Was viele leider nicht wissen: die Revision ist ein rein formales Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob das Urteil der Vorinstanz (Landgerichts) rechtlich richtig ist. Es geht also um rein juristische Rechtsfragen und nicht etwa wie bei der Berufung (s.o.) um eine neue Bewertung von Zeugenaussagen oder anderer Beweise. In der Revision wird also der Prozess der Vorinstanz nicht nochmal komplett aufgerollt, sondern in der Regel nur am Schreibtisch des Richters geprüft, ob das vorinstanzliche Gericht irgendwelche Rechtsfehler in seinem Urteil (sog. materiellrechtliche Fehler) oder dem Prozess sog. Verfahrensfehler) gemacht hat.
Der Revisionsanwalt muss also insbesondere in der Lage sein, reine Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen, was wiederum sehr profunde Rechtskenntnisse, nicht selten sogar wissenschaftliche Expertise erfordert. Der Revisionsanwalt darf sich dabei gerade nicht auf Informationen des bei der Vorinstanz tätigen Anwalts verlassen, sondern muss sich vielmehr ausschließlich auf das Protokoll und das schriftliche Urteil konzentrieren – erfahrene Prozessanwälte suchen daher oft schon während des Prozesses des Rat eines Revisionsspezialisten!
Darüber hinaus werden seitens der Revisionsgerichte extrem hohe Anforderungen an die rechtliche Begründung einer Revision gestellt, sodass bereits kleinste Fehler des Revisionsanwalts zur Unzulässigkeit und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Deshalb gilt die Revision als das schwierigste Rechtsgebiet im Strafrecht.
Für den Mandanten stellt die Revision zudem ein sehr hohes Risiko dar, denn nicht nur muss sein Anwalt – wie oben gezeigt – in der Lage sein, Fehler in einem Urteil zu erkennen, er muss sie auch noch korrekt rügen können, was angesichts der exponentiell übersteigerten Anforderungen der Revisionsgerichte zu einem regelrechten Spießrutenlauf geworden ist.
Ohne jahrelange Erfahrung und vor allem wissenschaftlichem Knowhow ist eine erfolgreiche Revision heutzutage kaum mehr möglich, was auch die erschreckend geringe Erfolgsquote von 3 – 10% belegt.
Im Revisionsrecht sind die Fristen ausgesprochen kurz. So muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung bereits Revision eingelegt werden. Das bedeutet, vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit, schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Revision einzulegen.
Darüber hinaus muss – anders als bei der Berufung – die Revision begründet, d.h. von einem Anwalt schriftlich dargelegt werden, aufgrund welcher Fehler das Urteil angefochten wird. Diese Begründungsfrist beträgt lediglich 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Da diese Frist auch nicht verlängert werden kann, ist die Zeit in derer das gesamte Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung(en) vom Anwalt überprüft werden müssen, extrem knapp und erfordert schon allein deshalb kontemporäre Expertise und Erfahrung im Revisionsrecht, ohne die eine suffiziente Revisionsbegründung in so engem zeitlichen Rahmen gar nicht zu bewerkstelligen ist.