Beratung im Strafrecht
Erstberatung
Zweitmeinung
Kosten
„Das Strafrecht befasst sich mit allen Fällen, in denen verbotene Handlungen unter Strafe gestellt werden.“

Je früher eine Beratung im Strafrecht erfolgt, desto größer sind die Optionen und Erfolgsaussichten
Viele Angelegenheiten lassen sich im Strafrecht außergerichtlich klären
Oft besteht bloßer Informations- oder Erklärungsbedarf, ohne dass es einer anwaltlichen Vertretung bedürfte
Womöglich ist auch nur eine profunde Zweitmeinung oder unabhängige Einschätzung gefragt
Auch die Scheu einen Anwalt zu beauftragen, ohne sich zunächst ein Bild über ihn machen zu können, begründet den Wunsch einer Beratung
Was viele nicht wissen: In kaum einem anderen Rechtsgebiet können die Weichen für den Ausgang des Verfahrens so entscheidend gestellt werden wie im Strafrecht. Es genügt der Blick auf die großen Ermessensspielräume und weit gefassten Rechtsfolgen: von der Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage, über das Strafbefehlsverfahren, bis hin zur bloßen Verwarnung, dem Absehen von Strafe oder aber Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis hin zu vielen Jahren (mit oder ohne Bewährung).
Kontaktieren Sie uns jederzeit unverbindlich
Werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder befürchtet man solche, ist eine fachanwaltlicher Beratung im Strafrecht richtungweisend. Viele Rechtssuchenden wollen aber zunächst nur eine erste Einschätzung zu den juristischen Möglichkeiten oder wie man sich gegebenenfalls weiter verhalten soll, ohne sich gleich für eine kostenintensive anwaltliche Beauftragung zu verpflichten.
Nicht selten stellt sich im Rahmen der Beratung auch die Frage, inwieweit eine strafrechtliche Vertretung angezeigt ist oder es geht dem Betroffenen lediglich um einzelne Rechtsfragen oder eine erste Beurteilung der Sach- und Rechtslage, insbesondere zu den Erfolgsaussichten oder drohender Konsequenzen im besten, respektive schlechtesten Fall.
Häufig dient die (Erst)Beratung im Strafrecht auch als Entscheidungsgrundlage, ob der angerufene Anwalt „der Richtige“ ist, sei es in Bezug auf Kompetenz und Erfahrung oder aber auch in Bezug auf die zwischenmenschliche „Chemie“.
Zum Spektrum unserer Kanzlei gehört es daher, Rechtssuchenden eine umfassende (Erst)Beratung anzubieten. Auf dieser Grundlage wollen wir Ihnen die Entscheidung erleichtern, eine mögliche Beauftragung abzuwägen und abschätzen zu können, wie die jeweiligen Erfolgsaussichten einer anwaltlichen Einschaltung zu beurteilen sind.
Wenn es um grundlegende Entscheidungen geht, will man nicht selten einen zweiten fachlichen Rat. So wird etwa die Entscheidung eines ärztlichen Eingriffs je nach Risiko und Intensität immer häufiger von der Zweitmeinung eines weiteren Mediziners abhängig gemacht.
Da im Strafrecht vergleichsweise viel, wenn nicht sogar in manchen Fällen Alles auf dem Spiel steht, bieten wir auch hier Rechtssuchenden eine unabhängige Einschätzung und Expertise an, ohne gleich einen zweiten Anwalt zu beauftragen oder gar den Anwalt zu wechseln.
Denn wenngleich auch ein Anwaltswechsel im Strafrecht jederzeit und in jedem Verfahrensstadium einfach und unproblematisch möglich ist, will ein solcher Schritt gut überlegt sein. Umgekehrt kann eine bestätigende Zweitmeinung im Rahmen der Beratung durch den zweiten Anwalt auch den entscheidenden Ausschlag für das jeweilige weitere Vorgehen geben.
Gerade wenn es um Fragen der Verteidigungslinie (Geständnis- Freispruch- Konflikt oder Teamverteidigung) oder um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, macht eine neutrale Zweiteinschätzung durchaus Sinn.
Sprechen Sie uns im Bedarfsfalle jederzeit an. Dabei können Sie sich selbstverständlich auch vertrauensvoll an uns wenden. Im Rahmen unserer anwaltlichen Verschwiegenheit sind wir auch bereits beauftragten Anwaltskollegen gegenüber zum absoluten Stillschweigen verpflichtet.
Familie, Verwandte, Freunde und Bekannte von Beschuldigten einer Straftat:
Soweit ein Familienmitglied, Verwandter, Freund oder Bekannter vorläufig festgenommen oder gar verhaftet wurde, stellt sich die Frage, inwieweit man als Außenstehender Hilfe leisten und insbesondere anwaltliche Beratung im Strafrecht einholen kann.
Hierzu muss man leider sagen, dass die Strafverfolgungsbehörden wenig bis gar keine Hilfe leisten: In den Polizeidienststellen liegen meist veraltete Telefonbücher aus und das Interesse daran, einem Beschuldigten einen besonders guten Anwalt zu empfehlen dürfte denklogisch auch als gering einzustufen sein. Nicht selten werden dabei „justiznahe“ Rechtsanwälte empfohlen oder aber auch der Beschuldigte mit der Wahl und Entscheidung nach dem richtigen Anwalt schlicht allein gelassen. Wenn der Verhaftete dann keinen Anwalt seines Vertrauens benennen kann (wie auch, wenn man kein „Profi“ ist?), sucht ihm der Haftrichter einen Pflichtverteidiger aus.
Meistens entscheidet also genau der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, auch über die Auswahl des Verteidigers – und kann dabei völlig frei entscheiden. In der Praxis bestellen die Gerichte daher häufig eher unkritische und konfliktscheue Pflichtverteidiger, die gegen die Haftentscheidung nicht effektiv vorgehen. Zudem sind die „Lieblingsanwälte“ des Haftrichters oft auch finanziell auf Aufträge aus der Justiz angewiesen und machen ihm daher garantiert keinen Ärger.
Was viele nicht wissen: Der Verhaftete hat weiterhin ein Anrecht auf einen Verteidiger seiner Wahl! Wenn er diese Auswahl innerhalb von drei Wochen nach Bestellung des Pflichtverteidigers ausübt, muss das Gericht die Pflichtverteidigerbestellung zurücknehmen oder zumindest den Wunschverteidiger des Beschuldigten als (weiteren) Pflichtverteidiger bestellen. Das Gericht hat hier keine Möglichkeit, anders zu entscheiden – seit Dezember 2019 ist das effektive Recht auf den frei gewählten Pflichtverteidiger fest in der Strafprozessordnung verankert!
Daher spielen Angehörige und Bekannte eine zentrale Rolle bei der Auswahl des best geeigneten Anwalts, soweit jemand festgenommen oder ein Haftbefehl vollzogen wurde. Auf Bitten von Angehörigen oder Freunden kann der betraute Anwalt einen sogenannten „Sprechschein“ bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen und dann beim Beschuldigten vorstellig werden. Dieser kann dann entscheiden, ob auch er den von den Angehörigen oder Freunden betrauten Anwalt offiziell beauftragen will oder nicht.
Selbstverständlcih können sich auch Angehörige, Freunde, Bekannte oder der Partner zunächst eine Beratung im Strafrecht einholen ehe sie für den Betroffenen tätig werden.
Familie, Verwandte, Freunde und Bekannte von Opfern einer Straftat:
Eine Strafanzeige für das Opfer einer Straftat zu stellen, bedarf einer wohl besonnenen Überlegung. Denn was viele nicht wissen: In den meisten Fällen MUSS die Polizei ermitteln, sobald sie von einer möglichen Straftat erfährt. Allerdings können Geschädigte durchaus triftige Gründe haben, eine Straftat zu ihrem Nachteil nicht anzuzeigen bzw. strafrechtlich verfolgen zu lassen, angefangen von den psychischen Belastungen bis hin zu Fragen der Tatnachweisbarkeit.
Sofern es sich bei dem oder der Geschädigten um keine Kinder oder Personen handelt, denen gegenüber eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, sollte daher nur mit Rücksprache des Opfers der Entschluss zu einer Strafanzeige gefasst werden.
Einen Anwalt als Zeugenbeistand oder Nebenklagevertreter beauftragen kann hingegen nur das Opfer selbst..
Was viele nicht wissen: Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden. Denn gerade im Strafrecht ist das Vertrauen in seinen Anwalt der wichtigste Faktor einer erfolgreichen Strafverteidigung.
Auch wenn vom Gericht ein Pflichtverteidiger ausgewählt und bestellt wurde, hat man als Beschuldigter nach wie vor ein Recht auf einen frei gewählten Verteidiger! Wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers ohne Gewährung einer angemessenen Frist erfolgte (in der Regel mindestens eine Woche) und man innerhalb von drei Wochen nach Bestellung des Pflichtverteidigers einen Verteidigerwechsel beantragt, muss das Gericht die bisherige Pflichtverteidigerbestellung zurücknehmen oder zumindest den Wunschverteidiger des Beschuldigten als (gegebenenfalls weiteren) Pflichtverteidiger bestellen!
Übrigens ist es auch jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für ein Strafverfahren zu beuftragen. Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestellten Pflichtverteidiger).
Gerade in „großen Verfahren“ also vor allem vor dem Landgericht und in Haftsachen (U-Haft), ist die gleichzeitige Vertretung von mehr als nur einem Anwalt zum unverzichtbaren Erfolgsfaktor unserer Kanzlei geworden.
Die Kosten für eine Erstberatung sind grundsätzlich auf maximal 190 € (zzgl. USt) gedeckelt.
Bei komplexeren Fällen, in denen es z.B. um eine ausführliche Beratung im Strafrecht oder eine Zweitmeinung mit vorheriger Einarbeitung in die Akte geht, muss ggf. eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
Wichtig: Höchste Vorsicht ist geboten, wenn bereits vor einer Beratung im Strafrecht hohe Pauschalen oder Stundensätze vom Anwalt verlangt werden!
Denn vor allem die Erstberatung dient nämlich insbesondere dazu abzuklären, um was es konkret geht, welche anwaltlichen Optionen bestehen und ob Mandant und Anwalt zueinander „passen“.
Erst wenn der Anwalt sich ein erstes Bild über das jeweilige Anliegen gemacht hat, kann er auch abschätzen, welches Honorar für eine mögliche Beauftragung / Verteidigung voraussichtlich anfallen wird!
Die Erstberatungsgebühr von 190 € (zzgl. USt) fällt sowohl für eine telefonische als auch einer persönliche Beratung im Strafrecht vor Ort oder per Mail an! Wir empfehlen daher immer eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei, da die Erfahrung zeigt, dass Sie sich so einen deutlich besseren Eindruck von uns machen können.
Sofern Sie sich für eine Beratung im Strafrecht interessieren, kontaktieren Sie uns jederzeit und unverbindlich per Telefon oder Mail.
(Für die bloße Anfrage eines Beratungstermins fallen selbstverständlich KEINE KOSTEN an!)
Strafverfahren müssen immer sehr ernst genommen werden!
Als eine der bundesweit größten Kanzleien, die sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert haben, bieten wir unseren Mandanten für jedes strafrechtliche Anliegen erfahrene Spezialisten. Dabei haben wir uns insbesondere auf die Strafverteidigung vor Gericht sowie die sehr komplexen Bereiche der Rechtsmittel gegen U-Haft und bereits ergangene Strafurteile spezialisiert.
Denn ähnlich wie in der Medizin, ist die Materie auch im Strafrecht so umfangreich, dass nur entsprechende Erfahrung und Spezialisierung den bestmöglichen Erfolg garantieren.
Beratung im Strafrecht
„Je früher man einen Spezialisten einschaltet,
desto besser die Erfolgsaussichten“
Spezialisierte Anwälte
Fachanwälte
für Strafrecht
Beratung im Strafrecht
Erstberatung / Zweitmeinung
Strafrecht stets ernst nehmen!
Je früher eine Beratung im Strafrecht erfolgt, desto größer sind die Optionen und Erfolgsaussichten
Viele Angelegenheiten lassen sich im Strafrecht außergerichtlich klären
Oft besteht bloßer Informations- oder Erklärungsbedarf, ohne dass es einer anwaltlichen Vertretung bedürfte
Womöglich ist auch nur eine profunde Zweitmeinung oder unabhängige Einschätzung gefragt
Auch die Scheu einen Anwalt zu beauftragen, ohne sich zunächst ein Bild über ihn machen zu können, begründet den Wunsch einer Beratung
Da das Strafrecht viele – teils sehr komplexe und schwierige – Teilgebiete umfasst, empfiehlt es sich dringend einen ausgewiesenen Spezialisten für den jeweiligen Fachbereich zu konsultieren!
So mag nämlich ein auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Anwalt noch so gut sein, ohne einen erfahrenen Prozessanwalt für das gerichtliche Verfahren oder einem Revisionsspezialisten – um gegen ein bereits ergangenes Urteil zu kämpfen – wird man kaum Erfolg haben!
Was viele nicht wissen: In kaum einem anderen Rechtsgebiet können die Weichen für den Ausgang des Verfahrens so entscheidend gestellt werden wie im Strafrecht. Es genügt der Blick auf die großen Ermessensspielräume und weit gefassten Rechtsfolgen: von der Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage, über das Strafbefehlsverfahren, bis hin zur bloßen Verwarnung, dem Absehen von Strafe oder aber Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis hin zu vielen Jahren (mit oder ohne Bewährung).
Als eine der bundesweit größten Kanzleien, die sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert haben, bieten wir unseren Mandanten für jedes strafrechtliche Anliegen erfahrene Spezialisten. Dabei haben wir uns insbesondere auf die Strafverteidigung vor Gericht sowie die sehr komplexen Bereiche der Rechtsmittel gegen U-Haft und bereits ergangene Strafurteile spezialisiert.
Denn ähnlich wie in der Medizin, ist die Materie auch im Strafrecht so umfangreich, dass nur entsprechende Erfahrung und Spezialisierung den bestmöglichen Erfolg garantieren.
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Vorsicht bei hohen Kosten bereits vor Mandatierung!Die Kosten für eine Erstberatung sind grundsätzlich auf maximal 190 € (zzgl. USt) gedeckelt. Bei komplexeren Fällen, in denen es z.B. um eine ausführliche Beratung im Strafrecht oder eine Zweitmeinung mit vorheriger Einarbeitung in die Akte geht, muss ggf. eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Wichtig: Höchste Vorsicht ist geboten, wenn bereits vor einer Beratung im Strafrecht hohe Pauschalen oder Stundensätze vom Anwalt verlangt werden! Die Erstberatungsgebühr von 190 € (zzgl. USt) fällt sowohl für eine telefonische als auch einer persönliche Beratung vor Ort oder per Mail an! Wir empfehlen daher immer eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei, da die Erfahrung zeigt, dass Sie sich so einen deutlich besseren Eindruck von uns machen können. Sofern Sie sich für eine Beratung interessieren, kontaktieren Sie uns jederzeit und unverbindlich per Telefon oder Mail. |
Beratung im Strafrecht
Spezialisierte Anwälte und Fachanwälte für Strafrecht
RA’in Karin Steer-Rieger
of counsel
Dr. Jesko Baumhöfener
in ständiger Kooperation

RA Johannes Wittmann
in Bürogemeinschaft

RA’in Julia Weinmann
in Bürogemeinschaft
Je früher man einen Spezialisten einschaltet,
desto besser die Chancen
Strafrechtliche Vorwürfe müssen sehr ernst genommen werden, schon allein aufgrund der erheblichen Konsequenzen für Beschuldigte (Stichwort: Führungszeugnis oder Einreiseverbote in andere Länder wie den USA) aber auch für Zeugen und Opfer (Stichwort: Falschaussage, Aussageverweigerungsrechte, Wahrnehmung von Zeugenrechten etc.)
Sofort-Hilfe
im Strafrecht
In keinem anderen Rechtsbereich besteht so viel Spielraum wie im Strafrecht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen:
Von der Verfahrens-Einstellung, über das Strafbefehlsverfahren, bis hin zu Freispruch, Geld- oder Freiheitsstrafen mit oder ohne Bewährung.
Expertise, Beratung und Diskretion
Ob Expertise zu einem strafrechtlichem Thema, außergerichtliche Beratung oder profunde Zweitmeinung: Als spezialisierte Anwälte und Fachanwälte für Strafrecht sind wir Ihr Ansprechpartner in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere bei Wirtschafts-, Kapital-, und Sexualdelikten sowie Haftsachen (U-Haft) und den Rechtsmitteln der Berufung und Revision.
Im Strafrecht ist schnelles Handeln erforderlich, daher bieten wir Rechtssuchenden jederzeit kurzfristige Termine (auch Abends) an.
Als hoch spezialisierte Kanzlei für Strafrecht sind wir bundesweit tätig, d.h. wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen strafrechtlichen Belangen in ganz Deutschland.
In eiligen Fällen ist auch eine erste Beratung per Telefon oder Email möglich, die aber erfahrungsgemäß eine persönliche Besprechung vor Ort nicht ersetzen kann. Es ist wichtig, so schnell wie möglich einen persönlichen und vertrauensvollen Kontakt zu seinem Anwalt aufzubauen.
In Notfällen (Verhaftung / Durchsuchung) stehen wir Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
100 % Diskretion: Wir behandeln alle Anfragen und Mandate vertrauensvoll und höchst diskret. Es gilt jedoch auch hier wie vor Gericht: Um einen Kampf gewinnen zu können, muss man alle Mittel und Wege zum Erfolg kennen und einsetzen. Gerade bei Fällen mit hohem öffentlichen Interesse ist eine Berichterstattung kaum zu vermeiden. In diesem Fall wissen wir unsere Medienpräsenz und weitreichende Erfahrung in öffentlichen Prozessen zielgerichtet zum Vorteil des Mandanten zu nutzen.
Anfragen für Freunde und Familie: Selbstverständlich wollen nahestehende Personen das Beste für den Betroffenen, der sich oft nicht selbst in der Lage sieht sich um die bestmögliche Verteidigung zu kümmern. Dies gilt insbesondere bei U-Haft, den eigenen Kindern und unschuldig in Not Geratenen, die oft zu lange auf einen guten Ausgang vertraut haben. Deshalb ist es auch Freunden, Partnern oder Familie jederzeit möglich einen Anwalt für den Betroffenen zu konsultieren oder ggf. auch nur eine Zweitmeinung einzuholen.