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Jeder Mensch kann zu jeder Zeit mit einem Strafverfahren konfrontiert werden.

Die meisten Menschen trifft die erste und hoffentlich letzte Begegnung mit dem Strafrecht vollkommen unvorbereitet. Fest steht: als Betroffener in einem Strafverfahren ist die Rolle als Beschuldigter oder auch „nur“ als Zeuge nie angenehm. Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaften und der Gerichte lassen oft mehr Fragen offen, als sie beantworten – nichts Anderes gilt meist auch für persönliche Begegnungen mit den Strafverfolgungsbehörden.

Ein zusätzliches Problem ist dabei, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte ihren staatlichen Auftrag erfüllen müssen und damit als Ansprechpartner für Ihre eigenen Interessen als Betroffener völlig ungeeignet sind! Nur Ihr Anwalt ist vollständig Ihren Rechten und Interessen als Mandant verpflichtet und unterliegt dabei einer vollumfassenden Schweigepflicht.

Strafverfahren ernstnehmen!

Der Ausgang im Strafrecht ist fast immer offen!

Die gesetzlich streng formalisierten Strafverfahrensregeln (und damit auch die Beschuldigtenrechte oder Zeugenpflichten) bleiben jedenfalls in Hinblick auf deren konkrete Auslegung und Anwendung für den „Normalbürger“ meist völlig unverständlich.

Der Weg durch ein Strafverfahren ist für jeden Betroffenen schwierig, und der Verfahrensausgang ist einerseits immer von großer Bedeutung, andererseits auch fast immer sehr offen.

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Als Verdächtiger schwerwiegender Tatvorwürfe wie etwa von Wirtschafts-, Amts-, Gewalt– oder Sexualdelikten steht man ohne das nötige juristische Fachwissen und die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Justiz und Medien schnell vor der vollständigen Existenzvernichtung, so dass eine wohlüberlegte und effektive Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls von äußerster Wichtigkeit ist – entsprechendes gilt auch für Opfer / Geschädigte schwerer Straftaten.

Dies Alles trifft ganz besonders auf die teils äußerst komplexen Verfahren vor dem Landgericht zu, aber auch bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, da die Anordnung einer Durchsuchung oder U-Haft schnell die berufliche und private Zukunft gefährden kann. Außerdem ist die Vorverurteilung durch die Ermittlungsbehörden, aber auch durch die Medien im Strafrecht erfahrungsgemäß besonders stark ausgeprägt. Dabei versucht die vermeintlich „neutrale“ Staatsanwaltschaft nicht selten durch einseitige Vorabinformationen aus der Anklageschrift gegen den Betroffenen Stimmung zu machen und dadurch den Druck auf ihn noch weiter zu erhöhen. Hier ist es für den Beschuldigten besonders wichtig, von Anfang an einen erfahrenen, kompetenten und durchsetzungsstarken Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, um zu einem frühen Zeitpunkt negativen Entwicklungen entgegenzuwirken und eine effektive Verteidigungslinie aufzubauen.

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Jeden Vorwurf von Anfang an ernst nehmen – egal wie banal, abwegig, falsch oder geringfügig er erscheint!

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Auch beim Strafprozess vor Gericht ist der Ausgang meist offen! Entscheidend ist Strategie und Taktik!

Aktive Strafverteidigung erfordert erfahrene Prozessanwälte

Ob erste Instanz oder Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts – bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bedarf es nicht nur eines Spezialisten für das jeweilige Rechtsgebiet; der Ausgang des Verfahrens steht und fällt vor allem mit der Prozesserfahrung, Konfliktfähigkeit und den strafprozessualen Fähigkeiten des Strafverteidigers.  Für die bestmöglichen Erfolgschancen bedarf es daher unbedingt (gegebenenfalls zusätzlich) eines erfahrenen Prozessanwalts.

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Dabei schätzen leider auch viele Rechtsanwälte mit wenig Prozesserfahrung und/oder Konfrontationsfreudigkeit die Risiken und Chancen eines Strafprozesses oft falsch ein. Vor einem deutschen Strafgericht begegnet man sich häufig nicht von Anfang an auf Augenhöhe sondern muss – bisweilen sehr konfrontativ – für strafprozessuale Rechte des Mandanten kämpfen.

Der Gerichtsprozess im Strafrecht wird streng inquisitorisch geführt und dabei mit sehr scharfen Sanktions- und Reaktionsmöglichkeiten durchgesetzt (Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Anwesenheitspflicht des Angeklagten und der Zeugen; Durchsuchung beim Angeklagten, bei Zeugen oder bei Dritten; Beschlagnahme und Sicherstellung von beweiserheblichen Tatsachen; Untersuchungshaft; Verurteilung zu langjährigen Freiheitsstrafen). Das wirkliche Interesse der Geschädigten einer Straftat oder die Frage nach deren Interesse an einer Strafverfolgung tritt dabei mitunter in den Hintergrund.

Schon ob der massiven juristischen, aber auch jenseits des Verfahrens belastenden Konsequenzen für den Beschuldigten birgt der Strafprozess ein ungeheures Konfliktpotenzial, dem man sich als Strafverteidiger nicht nur juristisch, sondern auch emotional gewachsen sehen muss. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den strafprozessualen Fähigkeiten und Erfahrungen des Verteidigers und damit auch mit dessen Belastbarkeit.

Ohne kontemporäre Expertise im Strafprozessrecht, exzeptionellem Verhandlungsmanagement und durchsetzungsstarker Konfliktfähigkeit kann man den Mandanten – im schlimmsten Fall – sogar regelrecht ins Gefängnis „hineinverteidigen“ und ihm dabei auch noch die Chance auf eine bessere Gerichtsentscheidung in der nächsthöheren Instanz nehmen.

Mehr Gegner als Verbündete

Schon eine Gesamtbetrachtung aller Beteiligten am Strafprozess zeigt, dass der Beschuldigte sich einer schieren Übermacht an Gegnern gegenüberseht, angefangen von der Staatsanwaltschaft als Ankläger, den oft als Nebenkläger vertretenen echten oder vermeintlichen Geschädigten nebst deren Anwälten bis hin zu forensischen Sachverständigen und letztlich auch dem Gericht selbst.

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Menschen ohne regelmäßigen Bezug zum Strafrecht überschätzen zumeist maßlos die Unparteilichkeit und Ergebnisoffenheit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, aber insbesondere auch des Gerichts. Eine gefährliche Fehleinschätzung! Denn mit der Festlegung auf einen Beschuldigten, der Anklageerhebung und der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens machen Polizei, Staatsanwaltschaft und eben auch die zuständigen Berufsrichter bereits sehr deutlich, dass sie nach Aktenlage eine Verurteilung des Angeklagten für überwiegend wahrscheinlich halten– andernfalls darf die Anklage der Staatsanwaltschaft gar nicht zum gerichtlichen Hauptverfahren zugelassen werden!

Die Hoffnungen auf einen positiven Verfahrensausgang ob der Neutralität des Gerichts getreu dem Motto: „das Gericht wird es schon anders sehen“ sollten also realistischer Weise nicht zu hoch angesetzt werden. Im Gegenteil sollte die Verteidigung im Rahmen einer konservativen Einschätzung der Lage alle Mitglieder des Gerichts zugleich auch als potentielle Gegner begreifen. Der Prozessanwalt muss sich also nicht nur mit dem Staatsanwalt und etwaigen Nebenklägern und Sachverständigen, sondern  – je nach Gerichtsbesetzung – mit bis zu 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen bisweilen sehr konfrontativ auseinandersetzen.

Bei all dieser rein quantitativen Übermacht an prozessualen Gegnern muss man zusätzlich beachten, dass Richter und Staatsanwälte dem „normalen“ Anwalt regelmäßig an Praxiserfahrung vor Gericht weit überlegen sind.
Während sich die meisten Rechtsanwälte nämlich oft um eine Vielzahl außergerichtlicher, rein beratender Fälle teilweise auch in anderen Rechtsgebieten kümmern, sind Staatsanwälte und Strafrichter naturgemäß ausschließlich im Bereich des Strafrechts aktiv und verbringen deutlich mehr Zeit in Gerichtsverhandlungen als selbst manch ein erfahrener Strafverteidiger. Dabei ist die vor Gericht „abgesessene“ Zeit selbstverständlich nicht gleichzusetzen mit sinnvoll nutzbarer Erfahrung – hier kommt es vor allem auf schnelle und adäquate Aktion und Reaktion in einer konfliktreichen Situation an.
Insgesamt wird aber auch der schon lange ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierte Anwalt selten eine höhere praktische Erfahrung wie die eines langjährigen Staatsanwaltes oder Strafrichters aufweisen können.

Schon der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass ein Strafprozess unter diesen geschilderten Umständen keine ausgewogene Ausgangssituation bietet. In bedeutenden oder schwierigen Verfahren bedarf es daher unbedingt eines ausschließlich auf die Prozessverteidigung spezialisierten Anwaltes, um Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe begegnen zu können.

Konflikt und Konfrontation

Strafverteidigung ist Kampf um das bestmögliche Ergebnis – Ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine angemessene Strafe unter Berücksichtigung aller Verfahrens- und außenprozessualer Nachteile, rechtlicher Probleme oder privater Konsequenzen. Selbstverständlich sollte niemand sich genötigt sehen eine Tat zu gestehen, die er gar nicht begangen hat – aber auch in anderen Konstellationen ist eine geständige Strafmaßverteidigung, die oft mit einer Verfahrensabsprache (sog. Deal) einhergeht, nicht immer zielführend – zumindest dann nicht, wenn begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des angeklagten Sachverhalts besteht, z.B. weil sich die Tat(en) nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen lässt (lassen), problematische Rechtsfragen bestehen oder andere vielfältige Gründe vorliegen, die den Schluss nahe legen, ein besseres Ergebnis für den Mandanten erzielen zu können, als dies im Rahmen eines Deals oder Geständnisses möglich wäre.

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Nicht selten erfordert eine effektive Verteidigung aber eine rigorose Umsetzung der Rechtsposition des Mandanten. Fehlerhafte Anordnungen eines Gerichts können dann nicht einfach widerspruchslos hingenommen, Richter müssen dann schon mal wegen Befangenheit ablehnt oder in einem laufenden Verfahren Beweiserhebungen beantragt werden. Obwohl das völlig selbstverständlich erscheint, scheuen viele Strafverteidiger einen solch offenen Konflikt, um nicht von Gerichten, aber auch den eigenen Anwaltskollegen als sog. „Konfliktverteidiger“ dazustehen. Denn in den Augen Vieler gilt ein solches Verhalten als eine bloße Form des Krawalls, nur um die Verurteilung des Mandanten zu verzögern. Wir verstehen die ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwaltes aber darin, seinem Mandanten den Zugang zum Recht zu verschaffen und ihn vor gerichtlichen Fehlentscheidungen zu bewahren! Gerade im Strafrecht ist das Ergebnis nämlich nicht selten offen, vor allem dann, wenn tatsächliche, wie z.B. beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, Sachbeweise fehlen oder Zeugen widersprüchliche Angaben machen. Auch aus rechtlicher Sicht können sich oft genug juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen.

Natürlich kann es nach einer umfassenden Analyse des Falls auch sinnvoll sein, ein langwieriges Verfahren durch eine Verfahrensabsprache abzukürzen oder in offensichtlichen Fällen das Strafmaß durch eine geständige Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu reduzieren. Doch kann und darf dies nicht der Regelfall sein, will man sein Recht auf ein faires, objektives und rechtsstaatliches Verfahren nicht aufgeben. Da wo erforderlich, muss der konstruktive, juristische Konflikt gesucht und ausgehalten werden. Hauptaufgabe des Verteidigers kann daher nicht sein, Gericht und Staatsanwaltschaft zu umarmen und die Urteilsabsprache als dessen eigentliche Domäne zu begreifen. Schließlich sind es nun mal widerstreitende Interessen die zwischen einer auf Verurteilung abzielenden Anklage eines Staatsanwaltes und einem auf Freispruch oder einer deutlich geringeren Strafe sinnenden Verteidigung bestehen.

Unsere Kanzlei hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, sich nicht dem Willen des Gerichts unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn dies nötig ist – mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln. Dabei geht es nicht darum, möglichst respektlos oder vorlaut aufzutreten, sondern – ganz im Gegenteil – mit Intellekt, Erfahrung und Strategie auf Augenhöhe mit dem Gericht zu überzeugen.

Vernehmungstechnik und Aussagepsychologie

Nach wie vor nimmt der Zeugenbeweis die wichtigste Rolle im Strafprozess ein – dies obwohl aus wissenschaftlicher Sicht längst feststeht, dass Zeugen die unzuverlässigsten Beweismittel überhaupt sind. Aber sehr häufig hat das Gericht eben keine andere Wahl als sich auf Zeugenaussagen zu stützen, da andere Beweismittel schlicht nicht verfügbar sind.

Bei der Befragung von Zeugen sind von Anfang an viele Fragen offen: Was haben Zeugen wirklich gesehen? Was glauben sie gesehen zu haben? Was sind ihre eigenen, nicht notwendigerweise zutreffenden Schlussfolgerungen? Was haben sie bereits vergessen und durch Phantasie oder vermeintlich zuverlässige Informationen durch Dritte, die Polizei oder Medienberichte ersetzt? Haben sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens? Wurden sie beeinflusst oder haben sie sich gar abgesprochen?

Zeugen erweisen sich im Zuge einer solchen Befragung oft als unzuverlässig und sind regelmäßig gut für Überraschungen – sei es zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten! Entsprechend muss sich der Prozessverteidiger auf ganz erhebliche Unwägbarkeiten bei der Zeugeneinvernahme blitzschnell einstellen können und seine Strategie im Bedarfsfall sofort umstellen.

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In jeder potentiell problematischen, aber auch chancenreichen Konstellation muss der Prozessanwalt sofort wissen, wie und im Rahmen welcher gesetzlichen Möglichkeiten er den Zeugen begegnet, ohne dabei die strengen Regeln der Befragungstechnik zu verletzen. Parallel muss der Verteidiger die vor Gericht getätigte Aussage des Zeugen mit der Aktenlage vergleichen und im Zuge dessen auch gleichzeitig wichtige aussagepsychologische Faktoren wie Aussageentstehung, Aussagevalidität, Aussagefähigkeit, Aussagepersönlichkeit, Aussagequalität, mögliche Konfundierungen und mögliche Motive für die Aussage analysieren.

Nur dem erfahrenen und geschulten Prozessverteidiger wird es in der Regel möglich sein, den jeweiligen Aussageinhalt auf logische Konsistenz, Strukturgleichheit, Detaillierungsgrad, Interaktionsschilderungen und Komplikationen im Handlungsablauf, sowie auf Differenzen im Detailierungsgrad von Randgeschehen und Kerninhalte zu überprüfen und dem Gericht solche Mängel wirksam aufzuzeigen.

Dabei muss der Verteidiger gleichzeitig auch noch gegen die regelmäßig vorhandenen Vorurteile des Gerichtes vorgehen: Hierzu gehören insbesondere antizipierte Typisierungen („der schuldige Angeklagte auf der Anklagebank“), subjektive Vorurteile und Stereotypen („der ist schon so einer!“), Moralvorstellungen und gesellschaftliche Konventionen („so etwas macht man eben nicht!“), grobe Verallgemeinerungen und subjektive Meinungen („bei Vorwurf Betrug sind doch sowieso alle schuldig“).

Schließlich gilt es noch, den eigenen Mandanten von Antipathien des Gerichts möglichst effizient abzuschirmen und ihn als Individuum von dem meist als störend empfundenen Verteidigerverhalten klar abzugrenzen.

Netz mit doppeltem Boden: Rechtsmittelverteidigung

Wenn es darum geht, gegen ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen oder in einem landgerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten einer erfolgreichen Revision offenzuhalten, ist es essentiell, einen auf Rechtsmittel spezialisierten Anwalt an seiner Seite zu haben. Denn um zu harte oder schlicht falsche Urteile zu revidieren, bedarf es im deutschen Strafprozessrecht schon angesichts der strengen Formalkriterien und überstrapazierten Rügeobliegenheiten sehr spezieller Fachkenntnisse. Nicht umsonst wird etwa das Rechtsmittel der Revision (gegen Urteile eines Landgerichts) als Königsdisziplin des Strafrechts bezeichnet.

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Rechtsmittelverteidigung schon während des erstinstanzlichen Verfahrens:

Unsere besondere Stärke liegt darin, schon bei der Verteidigung in der Instanz für ein mögliches Rechtsmittel vorzubauen, insbesondere für eine erfolgsversprechende Revision. Dies ist angesichts der nur sehr eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten gerade bei landgerichtlichen Verfahren unseres Erachtens sogar Pflicht, denn auch in einem Rechtsstaat ist man nicht vor Fehlentscheidungen gefeilt. Insoweit müssen etwaige Beschwerden / Widersprüche / Beweisanträge rechtzeitig gestellt werden, um in einem Folgeverfahren überhaupt Berücksichtigung zu finden. Gleichzeitig lassen sich schon während des Gerichtsverfahrens auch ganz gezielt Revisionsgründe schaffen, mit denen sich die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung des Urteils in der Revisionsinstanz erheblich verbessern.

Rechtsmittelverteidigung gegen bereits ergangene Urteile:

Ist bereits ein Urteil ergangen, empfiehlt es sich im Regelfall die nächsthöhere Gerichtsinstanz anzurufen. Je nach Ausgangslage lassen sich nämlich nicht nur das Urteil im Ganzen, sondern auch einzelne Teile des Urteils oder aber „nur“ die Höhe der Strafe erfolgreich anfechten. Die Erfahrung zeigt, dass bei einer effektiven Verteidigung die Chancen auf ein besseres Ergebnis hoch sind. Dies gilt insbesondere für das Rechtsmittel der Berufung.

Im Falle einer Revision können ausschließlich Rechtsfehler gerügt werden, sprich es werden keine neuen Beweise mehr erhoben (z.B. Zeugen nochmals vernommen, weitere Gutachten eingeholt etc.). Einzige Chance auf eine positive Entscheidung sind das Auffinden von gerichtlichen Fehlern z.B. bei der Anwendung des Rechts, im Prozessablauf oder der Strafzumessung, weshalb es bei der Revision entscheidend auf die Erfahrung und das Fachwissen des Anwaltes ankommt.

Spezialwissen und Erfahrung

Gerade bei der sogenannten Königsdisziplin des Strafrechts, der Revision, bedarf es sehr speziellen Fachwissens und wissenschaftlicher Expertise, denn es gilt komplexe und / oder versteckte Fehler im strafprozessualen und / oder materiellen Recht aufzufinden und formal korrekt zu rügen. Gleichzeitig bleibt dem Strafverteidiger nur wenig Zeit (nämlich gerade mal 1 Monat), um eine überzeugende und fundierte Revisionsbegründung zu fertigen.

Es verbleibt dem Anwalt also schon der gesetzlichen Frist wegen keine Möglichkeit, sich erst mit den Gesetzmäßigkeiten der Revision auseinanderzusetzen, er muss sie quasi aus dem „FF“ beherrschen. Mit unseren wissenschaftlich tätigen Anwälten Dr. Baumhöfener und Dr. Betz haben wir zwei Revisionsspezialisten in unserem Team, die sich schon von Berufs wegen mit den zahlreichen Spezialproblemen aktueller strafrechtlichen Neuerungen in Lehre und Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, für die im Praxisalltag des „normalen“ Anwaltes schlicht keine Zeit verbleibt. Gleichzeitig bearbeitet unsere Kanzlei aufgrund unserer ausgewiesenen Spezialisierung auf die strafprozessualen Rechtsmittel überdurchschnittlich viele Revisionsverfahren, so dass uns vor allem unsere Erfahrung bei der Fallbearbeitung hilft, überdurchschnittlich gute Ergebnisse zu erzielen.

Mehr Verteidiger mehr Erfolg: Die Verteidigung im Team

Gerade in großen, umfangreichen und komplexen Verfahren vor dem Landgericht ist die Verteidigung im Team – also die gleichzeitige Vertretung von mehr als nur einem Anwalt – zum unverzichtbaren Erfolgsfaktor unserer Kanzlei geworden.

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Wenn bei Kapital-, Sexual-, oder Gewaltdelikten, bei Haftsachen oder bei Wirtschaftsverfahren mit hohem Vermögensschaden eine Haftstrafe und/oder großes öffentliches Interesse drohen, steht der Angeklagte im Regelfall einer Übermacht an prozessualen Gegnern gegenüber, die auch noch meist gegen ihn voreingenommen sind:  die gerichtliche Verurteilungsquote in Deutschland liegt bei weit über 80 %.

Hinzu kommt, dass man bei einer Verurteilung durch ein Landgericht faktisch keine zweite Chance hat, die Sach- und Beweislage von einem nächsthöheren Gericht nochmals in Gänze überprüfen zu lassen: In der Revisionsinstanz können lediglich Rechtsfehler gerügt, aber keine neuen Beweismittel mehr vorgelegt werden.

Der Druck der damit auf dem Angeklagten und damit auch auf seinem Anwalt lastet ist enorm. Zudem fällt eine suffiziente Verteidigung angesichts der nur sehr eingeschränkten Rechtsmittel gegen Urteile von Landgerichten ungleich schwerer, da parallel Fehler des Gerichts frühzeitig erkannt, rechtlich mögliche Finessen genutzt und medialen Beeinflussungen gekonnt begegnet werden müssen.

Getreu dem Motto „Vier Augen sehen mehr als zwei“ muss man sich im Strafprozess nicht auf einen einzigen Anwalt / Verteidiger beschränken!

Wohl aus den oben genannten Gründen erlaubt das Gesetz einem Beschuldigten / Angeklagten die gleichzeitige Verteidigung durch bis zu drei Anwälte seiner Wahl – zuzüglich eines etwaigen durch das Gericht bestellten Pflichtverteidigers.

Und das macht durchaus Sinn: So lässt sich das Ungleichgewicht gegenüber den anderen Prozessbeteiligten wieder ausgleichen. Außerdem ist im Team eine deutlich druckvollere Zeugenbefragung (Stichwort: „Kreuzverhör), eine deutlich höhere Erkennung formaler wie rechtlicher Fehler des Gerichts und eine effizienterer Schutz des Mandanten und seiner Rechtspositionen möglich. Mehrere Verteidiger können während der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren parallel Anträge stellen, Prozesshandlungen beanstanden oder Erklärungen vorbereiten und neue Erkenntnisse zeitgleich mit der Sach- und Rechtslage abgleichen.

Entsprechend  erfordert eine Verteidigung im Team eine strukturierte Aufgabenverteilung, weshalb das Team idealer Weise nicht bunt zusammengewürfelt, sondern genau aufeinander und entsprechend der einzelnen Kompetenzbereiche abgestimmt sein sollte.

In geeigneten Fällen ist auch eine Auswahl von Anwälten aus unterschiedlichen Kanzleien mit unterschiedlichem Schwerpunkt zielführend. So erfordern Spezialgebiete wie z.B. Wirtschafts-, Medizin-, Sexual- und Steuerstrafrecht besondere fachspezifische Kenntnisse deren strafprozessuale Durchsetzung wiederum nur durch einen erfahrenen Prozessanwalt sichergestellt werden kann – gerade auch mit Blick auf die strafrechtlichen Rechtsmittel, deren erfolgversprechende Grundlagen bereits im ersten Prozess geschaffen werden müssen.

Auch gibt es Konstellationen wo ein vor Ort erfahrener Anwalt zwar den Fall, den Mandanten und das Gericht bestens kennt, aber für fachspezifische Fragen eines  rechtlichen Spezialgebiets oder bei einem Großprozess die Unterstützung eines externen Spezialisten sucht, um für die Verteidigung optimal aufgestellt zu sein.

Und eben das garantieren wir auch unseren Mandanten: Ob Revisionsspezialist, Experte für Wirtschaftsstrafrecht, für Sexualstrafrecht oder erfahrener Prozessanwalt für konfrontative Verteidigung – alle unsere Anwälte sind entsprechend ihren jeweiligen Spezialisierungen gezielt auf den entsprechenden Fall einsetzbar – sei es im eingespielten Kanzlei-Team oder zusammen mit weiteren Anwälten und Spezialisten.

Hierbei werden wir regelmäßig sowohl von Mandanten als auch von Kollegen vor Ort beauftragt, um ein neues Verteidigungsteam optimal aufzustellen oder ein bestehendes Team suffizient zu verstärken.

Strafverteidigung bedeutet fast immer, entschlossen zu kämpfen

Ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine angemessene Strafe – die besten Ergebnisse erfordern bedingungslosen Einsatz für die Rechtsposition des Mandanten.

Denn im Strafprozess gibt es kein Siegen durch Nachgeben! Die ureigenste Aufgabe eines Strafverteidigers besteht darin, seinem Mandanten den Zugang zum Recht zu verschaffen und ihn vor gerichtlichen Fehlentscheidungen zu bewahren. Gerade im Strafrecht ist das Ergebnis offen, vor allem dann, wenn beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, Sachbeweise fehlen oder Zeugen widersprüchliche Angaben machen. Auch aus rechtlicher Sicht können sich oft genug juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen. Ein Verteidiger muss daher den Mut und die Durchsetzungskraft haben, fehlerhafte Anordnungen eines Gerichts nicht widerspruchslos hinzunehmen, auch in einem laufenden Verfahren gegen den Willen des Gerichtes komplexe Beweiserhebungen zu erzwingen und voreingenommene Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Kurzum: Der Anwalt hat alle strafprozessualen und rechtlichen Mittel für das bestmögliche Ergebnis vor Gericht einzusetzen!

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Obwohl dies eigentlich als völlig selbstverständlich gelten müsste, scheuen viele Rechtsanwälte ein solch „konfrontatives“ Vorgehen. Begründet wird dies meistens damit, mit einer positiven Atmosphäre im Gerichtssaal das bessere Ergebnis erzielen zu können – was mitunter auch stimmt: Natürlich kann es nach einer umfassenden Analyse des Falls auch durchaus sinnvoll sein, ein langwieriges Verfahren durch eine Verfahrensabsprache (sog. Deal) abzukürzen oder in offensichtlichen Fällen das Strafmaß durch eine geständige Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu reduzieren.

Aber die Tätigkeit des Verteidigers auf eine reine „Urteilsbegleitung“ zu reduzieren kann und darf nicht der Regelfall sein, will man sein Recht auf ein faires, objektives und rechtsstaatliches Verfahren nicht aufgeben. Leider haben nicht wenige auch im Strafrecht tätige Anwälte sich in dieser Rolle eingerichtet : Manche wollen es sich mit den Richtern und Staatsanwälten nicht verscherzen, um auch künftig  als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, andere sind generell eher konfliktscheu und wollen in der Hauptverhandlung nicht negativ auffallen,
Wir halten dies für falsch – vor allem dann, wenn begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des angeklagten Sachverhalts besteht z.B. weil sich die Tatvorwürfe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen lassen, problematische Rechtsfragen bestehen oder andere vielfältige Gründe vorliegen, die den Schluss nahe legen, ein besseres Ergebnis für den Mandanten erzielen zu können!
In solchen Konstellationen ist trotz aller Berücksichtigung möglicher Verfahrens- und außenprozessualer Nachteile eine geständige Strafmaßverteidigung überhaupt nicht zielführend, zumal Verfahrensabsprachen nur allzu gern von Gerichten und Staatsanwaltschaften als arbeits- und zeiterleichternde Drohkulisse „angeboten“ werden, nicht zuletzt angesichts chronischer Überlastung.

Umso wichtiger ist für uns gerade in Fällen, in welchen sich das Gericht entgegen der tatsächlichen Beweislage auf sturem „Verurteilungskurs“ befindet, alle rechtsstaatlichen Register zu ziehen – selbst wenn dies nur mit umfangreichen Beweisanträgen oder gar Befangenheitsanträgen gegen die erkennenden Richter zu erreichen ist.  Denn eine sachgerechte und effektive Verteidigung darf den notwendigen Konflikt mit der Justiz nicht scheuen, ist aber auf keinen Fall gleichzusetzen mit aggressivem Aktionismus! Unser Erfolg gründet sich vielmehr auf einer der individuellen Fallkonstellation angepassten zielgerichteten Mischung aus notwendiger Härte und kluger Diplomatie.

Nicht selten erfordert dies aber eine rigorose Umsetzung der Rechtsposition des Mandanten. Deshalb interessiert uns auch nicht, ob Gerichte – unter dem Deckmantel der „Effektivität des Strafverfahrens“ und des „Opferschutzes“ – jede auf Freispruch abzielende Verteidigung bereits als „Zumutung“ empfinden. Die freiheitliche demokratische Werteordnung basiert ganz maßgeblich auf der Unschuldsvermutung und dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, und nicht – wie es in der Justizpraxis leider oft anmutet – „im Zweifel GEGEN den Angeklagten„!
Denn was viele nicht wissen: Die gerichtliche Verurteilungsquote liegt in Deutschland bei weit über 80 %. Gerade in Prozessen bei denen eine hohe Straferwartung und/oder großes öffentliches Interesse drohen ist ein besonders hoher Grad der Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit, die Medien und nicht zuletzt leider auch durch das Gericht zu beobachten. Naives Vertrauen auf einen positiven Ausgang ist da leider verfehlt.

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür hocheffektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen. Denn man darf nicht verkennen, dass es im Strafrecht für den Betroffenen um Viel, wenn nicht sogar um Alles geht – schließlich kennt kein anderes Rechtsgebiet so scharfe Sanktionen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.