Diskretion und Vermeidung von Medienaufmerksamkeit
Sowohl Boulevardmedien als auch die vermeintlich „seriösen“ Pressevertreter zeigen stets großes Interesse an laufenden Strafverfahren. Dennoch gibt es für den Strafverteidiger durchaus Möglichkeiten seinen Mandanten hiervon weitestgehend abzuschirmen.
Was Viele nicht wissen: In Deutschland werden die meisten Fälle zunächst durch Pressemitteilungen der Strafverfolgungsbehörden bekannt! Somit wird der Presse auch nur die von Vorverurteilung geprägte Perspektive der Polizei und Staatsanwaltschaft bekanntgegeben, die meist so unverändert übernommen wird; die Konsequenz: Auch das Gericht und die Öffentlichkeit sind bereits im Vorfeld entscheidend (negativ) beeinflusst.
Allerdings besteht gerade bei Selbstanzeigen oder Verfahren die sich noch im Ermittlungsstadium befinden die grundsätzliche Möglichkeit, vorzeitig mit den Ermittlunsgbehörden zusammenzuarbeiten, um hier im Wege von bilateralen Absprachen zwischen Anwalt und Justiz Vereinbarungen über die Art und Weise der Pressezusammenarbeit zu treffen oder zu welchem Gericht ein Verfahren angeklagt wird (ein Verfahren vor dem Amtsgericht generiert z.B. deutlich weniger Aufmerksamkeit als beim Landgericht). Denn nicht selten ist die Negativwirkung in der Öffentlichkeit in den Konsequenzen belastender als der Ausgang des Strafverfahrens!
Umgekehrt ist es ebenso gut möglich, bei entsprechenden Presse- und Medienkontakten Fälle „unter dem Radar“ zu halten.
Konstruktive Moderation bei Medienaufmerksamkeit
Vielfach machen wir die Erfahrung, dass gerade dann wenn die Medien ausnahmslos von den Strafverfolgungsbehörden mit Infos gefüttert werden, die dadurch bedingte antizipierte Vorverurteilung zu einer völlig verzerrten Berichterstattung führt, die je nach Art und Intensität, entsprechend negative Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensverlauf haben kann.
Gerade weil es fast ausschließlich die Ermittlungsbehörden sind, die die Presseorgane von anstehenden Straf- und Gerichtsverfahren informieren (einige Staatsanwaltschaften und Gerichte leiten regelmäßig ganze Anklageschriften an Medienvertreter weiter), kann es angesichts der stigmatisierenden Wirkung die eine negative Berichterstattung sowohl auf das private Umfeld des Mandanten aber auch auf den Ausgang des Verfahrens haben essentiell sein, mit den Medien konstruktiv zusammenzuarbeiten.
Anzumerken ist hier insbesondere, dass Richter trotz ihrer nach außen propagierten Unabhängigkeit nicht frei sind von persönlicher Meinung und entsprechend suggestiver Einflussnahme durch öffentliche Berichterstattung – Richter sind auch nur Menschen.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit öffentlichkeitswirksamen Prozessen und dem damit einhergehenden Medieninteresse gehört der Umgang mit Pressevertretern zu unserem Alltag. Selbstredend unterliegt jedes Mandat strengster Geheimhaltungs- und Schweigepflicht, sodass nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Mandanten der konstruktive Kontakt zu den Medien gesucht werden darf. Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass der Anwalt frei ist von eigenem Medieninteresse und etwaige Informationen ausnahmslos in Absprache und zum ausschließlichen Wohl des Mandanten einsetzt. (Ein guter Anwalt im Strafrecht hat dies auch schlicht nicht nötig!)
Umgekehrt kann gegen die Gefahr einer einseitigen Berichterstattung nur gegensteuern, wer zum einen weiß wie Presseberichterstattung in Gerichtsverfahren funktioniert und zum anderen entsprechend gute Kontakte zu den Medien unterhält.
Gerade bei der identifizierenden Berichterstattung ist es daher auch essenziell mit ausgewiesenen Spezialisten zusammenzuarbeiten. Denn zumeist wird das hohe Gut der Unschuldsvermutung ausgerechnet durch die Medien kolportiert. Besteht allerdings erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien auch bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre des Betroffenen in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Bei einer Presseberichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist insbesondere wegen der Unschuldsvermutung Zurückhaltung geboten. Dies gilt umso mehr, wenn die Berichterstattung wegen der Art der Straftat eine stark stigmatisierende Wirkung hat.
Nicht nur haben wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Umgang mit den Medien bei öffentlichkeitswirksamen Verfahren auch als Strafverteidiger profunde Kenntnisse wie mit identifizierender Berichterstattung umzugehen ist, auch arbeiten wir mit den renommiertesten Fachkanzleien im Presse- und Medienrecht zusammen und erzielen hierbei in unserer Zusammenarbeit regelmäßig überdurchschnittliche Erfolge.