Verteidigung-Strafrecht


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Berufung
Revision
Einspruch
Haftbeschwerde
Verfassungsbeschwerde
Wiederaufnahme
Gnadengesuch

Gut 80 % aller gerichtlichen Entscheidungen sind Verurteilungen, 12 % der Ermittlungsverfahren werden im sog. Strafbefehlswege abgeschlossen, was einer Verurteilung gleichsteht.

Selbstverständlich kann gegen unangemessene gerichtliche Entscheidungen vorgegangen werden und davon sollte regelmäßig Gebrauch gemacht werden. Denn Richter sind nicht unfehlbar und gerade mit Blick auf die komplexe Materie des Strafrechts sind viele gerichtliche Entscheidungen angreifbar:

So können beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sein, Sachbeweise fehlen oder Zeugen widersprüchliche Angaben gemacht haben. Auch aus rechtlicher Sicht können sich oft genug juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen.

Berufung

Mit der Berufung kann gegen eine Verurteilung des Amtsgerichts / Schöffengerichts vorgegangen werden. Dies ist fast immer zu empfehlen, da bei den Berufungsgerichten meist deutlich bessere Ergebnisse zu erzielen sind.

Revision

Die Revision ist das letzte Rechtsmittel um gegen eine Verurteilung vorzugehen, sie ist auch das schwierigste. Dennoch nicht aussichtslos. Denn nicht selten werden in der Vorinstanz formale oder sachlich-rechtliche Fehler gemacht.

Haftbeschwerde

Haftbefehle sind regelmäßig rechtswidrig, da sie selten Tatsachen belegen, die tatsächlich z.B. für eine Flucht- Wiederholungs- oder Verdunkelungs-Gefahr sprechen. In den meisten Fällen werden überhaupt gar keine Tatsachen ermittelt.

Weitere Rechtsbehelfe

Wenn alle ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, können Urteile in begründeten Fällen einer weiteren Überprüfung zugeführt werden, z.B. mit einer Beschwerde zum Bundes-Verfassungsgericht, dem Europäischen Gerichtshof oder einer Petition zum Landtag.

Berufung

Das Rechtsmittel der Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts, also gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts möglich (Gegen Urteile eines Landgerichts ist ausschließlich Revision möglich).

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Da Amtsgerichte die Masse der angeklagten Fälle aburteilen und daher besonders viele Fälle bearbeiten müssen, sind Urteile des Amtsgerichts oft eher oberflächlich gehalten und nicht selten rechtsfehlerhaft. Vermutlich deshalb hat der Gesetzgeber eine weitere, vollwertige Gerichtsinstanz geschaffen:

Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann ganz anders entscheiden. So kann der Prozess also noch einmal komplett neu aufgerollt und die Ausgangslage – manchmal sogar völlig – verändert werden: Neue Beweise können erhoben, neue und alte Zeugen (nochmals) genauestens auf den Zahn gefühlt, (neue) Gutachten beantragt, Verständigungsgespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht geführt und selbstverständlich auch die rechtliche Lage neu bewertet werden. Umgekehrt kann auch eine geständige Strafmaßverteidigung die oft mit einer Verfahrensabsprache (sog. Deal) oder einem sog. Täter-Opfer-Ausgleich einhergeht, zielführend sein, die regelmäßig zu einem deutlich milderen Urteil in der Berufungsinstanz führt.

In der Berufung kann damit die Verteidigung völlig neu gestaltet und der Anklagevorwurf nochmals unter einem anderen Vorzeichen verhandelt werden.

Wichtig: Die Frist zur Einlegung der Berufung ist ausgesprochen kurz. Vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit, schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Berufung einzulegen.

Eine Begründung ist nicht notwendig und kann ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Einlegen der Berufung  hemmt die Rechtskraft des ersten Urteils, d.h. eine verhängte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann nicht vollstreckt werden. Auch wird bis zum Abschluss der Berufung keine Eintragung ins Führungszeugnis vorgenommen – man gilt weiterhin als unschuldig.

Revision

Die Revision ist das letzte – und bei Urteilen des Landgerichts sogar das einzige – Rechtsmittel, mit welchem gegen eine Verurteilung vorgegangen werden kann.

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Was viele leider nicht wissen: die Revision ist ein rein formales Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob das Urteil der Vorinstanz (Landgerichts) rechtlich richtig ist. Es geht also um rein juristische Rechtsfragen und nicht etwa wie bei der Berufung (s.o.) um eine neue Bewertung von Zeugenaussagen oder anderer Beweise. In der Revision wird also der Prozess der Vorinstanz nicht nochmal komplett aufgerollt, sondern in der Regel nur am Schreibtisch des Richters geprüft, ob das vorinstanzliche Gericht irgendwelche Rechtsfehler in seinem Urteil (sog. materiellrechtliche Fehler) oder dem Prozess sog. Verfahrensfehler) gemacht hat.

Der Revisionsanwalt muss also insbesondere in der Lage sein, reine Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen, was wiederum sehr profunde Rechtskenntnisse, nicht selten sogar wissenschaftliche Expertise erfordert. Der Revisionsanwalt darf sich dabei gerade nicht auf Informationen des bei der Vorinstanz tätigen Anwalts verlassen, sondern muss sich vielmehr ausschließlich auf das Protokoll und das schriftliche Urteil konzentrieren – erfahrene Prozessanwälte suchen daher oft schon während des Prozesses des Rat eines Revisionsspezialisten!

Darüber hinaus werden seitens der Revisionsgerichte extrem hohe Anforderungen an die rechtliche Begründung einer Revision gestellt, sodass bereits kleinste Fehler des Revisionsanwalts zur Unzulässigkeit und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Deshalb gilt die Revision als das schwierigste Rechtsgebiet im Strafrecht.

Für den Mandanten stellt die Revision zudem ein sehr hohes Risiko dar, denn nicht nur muss sein Anwalt – wie oben gezeigt – in der Lage sein, Fehler in einem Urteil zu erkennen, er muss sie auch noch korrekt rügen können, was angesichts der exponentiell übersteigerten Anforderungen der Revisionsgerichte zu einem regelrechten Spießrutenlauf geworden ist.

Ohne jahrelange Erfahrung und vor allem wissenschaftlichem Knowhow ist eine erfolgreiche Revision heutzutage kaum mehr möglich, was auch die erschreckend geringe Erfolgsquote von 3 – 10% belegt.

Im Revisionsrecht sind die Fristen ausgesprochen kurz. So muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung bereits Revision eingelegt werden. Das bedeutet, vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit, schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Revision einzulegen.

Darüber hinaus muss – anders als bei der Berufung – die Revision begründet, d.h. von einem Anwalt schriftlich dargelegt werden, aufgrund welcher Fehler das Urteil angefochten wird. Diese Begründungsfrist beträgt lediglich 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Da diese Frist auch nicht verlängert werden kann, ist die Zeit in derer das gesamte Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung(en) vom Anwalt überprüft werden müssen, extrem knapp und erfordert schon allein deshalb kontemporäre Expertise und Erfahrung im Revisionsrecht, ohne die eine suffiziente Revisionsbegründung in so engem zeitlichen Rahmen gar nicht zu bewerkstelligen ist.

Haftbeschwerde

Nicht selten wird angesichts „hoher Straferwartung“ oder anderer sehr vagen „Begründungen“ ein Haftbefehl (zu 90 % wegen angeblicher Fluchtgefahr) erlassen. Solche Haftbefehle sind regelmäßig rechtswidrig da sie selten Tatsachen belegen, die tatsächlich z.B. für eine Fluchtgefahr sprechen (ähnliches gilt für den sog. Haftgrund der Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr).

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In den meisten Fällen werden überhaupt gar keine Tatsachen ermittelt, die für oder gegen einen Haftgrund sprechen.

Deshalb ist es wichtig, sofort einen erfahrenen (und nicht etwa einen vom Gericht empfohlenen) Anwalt einzuschalten, der (mit den entsprechenden Kenntnissen) die Optionen einer Aufhebung oder zumindest Außervollzugsetzung des Haftbefehls prüft – nicht selten mit Erfolg!

Wichtig: Bei keinem anderen Rechtsmittel ist die Erfolgsquote so hoch wie im Haftrecht: Weit über 50 % aller Haftbeschwerden und Haftprüfungen führen zur auf Aufhebung oder zumindest Außervollzugsetzung des Haftbefehls.

Allerdings erfordert dies eine rigorose Umsetzung der Rechtspositionen des Mandanten und exzeptionelle Expertise und Erfahrung im Haftrecht. Deshalb arbeiten bei uns ausschließlich Spezialisten, denn was in der Medizin selbstverständlich ist, gilt auch im Strafrecht: Auch hier ist die Materie so komplex, dass es hoch qualifizierter Experten auf dem jeweiligen Einzelgebiet bedarf. Wir haben es uns daher zur Aufgabe gemacht, uns nicht dem Willen des Gerichts unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn dies nötig ist – mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln.

Einspruch Strafbefehl

Mit dem Strafbefehl sollen „Bagatellstraftaten“ und kleinere bis mittlere Kriminalität schnell und unkompliziert geahndet werden. So sparen sich nicht nur Gerichte und Staatsanwaltschaften ein aufwendiges Gerichtsverfahren, sondern auch der Beschuldigte – so zumindest die Theorie.

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Was viele allerdings unterschätzen: Der Strafbefehl ist keine Geldbuße, die wenn man sie – ähnlich einem Strafzettel – einfach bezahlt, dann aus der Welt geschafft ist. Der Strafbefehl gleicht einer Verurteilung durch ein Strafgericht und ist in den rechtlichen Konsequenzen identisch (Eintrag Führungszeugnis/ Bundeszentralregister, Vorstrafe und damit ggf. verbundene Probleme mit behördlichen Erlaubnissen wie Führerschein, Waffenbesitz, Gewerbe etc).

Wenn Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, sollten Sie sich daher umgehend anwaltlich vertreten lassen. Denn mit Zustellung haben Sie nur 2 Wochen Zeit Einspruch einzulegen, da die verhängte Strafe ansonsten rechtskräftig wird. Ein Vorgehen gegen den Strafbefehl ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich, soweit man nicht belegen kann, dass man die Frist unverschuldet versäumt hat.

Dabei lohnt sich ein Einspruch eigentlich fast immer, und sei es nur um die Höhe der Strafe zu reduzieren, was in der überwiegenden Zahl der Fälle erfolgversprechend ist. Im Übrigen kann der Einspruch gegen den Strafbefehl im Regelfall auch problemlos zurückgenommen werden.

Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist das letzte Mittel, wenn alle Versuche erfolglos geblieben sind nachteilige Entscheidungen oder Urteile im Strafrecht abzuwenden. Das Recht auf Freiheit, die Unschuldsvermutung, der Schutz vor richterlicher Willkür und das Recht auf ein faires Verfahren sind verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte, deren Missachtung im Strafprozess leider nicht selten ist.

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In Strafsachen wird die Verfassungsbeschwerde also meistens in den folgenden Fällen erhoben:

– Die (weitere) Haftbeschwerde des Inhaftierten blieb erfolglos

– Die Revision des Angeklagten ist gescheitert

– Der Wiederaufnahmeantrag des rechtskräftig Verurteilten wurde abgelehnt

Dabei drohen im Strafverfahren die schwersten staatlichen Grundrechtseingriffe bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Typische im Strafverfahren verletzte Grundrechtesind beispielsweise:

das Recht auf ein faires Verfahren

das Willkürverbot

die Unschuldsvermutung

das Recht auf Freiheit (Allgemeine Handlungsfreiheit)

das Recht auf den gesetzlichen Richter

das Doppelbestrafungsverbot (Ne bis in idem)

der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (Nemo tenetur)

Tatsache ist, dass weniger als 3 % der Verfassungsbeschwerden Erfolg haben – bei nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern liegt die Erfolgschance sogar unter einem halben Prozent. Tatsache ist aber auch, dass fast alle Verfassungsbeschwerden von Laien oder von Rechtsanwälten erhoben werden, die in ihrer beruflichen Arbeit zuvor weder Kontakt mit diesem Instrument des Rechtes, noch mit dem Bundesverfassungsgericht selbst hatten.

Doch auch erfahrene Strafverteidiger und sogar Revisionsexperten scheitern nicht selten an den komplexen Besonderheiten des Verfassungsrechtes, oftmals bereits an den geschriebenen, teilweise aber auch nur richterrechtlich etablierten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere werden in der Praxis häufig lediglich die bereits im strafrechtlichen Revisionsverfahren erhobenen Rügen wiederholt und mit einer abschließenden verfassungsrechtlichen Würdigung versehen, was aber gerade nicht ausreicht; erforderlich ist es vielmehr, die Rechtsverletzung des Betroffenen gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ausführlich zu begründen.

Dies Alles ist Grund genug, das letzte und nicht selten verzweifelte Mittel nur mithilfe eines der wenigen ausgewiesenen Spezialisten im Verfassungsrecht zu ergreifen. Nur dann bestehen realistische Erfolgsaussichten.

Achtung: Die Verfassungsbeschwerde ist in all diesen Fällen allerdings nur innerhalb eines Monats nach Erhalt der abschlägigen Gerichtsentscheidung zulässig!

Wiederaufnahme des Strafverfahrens
(nach rechtskräftigem Urteil)

Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens kann ein rechtskräftiges Strafurteil „neu aufgerollt“ werden, um die Aufhebung des ursprünglichen Urteils und stattdessen einen Freispruch oder zumindest eine Verringerung der Strafhöhe zu erlangen.

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Hintergrund des Wiederaufnahmeverfahrens ist die Vermeidung bzw. Korrektur eines „Justizirrtums“ um so dem Verurteilten die (letzte) Chance zu geben, ein Fehlurteil zu korrigieren.

Jedoch ist eine Wiederaufnahme nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich! Der in der Praxis relevanteste Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Unschuld des Verurteilten beweisen können. Das sind alle neuen Erkenntnisse die zu einer anderen Beweiswürdigung führen und bei Erlass des rechtskräftigen Urteils entweder noch nicht bekannt waren oder schlicht nicht berücksichtigt wurden.

Rechtsfehler des angefochtenen Urteils oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung sind keine neuen Tatsachen.

Darüber hinaus sind die formaljuristischen Hürden im Wiederaufnahmeverfahren extrem streng und folgen gänzlich anderen prozessualen Regeln als im übrigen Strafrecht. Anders als bei den Rechtmitteln der Berufung und Revision besteht aber kein Risiko einer härteren Bestrafung. In bestimmten Fällen kann das Wiederaufnahmegericht sogar einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Strafvollstreckung anordnen.

Kurzum: Die Wiederaufnahme im Strafrecht ist zwar die letzte Chance ein Fehlurteil / Justizirrtum zu beseitigen und den Prozess neu aufzurollen. Allerdings im Regelfall nur dann, wenn (neue) Beweise vorliegen, die bis dato unberücksichtigt geblieben sind. Darüber hinaus ist die Wiederaufnahme juristisch sehr anspruchsvoll. Wegen der Komplexität der Antragsstellung und dem kleinen Nischengebiet kennen sich nur sehr wenige Rechtsanwälte im Bereich der Wiederaufnahme aus.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, bereits bei der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens einen ausgewiesenen Spezialisten zu beauftragen. Ohne sachkundige Expertise hat ein Wiederaufnahmeantrag faktisch keinerlei realistische Chance auf Erfolg.

Die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages ist in der Regel mit einigem zeitlichem und finanziellen Aufwand verbunden. Im Zweifel ist es also empfehlenswert, zunächst eine realistische Prüfung der im Einzelfall vorliegenden Sach- und Rechtslage einzuholen.

Löschen von Daten
(DNA, Fingerabdrücke, Lichtbilder, polizeiliche Vermerke etc.)

Die erkennungsdienstliche Behandlung, wie etwa  DNA-Speichelprobe, Fingerabdrücke oder Lichtbilder,  wird zunehmend häufig von der Polizei vorgenommen – auch bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat, vor einer gerichtlichen Verurteilung. Dabei ist niemand ohne richterliche Anordnung verpflichtet, personenbezogene Daten abzugeben.

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Soweit die erkennungsdienstliche Maßnahme noch nicht stattgefunden hat, ist dringend davon abzuraten ihr ohne gründliche (anwaltliche) Prüfung  Folge zu leisten. Und selbst wenn ein Gerichtsbeschluss vorliegt, kann man durchaus erfolgversprechend dagegen vorgehen.

Wenn personenbezogene Daten bereits abgegeben wurden, kann auch hiergegen im Nachgang erfolgreich vorgegangen werden. Ein Irrtum jedenfalls, die Daten würden irgendwann automatisch wieder gelöscht oder vernichtet. Selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch oder einer endgültigen Verfahrenseinstellung halten die Ermittlungsbehörden an den einmal gesammelten Daten allzu gerne fest.

Auch andere Daten, die die Polizeibehörden in eigenen Datenbänken zu jedem, der polizeilich in Erscheinung tritt, sammeln, können gelöscht werden, z.B. wenn die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen getilgt sind.

Auch kann man über seinen Rechtsanwalt gegenüber der Polizei auch Auskunftsansprüche über alle dort gespeicherten Vorgänge und Daten geltend machen, um dann in einem zweiten Schritt ggf. deren Löschung durchzusetzen.

Unsere Spezialisierung

Kernpunkt unseres Erfolges – gerade bei den strafrechtlichen Rechtsmitteln – ist unsere enge Spezialisierung. Was in der Medizin nämlich längst selbstverständlich ist, gilt auch im Strafrecht: Auch hier ist die Materie so komplex, dass es hoch qualifizierter Experten auf dem jeweiligen Einzelgebiet bedarf:

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Denn nur mit besonderem Fachwissen und kontemporärer Expertise lassen sich gerichtliche Fehlentscheidungen überprüfen und  überdurchschnittlich gute Ergebnisse erzielen.

Deshalb arbeiten bei uns ausschließlich Fachanwälte, Dozenten und spezialisierte Rechtsanwälte für Strafrecht von denen sich jeder nur auf einzelne Teilbereiche innerhalb des Strafrechts konzentriert, so z.B. ausschließlich auf Rechtsmittel wie Haftbeschwerde, Revision oder Verfassungsbeschwerde.

Damit gewährleisten wir stets die notwendige Expertise und Erfahrung, um unsere Mandanten umfassend zu beraten und gemeinsam zum Erfolg zu verhelfen. Denn gerade bei den strafrechtlichen Rechtsmitteln steht und fällt der Erfolg mit der Wahl des richtigen Anwalts.

Anwaltswechsel

Wenn eine Gerichtsverhandlung in der ersten Instanz nicht mit dem gewünschten Ergebnis endet, suchen Betroffene nicht selten einen neuen oder zusätzlichen Anwalt für die Berufung oder Revision.

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Häufig ist aber auch die Konstellation, dass man mit der Arbeit seines Anwalts durchaus zufrieden ist und ihn auch behalten will, sich aber angesichts der Gefahren des Strafverfahrens für die Berufung oder Revision eine zweite Meinung oder weitere Unterstützung suchen möchte.

Auch in Fällen, in denen das Gericht bereits einen Pflichtverteidiger bestellt hat, kann aus den obigen Gründen der Wunsch nach  einem zusätzlichen Anwalt (als sog. Wahlverteidiger) bestehen.

Was viele nicht wissen: Im Strafrecht ist es jederzeit möglich durch mehr als nur einen Anwalt vertreten zu werden, also z.B. einen zweiten Anwalt für das Strafverfahren hinzuzuziehen (Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu drei frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten – zusätzlich zu einem etwaigen bereits bestellten Pflichtverteidiger).

Gleich aus welchem Grund man mit der aktuellen Wahl seines Anwalts unzufrieden ist, es gilt zu jedem Zeitpunkt das absolute Recht der freien Anwaltswahl! Das bedeutet, gleich ob Sie erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden, ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Denn gerade weil die Wahl des richtigen Anwalts (vor allem im Strafrecht) der wichtigste Faktor einer erfolgreichen Strafverteidigung ist, hat der Mandant jederzeit das Recht, ohne Angabe von Gründen das Mandat mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Die bloße Mitteilung an den Anwalt nicht mehr von ihm vertreten werden zu wollen genügt. Dabei ist die Mandatskündigung grundsätzlich an keine Form gebunden (wobei empfohlen wird, dies immer schriftlich zu tun, z.B. per Mail).