Berufung im Strafrecht
Allgemeine Informationen zur Berufung
Verurteilt in einem Strafverfahren das Amtsgericht (also nicht das Landgericht!), kann gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. (Gegen Urteile eines Landgerichts ist ausschließlich Revision möglich)
Da Amtsgerichte die Masse der angeklagten Fälle aburteilen und daher besonders viele Fälle bearbeiten müssen, kann man sich dem Eindruck nicht erwehren, dass Urteile des Amtsgerichts oftmals eher oberflächlich und nicht selten rechtsfehlerhaft ergehen. Wohl aber gerade weil bei den Amtsgerichten – anders als bei Verfahren vor dem Landgericht – deutlich weniger förmlich und umso oberflächlicher geurteilt wird, hat der Gesetzgeber eine weitere, vollwertige Gerichtsinstanz geschaffen, um zu ermöglichen, dass das Strafverfahren vor einem Landgericht noch einmal komplett von vorne aufgerollt wird.
In der Berufung kann der Prozess also noch einmal vollständig durchgeführt und auch neue Tatsachen und Beweismittel können vorgetragen werden. So kann die Verteidigung völlig neu gestaltet und der Anklagevorwurf nochmals unter neuem Vorzeichen verhandelt werden. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ganz anders entscheiden. Damit bietet die Berufung eine echte zweite Chance ein bereits gefälltes Urteil zu revidieren.
Ablauf der Berufung
Da die Berufungsverhandlung eine komplett neue Tatsacheninstanz ist, können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.
Welches Gericht entscheidet?
Für die Berufung ist immer das Landgericht zuständig in dessen Bezirk sich das erstinstanzliche Amtsgericht befindet. Dabei ist irrelevant ob im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter oder ein Schöffengericht zuständig war. In der Berufungsinstanz setzt sich das Gericht immer unter dem Vorsitz eines Berufsrichters und zwei Laienrichtern (Schöffen) zusammen.
Einlegung der Berufung / Frist
Wichtig: Die Berufung muss eingelegt werden innerhalb 1 Woche nach Urteilsverkündung. Wurde das Urteil also an einem Montag verkündet, muss spätestens am nächsten Montag bei dem verurteilenden Gericht (Amtsgericht) eine Erklärung eingehen, dass man das Urteil anfechten will – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, sonst wird das Urteil rechtskräftig und damit unanfechtbar. Die Frist ist auch nicht verlängerbar!
Begründung der Berufung
Anders als bei der Revision muss die Berufung nicht zwingend schriftlich begründet werden. Allerdings kann es durchaus angezeigt sein dem Gericht bereits vorab schriftlich mitzuteilen in welche Richtung eine mögliche Verteidigung abzielt. Vor allem dann, wenn rechtliche Fragen im Raum stehen oder eine Strafmaßverteidigung (also die Abschwächung der Strafe aus der Vorinstanz) beabsichtig ist, kann es durchaus Sinn machen, hier bereits im Vorfeld die Weichen richtig zu stellen. Ähnliches gilt natürlich für die beschränkte Einhegung der Berufung (siehe dazu nächster Punkt).
Ganz oder nur teilweise Berufung einlegen?
Grundsätzlich ist einem freigestellt, inwieweit das Urteil überprüft werden soll. Deshalb ist zunächst genau zu überdenken, ob die Berufung nur auf einzelne Punkte beschränkt werden soll, z.B. nur auf die Frage der Aussetzung zur Bewährung, die Strafhöhe oder einzelne von mehreren Taten. Dadurch werden anderen Punkte rechtskräftig.
Soweit nämlich die erstinstanzliche Verurteilung grundsätzlich „zu Recht“ ergangen ist, kann die auf das Strafmaß beschränkte Berufung eine sehr gute Chance auf ein besseres Urteil bieten. Die Berufung kann aber auch nur auf die rechtliche Wertung beschränkt werden, also sich beispielsweise gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung der angeklagten Tat als gefährliche und nicht „bloß“ einfache Körperverletzung wehren.
Und auch bei bloßen Geldstrafen, kann dabei nicht nur die Anzahl der Tagessätze, sondern auch die Höhe der einzelnen Tagessätze angegriffen werden.
Wichtig: Auch eine isolierte Anfechtung der Nebenfolgen, wie eine nicht erfolgte Aussetzung zur Bewährung ist in der Berufung möglich.
Entscheidungsmöglichkeiten des Berufungsgerichts
Die Berufung kann
– als unzulässig verworfen werden (vor der Hauptverhandlung z.B. Fristversäumnis)
– zur Einstellung des Verfahrens (ganz oder teilweise) führen
– das Urteil teilweise oder in vollem Umfang aufheben und zu einem neuen Urteil / Freispruch führen
– zu einer Berichtigung (ganz oder teilweise) des Schuldspruchs führen
– den Rechtsfolgenausspruch (ganz oder teilweise) aufheben
Unsere Spezialisierung auf die Berufung
Die Berufung in Strafverfahren unterscheidet sich zwar im Ablauf kaum von der ersten Instanz, allerdings ist sie die letzte erfolgversprechende Chance die Ausgangslage zu verbessern: Neue Beweise können erhoben, alle (und auch neue) Zeugen nochmals genauestens auf den Zahn gefühlt, (neue) Gutachten beantragt, Verständigungsgespräche (sog. Deal) mit Staatsanwaltschaft und Gericht geführt und selbstverständlich auch die rechtliche Lage gänzlich neu bewertet werden.
Gerade deshalb und weil die erstinstanzlichen Amtsgerichte aufgrund der massenhaften Abfertigung zahlreicher Verfahren auch viele Fehler machen, ist es in der Berufung dringend notwendig einen erfahrenen Spezialisten an der Seite zu haben. Nur so kann man die in der zweiten Instanz neu ergebenden Möglichkeiten optimal ausschöpfen und die vielen Freiheiten und Ermessensspielräume, die ein Berufungsrichter in der zweiten Instanz hat, für sich nutzen.
Eine echte zweite Chance!
Wenn die begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des Falls besteht z.B. weil sich die Vorwürfe nicht beweisen lassen, problematische Rechtsfragen bestehen, muss die Rechtsposition des Mandanten rigoros umgesetzt und mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln erkämpft werden – z.B. durch (neue) Beweisanträge, Gutachten und Zeugen, druckvollere Zeugenvernehmung oder der überzeugenden Darstellung (anderer) rechtlicher Gesichtspunkte. Umgekehrt kann auch eine geständige Strafmaßverteidigung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich zielführend sein und regelmäßig zu einem deutlich milderen Urteil in der Berufungsinstanz führen.
Hierzu bedarf es allerdings eines Spezialisten, der nicht nur die nötige Erfahrung, sondern auch Fachkompetenz mitbringt – insbesondere in Bezug auf den deutlich förmlicheren Ablauf des Strafverfahrens vor dem Landgericht als Berufungsgericht.
Unsere Kanzlei ist nicht nur ausschließlich im Strafrecht tätig, jeder unserer Anwälte hat sich nochmals dezidiert auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts spezialisiert, insbesondere auf die strafrechtlichen Rechtsmittel. Damit bieten wir unseren Mandanten – ähnlich dem spezialisierten Facharzt in der Medizin – größtmögliches knowhow auf dem kleinstmöglichen Gebiet. Aus diesem Grund haben wir nicht nur zahlreiche Berufungen im Strafrecht erfolgreich vertreten, sondern beraten und vertreten unsere Mandanten auch bundesweit. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den Fähigkeiten des Anwalts.
Frist
Die Frist zur Einlegung der Berufung ist ausgesprochen kurz. Sie muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim verurteilenden Gericht (Amtsgericht) erfolgen.
Risiken und Chancen einer Berufung
Was sind die Risiken einer Berufung?
Im Ergebnis gibt es keine Nachteile im Wege der Berufung das Urteil überprüfen zu lassen: Denn soweit nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, darf sich das vorinstanzliche Urteil von gesetzeswegen nicht verschlechtern (Verböserungsverbot). Das heißt, wird Berufung ausschließlich auf Seiten des Angeklagten eingelegt, sind dem Berufungsgericht beim Strafmaß „nach oben“ die Hände gebunden; die zu verhängende Strafe darf nicht höher ausfallen als das erstinstanzliche Urteil.
Darüber hinaus kann eine Berufung jederzeit zurückgenommen werden – bis zur mündlichen Verhandlung sogar ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung einlegt, zeigt die Erfahrung, dass sich dennoch Urteile selten verschlechtern. Die überwiegende Zahl der Berufungen führen im Ergebnis zu einer Verbesserung des Urteils in erster Instanz oder zumindest zu keiner Verschlechterung, zumal auch hier die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Berufung zurücknimmt, wenn dies auch der Angeklagte tut.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn man vom Amtsgericht freigesprochen oder milde verurteilt wurde, aber die Staatsawaltscht oder Nebenklage in Berufung geht. Denn in solchen Fällen hat auch der Gegner eine neue Chance um die von ihm gewünschte Bestrafung durchzusetzen.
Wer umgekehrt ein sehr „günstiges“ Ergebnis erzielt hat ist nicht gehindert dennoch in Berufung zu gehen, um womöglich ein noch besseres Ergebnis zu erzielen.
Was sind die Chancen einer Berufung?
Die Berufungsinstanz ist eine volle und neue Tatsacheninstanz. In der Berufung können alle Zeugen neu (und ggf. anders) vernommen, neue Zeugen, Beweise und Gutachten vorgebracht und ggf. auch die Verteidigungstaktik geändert werden (z.B. konfrontative Verteidigung / Strafmaßverteidigung / Geständnis / Schadenswiedergutmachung / Täter Opfer Ausgleich etc).
Das erstinstanzliche Verfahren des Amtsgerichts wird also noch einmal komplett neu aufgerollt und vor einem neuen Richter verhandelt, der nicht an das Urteil gebunden ist und daher gänzlich anders entscheiden, z.B. zu einem deutlich milderen Urteil kommen oder auch freisprechen bzw. das Verfahren sogar einstellen kann.
Auch die erstmalige Beauftragung eines Wahlverteidigers oder ein Verteidigerwechsel ist jetzt problemlos möglich.
Oft kann man in der Zeit bis zur Berufungshauptverhandlung – üblicherweise einige Monate – auch erfolgreich neue Sachbeweise, Gutachten oder Zeugen beitreiben. Bei lügenden Belastungszeugen besteht die begründete Hoffnung, dass diese ihre falsche und möglicherweise abgesprochene Aussage nicht mehr so gut in Erinnerung haben und sich in Widersprüche bei der Zeugenaussage verwickeln. Dabei ist ein weiterer Vorteil in der Berufungsinstanz, dass man sich noch besser auf die Zeugen einstellen kann, nicht zuletzt weil deren Aussageverhalten (mit all den Stärken und Schwächen) bereits aus der Verhandlung in erster Instanz bekannt sind.
Ein weitere wichtiger Punkt ist, dass durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung die Rechtskraft des Urteils gehemmt wird. Für den Angeklagten gilt also weiterhin die Unschuldsvermutung – er gilt bis zum Urteilsspruch des Berufungsgerichts (also trotz der erstinstanzlichen Verurteilung) als nicht verurteilt und damit unschuldig. Daher erfolgt auch noch keine Eintragung ins Führungszeugnis, auch Bewährungsauflagen und Gerichtskosten fallen erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an. Wenn vom Amtsgericht gar eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wurde, bedeutet das auch, dass der nunmehr Verurteilte bis zur Entscheidung der nächst höheren Instanz grundsätzlich nicht ins Gefängnis muss.
Die Berufung als echte zweite Chance
Zusammenfassend ist also grundsätzlich davon abzuraten, ein als ungerecht empfundenes Urteil einfach hinzunehmen. Es ist sinnvoll, zumindest das schriftliche Urteil von einem erfahrenen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der Berufung prüfen zu lassen. Denn die Berufung kann eine echte Chance sein, gemeinsam mit einem erfahrenen (neuen) Strafverteidiger eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln und das Ruder sprichwörtlich herumzureißen.
Berufungsgründe
Die Gründe warum das vorinstanzliche Urteil falsch ist oder zumindest im Ergebnis anders lauten „müsste“, sind bei der Berufung vielfältig und auch nicht abschließend aufzählbar. Denn anders als bei der Revision, ist man in der Berufung nicht nur auf rechtliche und prozessuale Fehler im Urteil der Vorinstanz beschränkt.
Dadurch dass die Berufung die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren nochmals komplett von vorne aufzurollen, können auch tatsächliche Gründe, wie etwa neue oder andere Zeugenaussagen, Beweise, Gutachten etc. vorliegen, die eine ganz neue Bewertung des Falls zulassen. Auch kann z.B. das Verhalten des Angeklagten seit der erstinstanzlichen Verurteilung bei der Berufung (positiv) zu berücksichtigen sein und auch die weiten Ermessensspielräume eines Richters bei der Urteilsfindung sind nicht zu unterschätzen, sodass der Berufungsrichter selbst bei gleichbleibender Beweis- und Ausgangslage zu einer gänzlich anderen (milderen) Entscheidung gelangen kann.
Im Ergebnis gibt es keine Nachteile das erstinstanzliche Urteil durch Einlegung der Berufung überprüfen zu lassen:
Soweit nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, darf sich das vorinstanzliche Urteil von Gesetzeslagen nicht verschlechtern (Verböserungsverbot), darüber hinaus kann eine Berufung jederzeit zurückgenommen werden – bis zur mündlichen Verhandlung sogar ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung einlegt, zeigt die Erfahrung, dass sich Urteile dennoch selten verschlechtern zumal auch hier die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Berufung zurücknimmt, wenn dies auch der Angeklagte tut.
Es können auch ganz andere Überlegungen sein, Berufung einzulegen und sei es nur weil man auf Zeit spielen muss, damit das Führungszeugnis noch bis zur Verurteilung durch das Berufungsgericht „sauber“ bleibt (Eintragung erfolgen nämlich erst mit Rechtskraft) oder weil man vor einer sicher zu erwartenden Haftstrafe noch einiges in seinem beruflichen / sozialen Umfeld zu organisieren hat.
Sollte die Staatsanwaltschaft von sich aus (und nicht nur aus „Trotz“ weil auch der Angeklagte Rechtsmittel einlegt hat) in Berufung gegangen sein, bleibt dem Angeklagten ohnehin nichts anderes Übrig als sich der neuen Verhandlung zu stellen. Hier ist äußerste Vorscht geraten: Denn auch für die Staatsanwaltschaft stellt sich die Berufung als eine erneute Möglichkeit dar, etwa statt einem Freispruch oder einer Bewährungsstrafe eine empfindlcihe Verurteilung zu erwirken.
Erfolg
Kernpunkt unserer Erfolgsstrategie – gerade bei der Berufung – ist unsere extrem enge Spezialisierung. Nicht nur sind wir ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert, jeder unserer Anwälte konzentriert sich darüber hinaus auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts. Wenn es darum geht, gegen ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen und im landgerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Berufung auszuschöpfen, ist es essentiell, einen auf Rechtsmittel spezialisierten Anwalt zu beauftragen – um Fehlentscheidungen, zu harte oder falsche Urteile zu revidieren, braucht man jemanden, der die maximalen Möglichkeiten kennt und das Optimum daraus erzielt.
Gerade bei der Berufung, gilt es – wo nötig – mit konfrontativem Einsatz, aber auch mit rechtlichem Fachwissen und interdisziplinärer Expertise, für das best mögliche Ergebnis zu kämpfen, will man die Strafe abwenden oder zumindest abschwächen.
Dabei hat es sich unsere Kanzlei zur Aufgabe gemacht, sich unter keinen Umständen staatlichem Handeln unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn nötig mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln: Denn in keinem anderen Rechtsgebiet hat ein Richter so viele Freiheiten und Ermessensspielräume wie im Strafrecht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen und Strafrahmen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage, bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung.
Wir haben uns vor allem auf die strafprozessualen Rechtsmittel, insbesondere auf Berufungen spezialisiert. Denn die aus unserer Spezialisierung gewonnene Erfahrung, aber auch unsere wissenschaftliche Expertise – für die im Praxisalltag des „normalen“ Anwaltes schlicht keine Zeit verbleibt – lässt uns Gerichten auf Augenhöhe begegnen und überdurchschnittlich gute Ergebnisse erzielen.
Anwaltswechsel
Wenn eine Gerichtsverhandlung in der ersten Instanz nicht mit dem gewünschten Ergebnis endet, stellt sich für viele Mandanten die Frage, was zu tun ist, wenn man sich nicht mehr 100 % sicher ist von seinem Anwalt gut und kompetent vertreten zu sein, z. B. weil man sich falsch beraten fühlt oder der Anwalt einem gar ein deutlich besseres Ergebnis in Aussicht gestellt hat. Manchmal sind es auch zwischenmenschliche Belange oder Differenzen, die im Raum stehen oder das sprichwörtlich „ungute Gefühl“, vielleicht aber auch schlicht die Empfehlung eines vermeintlich „besseren“ bzw. spezialisierteren Anwalts.
Was viele nicht wissen: Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Ob Sie nun erst seit wenigen Stunden oder schon seit vielen Monaten anwaltlich vertreten werden. Denn gerade im Strafrecht ist das Vertrauen in seinen Anwalt der wichtigste Faktor einer erfolgreichen Strafverteidigung.
Übrigens ist es auch jederzeit möglich einen zweiten Anwalt für ein Strafverfahren zu mandatieren. Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu 3 frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten zu beauftragen (zusätzlich zu einem bereits bestelltem Pflichtverteidiger).
Gerade in „großen Verfahren“ also vor allem vor dem Landgericht und in Haftsachen (U-Haft), ist die gleichzeitige Vertretung von mehr als nur einem Anwalt zum unverzichtbaren Erfolgsfaktor unserer Kanzlei geworden.