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Chancen und Risiken einer Selbstanzeige

Hat man eine Straftat begangen, die der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden (noch) nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, sich selbst „zu stellen“.

Obwohl niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst mit dem Vorwurf einer Straftat zu belasten, kann es gute Gründe für eine Selbstanzeige geben, z.B. um belastende Eingriffsmaßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu verhindern (Durchsuchung, Verhaftung etc.) oder weil eine Straftat ohnehin bald entdeckt zu werden droht bzw. das berühmte schlechten Gewissen einen plagt, und natürlich um einer möglichen Strafe zu entgehen oder diese deutlich abzuschwächen (Verfahrenseinstellung, Absehen von Strafe, Bewährung statt Vollzugsstrafe etc).

Aber Vorsicht: Eine Selbstanzeige sollte niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung erfolgen. Denn eine missglückte Selbstanzeige kann weitreichende Folgen haben und im Einzelfall die Situation sogar verschlimmern, von unabsehbaren Auswirkungen auf den Beruf und künftige Reisemöglichkeiten (Eintragung ins Führungszeugnis, Versagung der Zuverlässigkeit) bis hin zu langjährigen Gefängnisstrafen.

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Ausschlaggebend für diesen Schritt zur Selbstanzeige oder Aufklärunsghilfe sind oft persönliche, emotional getragene Motive: Ein bedrückendes schlechtes Gewissen und die permanente Angst vor Entdeckung können mitunter schwerer wiegen als die zu erwartende Strafe selbst.
Aber auch rational-juristische Erwägungen sollten nicht unerwähnt bleiben: Abgesehen von zahlreichen Gesetzen aus dem Wirtschaftsstrafrecht, die einem bei einer Selbstanzeige Straffreiheit garantieren, hat auch bei allen anderen Delikten ein reumütiger, geständiger Täter mit ernsthaftem Willen zur Aufklärung und ggf. auch Wiedergutmachung eine ganz erhebliche Strafmilderung zu erwarten, in manchen Fällen bis hin zum Absehen von Strafe oder zur Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld.
In anderen Fällen kann ein öffentliches Gerichtsverfahren vermieden und stattdessen eine Verurteilung im schriftlichen Strafbefehlsverfahren zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe erreicht werden.

Insbesondere aber können durch eine frühe Selbstbelastung und umfassende Kooperation mit den Ermittlungsbehörden regelmäßig sehr unangenehme strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen erfolgreich abgewendet werden, wie z. B. Haus- und Wohnungsdurchsuchung, Durchsuchung der Geschäftsräume, Beschlagnahme aller Mobilfunkgeräte und Computer und schließlich auch eine drohende Untersuchungshaft.

Die Erwägung ob und wann man eine Selbstanzeige erstattet beruht dann auch auf einem Vergleich der Konsequenzen bei einer Selbstanzeige einerseits und bei einer Kenntniserlangung der Ermittlungsbehörden durch Dritte andererseits. Hierbei spielen die zu prognostizierende Entdeckungs-Wahrscheinlichkeit, die Chancen der Überführung sowie die drohende Straferwartung eine Rolle.

Wann kommt eine Selbstanzeige in Frage?

Grundsätzlich kann man sich bezüglich jeder Straftat den Ermittlungsbehörden stellen, von der allseits bekannten Steuerhinterziehung bis hin zu Sexual- und Tötungsdelikten.

Allerdings sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer für den Betroffenen möglichst günstigen Selbstanzeige je nach Deliktstyp und Einzelfall sehr unterschiedlich.

So unterscheidet der Gesetzgeber u.a. zwischen Selbstanzeige und Aufklärungshilfe. Nur bei der im Gesetz normierten Selbstanzeige gibt es bei einigen wenigen Straftatbeständen die Möglichkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Straffreiheit. In den weit überwiegenden Fällen hängt die Frage der Rechtsfolge einer „Selbstanzeige“ (besser Aufklärungshilfe) von Tat und vor allem dem Ermessen der Ermittlungsbehörden und Gerichte ab.

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In einigen Teilbereichen des Strafrechts kann im Falle einer Selbstanzeige als Folge einer speziellen gesetzlichen Regelung Straffreiheit gewährt werden – vor allem bei den Wirtschaftsdelikten wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Subventionsbetrug oder der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gesetze, die von sich aus bereits vorsehen, dass das Gericht unter bestimmten Umständen von Strafe absehen kann z.B. bei den sog. Kronzeugenregelungen bei schweren Straftaten und dem Betäubungsmittelrecht ( § 46b StGB, § 31 BtMG).

Ungeachtet dessen besteht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung in geeigneten Fällen auch bei sämtlichen anderen Straftaten (also auch solchen, die keine explizite Regelung für die Selbstanzeige bzw. Aufklärungshilfe enthalten), die Möglichkeit einer faktischen Straffreiheit (Einstellung des Verfahrens, Absehen von Strafe, Strafvorbehalt etc.).

Doch die tatsächlichen und formalen Hürden für die Straffreiheit sind hoch angesetzt – insbesondere was den Umfang der Selbstanzeige (Vollständigkeit) und deren Zeitpunkt (Vor Einleitung eines Verfahrens) angeht.

In den weit überwiegenden Fällen hängt die Frage einer möglichen Straffreiheit oder eines milden Strafausgangs dagegen von staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Strafzumessungserwägungen auf Grundlage der allgemeinen Strafgesetze ab – und damit grundsätzlich vom Ermessen der Strafverfolgungsbehörden.

Gerade hier könnten die vorab zu klärenden Sachfragen und zu bewertenden Rechtsfragen nicht unterschiedlicher sein und sind bisweilen äußerst komplex, sodass es schon allein deshalb fundierter anwaltlicher Hilfe bedarf.

Was oft übersehen wird und erfahrungsgemäß wenig juristische Beachtung findet: Im Falle einer umfassenden Selbstanzeige / Aufklärungshilfe können regelmäßig gleich mehrere gesetzliche Strafmilderungsgründe zusammentreffen, so dass sich der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen ganz erheblich nach unten verschieben kann bis hin zur vollständigen Straffreiheit. Beispielsweise erlauben sowohl die sog. „Kronzeugenregelung“ als auch die umfassende Wiedergutmachung im Rahmen eines „Täter-Opfer-Ausgleichs“ bereits jeweils für sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von Strafe, selbst wenn das Gericht in solchen Fällen üblicherweise Freiheitsstrafen verhängen würde.

Mit anderen Worten: So einfach, wie der Umgang und die Folgen einer Selbstanzeige oft dargestellt werden, ist die Thematik nicht, das genaue Gegenteil ist der Fall. Und genau deshalb ist es so immanent wichtig, sich vorab ausführlich und vor allem fachkundig beraten zu lassen, unter Abwägung aller Vor- und Nachteile, aller Für und Wider, aller negativen wie positiver Konsequenzen.

Niemals ohne Anwalt und vorherige Beratung!

Als erfahrene Strafverteidiger haben wir über die vergangenen Jahre zahlreiche Mandanten bei der schwierigen Frage des Für und Wider der Selbstanzeige beraten und die damit verbundenen Strafverfahren strafrechtlich begleitet, regelmäßig mit deutlich überdurchschnittlichen Ergebnissen.

Unsere Aufgabe ist dabei zunächst, gemeinsam den Sachverhalt zu erarbeiten und sodann die möglichen Rechtsfolgen und damit verbundenen Chancen und Risiken zu erläutern. Außerdem erörtern wir auch das Ziel der in Erwägung gezogenen Selbstanzeige. In vielen Fällen geht es im ersten Schritt nämlich gar nicht so sehr um die eigentlich drohende Strafe sondern um akut drohende Eingriffsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden wie etwa Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes oder gar um den Erlass eines Haftbefehls. Solche bisweilen existenzvernichtenden lassen sich im Zuge einer Selbstanzeige in der Regel recht erfolgreich abwenden.

Zu den Vorabüberlegungen gehören aber auch konkrete strafrechtliche und langfristige berufliche wie persönliche Folgen, die eine Selbstanzeige mit sich bringen kann, insbesondere unter Abwägung des Entdeckungsrisikos und der drohenden Konsequenzen bei einer anderweitigen Entdeckung der Tat(en). Denn es bleibt dem Betroffenen z.B. unbenommen, erst nach einer anderweitigen Entdeckung der Tat(en) mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten und aufgrund der dann immer noch frühzeitigen Möglichkeit einer Zusammenarbeit trotzdem noch in den Genuss erheblicher Vergünstigungen zu gelangen.

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Insgesamt ist das Ziel einer gründlichen anwaltlichen Beratung, Ihnen damit eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu liefern, um sich endgültig für oder gegen die Selbstanzeige zu entscheiden. Durch die umfassende anwaltliche Schweigepflicht bleiben sämtliche erörterte Optionen und auch möglicherweise offenbarte Straftaten streng vertraulich.

Sofern dann im Ergebnis im konkreten Fall eine Selbstanzeige sinnvoll erscheint, übernehmen wir für Sie die komplette Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Gegebenenfalls begleiten wir Sie zu Vernehmungen durch die Polizei oder Staatsanwaltshaft und achten darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden.

Gleichzeitig werden wir präventiv tätig um etwaige Eingriffsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden wie Durchsuchungs- und erkennungsdienstliche Maßnahmen, sowie vorläufige Festnahmen oder gar die Beantragung der U-Haft abzuwenden und werden auch schon frühzeitig in Verständigungs-Gespräche mit der Staatsanwaltschaft einsteigen.

Sofern sich ein sich anschließendes Gerichtsverfahren nicht vermeiden lässt, verteidigen wir Sie dann auch vor Gericht unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender strafprozessualer Mittel, zur Not auch konfrontativ und konfliktär durch alle Rechtsmittelinstanzen.

Wir beraten und begleiten Sie entschlossen, konfliktbereit und kompetent und erzielen – gerade auch wenn es um Selbstanzeigen geht – regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse.

Denn viele Betroffene aber auch Anwälte verkennen, dass auch bei einer Selbstanzeige kein kleinmütiges oder zuvorkommendes Verhalten sondern – genauso wie bei den anderen Strafverfahren auch – juristische Durchsetzungskraft gefragt ist. Notfalls darf auch die Konfrontation nicht gescheut werden. Insbesondere sind dezidiertes Fachwissen zu dem nur wenig gekannten Gebiet der Strafzumessung bei Aufklärungshilfe und der sog. Kronzeugenregelung immanent wichtig. Mit beiden Gebieten beschäftigen wir uns seit nunmehr weit über zehn Jahren und können hier beachtliche Ergebnisse verzeichnen.