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Allgemeine Informationen zur Revision im Strafrecht

Die Revision ist das einzige und letzte Rechtsmittel mit dem man gegen eine Verurteilung des Landgerichts vorgehen kann.

Um die Erfolgschancen einer Revision zu erhöhen empfiehlt es sich dringend, möglichst frühzeitig einen Revisionsspezialisten zu kontaktieren! Nur so kann eine ideale Vorbereitung im Vorfeld erfolgen. Die Hinzuziehung eines zusätzlichen spezialisierten Anwalts für das Revisionsverfahren ist jederzeit möglich und absolut üblich.

Wir vertreten Sie bundesweit. Einen Revisionsanwalt können Sie völlig unabhängig vom Ort des zuvor verurteilenden Landgerichtes wählen. Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht ist für das Revisionsverfahren ohnehin stets der Bundesgerichtshof zuständig. Zudem findet im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nur äußerst selten statt. In den meisten Fällen handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren.

Ein erster Kontakt wie auch eine Beratung ist auf Wunsch auch telefonisch oder mittels Videokonferenz möglich.

Was viele leider nicht wissen: die Revision ist ein rein formales Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich richtig ist. Es geht also um reine Rechtsfragen. Neue Zeugenaussagen oder andere Beweise spielen hierbei keine Rolle mehr!

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Der Revisionsanwalt muss also insbesondere in der Lage sein, reine Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen, was wiederum sehr profunde Rechtskenntnisse, nicht selten sogar wissenschaftliche Expertise erfordert. Der Revisionsanwalt darf sich dabei gerade nicht auf Informationen des bei der Vorinstanz tätigen Anwalts verlassen, sondern muss sich vielmehr ganz besonders auf das Protokoll und das schriftliche Urteil konzentrieren – erfahrene Prozessanwälte suchen daher oft schon während des Prozesses des Rat eines Revisionsspezialisten! Zudem werden seitens der Revisionsgerichte extrem hohe Anforderungen an die rechtliche Begründung einer Revision gestellt, sodass bereits kleinste Fehler des Anwalts zur Unzulässigkeit der Revision und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Deshalb gilt die Revision als das schwierigste Rechtsgebiet im Strafrecht.

 

Auswahl des Revisionsanwalts: Hohes Risiko – große Chance!
Für den Mandanten stellt die Revision mit Blick auf die Wahl des richtigen Revisionsanwalts ein sehr hohes Risiko dar, denn nicht nur muss sein Anwalt dazu in der Lage sein, auch kleinste Fehler in einem Urteil zu erkennen; er muss sie zudem korrekt rügen können, was angesichts der übersteigerten Anforderungen der Revisionsgerichte exzeptionelle Erfahrung erfordert. Zusätzlich muss der Revisionsanwalt in vielen Fällen auch nachvollziehbar begründen können, dass das angegriffene Urteil auf dem gerügten Rechtsfehler beruht.

Ohne Erfahrung im Revisionsrecht und vor allem wissenschaftlichem Knowhow ist eine erfolgreiche Revision heutzutage kaum mehr möglich, was leider auch die geringe Erfolgsstatistik von 3 – 10% belegt. Insofern sollte man sich unbedingt an einen Spezialisten für Revisionsrecht wenden, um nicht schlimmstenfalls bereits an den rein formellen Hürden scheitern.

Wir bieten nicht nur die nötige praktische, sondern vor allem auch die benötigte wissenschaftliche Expertise, um unseren Mandanten in Revisionsverfahren überdurchschnittlich oft zum Erfolg zu verhelfen. Unsere Kanzlei hat sich daher schon von Beginn an auf das Rechtsmittel der Revision spezialisiert.

Was viele nicht wissen: Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden. Denn gerade im Strafrecht ist das Vertrauen in seinen Anwalt der wichtigste Faktor einer erfolgreichen Strafverteidigung.

Übrigens ist es auch jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für ein Strafverfahren zu mandatieren, was gerade bei der Revision allgemein üblich ist. Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger).

Komplexes Verfahren

Was in der Medizin selbstverständlich ist, gilt ebenso im Strafrecht und erst Recht bei der Revision: Auch hier ist die Materie so komplex und speziell, dass es hoch spezialisierter Experten mit herausragender Qualifikation bedarf.

Letzte Chance

Die Revision ist das letzte Rechtsmittel um gegen eine Verurteilung vorzugehen, sie ist auch das schwierigste. Der Anwalt muss nicht nur binnen Frist von 1 Monat ein Urteil angreifen, er muss auch sämtliche Rechtsfehler eines Gerichtsurteils erkennen können.

Ablauf der Revision

Welches Gericht entscheidet?

In Verfahren die erstmals beim Amtsgericht angeklagt waren, findet die Revision beim örtlich zuständigen Oberlandesgericht statt. Über Revisionen der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof.

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Fristen
Die Revision muss innerhalb 1 Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Wurde das Urteil also an einem Montag verkündet, muss am darauffolgenden Montag die Revision eingelegt werden.
Die Frist zur Begründung der Revision beträgt 1 Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils.
Diese Fristen sind nicht verlängerbar!

Revisionseinlegung
Die Einlegung der Revision, also dem Gericht mitzuteilen, dass man das Urteil anficht, darf nicht mit der Begründung der Revision verwechselt werden. Leider unterlaufen bereits hier immer wieder Fehler. Ohne Kenntnis des schriftlichen Urteils / Protokolls lassen sich zum Einlegungszeitpunkt noch keine Ausführungen zu Rechtsfehlern in der Sache und erst recht nicht zu Verfahrensfehlern machen. Solcherlei Mängel verdeutlichen dem Revisionsgericht, dass der Anwalt im Revisionsrecht unbewandert ist.

Ganz oder nur teilweise Revision einlegen?
Grundsätzlich ist einem freigestellt, inwieweit das Urteil überprüft werden soll. Deshalb ist zunächst genau zu überdenken, ob die Revision nur auf einzelne Punkte beschränkt werden soll, z.B. nur auf die Frage der Aussetzung zur Bewährung, die Strafhöhe oder einzelne von mehreren Taten. Dadurch werden andere Punkte von der Überprüfung durch das Revisionsgericht ausgenommen und werden rechtskräftig. Will man allerdings die größtmöglichen Chancen auf eine Urteilsaufhebung haben, wird man die Revisionsrüge auf das gesamte Urteil, also allgemein erheben.

Revisionsbegründung
Die Revision kann mit der Rüge der Verletzung förmlicher (1) und sachlicher (2) Fehler begründet werden. Beide Rügen unterscheiden sich grundlegend und sind äußerst komplex:

(1) Die Begründung der Verletzung formeller Fehler setzt voraus, dass ein möglicher Verfahrensfehler zunächst einmal aufgefunden und dann penibelst genau bezeichnet und mit einem umfassenden Tatsachenvortrag gerügt wird.
Nur wenn der Tatsachenvortrag allein anhand des Hauptverhandlungsprotokolls ggf. in Zusammenhang mit den Urteilsausführungen überprüft werden kann, ist die Rüge zulässig. Daher kann mit der Revision z.B. nicht geltend gemacht werden, ein Zeuge habe anders ausgesagt als im Urteil beschrieben, bzw. eine Zeugenaussage sei im Urteil nicht gewürdigt worden.
Auch Fälle in denen die im Urteil beschriebene Zeugenaussage im krassem Widerspruch zu einer früheren Aussage des Zeugen z.B. in einer polizeilichen Vernehmung steht, ist unzulässig, soweit hierzu nichts im Urteil oder dem Verhandlungsprotokoll und seiner Anlagen steht.
Nur wenn sich Fehler / Widersprüche aus dem Urteil selbst bzw. aus dem Protokoll der Verhandlung ergeben, kann dies gerügt werden – Und um solche Fehler zu finden, bedarf es langjähriger Erfahrung und vor allem Kenntnis aller möglichen formeller Fehler. Solche beginnen bereits mit der Frage ob überhaupt eine wirksame Anklage erhoben wurde (nicht selten verstoßen Staatsanwälte gegen die Pflicht die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung genau zu bezeichnen) und enden mit der profanen Überprüfung, ob ein Urteil ordnungsgemäß unterschrieben wurde.
Gleichzeitig muss der Anwalt dabei auch noch die sehr strengen formellen Vorgaben an seine Rüge(n) beachten: So führen z.B. Bezugnahmen auf Protokoll und/oder Urteil bereits zur Unzulässigkeit und nicht selten werden Revisionen verworfen, weil Anwälte die Verfahrenstatsachen ihrem Schriftsatz als Anlage beifügen und nicht im Schriftsatz selbst darlegen.
Erschwert wird die Revisionsbegründung zudem dadurch, dass der Anwalt stets darlegen muss, dass ihm seine Rügen nicht aus anderen Gründen verwehrt sind, etwa weil einer Beweisverwertung im Prozess nicht rechtzeitig widersprochen, ein Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich und damit rechtzeitig angebracht oder eine Besetzungsrüge nicht fristgemäß erhoben wurde.
Und als wäre das Alles nicht schon schwierig genug, man ist auch verpflichtet Fakten vorzutragen, die gegen die Begründetheit der eigenen Verfahrensrüge sprechen könnte (wird z.B. gerügt, dass ein Beweisantrag vom Richter nicht beschieden worden sei, muss vorgetragen werden, dass der Beweisantrag vom Anwalt nicht zurückgenommen wurde).
Mit anderen Worten: Das Revisionsgericht liest ausschließlich die Revisionsbegründung unter dem Gesichtspunkt, ob die behaupteten Tatsachen so vollständig und genau vorgetragen sind, dass sich daraus der behauptete Rechtsfehler ergeben könnte, wobei sich diese ausschließlich aus Urteil oder Verhandlungsprotokoll ergeben dürfen. Ist dies nicht der Fall, wird die Rüge als unzulässig verworfen.

(2) Bei den sachlichen Fehlern, also Anwendungsfehler der Strafnormen und (in sehr eingeschränkten Rahmen) der Beweiswürdigung sind die formellen Anforderungen an den Anwalt nicht ganz so hoch wie bei den oben dargelegten Verfahrensfehlern, dafür ist der Anspruch an die materielle Rechtskenntnis umso höher.
Angriffe gegen die Beweiswürdigung werden z.B: nur dann berücksichtigt, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich oder unklar ist bzw. Lücken aufweist oder sich aufdrängende alternative Möglichkeiten nicht erörtert werden. Dass der Angeklagte oder sein Verteidiger zu dem Schluss kommen, die Erwägungen des Gerichts seien wenig überzeugend, Argumente seien übergangen worden, gezogene Schlussfolgerungen seien wenig wahrscheinlich, eine andere Bewertung einer Zeugenaussage sei naheliegender etc. spielt keine Rolle und wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht gehört. Denn dies stellt einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.
Bei den Rechtsfehlern die ein Gericht in Bezug auf die Anwendung der abgeurteilten Strafnormen machen kann, gibt es zudem eine schier unendliche Kasuistik, die wissenschaftliches knowhow erfordert, das der „normale“ Anwalt nicht besitzen wird. Zu umfassend sind die Entscheidungen und die Dogmatik im Bereich des Revisionsrechts, wenngleich vor allem bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung erstaunlich viele Fehler gemacht werden:
So wird bei der Abwägung zur Frage der Schuld regelmäßig gegen das sog. Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach gesetzliche Merkmale eines Straftatbestands, bei der Strafzumessung nicht (nochmals) verwertet werden dürfen und in Fällen in denen Aussage gegen Aussage steht, werden die Aussagen des einzigen Belastungszeugen meist nur ungenügend den besonderen Merkmalen der Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen.

Weiterer Gang des Revisionsverfahrens
Ist die Revision zulässig, wird die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt. Diese hat die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung binnen einer Woche.
Nach Abgabe der Gegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft (und ggf. Stellungnahme des Revisionsführers hierzu) werden die Akten an die Revisionsstaatsanwaltschaft übersendet (Generalstaatsanwaltschaft bzw. Generalbundesanwalt). Diese wiederum leitet die Akten mit ihrer Stellungnahme an das Revisionsgericht weiter, meist verbunden mit dem Antrag die Revision zu verwerfen.
Ab Zustellung des Verwerfungsantrags der Revisionsstaatsanwaltschaft hat der Revisionsanwalt die Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu eine Gegenerklärung abzugeben. Hierbei muss vom Anwalt unbedingt überprüft werden, ob die Antragsbegründung der Revisionsstaatsanwaltschaft alle verfahrens- und materiell-rechtlichen Beanstandungen seiner Revisionsbegründung abgehandelt hat.

Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts
Die Revision kann
– als unzulässig oder offensichtlich unbegründet verworfen werden
– in vollem Umfang Erfolg haben, indem das Urteil aufgehoben wird
– teilweise Erfolg haben, indem das Urteil teilweise aufgehoben wird
– zu einer Berichtigung des Schuldspruchs kommen (anderes Strafgesetz)
– die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bewirken (mildere Strafe)
– einen Freispruch aus rechtlichen Gründen bewirken

Erfolgt eine Urteilsaufhebung, wird die Sache in der Regel an eine andere Kammer des selben Landgerichts zurückverwiesen. In seltenen Fällen kann es zu einer Verhandlung vor dem Revisionsgericht kommen.

Revisionsbegründung – die Königsdisziplin im Strafrecht

Die schriftliche Revisionsbegründung gehört zu den anspruchsvollsten und komplexesten Bereichen des Strafrechts. Wegen der extrem hohen Anforderungen der Revisionsgerichte an den förmlichen Vortrag und die rechtliche Begründung können schon kleinste Fehler zur Unzulässigkeit der Revision und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Ohne kontemporäre Expertise und Sachkunde wird eine erfolgversprechende Revision daher in der Regel nicht gelingen.

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Gründe, warum ein ergangenes Urteil aufgehoben oder ein Angeklagter gar freigesprochen werden muss, können aufgrund formaler oder sachlich-rechtlicher Fehler im Urteil vorliegen. Beide Fehlerarten unterscheiden sich grundlegend und sind äußerst komplex:

Formale Fehler (Verfahrensfehler)
Diesen liegen vor, wenn prozessuales Recht verletzt worden ist. Es ist also zu überprüfen, ob das Gericht seinen Job in der Hauptverhandlung (aber auch davor und danach) richtig gemacht hat.

Nicht zuletzt wegen der sehr scharfen Rügeobliegenheiten die das Gesetz und die Obergerichte an den Revisionsanwalt stellen, aber auch weil viele Anwälte „bloße“ Formfehler als nicht kriegsentscheidend erachten, wird von Anwälten zusehends auf die Geltendmachung von Verfahrensrügen verzichtet. Dennoch darf der Erfolg solcher Rügen auf keinen Fall unterschätzt werden. So gehört z.B. zu den grundlegenden Förmlichkeiten:

  • Eine Urteilszustellung ist nur wirksam, wenn sie auf einer wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht. Steht dort etwa „an Verteidiger“ zuzustellen, ist der Angeklagte aber von mehreren Anwälten vertreten, ist eine solchermaßen vorgenommene Zustellung unwirksam.
  • An einer wirksamen Zustellung fehlt es ferner, wenn das zugestellte Urteil unvollständig ist, weil etwa einige Seiten fehlen. Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist die Zustellung eines übersetzen Urteils samt Rechtsmittelbelehrung erforderlich.
  • Unzulässig ist es auch, das Urteil zuzustellen, bevor das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt, d.h. vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
  • Ein häufiger Fehler (der zur Unwirksamkeit einer Zustellung und damit nicht selten zu einer erfolgreichen Revision führt) ist, ein nicht ordnungsgemäß unterschriebene(r) Eröffnungsbeschluss oder Originalfassung des Urteils.
  • Auch bei der Einhaltung der Absetzungsfristen, also wann das Urteil auf der Geschäftsstelle eingegangen sein muss (Eingangstempel), passieren hin und wieder Fehler.

Die häufigsten Verfahrensfehler ereignen sich in der Hauptverhandlung und lassen sich anhand des Verhandlung-Protokolls nachweisen; Aber auch im Vorfeld des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens kann es immer wieder zu Fehlern kommen, wie etwa die Nichtbeachtung von Verfahrenshindernissen (z.B. Verjährung), das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses oder der Verstoß gegen Ladungsfristen.

Neben bekannten Verfahrensfehlern wie etwa die fehlende Beschuldigtenbelehrung (während des Ermittlungsverfahrens) oder der Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (z.B. Verlesen einer Aussage statt unmittelbarer Ladung des Zeugen), werden gerade die weniger bekannten Fehler häufig übersehen, so beispielsweise:

  • das Fehlen einer wirksamen Anklage, weil die Staatsanwaltschaft etwa ihrer Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist (was sehr häufig bei Anklagen mit einer Vielzahl von Taten oder dem Fehlen konkreter Tatzeitpunkte vorkommt);
  • die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Stichwort: überlange Verfahrensdauer)gerade in Haftsachen und Verfahren mit umfangreichen Akteninhalt;
  • Fehler bei der gerichtlichen Zuständigkeit, vor allem im Hinblick darauf, ob die Hauptverhandlung vor dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Gericht stattgefunden hat (denn es besteht ein absoluter Anspruch des Angeklagten auf den sog. gesetzlichen Richter) – dem ist aber nur dann Genüge getan, wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungsplan vorhanden ist;
  • Fehler bei der vorschriftsmäßigen Schöffenbesetzung (z.B. sind berufliche Hinderungsgründe eines Schöffen in aller Regel nicht geeignet, eine Verhinderung des eigentlich vorgesehenen Schöffen zu begründen – Gleichwohl wird dies von vielen Richtern übersehen, sodass dem Angeklagten damit sein gesetzlicher Richter in unzulässiger Weise entzogen wird);
  • Mitwirkung wegen Befangenheit abgelehnter Richter/ Schöffen / Sachverständiger, wenn ein entsprechendes Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde (dies ist schon dann der Fall, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen – und zwar aus Sicht des Angeklagten! Nimmt der Richter z.B. keine Rücksicht auf den Wunsch, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, sondern bestellt er einen vom Angeklagten nicht gewünschten Pflichtverteidiger, so kann der Angeklagte Grund zu der Annahme haben, der Richter sei befangen – Ähnliches gilt auch für tendenziöses Verhalten, unsachliche Äußerungen oder abfälligen, beleidigenden bzw. höhnischen Äußerungen des Richters gegenüber Angeklagtem oder Zeugen – Ebenso offen kommunizierte Voreingenommenheit, z.B. wenn sich der Richter vor durchgeführter Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat);
  • Fehler beim Ausschluss der Öffentlichkeit, dem Versagen der Zutrittsmöglichkeit, dem Nichtausschluss der Öffentlichkeit und der unzulässigen Wiederherstellung der Öffentlichkeit;
  • Versagung rechtlichen Gehörs: den Angeklagten nach der Vernehmung und nach jeder einzelnen Beweiserhebung nicht zu befragen, ob er etwas zu erklären habe und ihm auf Verlangen seines Verteidigers (letzterem auch nach der Vernehmung des von ihm verteidigten Angeklagten) Gelegenheit zu geben, sich zu erklären;
  • die fehlerhafte Zurückweisung von beanstandeten oder vom Vorsitzenden unterbrochenen Fragen;
  • fehlerhafte Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht / Auskunftsverweigerungsrecht (worauf die Aussage verweigert bzw. sich unberechtigter Weise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen wird – In diesem Zusammenhang passieren oft Fehler bei Zeugen, die aus beruflichen Gründen die Aussage „verweigern“ dürfen und deshalb vom Gericht vorschnell abgeladen bzw. entlassen werden – Denn der Zeuge darf selbst entscheiden, ob er dennoch aussagen will);
  • fehlerhafte Überprüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts (wegen der Gefahr sich selbst zu belasten) und ob dies tatsächlich für die Gesamtheit aller Fragen zutrifft;
  • fehlerhafte Zurückweisung von Fragen an einen Zeugen zum persönlichen Lebensbereich oder zu Vorstrafen, obwohl diese der Sachaufklärung dienen oder weil sie die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen;
  • fehlerhafte Annahme „eigener Sachkunde“ des Gerichts – Zwar darf ein Richter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde hat. Allerdings neigen Gerichte – um sich das zeitaufwendige und verfahrensverzögernde Sachverständigengutachten zu ersparen – dazu, die eigene Sachkunde maßlos zu überschätzen (was zugleich auch einen gravierenden Fehler in der Beweiswürdigung zur Folge hat). Wenn die Kammer nämlich zu Unrecht eigene Sachkunde angenommen bzw. nicht ausreichend begründet hat, warum und wieso sie Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage hat, ist dies ein Punkt, bei dem eine Revision erfolgreich ansetzen kann. (Vielfach ist dies gerade bei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Fall. So liest man in Gerichtsurteilen oft, dass „aus aussagepsychologischer Sicht“ dieser oder jener Schluss zu ziehen sei. Mangels entsprechender Ausbildung in der aussagepsychologischen Methodik sind solcherlei Aussagen – trotz aller Sachkunde, die sich ein Gericht selbst bescheinigen darf  – angreifbar, da ein Richter nun mal kein Aussagepsychologe ist.  Ähnliches gilt natürlich zur Frage der Schuldfähigkeit und erst recht zu rechtsmedizinischen, biomechanischen und rein technischen Fragestellungen – zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • fehlerhafte Begründung der eigenen Sachkunde vor allem im Hinblick auf alle Mitglieder des Gerichts: Denn die Frage ob ein Gericht im Stande ist, einer den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Sachkunde zu besitzen, muss für alle Mitglieder des Gerichts gelten, auch und insbesondere für die Schöffen. Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung eines Gerichts ist, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder ausreichende Kenntnis des Streitstoffs haben. Denn bei der Rechtsfindung liegt die Verantwortung bei allen Mitgliedern des erkennenden Gerichts. Deshalb muss genau dargelegt werden, inwieweit alle Mitglieder des Gerichts die erforderliche Sachkunde haben. Da Schöffen keine vollständige Aktenkenntnis und in den seltensten Fällen ausreichendes Fachwissen haben, ist das Attestieren eigener Sachkunde für alle Gerichtsmitglieder nur selten möglich;
  • nicht ausreichend erschöpfende Vernehmung von Sachverständigen (Dabei ist auch zu prüfen, ob der Sachverständige der Vorbereitung seines Gutachtens dienende Arbeitsunterlagen in der Hauptverhandlung auf Anfrage vollständig vorgelegt hat. (Angesichts der vielfältigen Fehlerquellen im Bereich der Sachverständigengutachten kann es geboten sein, dass sich das Gericht – und die anderen Verfahrensbeteiligten – Kenntnis vom Inhalt von Arbeitsunterlagen des Sachverständigen verschafft, um das Gutachten kritisch würdigen zu können. Hält das Gericht dies nicht für erforderlich bzw. weigert sich der Sachverständige, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht – (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • nicht erfolgte / zurückgewiesene BeweisanregungBeweisermittlungsanträge, Anträge auf Aktenbeiziehung, Beweisanträge (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn der Richter (auch ohne entsprechende Anregung / Anträge der Verteidigung) Ermittlungen unterlassen hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt ihn hierzu hätten drängen müssen (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • Nicht erfolgte Hinweise des Gerichts z.B. Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen (ebenso wenn einzelne Taten wegbeschränkt oder eingestellt wurden und diese ohne Hinweis strafschärfend berücksichtigt wurden);
  • Behinderung der Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger z.B. durch eine unzureichende Sitzordnung, sowie die Behinderung bei der Wahrnehmung von Gesicht, Mimik und Gestik von Zeugen;
  • nicht ausreichend gewährte Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag (Plädoyer);
  • Bezugnahme auf außerhalb der Verhandlung liegende Tatsachen im Schlussvortrag seitens Staatsanwaltschaft oder Nebenklage (Dies gilt ebenso für das Urteil welches sich nicht auf Sachverhaltsfeststellungen oder sonstige Vorgänge stützen darf, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren);
  • Urteil nicht innerhalb der 11-Tages-Frist verkündet oder nicht fristgerecht zu den Akten gebracht (abgesetzt);
  • nicht verbeschiedene Hilfs- oder andere bedingte Beweisanträge in den Urteilsgründen (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • unrichtige Wiedergabe der Ergebnisse aus der Hauptverhandlung im Urteil (soweit sich diese aus den schriftlich fixierten Teilen der Verfahrensakten überprüfen lassen – Ein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücks und den Urteilsgründen kann zur Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs führen – zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • fehlerhafte oder nicht umfassende Würdigung aller Beweise und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • widersprüchliche oder erkennbar lückenhafte Beweiswürdigung (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Urteilsentscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts;

Sachlich-rechtliche Fehler
Diese ergeben sich meist aus den Urteilsgründen selbst und liegen vor, wenn dem Gericht Fehler bei der rechtlichen Würdigung des zugrunde gelegten Strafgesetzes, bei der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung unterlaufen.

Allen drei Bereichen ist gemein, dass hier extrem häufig Fehler vorkommen, allerdings das Auffinden und richtige Rügen der Fehler durch den Anwalt ebenso oft fehlerbehaftet ist. Schließlich wird vom Anwalt nicht nur verlangt, entsprechende Rechtsfehler zu kennen und aufzufinden, in vielen Fällen muss er noch ungeklärte Rechtsprobleme erkennen und sie zudem formaljuristisch exakt begründen können. Dies setzt gerade im Bereich der Strafnormen profunde wissenschaftliche Kenntnisse voraus:

  • Während die falsche Anwendung mehrerer gleichzeitig verwirkter Straftatbestände (sog. Konkurrenzen) oder die Nichtanwendung einer bestimmten Strafnorm als mögliche Fehler bei der rechtlichen Würdigung eher selten eine Rolle im Revisionsrecht spielen, muss der Revisionsanwalt umso akribischer die richtige Anwendung des jeweiligen Strafgesetzes prüfen und untersuchen, ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt die Anwendung der vom Tatrichter herangezogenen Strafvorschriften überhaupt rechtfertigt (Unterlässt es das Gericht etwa bei einer versuchten Straftat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zu prüfen oder übersieht das Gericht bei einem Sexualdelikt, dass die sexuelle Handlung erheblich sein muss, ist das Urteil fehlerhaft – Gleiches gilt, wenn sich ein Gericht nicht an obergerichtliche Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen hält oder das vom Täter festgestellte Verhalten rechtlich falsch bewertet);
  • Obwohl es immer wieder heißt, dass die Würdigung der Beweise ureigene Aufgabe des Richters und daher nicht von Revisionsgerichten überprüfbar sei, ist mittlerweile eine Tendenz zu beobachten, nach der die Revisionsgerichte auch fragen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters plausibel – d.h. für das Revisionsgericht nachvollziehbar – ist (Hierbei darf man nur nicht dem Fehler unterliegen, eine eigene alternative Bewertung vorzunehmen, weil man Erwägungen des Gerichts für wenig überzeugend hält, eigene Argumente als übergangen bewertet, oder eine andere Bewertung einer Zeugenaussage als naheliegender sieht – Dies wäre ein unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung).
  • Angreifbar sind vom Richter gezogenen Schlussfolgerungen, die so sehr von der Tatsachengrundlage abweichen, dass sie sich nur noch als bloße Vermutung erweisen, oder die Beweiswürdigung widersprüchlich und unklar ist oder Lücken aufweist. Gleiches gilt auch, wenn logische Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht beachtet werden oder sich aufdrängende alternative Möglichkeiten nicht erörtert werden (Stützt der Richter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten z.B. darauf, dass die Angaben des Opfers und des Angeklagten „weitgehend“ übereinstimmten, zeigen die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten und des Opfers jedoch, dass die Darstellungen in nahezu allen wesentlichen Punkten unterschiedlich waren, wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit und Plausibilität der Beweiswürdigung – Gleiches gilt, wenn ein Gericht seine Verurteilung auf die genauen Schilderungen des als nicht einvernehmlich behaupteten Geschlechtsverkehrs stützt, aber nicht darlegt, dass solche Schilderungen auch bei einvernehmlichen Verkehr zu erwarten sind);
  • Ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist hingegen nur selten angreifbar. Denn der Zweifelsgrundsatz besagt nicht, wann ein Richter zu zweifeln hat, sondern nur, dass freizusprechen ist, wenn er Zweifel hat. Die Rüge der Verletzung des Zweifelsgrundsatzes kann daher nur dann Erfolg haben, wenn sich die Zweifel des Gerichts aus dem Urteil selbst ergeben.
  • Besonders streng ist die Rechtsprechung in Fällen von Aussage gegen Aussage. Denn in einem solchen Fall muss die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden, da der Angeklagte wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung und die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Richter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat; insbesondere die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung:
    Analyse der Aussagepersönlichkeit (Beurteilung der Fähigkeit eine zuverlässige Aussage zu machen)
    Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage
    Untersuchung möglicher Motive für die Aussage,
    Analyse der Aussagequalität (inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen, Detailliertheit, Plausibilität der Angaben, Anschaulichkeit und Strukturiertheit der Angaben)
    lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien (dazu gehören auch außerhalb der Zeugenaussageliegende Indizien,wie z. B. Ereignisse und Umstände nach der Tat)
    Besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung bestehen auch dann, wenn ein Zeuge nur über die Angaben eines anderen Zeugen berichtet sog. Zeuge vom Hörensagen).
  • Ein oft übersehener aber häufig zu erfolgreichen Revisionen führender Rechtsfehler sind Fehler bei der Bildung der Strafe, der sog. Strafzumessung.
    Neben fehlenden Schilderungen zu den persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen und der Frage, ob der Richter vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist (Stichwort Strafmilderungsgründe) ereignen sich die meisten Fehler bei den Strafzumessungserwägungen. Nahezu klassisch ist dabei ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wonach Merkmale des Straftatbestands bei der Strafzumessung nicht nochmal verwertet werden dürfen (Wird also beim Vorwurf der Körperverletzung kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft zu Lasten des Täters gewertet, weil dies typischerweise mit der Begehung einer Körperverletzung einhergehe, ist dies unzulässig – Auch Erwägungen, dass der Angeklagte z.B. kein Geständnis abgelegt hat, er trotz erdrückender Beweislage die Tat leugnet, keine Einsicht und Reue gezeigt oder keine Schadenswiedergutmachung geleistet hat, seinen eigenen Tatbetrag herunterspielt oder dem Tatopfer die Zeugenaussage nicht erspart hat, sind unzulässig);
    Sehr oft werden strafmildernde Umstände von Zwangsmaßnahmen übersehen (Durchsuchung / U-Haft) sowie berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Gleiches gilt für negative Medienberichterstattung und lange Verfahrensdauer zwischen Tat und Urteil.

Fristen

Die Fristen im Revisionsrecht sind ausgesprochen kurz. Vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit, schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Revision einzulegen. Wird das Urteil also an einem Montag verkündet, muss am darauffolgenden Montag Revision eingelegt werden.

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Sehr kurz bemessen ist auch die Frist in derer die Revision durch den Anwalt begründet werden muss. Diese Begründungsfrist beträgt lediglich 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Während gerade bei umfangreichen Verfahren bis zur Zustellung des schriftlichen Urteils durchaus viele Wochen vergehen können, kann die Revisionsbegründungsfrist des Anwalts unter keinen Umständen verlängert werden.

Daher ist die Zeit in derer das gesamte Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung(en) vom Anwalt überprüft werden müssen, extrem knapp und erfordert schon allein deshalb kontemporäre Expertise und Erfahrung im Revisionsrecht, ohne die eine suffiziente Revisionsbegründung in so engem zeitlichen Rahmen gar nicht zu bewerkstelligen ist.

Gerade in der Wartezeit auf das schriftliche Urteil sollte man also bereits einen erfahrenen Revisionsspezialisten kontaktieren, damit sich dieser bereits im Vorfeld mit dem Fall ausreichend vertraut machen und nach Zustellung der Urteilsgründe sofort mit der Fertigung der Revisionsbegründung beginnen kann.

Erfolg

Die Revision in Strafverfahren ist  sehr anspruchsvoll und komplex und wartet darüber hinaus mit hohen formalen Hürden auf.
Kleinste Fehler führen bereits zur Unzulässigkeit, weshalb die Misserfolgsquote im Allgemeinen außerordentlich hoch ist. Dies liegt aber nicht daran, dass Richter so selten Fehler machen – ganz im Gegenteil: Vielmehr führen oft mangelhafte Revisionsbegründungen des Verteidigers zum Misserfolg, weil dieser mit dem komplexen Revisionsrecht nicht genügend vertraut ist.

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Ein besonders häufiger Mangel bei der Revisionsbegründung des Verteidigers ist der Verweis auf echte oder vermeintliche Fehler des Urteils, welche aber für die Beurteilung des Revisionsgerichts ohne Belang sind – sei es weil die Fehler in der Vorinstanz hätten gerügt werden müssen oder weil sie zwar mündlich im Prozess, aber nicht schriftlich im Urteil / Protokoll thematisiert worden sind. Umgekehrt können formelle Fehler im Protokoll oder Urteil selbst dann zur Aufhebung der Verurteilung führen, wenn dies im Prozess unberücksichtigt geblieben ist.

Daher ist es als Verteidiger wichtig das Urteil gerade auch aus dem Blickwinkel des Revisionsgerichts zu prüfen, welches bei der Gerichtsverhandlung  des angegriffenen Urteils nicht dabei war und seine Einschätzung nur auf Grundlage des schriftlichen Urteils / Protokolls treffen kann. Aus diesem Grund eignet sich das Revisionsverfahren gut für die Einholung einer Zweitmeinung durch einen erfahrenen Revisionsanwalt.

Unsere Kanzlei ist nicht nur ausschließlich im Strafrecht tätig, jeder unserer Anwälte hat sich nochmals dezidiert auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts spezialisiert, insbesondere auf das Revisionsrecht. Damit bieten wir unseren Mandanten – ähnlich dem spezialisierten Facharzt in der Medizin – größtmögliches Knowhow auf dem kleinstmöglichen Gebiet. Aus diesem Grund haben wir nicht nur zahlreiche Revisionen im Strafrecht erfolgreich vertreten, sondern vertreten unsere Mandanten bundesweit. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den Fähigkeiten des Anwalts.

Hinzuziehung eines Revisionsspezialisten

Gerade in Revisions-Verfahren ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Revisionsspezialisten allgemein üblich und bei einer Revision zum Bundesgerichtshof nahezu zwingend geboten. Unsere Kanzlei hat im Bereich Revisionsrecht bereits beachtliche Erfolge erzielt und arbeitet regelmäßig erfolgreich mit anderen Anwälten und Strafverteidigern aus ganz Deutschland zusammen.

Es ist jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für das Revisionsverfahren zu mandatieren. Das Strafprozessrecht gestattet bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger).

Auch ein vollständiger Anwaltswechsel ist jederzeit möglich, ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden.