Strafverteidigung ist ein harter Kampf. Denn der beste Strafverteidiger ist der mit dem besten Ergebnis für den Mandanten!

weiterlesen

Als Verdächtiger schwerwiegender Tatvorwürfe wie etwa von Wirtschafts-, Amts-, Gewalt– oder Sexualdelikten steht man ohne das nötige juristische Fachwissen und die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Justiz und Medien schnell vor der vollständigen Existenzvernichtung, so dass eine wohlüberlegte und effektive Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls von äußerster Wichtigkeit ist – entsprechendes gilt auch für Opfer / Geschädigte schwerer Straftaten.

Dies Alles trifft ganz besonders auf die teils äußerst komplexen Verfahren vor dem Landgericht zu, aber auch bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, da die Anordnung einer Durchsuchung oder U-Haft schnell die berufliche und private Zukunft gefährden kann. Außerdem ist die Vorverurteilung durch die Ermittlungsbehörden, aber auch durch die Medien im Strafrecht erfahrungsgemäß besonders stark ausgeprägt. Dabei versucht die vermeintlich „neutrale“ Staatsanwaltschaft nicht selten durch einseitige Vorabinformationen aus der Anklageschrift gegen den Betroffenen Stimmung zu machen und dadurch den Druck auf ihn noch weiter zu erhöhen. Hier ist es für den Beschuldigten besonders wichtig, von Anfang an einen erfahrenen, kompetenten und durchsetzungsstarken Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, um zu einem frühen Zeitpunkt negativen Entwicklungen entgegenzuwirken und eine effektive Verteidigungslinie aufzubauen.

Rechtsanwalt Philip Müller
Ermittlungen - Verteidigung Strafrecht München
Anzeige – Ermittlungen

Jeden Vorwurf von Anfang an ernst nehmen – egal wie banal, abwegig, falsch oder geringfügig er erscheint!

Anklage - Verteidigung Strafrecht München
Anklage – Strafbefehl

Bei Strafbefehl oder Anklage besteht dringender Handlungsbedarf! Der Ausgang ist immer noch offen!

Untersuchungshaft

50 % aller Haftbefehle sind rechtsfehlerhaft! Gute Chancen auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung.

Gerichtsverfahren - Verteidigung Strafrecht München
Gerichtsverfahren

Auch beim Strafprozess vor Gericht ist der Ausgang meist offen! Entscheidend ist Strategie und Taktik!

Wichtige Fragen und Antworten zum Strafrecht, dem Strafverfahren und der Strafverteidigung

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Erfährt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder andere Ermittlungsbehörden (Zoll, Finanzamt etc.) durch eine Anzeige oder auf anderem Wege (z.B. Medienberichte, Selbstanzeige, Zufallsfund bei Durchsuchung etc.) von dem Verdacht einer Straftat, so sind die Behörden gesetzlich verpflichtet ein sog. Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Zuge dessen soll durch die Staatsanwaltschaft und Polizei der Sachverhalt erforscht und bewertet werden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Strafverfolgung vorliegen.

Ist den Ermittlungsbehörden die tatverdächtigte Person bekannt oder im Zuge der Sachverhaltsaufklärung ermittelt worden, richten sich die Ermittlungen gegen diese als beschuldigte Person. Anderenfalls werden die Ermittlungen (zunächst) gegen „Unbekannt“ geführt.

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob die öffentliche Klage zu erheben oder das Verfahren (ggf. gegen Auflagen) einzustellen ist.

Wann erfährt man, dass gegen einen ermittelt wird?

Bis spätestens zum Abschluss der Ermittlungen muss der Beschuldigte grundsätzlich zur den Tatvorwürfen vernommen werden. Hierdurch soll zum einen sichergestellt werden, dass man unter allen Umständen davon erfährt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen in Gang gekommen ist; insbesondere soll man aber auch Gelegenheit bekommen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Denn bevor eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft getroffen wird, ist einem zwingend Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.

Wann die Ermittlungen allerdings abgeschlossen sind und wann der Beschuldigte zu vernehmen ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft völlig eigenständig. Erfährt man also – beispielsweise durch eine polizeiliche Vorladung – von seinem Beschuldigtenstatus, so kann im Hintergrund bereits seit Tagen, Wochen, Monaten oder gar Jahren gegen einen ermittelt worden sein! Im ungünstigsten Fall erfährt der Beschuldigte von dem gegen ihn laufenden Verfahren und den Tatvorwürfen gleichzeitig mit seiner Verhaftung und der Aushändigung des Haftbefehls.

Ab wann gilt man als Beschuldigter?

Ermittlungsverfahren formal gegen die betreffende Person geführt wird.

Der formal Beschuldigte ist also aus Sicht der Ermittler mit hoher Wahrscheinlichkeit zugleich auch Täter oder Teilnehmer (Gehilfe, Anstifter) der verfahrensgegenständlichen Straftat.

Lediglich Verdächtiger ist dagegen derjenige, gegen den ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht, z.B. aufgrund einer Anzeige oder anderen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden.

weiterlesen

Der Unterschied zwischen Tatverdächtigen und Beschuldigten ist allerdings immens:
Wohingegen Beschuldigte weitgehende Schutzrechte haben, über die sie auch belehrt werden müssen (insbesondere das Recht zu Schweigen und das Recht auf einen Verteidiger), werden Tatverdächtige von der Polizei oft – natürlich aus ermittlungstaktischen Gründen – wie normale Zeugen behandelt und dementsprechend auch nur als Zeugen belehrt – auch darüber, dass man als Zeuge verpflichtet sei, Angaben zu machen.
Wenn dann die von den Ermittlern „gewünschten“ potentiell belastenden Angaben gemacht wurden, wird der vormalige „nur“ tatverdächtige „Zeuge“ kurzerhand zum nunmehr „formal Beschuldigten“ – alle zuvor getätigten Angaben sollen aber voll gegen ihn verwendet werden dürfen!

Daher gilt: Auch dann, wenn man nur als vermeintlicher Zeuge einer Straftat vorgeladen oder angesprochen wird, sollte man im Zweifel vorher Rücksprache mit einem Strafverteidiger halten. Denn nicht nur Beschuldigte, auch Zeugen dürfen sich jederzeit eines anwaltlichen Beistands bedienen.

Die Unterscheidung zwischen einem Beschuldigten und einem Tatverdächtigen ist also keineswegs nur eine rechtstheoretische Förmelei, sondern hat in der Praxis sehr weitreichende negative Folgen, wenn es um die Verwertung von Aussagen geht. Denn sagt man als „nur“ tatverdächtiger Zeuge aus, kann das Alles später gegen einen verwertet werden. Wäre man umgekehrt aufgrund des Tatverdachts sofort als Beschuldigter einzuordnen gewesen, hätte man von Anfang an u.a. über sein Schweigerecht belehrt werden müssen und vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen können.

Wichtig: Wird einem in einer Vernehmung – gleich ob als Zeuge oder als Beschuldigter – von der Polizei die Möglichkeit der Einholung eines anwaltlichen Beistandes verweigert, so sollte man dies protokollieren lassen, keine weiteren Angaben machen – und einfach gehen. Einen Zeugen darf die Polizei grundsätzlich nicht festhalten. Es ist auch keinesfalls strafbar als Zeuge bei der Polizei ohne Anwalt keine Aussage zu machen!

Welche Rechte hat man als Beschuldigter?

Das wichtigste Recht eines Beschuldigten ist das Schweigerecht – und das damit unmittelbar verknüpfte Verbot der Strafjustiz, hieraus negative Schlussfolgerungen gegen ihn zu ziehen (sog. „Nemo tenetur“-Grundsatz). Dieses Recht sollte man als Beschuldigter ohne vorherige anwaltliche Beratung immer wahrnehmen!

Wichtige Beschuldigtenrechte sind insbesondere:

weiterlesen
  • Recht, über den Tatvorwurf und die Möglichkeit jederzeit einen Strafverteidiger zu konsultieren belehrt zu werden
  • Recht sich zur Auswahl möglicher Strafverteidiger zu informieren und Verteidiger seiner Wahl (!) zu kontaktieren – es gibt keine Pflicht, die von der Justiz vorgeschlagenen Pflichtverteidiger zu nehmen!
  • Recht, unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt zu werden in Fällen der Untersuchungshaft
  • Recht auf jederzeitige Haftprüfung bei Untersuchungshaft
  • Bei Ausländern: Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers auf Kosten der Staatskasse, bei U-Haft auch bei Gesprächen mit dem Verteidiger
  • Recht, gegen Maßnahmen und Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen
  • Recht auf Akteneinsicht über einen Verteidiger (um sich anschließend über diesen substantiiert zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können)
  • Recht, entlastende Beweiserhebungen zu beantragen sowie Recht auf rechtliches Gehör, sprich sich zu den Vorwürfen (auch schriftlich) zu äußern (Achtung! Als Beschuldigter selbst kollidiert das mit dem Schweigerecht – nur über einen Anwalt wahrnehmen!)

Sollte man als Beschuldigter stets schweigen?

Ganz klare Antwort: JA! Auch wenn man unschuldig oder sich gar keiner Schuld bewusst ist.

Ohne den konkreten Ermittlungsstand vollständig zu kennen, kann man schon überhaupt nicht abschätzen welche Auswirkungen etwaige Äußerungen haben können. Es ist vielmehr ein alter „Trick“ der Ermittlungsbehörden mit der Unschuld des Beschuldigten zu kokettieren und zu argumentieren, dass man dann ja nichts zu verbergen habe und mit den Ermittlern reden könne. Das ist falsch: Schweigen darf einem niemals negativ zur Last gelegt werden, es ist Ihr gesetzliches Recht, ebenso wie sofort einen Strafverteidiger zu konsultieren!

Häufig sind die Ermittlungsbehörden auf die Informationen des Beschuldigten angewiesen, um in der Sache überhaupt weiterzukommen. Zu schweigen ist also zu Beginn die einzige und zugleich auch stärkste Waffe, die man als Beschuldigter hat – auch gegen unberechtigte Vorwürfe!

Daher lautet die wichtigste Grundregel im Strafrecht: Nichts zur Sache äußern! Sie sind als Beschuldigter lediglich verpflichtet, ihre Personalien anzugeben, sonst zu nichts! Bestehen Sie umgehend darauf, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Sprechen sei als Beschuldigter NIEMALS mit den Ermittlungsbehörden, egal wie freundlich und unverfänglich das Auftreten auch sein mag.

Muss man als Beschuldigter einer Ladung zur Polizei Folge leisten?

Auf eine polizeiliche Vorladung muss man als Beschuldigter nicht erscheinen.

Nur wenn die Staatsanwaltschaft vorlädt – was sie allerdings sehr selten tut – ist man auch als Beschuldigter verpflichtet zu erscheinen. Aber auch hier gilt: Zur Sache muss und sollte man nichts aussagen und auch hier hat man jederzeit das Recht einen Strafverteidiger zu kontaktieren / an der Seite zu haben.

Es ist dringend davon abzuraten, als Beschuldigter ohne vorherige anwaltliche Beratung bei der Polizei auszusagen!

Wann sollte man einen Strafverteidiger hinzuziehen?

Wer ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen gerät sollte umgehend anwaltlichen Rat einholen. In keinem anderen Rechtsgebiet bestehen so weite Ermessensspielräume hinsichtlich des weiteren Ablauf des Strafverfahrens, hält man sich allein die breit gefächerten möglichen Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafrecht vorsieht: Von der Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage, über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zu Freispruch, Absehen von Strafe, Verwarnung oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung.
Zusätzlich bestehen viele Beweisprobleme, weil die Ermittlungsbehörden die volle Beweislast trifft: Der Beschuldigte muss nicht aktiv zu seiner eigenen Verurteilung beitragen, und das Gericht muss den Angeklagten im Zweifel freisprechen.

weiterlesen

Menschen ohne regelmäßigen Bezug zum Strafrecht überschätzen zumeist maßlos die Unparteilichkeit und Ergebnisoffenheit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, aber insbesondere auch des Gerichts. Eine gefährliche Fehleinschätzung! Denn mit der Festlegung auf einen Beschuldigten, der Anklageerhebung und der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens machen Polizei, Staatsanwaltschaft und eben auch die zuständigen Berufsrichter bereits sehr deutlich, dass sie nach Aktenlage eine Verurteilung des Angeklagten für überwiegend wahrscheinlich halten– andernfalls darf die Anklage der Staatsanwaltschaft gar nicht zum gerichtlichen Hauptverfahren zugelassen werden!

Die Hoffnungen auf einen positiven Verfahrensausgang ob der Neutralität des Gerichts getreu dem Motto: „das Gericht wird es schon anders sehen“ sollten also realistischer Weise nicht zu hoch angesetzt werden. Im Gegenteil sollte die Verteidigung im Rahmen einer konservativen Einschätzung der Lage alle Mitglieder des Gerichts zugleich auch als potentielle Gegner begreifen. Der Prozessanwalt muss sich also nicht nur mit dem Staatsanwalt und etwaigen Nebenklägern und Sachverständigen, sondern  – je nach Gerichtsbesetzung – mit bis zu 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen bisweilen sehr konfrontativ auseinandersetzen.

Bei all dieser rein quantitativen Übermacht an prozessualen Gegnern muss man zusätzlich beachten, dass Richter und Staatsanwälte dem „normalen“ Anwalt regelmäßig an Praxiserfahrung vor Gericht weit überlegen sind.
Während sich die meisten Rechtsanwälte nämlich oft um eine Vielzahl außergerichtlicher, rein beratender Fälle teilweise auch in anderen Rechtsgebieten kümmern, sind Staatsanwälte und Strafrichter naturgemäß ausschließlich im Bereich des Strafrechts aktiv und verbringen deutlich mehr Zeit in Gerichtsverhandlungen als selbst manch ein erfahrener Strafverteidiger. Dabei ist die vor Gericht „abgesessene“ Zeit selbstverständlich nicht gleichzusetzen mit sinnvoll nutzbarer Erfahrung – hier kommt es vor allem auf schnelle und adäquate Aktion und Reaktion in einer konfliktreichen Situation an.
Insgesamt wird aber auch der schon lange ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierte Anwalt selten eine höhere praktische Erfahrung wie die eines langjährigen Staatsanwaltes oder Strafrichters aufweisen können.

Schon der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass ein Strafprozess unter diesen geschilderten Umständen keine ausgewogene Ausgangssituation bietet. In bedeutenden oder schwierigen Verfahren bedarf es daher unbedingt eines ausschließlich auf die Prozessverteidigung spezialisierten Anwaltes, um Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe begegnen zu können.

Dabei schätzen leider auch viele Rechtsanwälte / Strafverteidiger mit wenig Prozesserfahrung und/oder Konfrontationsfreudigkeit die Risiken und Chancen eines Strafverfahrens oft falsch ein. Im Strafrecht begegnet man sich häufig nicht von Anfang an auf Augenhöhe sondern muss – bisweilen sehr konfrontativ – für strafprozessuale Rechte des Mandanten kämpfen.

Schon ob der massiven juristischen, aber auch jenseits des Verfahrens belastenden Konsequenzen für den Beschuldigten (Vernehmungen, erkennungsdienstliche Behandlung, Durchsuchung, Festnahme, Haftbefehl, U-Haft) birgt bereits das Ermittlungsverfahren ein ungeheures Konfliktpotenzial, dem man sich als Strafverteidiger nicht nur juristisch, sondern auch emotional gewachsen sehen muss. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den strafprozessualen Fähigkeiten und Erfahrungen des Verteidigers und damit auch mit dessen Belastbarkeit.

Ohne kontemporäre Expertise im Strafprozessrecht, exzeptionellem Verhandlungsmanagement und durchsetzungsstarker Konfliktfähigkeit kann man den Mandanten – im schlimmsten Fall – sogar regelrecht ins Gefängnis „hineinverteidigen“ und ihm dabei auch noch die Chance auf eine bessere Gerichtsentscheidung in der nächsthöheren Instanz nehmen.

Was ist eine Konfliktverteidigung / ein Konfliktverteidiger?

Häufig werden Anwälte, die das Strafverfahren durch eine Vielzahl von Anträgen, ihren konfrontativen Verhandlungsstil oder  einem schroffen Auftreten „verzögern“ von der Justiz oft als Konfliktverteidiger bezeichnet.

Dabei wird allerdings vorschnell übersehen, dass Strafverteidigung immer auch ein Kampf um das höchste Gut de Menschen, seiner Freiheit ist. Nicht selten erfordert eine effektive Verteidigung deshalb auch eine rigorose Umsetzung der Rechtsposition des Mandanten. Fehlerhafte Anordnungen eines Gerichts können dann nicht einfach widerspruchslos hingenommen, Richter müssen dann schon mal wegen Befangenheit ablehnt oder in einem laufenden Verfahren Beweiserhebungen beantragt werden.

Ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine angemessene Strafe unter Berücksichtigung aller Verfahrens- und außenprozessualer Nachteile, rechtlicher Probleme oder privater Konsequenzen. Nicht immer ist eine geständige Strafmaßverteidigung, die oft mit einer Verfahrensabsprache (sog. Deal) einhergeht,  zielführend – zumindest dann nicht, wenn begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des angeklagten Sachverhalts besteht, z.B. weil sich die Tat(en) nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen lässt (lassen), problematische Rechtsfragen bestehen oder andere vielfältige Gründe vorliegen, die den Schluss nahe legen, ein besseres Ergebnis für den Mandanten erzielen zu können, als dies im Rahmen eines Deals oder Geständnisses möglich wäre.

weiterlesen

Natürlich kann es nach einer umfassenden Analyse des Falls auch sinnvoll sein, ein langwieriges Verfahren durch eine Verfahrensabsprache abzukürzen oder in offensichtlichen Fällen das Strafmaß durch eine geständige Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu reduzieren. Doch kann und darf dies nicht der Regelfall sein, will man sein Recht auf ein faires, objektives und rechtsstaatliches Verfahren nicht aufgeben. Da wo erforderlich, muss der konstruktive, juristische Konflikt gesucht und ausgehalten werden. Hauptaufgabe des Verteidigers kann daher nicht sein, Gericht und Staatsanwaltschaft zu umarmen und die Urteilsabsprache als dessen eigentliche Domäne zu begreifen. Schließlich sind es nun mal widerstreitende Interessen die zwischen einer auf Verurteilung abzielenden Anklage eines Staatsanwaltes und einem auf Freispruch oder einer deutlich geringeren Strafe sinnenden Verteidigung bestehen.

Unsere Kanzlei hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, sich nicht dem Willen des Gerichts unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn dies nötig ist – mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln. Dabei geht es nicht darum, möglichst respektlos oder vorlaut aufzutreten, sondern – ganz im Gegenteil – mit Intellekt, Erfahrung und Strategie auf Augenhöhe mit dem Gericht zu überzeugen.

Wieviel / Was zählt eine Zeugenaussage vor Gericht?

Nach wie vor nimmt der Zeugenbeweis die wichtigste Rolle im Strafprozess ein – dies obwohl aus wissenschaftlicher Sicht längst feststeht, dass Zeugen die unzuverlässigsten Beweismittel überhaupt sind. Aber sehr häufig hat das Gericht eben keine andere Wahl als sich auf Zeugenaussagen zu stützen, da andere Beweismittel schlicht nicht verfügbar sind.

Bei der Befragung von Zeugen sind von Anfang an viele Fragen offen: Was haben Zeugen wirklich gesehen? Was glauben sie gesehen zu haben? Was sind ihre eigenen, nicht notwendigerweise zutreffenden Schlussfolgerungen? Was haben sie bereits vergessen und durch Phantasie oder vermeintlich zuverlässige Informationen durch Dritte, die Polizei oder Medienberichte ersetzt? Haben sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens? Wurden sie beeinflusst oder haben sie sich gar abgesprochen?

Zeugen erweisen sich im Zuge einer solchen Befragung oft als unzuverlässig und sind regelmäßig gut für Überraschungen – sei es zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten! Entsprechend muss sich der Prozessverteidiger auf ganz erhebliche Unwägbarkeiten bei der Zeugeneinvernahme blitzschnell einstellen können und seine Strategie im Bedarfsfall sofort umstellen.

weiterlesen

In jeder potentiell problematischen, aber auch chancenreichen Konstellation muss der Prozessanwalt sofort wissen, wie und im Rahmen welcher gesetzlichen Möglichkeiten er den Zeugen begegnet, ohne dabei die strengen Regeln der Befragungstechnik zu verletzen. Parallel muss der Verteidiger die vor Gericht getätigte Aussage des Zeugen mit der Aktenlage vergleichen und im Zuge dessen auch gleichzeitig wichtige aussagepsychologische Faktoren wie Aussageentstehung, Aussagevalidität, Aussagefähigkeit, Aussagepersönlichkeit, Aussagequalität, mögliche Konfundierungen und mögliche Motive für die Aussage analysieren.

Nur dem erfahrenen und geschulten Prozessverteidiger wird es in der Regel möglich sein, den jeweiligen Aussageinhalt auf logische Konsistenz, Strukturgleichheit, Detaillierungsgrad, Interaktionsschilderungen und Komplikationen im Handlungsablauf, sowie auf Differenzen im Detailierungsgrad von Randgeschehen und Kerninhalte zu überprüfen und dem Gericht solche Mängel wirksam aufzuzeigen.

Dabei muss der Verteidiger gleichzeitig auch noch gegen die regelmäßig vorhandenen Vorurteile des Gerichtes vorgehen: Hierzu gehören insbesondere antizipierte Typisierungen („der schuldige Angeklagte auf der Anklagebank“), subjektive Vorurteile und Stereotypen („der ist schon so einer!“), Moralvorstellungen und gesellschaftliche Konventionen („so etwas macht man eben nicht!“), grobe Verallgemeinerungen und subjektive Meinungen („bei Vorwurf Betrug sind doch sowieso alle schuldig“).

Schließlich gilt es noch, den eigenen Mandanten von Antipathien des Gerichts möglichst effizient abzuschirmen und ihn als Individuum von dem meist als störend empfundenen Verteidigerverhalten klar abzugrenzen.

Wieviele Anwälte kann man im Strafrecht haben?

Das Strafprozessrecht gestattet bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger)

Gerade in großen, umfangreichen und komplexen Verfahren vor dem Landgericht ist die Verteidigung im Team – also die gleichzeitige Vertretung von mehr als nur einem Anwalt – zum unverzichtbaren Erfolgsfaktor unserer Kanzlei geworden.

weiterlesen

Wenn bei Kapital-, Sexual-, oder Gewaltdelikten, bei Haftsachen oder bei Wirtschaftsverfahren mit hohem Vermögensschaden eine Haftstrafe und/oder großes öffentliches Interesse drohen, steht der Angeklagte im Regelfall einer Übermacht an prozessualen Gegnern gegenüber, die auch noch meist gegen ihn voreingenommen sind:  die gerichtliche Verurteilungsquote in Deutschland liegt bei weit über 80 %.

Hinzu kommt, dass man bei einer Verurteilung durch ein Landgericht faktisch keine zweite Chance hat, die Sach- und Beweislage von einem nächsthöheren Gericht nochmals in Gänze überprüfen zu lassen: In der Revisionsinstanz können lediglich Rechtsfehler gerügt, aber keine neuen Beweismittel mehr vorgelegt werden.

Der Druck der damit auf dem Angeklagten und damit auch auf seinem Anwalt lastet ist enorm. Zudem fällt eine suffiziente Verteidigung angesichts der nur sehr eingeschränkten Rechtsmittel gegen Urteile von Landgerichten ungleich schwerer, da parallel Fehler des Gerichts frühzeitig erkannt, rechtlich mögliche Finessen genutzt und medialen Beeinflussungen gekonnt begegnet werden müssen.

Getreu dem Motto „Vier Augen sehen mehr als zwei“ muss man sich im Strafprozess nicht auf einen einzigen Anwalt / Verteidiger beschränken!

Wohl aus den oben genannten Gründen erlaubt das Gesetz einem Beschuldigten / Angeklagten die gleichzeitige Verteidigung durch bis zu drei Anwälte seiner Wahl – zuzüglich eines etwaigen durch das Gericht bestellten Pflichtverteidigers.

Und das macht durchaus Sinn: So lässt sich das Ungleichgewicht gegenüber den anderen Prozessbeteiligten wieder ausgleichen. Außerdem ist im Team eine deutlich druckvollere Zeugenbefragung (Stichwort: „Kreuzverhör), eine deutlich höhere Erkennung formaler wie rechtlicher Fehler des Gerichts und eine effizienterer Schutz des Mandanten und seiner Rechtspositionen möglich. Mehrere Verteidiger können während der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren parallel Anträge stellen, Prozesshandlungen beanstanden oder Erklärungen vorbereiten und neue Erkenntnisse zeitgleich mit der Sach- und Rechtslage abgleichen.

Entsprechend  erfordert eine Verteidigung im Team eine strukturierte Aufgabenverteilung, weshalb das Team idealer Weise nicht bunt zusammengewürfelt, sondern genau aufeinander und entsprechend der einzelnen Kompetenzbereiche abgestimmt sein sollte.

In geeigneten Fällen ist auch eine Auswahl von Anwälten aus unterschiedlichen Kanzleien mit unterschiedlichem Schwerpunkt zielführend. So erfordern Spezialgebiete wie z.B. Wirtschafts-, Medizin-, Sexual- und Steuerstrafrecht besondere fachspezifische Kenntnisse deren strafprozessuale Durchsetzung wiederum nur durch einen erfahrenen Prozessanwalt sichergestellt werden kann – gerade auch mit Blick auf die strafrechtlichen Rechtsmittel, deren erfolgversprechende Grundlagen bereits im ersten Prozess geschaffen werden müssen.

Auch gibt es Konstellationen wo ein vor Ort erfahrener Anwalt zwar den Fall, den Mandanten und das Gericht bestens kennt, aber für fachspezifische Fragen eines  rechtlichen Spezialgebiets oder bei einem Großprozess die Unterstützung eines externen Spezialisten sucht, um für die Verteidigung optimal aufgestellt zu sein.

Und eben das garantieren wir auch unseren Mandanten: Ob Revisionsspezialist, Experte für Wirtschaftsstrafrecht, für Sexualstrafrecht oder erfahrener Prozessanwalt für konfrontative Verteidigung – alle unsere Anwälte sind entsprechend ihren jeweiligen Spezialisierungen gezielt auf den entsprechenden Fall einsetzbar – sei es im eingespielten Kanzlei-Team oder zusammen mit weiteren Anwälten und Spezialisten.

Hierbei werden wir regelmäßig sowohl von Mandanten als auch von Kollegen vor Ort beauftragt, um ein neues Verteidigungsteam optimal aufzustellen oder ein bestehendes Team suffizient zu verstärken.

Wann kann man im Strafrecht den Anwalt wechseln?

Für viele Mandanten stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn man sich nicht mehr 100 % sicher ist von seinem Anwalt gut und kompetent vertreten zu sein, z. B. weil man sich falsch beraten fühlt oder der Anwalt einem gar ein deutlich besseres Ergebnis in Aussicht gestellt hat. Manchmal sind es auch zwischenmenschliche Belange oder Differenzen, die im Raum stehen oder das sprichwörtlich „ungute Gefühl“, vielleicht aber auch schlicht die Empfehlung eines vermeintlich „besseren“ bzw. spezialisierteren Anwalts.

Was viele nicht wissen: Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden. Denn gerade im Strafrecht ist das Vertrauen in seinen Anwalt der wichtigste Faktor einer erfolgreichen Strafverteidigung.

Übrigens ist es auch jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für ein Strafverfahren zu mandatieren. Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger)

weiterlesen

Ob erste Instanz oder Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts – bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bedarf es nicht nur eines Spezialisten für das jeweilige Rechtsgebiet; der Ausgang des Verfahrens steht und fällt vor allem mit der Prozesserfahrung, Konfliktfähigkeit und den strafprozessualen Fähigkeiten des Strafverteidigers.  Für die bestmöglichen Erfolgschancen bedarf es daher unbedingt (gegebenenfalls zusätzlich) eines erfahrenen Prozessanwalts.

Dabei schätzen leider auch viele Rechtsanwälte mit wenig Prozesserfahrung und/oder Konfrontationsfreudigkeit die Risiken und Chancen eines Strafprozesses oft falsch ein. Vor einem deutschen Strafgericht begegnet man sich häufig nicht von Anfang an auf Augenhöhe sondern muss – bisweilen sehr konfrontativ – für strafprozessuale Rechte des Mandanten kämpfen.

Der Gerichtsprozess im Strafrecht wird streng inquisitorisch geführt und dabei mit sehr scharfen Sanktions- und Reaktionsmöglichkeiten durchgesetzt (Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Anwesenheitspflicht des Angeklagten und der Zeugen; Durchsuchung beim Angeklagten, bei Zeugen oder bei Dritten; Beschlagnahme und Sicherstellung von beweiserheblichen Tatsachen; Untersuchungshaft; Verurteilung zu langjährigen Freiheitsstrafen). Das wirkliche Interesse der Geschädigten einer Straftat oder die Frage nach deren Interesse an einer Strafverfolgung tritt dabei mitunter in den Hintergrund.

Schon ob der massiven juristischen, aber auch jenseits des Verfahrens belastenden Konsequenzen für den Beschuldigten birgt der Strafprozess ein ungeheures Konfliktpotenzial, dem man sich als Strafverteidiger nicht nur juristisch, sondern auch emotional gewachsen sehen muss. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den strafprozessualen Fähigkeiten und Erfahrungen des Verteidigers und damit auch mit dessen Belastbarkeit.

Ohne kontemporäre Expertise im Strafprozessrecht, exzeptionellem Verhandlungsmanagement und durchsetzungsstarker Konfliktfähigkeit kann man den Mandanten – im schlimmsten Fall – sogar regelrecht ins Gefängnis „hineinverteidigen“ und ihm dabei auch noch die Chance auf eine bessere Gerichtsentscheidung in der nächsthöheren Instanz nehmen.