Verteidigung-Strafrecht


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Verteidigung Strafrecht
Verteidigung Strafrecht
  • Je früher eine Beratung im Strafrecht erfolgt, desto größer die Erfolgsaussichten

  • Weit über die Hälfte aller Fälle lassen sich im Strafrecht außergerichtlich klären

  • Oft besteht bloßer Informations- oder Erklärungsbedarf, ohne dass es eine anwaltliche Beauftragung erfordert

  • Womöglich ist auch nur eine profunde Zweitmeinung oder unabhängige Einschätzung gefragt

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Da das Strafrecht viele – teils sehr komplexe und schwierige – Teilgebiete umfasst, empfiehlt es sich dringend einen ausgewiesenen Spezialisten für den jeweiligen Fachbereich zu konsultieren!
So mag nämlich ein auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Anwalt noch so gut sein, ohne einen erfahrenen Prozessanwalt für das gerichtliche Verfahren oder einem Revisionsspezialisten – um gegen ein bereits ergangenes Urteil zu kämpfen – wird man hinter dem Maximalziel weit zurückbleiben!

Was viele nicht wissen: In kaum einem anderen Rechtsgebiet können die Weichen für den Ausgang des Verfahrens so entscheidend gestellt werden wie im Strafrecht. Es genügt der Blick auf die großen Ermessensspielräume und weit gefassten Rechtsfolgen: von der Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage, über das Strafbefehlsverfahren, bis hin zur bloßen Verwarnung, dem Absehen von Strafe oder aber Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis hin zu vielen Jahren (mit oder ohne Bewährung).

Als eine der bundesweit führenden Kanzleien im Strafrecht, bieten wir unseren Mandanten für jedes strafrechtliche Anliegen erfahrene Spezialisten. Dabei haben wir uns insbesondere auf die Strafverteidigung vor Gericht, insbesondere auch in komplexen Verfahren vor dem Landgericht, sowie die sehr komplexen Bereiche der Rechtsmittel gegen den Vollzug der Untersuchungshaft und bereits ergangene Strafurteile spezialisiert.
Denn ähnlich wie in der Medizin, ist die Materie auch im Strafrecht so umfangreich, dass nur entsprechende Erfahrung und Spezialisierung den bestmöglichen Erfolg garantieren.

Erstberatung

Werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder befürchtet man solche, ist eine fachanwaltliche Beratung im Strafrecht essentiell und richtungweisend. Viele Rechtssuchenden wollen aber zunächst nur eine erste Einschätzung zu den juristischen Möglichkeiten oder wie man sich gegebenenfalls weiter verhalten soll, ohne sich gleich für eine kostenintensive anwaltliche Beauftragung zu verpflichten.

Bevor man einen Anwalt beauftragt empfiehlt es sich, einen auf das jeweilige strafrechtliche Gebiet spezialisierten Anwalt herauszusuchen und zunächst eine Erstberatung einzuholen. Im Wege der Erstberatung kann der Ratsuchende den Anwalt persönlich kennenlernen, kritische Nachfragen stellen und dessen Expertise, Erfahrung und sich so ein eigenes Bild von Kompetenz und Erfahrung des Anwalts machen.

Dabei stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit eine strafrechtliche Vertretung angezeigt ist oder es geht dem Betroffenen lediglich um einzelne Rechtsfragen oder eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage, insbesondere zu Erfolgsaussichten oder drohenden Konsequenzen im besten, respektive schlechtesten Fall.

Schließlich dient die (Erst)Beratung im Strafrecht auch als Entscheidungsgrundlage, ob der angerufene Anwalt „der Richtige“ ist, sei es in Bezug auf Kompetenz und Erfahrung oder aber auch in Bezug auf die zwischenmenschliche „Chemie“.

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Zweitmeinung

Wenn es um grundlegende Entscheidungen geht, will man nicht selten einen zweiten fachlichen Rat.
Da im Strafrecht vergleichsweise viel, wenn nicht sogar in manchen Fällen Alles auf dem Spiel steht, bieten wir auch hier Rechtssuchenden eine unabhängige Einschätzung und Beratung im Strafrecht an, ohne gleich einen zweiten Anwalt zu beauftragen oder gar den Anwalt zu wechseln.

Denn wenngleich auch ein Anwaltswechsel im Strafrecht jederzeit und in jedem Verfahrensstadium einfach und unproblematisch möglich ist, will ein solcher Schritt gut überlegt sein. Umgekehrt kann eine bestätigende Zweitmeinung auch den entscheidenden Ausschlag für das jeweilige weitere Vorgehen geben.

Gerade wenn es um Fragen der Verteidigungslinie (Geständnis- Freispruch- Konflikt oder Teamverteidigung) oder um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, macht eine neutrale Zweiteinschätzung durchaus Sinn.

Auch gibt es Konstellationen wo ein vor Ort erfahrener Anwalt zwar den Fall, den Mandanten und das Gericht bestens kennt, aber für fachspezifische Fragen eines  rechtlichen Spezialgebiets oder eine konfrontative Prozessverteidigung die Unterstützung eines externen Spezialisten benötigt, um für die Verteidigung optimal aufgestellt zu sein.

Hierbei werden wir regelmäßig sowohl von Mandanten als auch von Kollegen vor Ort beauftragt, um ein neues Verteidigungsteam optimal aufzustellen oder ein bestehendes Team suffizient zu verstärken.

Sprechen Sie uns im Bedarfsfalle jederzeit an. Dabei können Sie sich selbstverständlich auch vertrauensvoll an uns wenden. Im Rahmen unserer anwaltlichen Verschwiegenheit sind wir auch bereits beauftragten Anwaltskollegen gegenüber zum absoluten Stillschweigen verpflichtet.

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In geeigneten Fällen ist auch eine Auswahl von Anwälten aus unterschiedlichen Kanzleien mit unterschiedlichem Schwerpunkt zielführend. So erfordern Spezialgebiete wie z.B. Wirtschafts-, Medizin-, Sexual- und Steuerstrafrecht besondere fachspezifische Kenntnisse deren strafprozessuale Durchsetzung wiederum nur durch einen erfahrenen Prozessanwalt sichergestellt werden kann – gerade auch mit Blick auf die strafrechtlichen Rechtsmittel, deren erfolgversprechende Grundlagen bereits im ersten Prozess geschaffen werden müssen.

Auch in Fällen, in denen das Gericht bereits einen Pflichtverteidiger bestellt hat, kann aus den obigen Gründen der Wunsch nach  einem zusätzlichen Anwalt (als sog. Wahlverteidiger) bestehen.

Was viele nicht wissen: Im Strafrecht ist es jederzeit möglich durch mehr als nur einen Anwalt vertreten zu werden, also z.B. einen zweiten Anwalt für das Strafverfahren hinzuzuziehen (Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu drei frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten – zusätzlich zu einem etwaigen bereits bestellten Pflichtverteidiger).

Angesichts der drohenden Folgen eines Strafverfahrens ist es im Strafrecht extrem wichtig möglichst hundertprozentig von der Arbeit und den Fähigkeiten seines Anwalts überzeugt zu sein, schließlich geht es für den Betroffenen um sehr viel; häufig sogar um Alles, blickt man allein auf die weitreichenden Konsequenzen des Strafrechts (Eintragung ins Führungszeugnis, hohe Geld- oder Freiheitsstrafen, bis hin zu einschneidenden beruflichen und privaten Folgen im Falle einer Verurteilung).

Insoweit stellt sich vielen Mandanten die Frage was zu tun ist, wenn man sich nicht mehr 100 % sicher ist von seinem Anwalt gut und kompetent vertreten zu sein, z. B. weil man sich falsch beraten fühlt, sich ein besseres Ergebnis erhofft hat oder der Anwalt einem gar ein deutlich besseres Ergebnis in Aussicht gestellt hat.  Manchmal sind es auch zwischenmenschliche Belange oder Differenzen, die im Raum stehen oder das sprichwörtlich „ungute Gefühl“, vielleicht aber auch schlicht die Empfehlung eines vermeintlich „besseren“ bzw. spezialisierteren Anwalts. Die Gründe können letztlich vielschichtig sein, häufig suchen Betroffene auch erst nach einer verlorenen Gerichtsverhandlung einen neuen Anwalt für die Berufung oder Revision.

Nicht selten ist aber auch die Konstellation, dass man mit der Arbeit seines Anwalts durchaus zufrieden ist und ihn auch behalten will, sich aber angesichts der Gefahren des Strafverfahrens eine zweite Meinung oder weitere Unterstützung suchen möchte, weil z.B. ein zusätzlicher Anwalt besonders spezialisiert oder ein erfahrenerer Prozessanwalt ist.

Will man z.B. zusätzlich zum aktuell mandatierten Anwalt noch einen Spezialisten für ein strafrechtliches Spezialgebiet (z.B. Wirtschaft- oder Sexualstrafrecht) beauftragen oder zusätzlich noch einen erfahrenen Prozessanwalt (v.a. bei konfrontativer Verteidigungsstrategie dringend zu empfehlen) an seiner Seite haben, ist dies jederzeit möglich, ohne dem aktuellen Anwalt deshalb das Mandat entziehen zu müssen.

Gerade in  Verfahren mit hoher Straferwartung und/oder großem öffentlichen Interesse (wie etwa bei Sexualdelikten, Haftsachen oder Wirtschaftsstrafsachen mit hohem Vermögensschaden) steht der Angeklagte einer Übermacht an prozessualen Gegnern gegenüber, angefangen von Staatsanwalt, Nebenkläger, Schöffen und nicht selten auch parteiischen Sachverständigen, bis hin zu den Medien. Hinzu kommt, dass man bei einer Verurteilung durch ein Landgericht faktisch keine zweite Chance hat, die Beweise von einem nächst höheren Gericht nochmals in Gänze überprüfen zu lassen. Der Druck der damit auf dem Mandanten lastet ist enorm, und jedes Versäumnis der Verteidigung wiegt angesichts der nur sehr eingeschränkten Rechtsmittel gegen Urteile von Landgerichten zudem ungleich schwerer.

Getreu dem Motto „vier Augen sehen mehr als zwei“ lässt sich durch die Beauftragung eines zusätzlichen Anwalts das Ungleichgewicht gegenüber den anderen Prozessbeteiligten wieder ins Lot bringen. So ist im Team auch eine deutlich druckvollere Zeugenbefragung möglich (Stichwort: „Kreuzverhör“).  Einem lügenden Belastungszeugen wird aufgrund abwechselnder Fragen durch mehrere Anwälte gar keine Zeit verbleiben, sich eine passende falsche Antwort zu überlegen. Die durch ein Team von Spezialisten gewährleistete höhere Erkennung formaler wie rechtlicher Fehler des Gerichts wird noch potenziert durch die Möglichkeit im laufenden Prozess parallel Anträge zu stellen, Prozesshandlungen zu beanstanden oder Erklärungen vorzubereiten.

Dabei ist die Einholung einer Zweitmeinung – genau wie bei der Erstberatung – für den Mandanten völlig unverbindlich. Je nach Umfang der Sache kann das Anwaltshonorar hierfür vorab exakt geklärt werden, so dass keine versteckten Kosten drohen.

Anfragen für Angehörige

Selbstverständlich wollen nahestehende Personen das Beste für den Betroffenen, der sich oft nicht selbst in der Lage sieht sich um die bestmögliche Verteidigung zu kümmern. Dies gilt insbesondere bei U-Haft, den eigenen Kindern und unschuldig in Not Geratenen, die oft zu lange auf einen guten Ausgang vertraut haben. Deshalb ist es auch Freunden, Partnern oder Familie jederzeit möglich einen Anwalt für den Betroffenen zu konsultieren oder ggf. auch nur eine Zweitmeinung einzuholen.

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Was können Angehörige tun?

Wenn der Lebenspartner, ein Verwandter oder ein guter Freund einer Straftat beschuldigt wird, stellt sich schnell die Frage, ob oder inwieweit man als Angehöriger oder Freund helfen kann.

Die häufigsten Fragen und wichtigsten Informationen hierzu, insbesondere zur Anwaltssuche- und Beauftragung, sowie mögliche Zeugenaussagen, haben wir  hier  zusammengefasst.

Gefängnis: Besuch von und Beauftragung durch Angehörige

Besonders für inhaftierte Beschuldigte ist Hilfe bei der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Verteidigers wichtig und sinnvoll. Denn in U-Haft wird man mit der Wahl und Entscheidung nach dem richtigen Anwalt schlicht alleine gelassen. Man hat auch nicht die Möglichkeit im Internet nach spezialisierten Anwälten mit entsprechendem Schwerpunkt zu suchen oder telefonische Vorabgespräche zur besseren Entscheidungsgrundlage zu führen.

Oftmals werden dem frisch Verhafteten lediglich die Gelben Seiten aus dem vergangenen Jahrzehnt hingeknallt oder Anwälte empfohlen, mit denen man seitens Polizei oder Justiz gerne „zusammenarbeitet“. Hier können und sollten Angehörige und Freunde helfen, denn auch bei der Arztwahl würde man nicht zu irgendwem, sondern zum Spezialisten gehen – gerade wenn es um wirklich ernste Probleme geht. Als Angehöriger, Freund oder Bekannter können Sie jederzeit einen Rechtsanwalt für den Beschuldigten beauftragen, wenn Sie ihm einen Besuchsauftrag erteilen.

Ein erfahrener Verteidiger wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine möglichst schnelle Haftentlassung zu erreichen. Solange die Untersuchungshaft allerdings unvermeidbar ist, möchten Sie Ihren Partner, Verwandten oder Freund besuchen und ihm den Aufenthalt gerne ein wenig erleichtern. Hierzu haben wir im Folgenden ein paar praktische praktische Hinweise aufgeführt.

Informationen zum Gefängnisbesuch

Kosten

Grundsätzlich gilt die Regel, dass anwaltlicher Rat Geld kostet. Dies ist sogar vorgeschrieben. Jeder Fall ist anders gelagert und erfordert daher eine individuelle Einschätzung der Sach- und Rechtslage, was eine konkrete Beschäftigung mit den zur Verfügung stehenden Informationen und damit auch Zeit in Anspruch nimmt. Und eine gute anwaltliche Vertretung kostet eben auch Geld – alles andere ist nicht nur standesrechtswidrig, sondern auch unseriös!

Wir sind der Ansicht, dass jedes strafrechtliche Anliegen in einer Erstberatung eine ernsthafte und gründliche Beschäftigung mit dem Einzelfall erfordert und verdient.  Entsprechend nehmen wir uns für jede Erstberatung die jeweils notwendige Zeit.

Für eine Erstberatung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Erstberatungsgebühr von 226,10 € ab, welche bei Ankunft in der Kanzlei bei unserem Sekretariat bezahlt werden kann (Kartenlesegerät vorhanden). Sie erhalten hierfür selbstverständlich eine Rechnung.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie lange die Beratung dauert oder wie schwierig die Rechtslage ist. Dadurch hat man als potentieller Mandant die Sicherheit, dass keine versteckten Kosten entstehen!

Die Erstberatungsgebühr von 226,10 €  fällt sowohl für eine fernmündliche (z. B. Telefon, Videokonferenz) als auch für eine persönliche Beratung vor Ort an. Wir empfehlen aber soweit möglich eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei, da die Erfahrung zeigt, dass Sie sich so einen deutlich besseren Eindruck von uns machen können.

Für die bloße Anfrage eines Beratungstermins fallen selbstverständlich keine Kosten an!

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In sehr komplexen Einzelfällen macht eine seriöse Erstberatung nur Sinn, wenn der Anwalt sich zuvor in die Grundlagen des konkreten Falles einarbeitet – wenn beispielsweise die Sichtung umfangreicher Unterlagen für das Verständnis notwendig ist. In solchen Fällen muss gegebenenfalls eine individuelle Honorarvereinbarung bereits für das Erstgespräch vereinbart werden, allerdings stets vorab, schriftlich und mit voller Kostentransparenz.

Für eine bloße Anfrage in der Kanzlei hinsichtlich der möglichen Übernahme eines Mandates oder einer kurzen Auskunft zu den möglichen Optionen und Kosten einer strafrechtlichen Vertretung entstehen niemals Kosten!
Für jede ernstliche rechtliche Einschätzung durch einen Anwalt schreibt das Gesetz allerdings die Erhebung von Rechtsanwaltsgebühren vor. Potentielle Mandanten sollen sich schließlich auf den Wert eines fundierten anwaltlichen Rates auch verlassen können. Entsprechend ist eine „unverbindliche“ kurze Nachfrage an einen Anwalt ohne Qualitätsabstriche bei der Beratung nicht möglich, weshalb wir derartige Auskünfte aus Prinzip nicht erteilen. Unsere Kanzlei wird sie allerdings stets transparent informieren, bevor Kosten für eine Erstberatung entstehen.

Die Frage der Kosten einer anschließenden Mandatierung hängt Maßgeblich von Umfang und Komplexität des Falles ab. Im Strafrecht sind Stundensatzvergütungen und Pauschalen für bestimmte Verfahrensabschnitte, komplexe Schriftsätze oder Hauptverhandlungstage absolut üblich, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eher die Bearbeitung einfach gelagerter Fallkonstellationen (z. B. nachweislicher Drogenbesitz in geringer Menge) abdeckt und nicht etwa die Verteidigung in komplexen Wirtschafts- und Sexualstrafsachen. Das Anwaltshonorar muss aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, der Mandant ist also stets über die zu erwartenden Kosten im Bilde! Im Regelfall kann eine für beide Seiten fair und der Komplexität des Falles angepasste Vereinbarung für die aktive Verteidigung allerdings erst nach einer ernsthaften und gründlichen Einarbeitung erfolgen.

Wichtig: Höchste Vorsicht ist daher geboten, wenn sofort Versprechungen gemacht werden oder auf eine anwaltliche Mandatierung gedrängt wird, ohne sich zuvor vom Mandanten hinreichend über den Sachverhalt informieren zu lassen getreu dem Motto: „Ganz egal welcher Fall, ich mache / gewinne alles“.

Auch auf Kostentransparenz sollte geachtet werden: Im Strafrecht sind zwar Stundensatzvergütungen und Pauschalen üblich. Diese müssen aber ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart werden und sollten unbedingt transparent gehalten sein! Der seriöse Anwalt wird sich vorab beim Ratsuchenden informieren, um was es genau geht, um den Aufwand des in Frage stehenden Sachverhaltes in etwa abzuschätzen.

Scheuen Sie also nie davor zurück, gegenüber ihrem Anwalt die Frage nach dem Honorar offen anzusprechen. Der seriöse Anwalt wird sie stets transparent informieren und sie nicht mit vagen oder pauschalen Versprechungen hinhalten. Auch wenn eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Verfahrenskosten noch offen ist, wird ihr Anwalt ihnen das offen sagen.

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