Sexuelle Belästigung
- Vorwürfe wegen sexueller Belästigung, beleidigenden oder gar übergriffigen Verhaltens werden häufig völlig unerwartet erhoben
- Auch bei belanglosen körperlichen Berührungen oder nur unterschwelligen Avancen drohen bereits ernste arbeits,- disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen
- Nach dem neuen Sexualstrafrecht kann selbst niederschwelliges sexuelles Fehlverhalten bereits mit Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden (sexueller Übergriff)
- Trotz meist dünner Beweislage (Aussage gegen Aussage) und häufigen Falschbeschuldigungen ist jeder noch so fernliegend erscheinende Vorwurf sexuellen Fehlverhaltens sehr ernst zu nehmen
- Oft liegen dem vorgeworfenem Verhalten keine bösen Absichten oder schlicht ein Missverständnis in Kommunikation oder gegenseitiger Attraktion zu Grunde
Bereits der Vorwurf einer Sexualstraftat ist existenzbedrohend – völlig unabhängig davon, ob zutreffend oder nicht. Besonders zu Unrecht Beschuldigte unterschätzen dabei die erhebliche Gefahr von Falschbeschuldigungen, sei es bewusst oder aufgrund von falschen Erinnerungen, Irrtümern oder psychischen Erkrankungen.
Größtes Problem bei Vorwürfen sexueller Belästigung ist die völlige Unbestimmtheit der Begrifflichkeiten. Denn was unter einem „sexuellen“ und gar „belästigenden“ Verhalten zu verstehen ist, wird nicht definiert und völlig subjektiv interpretiert.
Einigkeit besteht allenfalls darin, dass die Grenze zwischen Scherz oder Flirt und sexueller Belästigung überschritten ist, wenn „geschlechtliche Körperregionen“ in unerwünschter Weise berührt werden. Doch auch hier gehen die Meinungen auseinander, was Alles darunter zu verstehen ist, zumal dann ist immer noch unklar bleibt, ob eine absichtliche Belästigung oder einfach nur ein interkommunikatives Missverständnis vorliegt.
Leider wird mittlerweile fast immer ohne jegliche kritische Überprüfung dem vermeintlichen Opfer geglaubt – auch aufgrund der in diesem Zusammenhang oft verbreiteten Behauptung, Falschbeschuldigungen kämen angeblich kaum vor.
Anders als im sonstigen Strafrecht werden bei den Sexualdelikten die Weichen für den Ausgang des Verfahrens bereits entscheidend bei Anzeigeerstattung gestellt, so dass unbedingt so früh wie möglich alle strafprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen: Angefangen von der Frage ob und gegenüber wem man ggf. aussagt oder sich sonst aktiv gegen falsche Vorwürfe verteidigt (z.B. Gegenanzeige), bis hin zu dem Umgang mit meist unprofessionellen „internen Ermittlungen“ und Vernehmungen am Arbeitsplatz.
Bei Sexualdelikten ist die Beweislage zu Beginn völlig offen (Stichwort: Aussage gegen Aussage), so dass es von Anfang an entscheidend auf eine dem Einzelfall angepasste Verteidigung durch einen spezialisierten Fachanwalt ankommt.
Vorwurf unzutreffend
Missverständnis, Irrtum, Falschbeschuldigung
Bei niederschwelligen sexuellen Belästigungsvorwürfen handelt es sich nicht selten um Missverständnisse, oft bedingt durch fehlgeleitete Kommunikation.
Insbesondere missglückte Annäherungsversuche in einer zunächst zugewandten Stimmung müssen nicht strafbar sein, vergleichbares gilt für derbe sexistische Scherze oder „Mutproben“.
Oft liegt bei Vorwürfen sexueller Belästigung oder auch Exhibitionismus auch ein Irrtum vor, weil etwa die falsche Person als Täter erkannt wurde oder an sich harmloses Verhalten negativ interpretiert wird.
Neben „echten“ Falschbeschuldigungen tragen gerade Irrtümer und Missverständnisse (oft im Zusammenhang mit Alkohol) und mangelnde Kommunikation wesentlich dazu bei, dass die Schätzungen von im Sexualstrafrecht tätigen Polizeibeamten und Juristen bei 25% bis zu 75% falschen Anzeigen liegen!
Vorwurf zutreffend
Strafmilderung
Vermeidung einer Gerichtsverhandlung
Auch bei verhältnismäßig „niederschwelligen“ Sexualdelikten wie sexueller Belästigung drohen Vorstrafen und mehrjährige Eintragungen ins Führungszeugnis.
Die Übernahme von Verantwortung eigenen sexuellen Fehlverhaltens kann zu einer ganz erheblichen Strafmilderung führen. Eine frühe Verständigung (Deal) mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kann ein potentiell belastendes öffentliches Gerichtsverfahren für alle Beteiligten deutlich abkürzen und in vielen Fällen auch ganz vermieden werden.
Bei Vorwürfen von sexueller Belästigung, Exhibitionismus oder verhältnismäßig niederschwelligen sexuellen Übergriffen kann eine Verurteilung im (schriftlichen) Strafbefehlsweg vereinbart werden, so dass man als Betroffener überhaupt nicht vor Gericht erscheinen muss. Im Einzelfall kann bei ehrlicher Reue sogar eine Verfahrenseinstellung vereinbart werden – ohne Eintragung ins Führungszeugnis.
Unbestimmtheit der Vorwürfe und moralische Vorverurteilung
Die Strafvorschrift der “sexuellen Belästigung” (§ 184i StGB) ist leider sehr vage und unbestimmt gehalten. Das gilt auch im Grenzbereich zur (schwereren) Vorschrift des „sexuellen Übergriffs“ (§ 177 Abs. 1 StGB), welcher von den Strafverfolgungsbehörden viel zu oft vorschnell unterstellt wird.
Seit einer Gesetzesänderung im November 2016 besteht eine „lückenlose“ – man könnte auch sagen „willkürliche“ – Strafbarkeit jedweden denkbaren aus Sicht des Gesetzgebers zu missbilligenden Sexualverhaltens. Der Preis dieser vermeintlichen Sicherheit ist hoch: Denn statt objektivierbarer Kriterien wird weitgehend in das subjektive Moralempfinden der Strafverfolgungsbehörden gestellt, wem sie glauben, was sie glauben und vor allem auch was sie für strafbar halten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass letztlich nahezu jede Person für vermeintlich übergriffiges oder belästigendes Verhalten bestraft werden kann, wenn dieses aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden als irgendwie missbilligenswert erscheint. Schwer verständlich ist zudem, warum im aktuellen Strafrecht das Angrapschen einer anderen Person im Regelfall deutlich härter bestraft werden kann als dieselbe Person am Körper brutal zu verletzen.
Gerichtsentscheidungen zu Belästigungsvorwürfen fallen leider mitunter relativ willkürlich aus, was auch daran liegt, dass in den Grenzbereichen des „neuen“ Sexualstrafrechts seit 2016 relativ wenig obergerichtliche Entscheidungen verfügbar sind. Es ist sehr gefährlich, einem solchen Vorwurf als Beschuldigter oder Angeklagter ausgesetzt zu sein, da die Gefahr eines falschen oder sogar willkürlichen Urteils hier besonders hoch ist.
Zwar liegen die Beweisprobleme beim “sexuellen Übergriff” und der “sexuellen Belästigung” auf der Hand, insbesondere wenn es wie häufig Aussage gegen Aussage steht. Man wird ein Urteil kaum schon darauf stützten dürfen, wessen Geschichte „irgendwie plausibler“ ist. Schon deshalb sind die durch eine unsachliche Mediendebatte geschürten öffentlichen Erwartungen an eine höhere Verurteilungsquote naiv – und sehr gefährlich. Gerade in solchen Fällen werden erfahrungsgemäß aber nicht wenige Gerichte entgegen dem Gesetz im Zweifel eher gegen den Angeklagten als für ihn entscheiden. Denn leider sind auch die Gerichte nicht immun gegen die in den letzten Jahren immer aggressiver und unsachlicher betriebene mediale und gesellschaftliche Vorverurteilung echter und vermeintlicher “Sextäter”.
Was viele nicht wissen: Es ist einem Gericht in objektiv zweifelhaft erscheinenden Fällen durchaus möglich, den Angeklagten dennoch zu verurteilen!
Allerdings muss das Gericht zumindest in nachvollziehbarer Weise aus den in der Gerichtsverhandlung unter Beweis gestellten äußeren Umständen des Falles auf den objektiv erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers und vor allem auch den Vorsatz (Täterwillen) des Angeklagten schließen und dies Alles im schriftlichen Urteil rechtsfehlerfrei darstellen und begründen. Dies ist keine einfache Aufgabe und anfällig für eine Aufhebung des Urteils in der Berufung oder Revision, weshalb eine wohlüberlegte und gute Verteidigungsstrategie notwendig ist, um das Gericht an die überragende rechtsstaatliche Bedeutung des Grundsatzes “im Zweifel für den Angeklagten” zu erinnern.
Die Gründe für Verurteilungen und/oder Strafhöhen im Sexualstrafrecht sind leider nicht immer sachgerecht, sondern leiten sich nicht selten her aus einer falschverstandenen Schutz-Hysterie und einem sehr hohen gesellschaftspolitischen Verurteilungsdruck. Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen, wie öffentliche Bloßstellung, Aufnahme in polizeiliche “Sextäter-Karteien”, eine langjährige Eintragung ins Führungszeugnis oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben sowie bei Konsequenzen bei Auslandsaufenthalten (USA). Viele der gesellschaftlichen Nachteile mit veritabler Prangerwirkung bleiben selbst dann bestehen, wenn das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet – “es könnte ja trotzdem etwas dran sein”, heißt es dann gerne in einer geradezu perversen Umkehrung der Unschuldsvermutung.
Ein zentraler Punkt für die erfolgreiche Freispruchverteidigung bei Falschbeschuldigungen liegt darin aufzuklären, ob es sich bei der Anzeige um eine planvolle Lüge handelt, ein zwar subjektiv als wahr aber objektiv falsch erinnertes Fehlverhalten, um eine „Notlüge“ aus sozialem Rechtfertigungsdruck oder um das Ergebnis intensiver Beeinflussung. Nicht selten ist es gar eine Kombination aus all diesen Faktoren, fast immer verbunden mit der verhängnisvollen Haltung, dass der Beschuldigte eine Bestrafung „verdient“ habe – letzteres oft auf Grundlage strafloser, aber als Kränkung oder moralisch verwerflich empfundener Ereignisse.
Bei der Mehrheit an falschen Belästigungsvorwürfen handelt es sich aber um Irrtümer oder Missverständnisse. Wegen zahlreichen Fehlerquellen in der Kommunikation und stark abweichenden persönlichen Moral- und Grenzvorstellungen im zwischenmenschlichen Bereich kann letztlich keine starre Grenze zwischen straflosem Verhalten und strafbarer Belästigung gezogen werden.
Grundlage für die Strafverfolgung in solchen Fällen sind dann oftmals entweder falsche Schlussfolgerungen des Opfers oder der Strafverfolgungsbehörden, unterschiedliche individuelle Grenzziehungen für „noch akzeptables“ Verhalten und manchmal auch schlicht der Wunsch, vermeintlich „Anstößiges“ zu bestrafen. Typische Fälle sind dabei angebliche „Belästigungen“ am Arbeitsplatz bei denen erwiderte Komplimente falsch verstanden werden, missglückte Annäherungsversuche in einer zunächst zugewandten Stimmung, als unpassend empfundene verbale Anzüglichkeiten („Catcalling“), irrtümliche Bewertungen eigener Wahrnehmungen (nackter Badegast als „Exhibitionist“ angezeigt) oder auch Verwechslungen, gerade auch im Zusammenhang mit Feiern und Alkohol (wenn etwa in einer unübersichtlichen Partysituation die falsche Person als als vermeintlicher Grapscher „wiedererkannt“ wird).
Kurzum: Die Zahl an Fallbeispielen, in denen sich das vermeintliche Opfer sexuell angegriffen „fühlt“, der Beschuldigte dies aber entweder nicht erkannt oder nicht beabsichtigt hat, ist schier grenzenlos. Oft ist die Ursache für die Strafanzeige fehlgeleitete Kommunikation, mitunter auch ein moralisches, aber strafloses Fehlverhalten.
Auch wenn der Beschuldigte sich in diesen Fällen oft gar nicht strafbar gemacht hat, ist die Gefahr derartiger Vorwürfe ganz und gar nicht zu unterschätzen! Häufig leiten Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst ein aufwändiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, bei welchem Bekannte, Arbeitskollegen und andere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten und des vermeintlichen Opfers befragt werden. Bereits der Vorwurf einer sexuell konnotierten Straftat kann sich dabei als sozial und beruflich existenzvernichtend erweisen.
Umgekehrt kann es aber auch zu erheblichen Beweisproblemen auf Seiten des Beschuldigten kommen, gerade dann wenn – wie im Sexualstrafrecht oft üblich – vorangegangene Avancen, gegenseitiges Interesse oder eine sonstige sexuelle Annäherung erfolgte, aber dies nicht bewiesen werden kann – weil es Aussage gegen Aussage steht und die andere Person dies abstreitet, anders wahrgenommen oder missverstanden hat!
Dabei darf nicht unterschätzt werden dass bereits verhältnismäßig „harmlose“ Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens zu erheblichen beruflichen Problemen führen können. So ist die rein verbale sexuelle Belästigung, z. B. durch sexistische Witze oder anzügliches Hinterherrufen („Catcalling“) zwar (noch) nicht strafbar, so dass zumindest keine Freiheitsstrafen oder langjährige Eintragungen ins Führungszeugnis drohen. Anders sieht es aber mit den drohenden arbeitsrechtlichen Folgen aus: Auch strafrechtlich neutrales Verhalten kann im Beruf schwere Folgen haben, oft genügt bereits der bloße Vorwurf für eine vorschnelle „Verdachtskündigung“.
Fast immer steht es Aussage gegen Aussage
Tatzeugen gibt es bei Vorwürfen sexuellen Fehlverhaltens selten und meist auch keine Sachbeweise. Selbst wenn Spuren vorhanden sind, lassen sich diese regelmäßig mit beiden Versionen in Einklang bringen, wenn der Tatverdächtige behauptet, dass die Berührung einvernehmlich stattgefunden hat.
Man könnte also meinen, mit der bloßen Aussage gegen Aussage läge eine „Patt-Situation“ vor, wem soll man schließlich glauben. Einzig logische Konsequenz sollte eigentlich eine Verfahrenseinstellung oder Freispruch sein – schließlich fehlt das Maß an Sicherheit einen Schuldspruch fällen zu können.
Leider ist es Gerichten hierzulande aber nicht vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen gilt. Der Richter ist in der Beweiswürdigung und damit auch in der Bewertung von Aussagen völlig frei und muss selbst bei mehreren möglichen Schlussfolgerungen nicht die dem Angeklagten günstigste wählen.
Der Richter kann also aufgrund einer zweifelhaften Zeugenaussage verurteilen, obwohl Anschuldigungen gerade bei Sexualdelikten oftmals falsch sind. Dabei geht es nicht nur um bewusste Falschaussagen aus Motiven wie Rache, Eifersucht, Selbstschutz oder schlicht bösen Absichten, in vielen Fällen sind auch Pseudoerinnerungen, Beeinflussung, psychische Erkrankung und Autosuggestion die Ursache für falsche Anschuldigungen.
Aber nur, weil eine Auskunftsperson behauptet, Opfer einer Straftat zu sein, darf ein Gericht den Bekundungen dieser Person, die ja quasi eine Parteirolle (vor allem in der Funktion der Nebenklage) einnimmt, nicht höheres Gewicht beimessen als den bestreitenden Angaben des Angeklagten.
Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof aus guten Grund, dass die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen wird, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt.
Erforderlich sind u.a.:
- Analyse der Aussagepersönlichkeit (Beurteilung der Fähigkeit eine zuverlässige Aussage zu machen)
- Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage
- Untersuchung möglicher Motive für die Aussage
- Analyse der Aussagequalität (inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen, Detailliertheit, Plausibilität der Angaben, Anschaulichkeit und Strukturiertheit der Angaben)
- Lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien (dazu gehören auch außerhalb der Zeugenaussage liegende Indizien, wie z. B. Ereignisse und Umstände nach der Tat)
Vor allem Gerichtsurteile die sich nicht an diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangten Vorgaben halten sind angreifbar. Die Erfahrung zeigt, dass sich dabei sogar wenige Richter an diesen strengen Prüfungsmaßstab bei der Würdigung des Wahrheitsgehalts von Aussagen halten – vorausgesetzt sie kennen ihn überhaupt. Denn in der Juristenausbildung werden bislang leider keinerlei Kenntnisse um die Beurteilung von Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie der richtigen Vernehmungsmethoden vermittelt. Daher wird bei der Beurteilung von „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen regelmäßig sehr Vieles falsch gemacht.
Sachfremde Beurteilungskriterien:
Häufig werden sachfremde Erwägungen in die Beweiswürdigung mit eingestellt, z.B. dass das mutmaßliche Opfer bei seiner Aussage geweint oder gezittert habe und damit den Eindruck besonderer Glaubhaftigkeit unterstreiche – dabei sind körperliche Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten wie Weinen, Zittern, Nervosität o.Ä. nach einhelliger wissenschaftlicher Forschung keinerlei Beweiswert oder Indiz für die richterliche Meinungsbildung. Auch zirkelschlüssige Schlussfolgerungen sind sehr beliebt: Etwa, dass ein vermeintlich „fehlender Belastungseifer“ (es wurde „nur“ eine Belästigung und nicht ein brutaler gewalttätiger Übergriff behauptet) unmittelbar auf fehlenden Falschbelastungswillen und / oder eine erlebnisbasierte Aussage schließen lasse.
Fehleinschätzung der eigenen Sachkunde:
Selbst wenn sich Gerichte an den strengen Vorgabenkatalog der Aussagepsychologie halten, sind Schlussfolgerungen hierzu vielfach falsch – und damit auch die Beweiswürdigung.
Die Ursachen für solche Fehler beruhen auf mangelndem Verständnis für die komplexe Materie oder schlicht auf deren falscher Anwendung. Denn mangels Fachwissen aus der Gedächtnispsychologie, der Wahrnehmungspsychologie, der Sozialpsychologie, der Persönlichkeitspsychologie und der forensischen Psychologie sollen Juristen Entscheidungen über Konstellationen treffen, in welchen eigentlich ein Studium der Psychologie und entsprechendes Fachwissen vorauszusetzen wäre.
Gleichwohl liest man in Gerichtsurteilen oft, dass „aus aussagepsychologischer Sicht“ dieser oder jener Schluss zu ziehen sei. Mangels entsprechender Ausbildung in der aussagepsychologischen Methodik sind solcherlei Aussagen – trotz aller echter oder vermeintlicher psychiatrischer oder aussagepsychologischer Sachkunde, die sich ein Gericht teilweise (leider) selbst bescheinigen darf – angreifbar, da ein Richter nun mal kein Psychiater oder Aussagepsychologe ist. Einen Richter der aufgrund seiner juristischen Ausbildung eine Herz-OP selbst vornimmt, würde auch keiner ernst nehmen.
Kein Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens:
In der Gerichtspraxis werden leider nur in Ausnahmefällen aussagepsychologische Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen eingeholt, obwohl etwa 60 % aller Glaubhaftigkeitsgutachten zu dem Ergebnis kommen, dass eine Falschaussage nicht ausgeschlossen werden kann!
Dabei ist die sehr häufig von Gerichten bescheinigte „eigene Sachkunde“ um die Hinzuziehung eines Aussagepsychologen zu vermeiden ist oftmals angreifbar:
Das Gericht muss spätestens dann, wenn ein Zeuge Probleme bei der Wahrnehmung, Speicherung oder Rekonstruktion seiner Aussage haben könnte, einen Sachverständigen hinzuziehen, da nur mit aussagepsychologische Hilfe solche Problemlagen erkannt und beurteilt werden können. Kleinste Indizien z.B. aufgrund psychischer Probleme des Zeugen oder weil suggestive Einflüsse im Rahmen einer Therapie nicht auszuschließen sind oder schlicht, weil der Zeuge zum fraglichen Zeitpunkt Alkohol konsumiert hatte, bedürfen dann sachverständiger Beurteilung – fehlt es hieran, ist das Urteil angreifbar.
Fehlerhafte Begründung der eigenen Sachkunde:
Bei der Begründung der „eigenen Sachkunde“ des Gerichts (vgl. oben) werden darüber hinaus regelmäßig schwere Fehler gemacht:
Die Frage ob ein Gericht im Stande ist einer den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Aussagenanalyse zu leisten, muss insbesondere für alle Mitglieder des Gerichts gelten, gerade auch für die Schöffen.
Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung eines Gerichts ist, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder ausreichende Kenntnis des Streitstoffs haben. Denn bei der Rechtsfindung liegt die Verantwortung bei allen Mitgliedern des Gerichts. Insoweit sind Beschlüsse in denen nur die Berufsrichter ausreichende Sachkunde besitzen fehlerhaft.
Deshalb muss also genau dargelegt werden inwieweit alle Mitglieder des Gerichts die erforderliche Sachkunde besitzen – auch und vor allem in Hinblick auf die Analyse der Qualität einer Aussage oder die schwierige Frage deren Validität. Da Schöffen keine vollständige Aktenkenntnis und in den seltensten Fällen ausreichendes Methodenwissen haben, ist das Attestieren eigener Sachkunde für alle Gerichtsmitglieder praktisch überhaupt nicht möglich.
Unterlassene Überprüfung der Aussagefähigkeit:
In sehr vielen Fällen stürzen sich Gerichte vorschnell auf die in der Aussagepsychologie entwickelten Kriterien der Glaubhaftigkeitsprüfung, etwa auf Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit einer Aussage, ohne überhaupt auf die Aussagefähigkeit eines Belastungszeugen näher einzugehen. Dabei muss ein Gericht zunächst zwingend prüfen, ob der Zeuge überhaupt die Fähigkeit hat,
1. das fragliche Tatgeschehen realitätsgerecht wahrzunehmen,
2. zu dieser Wahrnehmung eine entsprechende Erinnerung zu bilden
3. sich gegenüber Suggestiveinflüssen abgrenzen zu können
4. Erlebtes von Phantasie und Traum unterscheiden zu können
5. und das im Gedächtnis gespeicherte später wieder abzurufen.
Ohnehin sind Zeugenaussagen in einer nicht unerheblichen Zahl – bewusst oder unbewusst – objektiv falsch. Das ist aus gedächtnispsychologischer Sicht fast zwangsläufig so, weil schon die Wahrnehmung von Tatsachen im Erlebniszeitpunkt subjektiv ist, ferner weil bereits die erste Abspeicherung unter Anreicherung mit Assoziationen erfolgt, weiter weil die gespeicherte Information laufend durch neue Eindrucke verändert wird und schließlich, weil der Abruf sowie die Verbalisierung weiteren Verfremdungsvorgängen unterliegen.
Als wäre das alles nicht schon schlimm genug (man halte sich nochmals vor Augen, dass trotz dieser Unzulänglichkeiten der Aussage von Zeugen ein Angeklagter für viele Jahre ins Gefängnis gesperrt werden kann) hat sich innerhalb der letzten Jahre immer wieder herausgestellt, dass beeinträchtigende Umstände in der menschlichen Wahrnehmung dazu führten, dass (Opfer)Zeugen falsche, beschuldigende Aussagen machten:
- Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit bei Alkoholkonsum
Insbesondere dann, wenn das mutmaßliche Tatopfer zur Zeit der vermeintlichen Tat-Begehung unter dem Einfluss berauschender oder betäubender Mittel (Alkohol?!) gestanden hat, wird das die Aussagetüchtigkeit erheblich nachteilig beeinflussen, denn Ereignisse, die sich in diesem Zustand ereignet haben, sind später nicht mehr (korrekt) abrufbar, da die normale Speicherung von Inhalten im Langzeitspeicher des Gehirns verhindert wird. - Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit in Folge einer Therapie
Ein weiterer Punkt der oft übersehen wird ist, dass sich Auskunftspersonen, die vortragen, sexuell missbraucht oder belästigt worden zu sein, häufig in Therapie begeben. Hierbei besteht allerdings die hohe Gefahr, dass sich Erinnerungsinhalte mit den therapeutischen Maßnahmen vermischen. Gerade innerhalb der Therapie sind Patienten für Suggestionen besonders anfällig. Der Therapeut bringt den Angaben des Patienten ein uneingeschränktes Vertrauen entgegen, deren Wahrannahme ja Teil der therapeutischen Arbeit ist. Umgekehrt will der Patient darauf vertrauen können, dass der Therapeut die Angaben nicht kritisch hinterfragt oder gar ganz infrage gestellt. In diesem Gefüge von rational und emotional verquickter Kommunikation ist es für den Patienten kaum mehr möglich, die Quellen seiner Erinnerung zu unterscheiden. - Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit bei posttraumatischer Belastungsstörung
Noch seltener findet das Problem der posttraumatischen Belastungsstörung in Gerichtsurteilen Beachtung. Durch selektive Unaufmerksamkeit während der traumatischen Erfahrung können fehlerhafte Erinnerungen oder Verfälschungen entstehen mit nachfolgendem Verlust konkreter Detailerinnerungen. Dabei neigen Menschen leicht dazu, sich an ein Trauma als schlimmer zu erinnern als es ihnen tatsächlich widerfahren ist. Nach einer traumatischen Erfahrung können sowohl durch bewusste als auch durch unbewusste Erinnerungen neue Details hervorgebracht werden, die sich im Laufe der Zeit dann in die Erinnerung der Person an das fragliche Ereignis manifestieren und damit die Aussagefähigkeit nachteilig beeinflussen. - Keine oder verminderte Aussagetüchtigkeit aufgrund von Beeinflussungen der Aussage (Auto- und Fremdsuggestion)
Ein gravierender Fehler stellt die Nichtbeachtung suggestiver und / oder autosuggestiver Einflüsse dar. Damit ist gemeint, dass ein Zeuge nicht über die eigene Wahrnehmung berichtet, sondern fremde oder selbst erdachte Wahrnehmungen übernommen oder nachgeahmt werden.
In einer Vielzahl von empirischen Studien wurde erforscht, durch welche Faktoren und Bedingungen, z. B. durch welche (Befragungs-)Techniken, solche suggestive Einflüsse bei Personen ausgelöst werden und sich verfälschend auf Gedächtnisinhalte auswirken:
1. selektive Wahrnehmung des Ereignisses, Vergessen etc.
2. bewusstes Selbsteinreden,
3. unbewusste eigene Einflüsse, denen die befragte Person unterliegt,
4. unbewusste Einflüsse von außen (durch nachträgliche Informationen, Befragungen etc..)
Viele Juristen wissen mit diesen Phänomenen aus der Aussagepsychologie allerdings wenig anzufangen oder tun sie als parapsychologischen Quatsch ab. Dabei gibt es eine Vielzahl an wissenschaftlichen Experimenten, die das Problem rund um die Suggestion beweisen:
So wurden beispielsweise Probanden nach Details gefragt, die auch Gegenstand von nachträglichen Informationen waren, indem Testpersonen zunächst einen Film über einen Verkehrsunfall dargeboten bekamen und im Anschluss daran in mehrere Gruppen eingeteilt wurden. Eine Gruppe der Probanden wurde danach gefragt, wie schnell die Autos wohl fuhren, als sie zusammenstießen. Bei den weiteren Gruppen benutzte man alternativ die Formulierungsnuancen „als sie aufeinander trafen“, ,,…. als sie kollidierten“ und ,,…. als sie zusammenkrachten“. Nach einer Woche schloss sich die Frage an, ob die Testpersonen zerbrochenes Glas gesehen hätten, obwohl es im Film kein zerbrochenes Glas oder Hinweise darauf gab. Beeinflusst durch die unterschiedliche Wortwahl wurde jeweils eine unterschiedliche Stärke der Kollision unterstellt und in den Erinnerungsbericht ein weiteres Detail (zerbrochenes Glas) implementiert. Im Ergebnis berichteten immerhin 16% derjenigen Versuchspersonen, bei denen das Wort „Zusammenkrachen“ in der Frageformulierung eingekleidet war, zerbrochenes Glas gesehen zu haben. Dies war bei der Vergleichsgruppe „zusammenstoßen“ nur bei 7% der Befragten der Fall.
Das Experiment konnte zeigen, dass – lediglich von Plausibilitätsgesichtspunkten geleitet – ein nicht unwesentlicher Teil der Probanden im Nachhinein nichtreale Elemente in ihren Erinnerungsbericht einfügte und nachträgliche spezifische Informationen eine starke suggestive Wirkung entfalten, die den Erinnerungsbericht einer Person stark verfälschen. In Extremfällen werden ebenso fiktive Elemente in die Aussage implementiert oder es erfolgen Schilderungen über ganze Ereignisse, die überhaupt nicht stattgefunden haben.
Klassisches Beispiel für das Einfügen niemals stattgefundener Geschehnisse ist folgender, wahrer Fall aus Berlin:
In einem vollen Hörsaal, in dem in wenigen Minuten die Vorlesung beginnen wird, wird es auf einmal laut am Rednerpult. Zwei Männer schreien sich an, immer wütender. Der eine droht dem anderen eine Ohrfeige an. In diesem Moment kommt der Professor herein und ruft den Studenten zu: »Schreiben Sie alle sofort auf, was sich hier gerade ereignet hat.« Den Vorfall hatte der Professor inszeniert.
Von den vielen Hundert Studenten schrieben nicht wenige, sie hätten »gesehen«, dass einer den anderen tatsächlich geohrfeigt habe, der dann, so beschrieben es einige, eine Pistole zog und, so schrieben manche, einen Schuss abgab, der das Opfer zu Boden sinken ließ. Dabei war die Sache ja erst vor wenigen Augenblicken geschehen, und die Zeugen waren angehende Juristen…
Ihnen wollte der Professor beweisen, was sie sonst wohl nicht geglaubt hätten: dass man nämlich fest überzeugt sein kann, etwas gesehen zu haben, das sich nicht ereignet hat – Oder wie es der renommierte Strafrechtswissenschaftler Klaus Volk sagt: „Das Gehirn schreibt die Story – nicht das Auge.“ Dabei geben experimentelle Studien sowie Beispiele aus der gutachterlichen Praxis zu Missbrauchsfällen Hinweise darauf, dass gerade bei Vorliegen der Kombination verschiedener suggestiver Einwirkungen eine Veränderung der Aussage noch wahrscheinlich macht.
Vor allem Betreuungssituationen von Opferbeiständen, Psychotherapeuten aber auch Vernehmungspersonen bergen die Gefahr, dass das Aussageverhalten des Zeugen im Rahmen der Gerichtsverhandlung materialreicher ausgestaltet wird, zumal zwischen der unmittelbaren Wahrnehmung des (streitigen) Sachverhaltes und der Zeugenvernehmung vor Gericht ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt, der je größer er ist, desto wahrscheinlicher dazu führt, dass die verbliebene Erinnerung mit dem wahrgenommenen Ursprungsereignis nicht mehr deckungsgleich ist. Unterlässt es daher ein Gericht vorgetragene Bedenken einer möglichen Suggestion zu würdigen, ist das Urteil angreifbar.
Fehler bei der Überprüfung der Qualität der Aussage:
Das eigentliche Kernstück der Glaubhaftigkeitsüberprüfung ist die sog. merkmalsorientierte Inhaltsanalyse. Sie basiert auf der These, dass ein Zeuge, der sich an tatsächlich Erlebtes erinnert, nur auf vorhandene Inhalte seines Gedächtnisses zurückgreifen muss. Ein falschaussagender Zeuge muss seine Aussage auf der Basis seines Alltagswissens oder seiner Vorstellungen über das behauptete Delikt konstruieren. Daraus folgt, dass es Falschaussagenden schwerer fallen dürfte, eine qualitativ hochwertige Aussage zu machen, zumal man stets bemüht sein muss, einen möglichst glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen.
Eine realitätsbasierende Aussage wird – so zumindest die These der Aussagepsychologen – u.a. schlüssig, sehr detailreich und eher unstrukturiert sein. Und auch nebensächliche Schilderungen sind kein Problem für den wahr Aussagenden (denn wer sich an tatsächlich Erlebtes erinnert, braucht keinen roten Faden und merkt sich auch vermeintlich Unwichtiges). Wahr Aussagende sind auch nicht darauf bedacht zu „beweisen“ dass ihre Geschichte wahr ist, weshalb Erinnerungslücken eingestanden werden oder auch spontane Verbesserungen der Aussage vorkommen. Auch Selbstbelastungen sollen für den Wahrheitsgehalt sprechen, denn ein falsch Aussagender will überzeugen und keine Zweifel an seiner Geschichte aufkommen lassen.
Diese sog. Qualitätsmerkmale werden in der Aussage gesucht und bewertet. Ist die Aussage von entsprechend „hoher Qualität“ wird man zu der Überzeugung gelangen, dass die Aussage erlebnisbasiert also „wahr“ ist, andernfalls wird man diese These verwerfen.
Die Überprüfung anhand der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse einer Aussage ist aber nicht einfach. Schon gar nicht dürfen die Qualitätskriterien schematisch angewendet werden. Denn selbstredend weisen manche Merkmale stärkere Ergebniskraft auf, als andere. Auch die Häufigkeit einzeln vorkommender Merkmale spielen bei der Bewertung eine Rolle.
Dennoch ist in der Gerichtspraxis häufig zu beobachten, dass Qualitätsmerkmale katalogartig abgearbeitet werden, ohne dabei auf die wichtige Bewertung der einzelnen Kriterien und am Ende in einer nochmaligen Gesamtschau einzugehen. Auch unterliegen Gerichte dem häufigen Fehler vorschnell einzelnen aussagepsychologischen Merkmalen eine Qualität beizumessen, die sie aufgrund alternativer Erklärungen aber gar nicht haben. Werden etwa genaue Details des als nicht einvernehmlich behaupteten Geschlechtsverkehrs geschildert, haben diese gerade dann keinen Qualitätsfaktor, wenn solche Details auch bei dem vom Angeschuldigten einvernehmlich stattgefundenen Verkehr zu erwarten wären.
Fehler durch Unterlassen eines sog. Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs:
Eh man zu dem Ergebnis einer erlebnisbasierten Aussage kommen kann, muss abschließend geprüft werden, ob der Aussagende in der Lage war, das Ausgesagte auch ohne Erlebnisgrundlage zu produzieren, also zu erfinden. Denn es leuchtet ein, dass wenn der Zeuge z.B. selbst Aussagepsychologe wäre, er mit seinem Wissen durchaus in der Lage sein wird, auch eine falsche Aussage als „wahr“ zu verkaufen.
Insoweit müssen tunlichst auch alle individuellen Leistungsmerkmale des Aussagenden berücksichtigt werden, insbesondre auch seine sog. Erfindungs-Kompetenzen. Gerade die Analyse der Gedächtnisleistung und Erinnerungsbesonderheiten aber auch Wissen und Vorerfahrung, Komplexität des fraglichen Ereignisses, Zeitraum zwischen fraglichem Ereignis und Befragung haben hierbei großes Gewicht. Ebenso die Ergebnisse einer ausführlichen Sexualanamnese (bei Sexualdelikten) und anderer personaler Besonderheiten.
Leider unterlassen viele Gerichte die Exploration solcher Schilderungskompetenzen was zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung führt.
Fehler aufgrund schematischer Anwendung der aussagepsychologischen Prüfung:
Die Anwendung der aussagepsychologischen Überprüfung darf sich nicht als eine Art Kopie eines anderen aussagepsychologischen Gutachtens darstellen. Insbesondere verbietet sich – wie oben gezeigt – jede schematische Anwendung. Der Richter muss sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt haben.
Eine Beweiswürdigung, die z.B. über alternative Hypothesen ohne Erörterung hinweggeht oder solche gar nicht erst erkennt, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie wenn gewichtige Umstände nicht mit in Betracht gezogen werden.
Rechtsfehlerhaft ist daher, wenn naheliegende Gesichtspunkte, die zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen könnten, bei der Konstellation Aussage gegen Aussage nicht in Betracht gezogen werden, so z.B. wenn ein Zeuge in Bezug auf ein wenig vergessensanfälliges Erleben „Erinnerungslücken“ behauptet. Ein Urteil das diesen Mangel in der Zeugenaussage damit begründet, eine falsche Anschuldigung erhebender Zeuge werde häufig darauf bedacht sein, seine Geschichte von Schwächen freizuhalten, so dass Erinnerungslücken ein Merkmal besonderer Glaubhaftigkeit seien, so kann dies nur für Erinnerungslücken gelten, die mit allgemeinen Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erklärbar sind nicht aber für das „Vergessen“ wesentlicher Details.
Kommt es beim Zeugen zu Inkonstanzen in seiner Aussage, stellt dies gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar, wenn sie nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärt werden können. So ist bei der Schilderung von körpernahen Ereignissen z.B. bei einer Vergewaltigung zu erwarten, dass Zeugen markante Körperpositionen auch über längere Intervalle in Erinnerung behalten. Ebenso, wie etwa die Kleidung ausgezogen oder welche sexuellen Handlungen im Einzelnen vorgenommen wurden.
Wurde daher z.B. durch Staatsanwaltschaft oder Gericht einem Opferzeugen Akteneinsicht gewährt ist das Gericht verpflichtet, die Aussagen des Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, weil ein Zeuge aufgrund der Aktenkenntnis seine Aussage präparieren und auf die inhaltliche Konstanz der Aussage wesentliche Auswirkung haben kann!
Zusammenfassung
Erschreckender Weise kann ein Gericht jemanden entgegen jeder menschlichen Vernunft aufgrund der bloßen Aussage eines anderen verurteilen, ohne dass es hierzu weiterer, vor allem objektiver Sachbeweise bedürfte.
Zwar fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung genau deshalb hohe formale Hürden, diese bleiben jedoch in der Praxis oft unbeachtet oder werden fehlerhaft angewendet.
Gerade deshalb ist es immanent wichtig einen Anwalt an der Seite zu haben, der sich mit den schwierigen Facetten bewusster oder unbewusster Falschbeschuldigung, insbesondere der Aussagegenese, der Aussagevalidität und der Aussagequalität bestens auskennt. Denn mit Hilfe entsprechender Beweisanträge lassen sich Fehlerquellen aufdecken, z.B. anhand einer fundierten Prüfung der Aussageentstehung, Widersprüchen, Auslassungen oder Fehler in der chronologischen Schilderung, Inkonstanzen, das Fehlen von Schilderungen zum Kerngeschehen, verdächtige Strukturiertheit sowie defizitäre Interaktionsschilderungen und Komplikationen im Handlungsablauf, Mängel im Detaillierungsgrad und der Anschaulichkeit, auffallender Kongruenzen oder Strukturgleichheit usw..
Rechtslage bei Belästigungsvorwürfen
Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist eine Körperberührung “in sexuell bestimmter Weise”. Als solche sieht man Körperkontakt an, welcher typischerweise eine bereits bestehende intime Beziehung voraussetzt: Anfassen des Genitalbereichs oder Befühlen des Pos, das Reiben von Genitalien am Körper eines anderen (Frottage), Begrapschen der weiblichen Brust.
Straflos sind damit Handlungen ohne Körperkontakt wie sexuelle Gesten oder rein verbale „Anmache“.
Straflos sind auch Berührungen, die üblicherweise außerhalb von Intimbeziehungen vorkommen: Kuss auf die Wange oder die Hand; Berührungen von Hand, Arm, Schulter, Bein. Straflos sind damit sozialübliche, aber erfolglose Annäherungsversuche – etwa, wenn eine Person mit dem Ziel „einverständlicher Sexualkontakt“ einer anderen den Arm um die Schulter legt, dann aber feststellen muss, dass das Interesse einseitig ist. Auch bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten wie zum Beispiel der überschwängliche Kuss auf die Wange stellen keine strafwürdige Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung dar.
Allerdings haben die Gerichte bei Grenzfällen letztlich sehr freie Hand: So zum Beispiel bei schnellen Küssen auf den Mund („Bussi“), nur flüchtigen Berührungen („Streifen“) der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale, unangemessen engen Umarmungen oder einem kurzen, aber festen Klaps auf den Po.
Das Opfer muss zudem durch die Körperberührung belästigt werden, also in seinem Empfinden “nicht unerheblich beeinträchtigt” werden. Leider wird hier kein objektiver Zustand, sondern ein rein subjektives Empfinden beschrieben.
Dies führt zu einem schier uferlosen Anwendungsbereich, da der Mensch sich letztlich durch jedes beliebige Verhalten belästigt fühlen kann. Einschränkend wird man daher sagen müssen, dass die Belästigung gerade durch die körperliche Berührung erfolgt und nicht durch mittelbare Folgen oder Reaktionen der Umwelt. Freilich ergeben sich hier im Einzelfall erhebliche Beweisschwierigkeiten.
Besonders wichtig: Dem Täter muss sowohl die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens als auch die ernsthafte Möglichkeit einer Belästigung der anderen Person bewusst sein, ansonsten handelt er ohne Vorsatz und damit grundsätzlich straflos. Damit scheiden alle Handlungen aus, die der Beschuldigte in der irrigen Annahme tätigt, die andere Person werde sie als Kompliment oder Wertschätzung auffassen. Auch eine falsche Einschätzung einer Flirtsituation ist entsprechend straflos, zumindest solange das Verhalten des Tatverdächtigen aus objektiven Gesichtspunkten situationsbedingt nachvollziehbar ist. Dies gilt dann aber auch und gerade bei besonders „unsensiblen“ und/oder alkoholenthemmten Beschuldigten!
Leider droht in solchen Fällen aber stets eine individuell höchst unterschiedliche Rechtsanwendung je nach moralischem Empfinden der jeweiligen Staatsanwälte und Richter. Hier muss durch die Verteidigung stets vor Augen geführt werden, dass die Alltagssituationen gerade beim Feiern mit einer puritanischen Forderung nach strikter körperlicher Distanz, in der sexuelles Interesse ausschließlich verbal bekundet werden darf, nicht in Einklang zu bringen ist!
Entsprechend sind gerade auch die äußeren Umstände der konkreten Situation von großer Bedeutung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich auch die Beziehung zwischen der tatverdächtigen Person und dem mutmaßlichen Opfer. Je mehr die Umstände der Situation aus objektiver Sicht eine Zustimmung naheliegend erscheinen lassen (nähere Bekanntschaft, vorheriger Flirt, ausgelassene Party), umso weniger konnte der Tatverdächtige bei lebensnaher Betrachtung von einer fehlenden Zustimmung ausgehen.
Gibt ein Beschuldigter glaubhaft an, er habe die Kommunikation missverstanden, kann er nicht bestraft werden. Dabei kommt es noch nicht einmal auf den Grund der Unkenntnis an und auch nicht ob dies vermeidbar war (Alkohol) oder sich dies auf moralisch “überzeugende” Grundlagen stützt (Ausländer). Denn eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln sieht das Gesetz nicht vor.
Schwere Belästigung (§ 184i Abs. 2 StGB) und sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB)
Nicht alle Belästigungsvorwürfe betreffen Grenzfälle am Rande der Straflosigkeit. Beim Vorwurf „eindeutiger“ sexueller Berührungen gegen den Willen einer anderen Person besteht vielmehr die große Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft den Fall nicht „nur“ als einfache sexuelle Belästigung verfolgt sehen will, sondern als „echtes“ Sexualdelikt – insbesondere als sexueller Übergriff (§ 177 StGB) mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe!
Nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird als sexueller Übergriff bestraft, wenn der Täter beim Opfer ein „Überraschungsmoment“ zur Vornahme von „sexuellen Handlungen“ an der anderen Person ausnutzt. „Überraschendes“ Grapschen wird also deutlich härter als „einfach“ sexuelle Belästigung bestraft, jedenfalls dann wenn aus Sicht der Justiz das Grapschen eine „erhebliche“ sexuelle Handlung (§ 184h StGB) darstellt. Dies wird regelmäßig angenommen bei Berührungen im Intimbereich oder einem festen Griff an die weibliche Brust oder das Gesäß, insbesondere unterhalb der Kleidung!
Aber selbst bei an sich „unerheblichen“ sexuellen Berührungen kann das Gericht von einem “besonders schweren Fall” der sexuellen Belästigung ausgehen und gem. § 184i Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängen. Eine schwere sexuelle Belästigung soll in der Regel insbesondere dann vorliegen, wenn die Belästigung von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangen wird.
Bei diesen Vorschriften hatte der Gesetzgeber offenbar die scharfe Bestrafung stark übergriffiger Grapscher wie in der “Kölner Silvesternacht” zum Jahreswechsel 2015/2016 im Blick – soweit die Theorie. In der Praxis geht die Justiz oft weit über dieses Ziel hinaus – mit der schwerwiegenden Folge, dass auch gesellschaftlich mehrheitlich als „normal“ oder als „Spaß“ angesehene Verhaltensweisen das Risiko sehr empfindlicher Strafen in sich bergen.
Denn das Problem: Wie „fest“ und „lange“ eine (etwaige) Belästigung abgelaufen ist, wird meist alleine auf Grundlage der Aussage des (vermeintlichen) Opfers bestimmt – nicht selten im Rahmen von suggestiver und tendenziöser Befragung durch die Polizei oder Justiz!
Daher sind auch zunächst „harmlos“ erscheinende Belästigungsvorwürfe stets sehr ernst zu nehmen.
Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
Eine strafbare exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn der (männliche) Täter gezielt die Aufmerksamkeit auf sein Glied als Sexualorgan lenkt. Entscheidend ist hier vor allem das äußere Erscheinungsbild und der konkrete soziale Kontext: insbesondere ob aus Sicht eines objektiven Beobachters ein anderer, strafloser Grund für die Entblößung nachvollziehbar ist oder nicht.
Kein Exhibitionismus liegt damit vor beim Urinieren, beim nackten Sonnenbaden, beim Nacktbaden oder beim Besuch einer Sauna. Auch „Flitzer“ bei öffentlichen Veranstaltungen, welche sich entblößen um zu provozieren, begehen nach der überwiegenden Auffassung in der Fachliteratur und in der Rechtsprechung keine exhibitionistische Handlung. Denn in allen diesen Fällen ist eine sexuelle Motivation nicht naheliegend.
Allerdings ist hier höchste Vorsicht geboten! Denn in der Praxis wird dem Verdächtigen regelmäßig zum Vorwurf gemacht, er habe das Urinieren, Sonnenbaden o. ä. lediglich als Vorwand genutzt, um eine exhibitionistische Handlung zu begehen. Entscheidend kommt es daher auch darauf an, ob der Tatverdächtige Aufmerksamkeit auf sich gelenkt hat oder situationsunangemessenen Blickkontakt gesucht hat.
Nicht strafbar ist nach dem Gesetzeswortlaut nämlich die bloße voyeuristische Handlung: Das heimliche Beobachten (fremder) Menschen zur eigenen sexuellen Erregung. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter sich dabei heimlich sexuell befriedigt und sich an der Gefahr eines Entdeckungsrisikos sexuell erregt! Es kommt nur darauf an, ob der Tatverdächtige unbemerkt bleiben will oder nicht.
Denn der Täter muss nach dem Gesetz die Wahrnehmung seiner Entblößung durch eine andere Person auch konkret anstreben, weil diese Wahrnehmung durch andere notwendiges Mittel zur Befriedigung des Exhibitionisten ist. Nimmt der Täter dagegen lediglich in Kauf, dass ihn andere (etwa beim Masturbieren) beobachten können, liegt kein Exhibitionismus im strafrechtlichen Sinn vor – selbst wenn gerade diese “Gefahr” den Reiz für ihn ausmacht.
Entscheidend kommt es daher darauf an, ob der Beschuldigte gezielt Aufmerksamkeit auf sich gelenkt oder situationsunangemessenen Blickkontakt gesucht hat – letzteres aber über den kaum vermeidbaren Blickkontakt bei Entdeckung hinaus. Gerade das Verhalten des Verdächtigen unmittelbar nach Entdeckung ist geeignet, belastbare Schlussfolgerungen in Hinblick auf seine innere Motivation zu ermöglichen.
Nähert sich allerdings ein Mann überraschend und mit entblößtem Glied einer anderen Person, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass er sich auch von der Wahrnehmung seines Geschlechtsteils eine Wirkung erhofft und es ihm deshalb auf die Wahrnehmung durch den anderen ankommt, was für die Annahme einer exhibitionistischen Handlung genügt.
Wenn aber eine exhibitionistische Handlung vorliegt, ist für die Strafbarkeit weiterhin auch die tatsächliche Belästigung einer anderen Person zwingend erforderlich. Es handelt sich somit um ein sogenanntes Erfolgsdelikt: für eine Strafbarkeit muss die andere Person die exhibitionistische Handlung wahrgenommen haben und dabei auch spürbar in ihrer Privatsphäre verletzt worden sein.
Beispielsweise macht sich also ein Mann, der seinen Penis in der U-Bahn entblößt, aber dabei von keinem Fahrgast wahrgenommen wird, nicht wegen Exhibitionismus strafbar – auch nicht, wenn dieser Vorgang später auf einer Überwachungskamera entdeckt wird.
Die Belästigung einer anderen Person muss konkret festgestellt werden: Allein aus der Tatsache, dass ein anderer die Handlung beobachtet hat, kann nicht geschlossen werden, dass er oder sie auch belästigt wurde. Das Opfer muss in erheblichem Ausmaß negative Gefühle wie Schrecken, Angst, Verärgerung, Ekel, Abscheu oder Verletzung des Schamgefühls empfunden haben. Reagiert die andere Person auf Grund ihrer Einstellung zu sexuellen Fragen nicht in dieser Weise, sondern entweder gleichgültig oder mit Emotionen wie Belustigung, Mitleid oder gar Interesse, ist der sogenannte “Belästigungserfolg” nicht eingetreten und eine Strafbarkeit scheidet aus.
Allerdings ist es ist nicht erforderlich, dass sich gerade das vom Exhibitionisten „ausgewählte Opfer“ belästigt fühlt. Es genügt die Belästigung eines zufälligen Beobachters vor Ort; nicht aber einer Person, die erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Vorfall Kenntnis erlangt.
Im Falle einer Verurteilung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Selbst bei einer ungünstigen Rückfallprognose kann das Gericht eine Freiheitsstrafe dennoch zur Bewährung aussetzen, § 183 Abs. 3 StGB.
Bei der Strafzumessung ist somit zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem besonders niedrigen Strafrahmen die exhibitionistischen Handlungen bei den leichtesten Delikten eingeordnet hat. Die Eingriffe in die Privatsphäre und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wiegen wegen der typischerweise geringfügigen Beeinträchtigung des Opfers nicht allzu schwer. Daher kann durch eine versierte Verteidigung in vielen Fällen noch eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage oder eine geringe Geldstrafe erzielt werden, oft auch ohne Eintragung ins Führungszeugnis.
Auch die Peinlichkeit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kann in vielen Fällen durch andere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung wie Einstellung gegen Geldauflage oder Strafbefehl abgewendet werden.
Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
Die Vornahme von sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit kann als Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft werden. Anders als bei der exhibitionistischen Handlung sind sämtliche hetero-, homo- und autosexuelle Handlungen von Personen jedweden Geschlechts erfasst, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein sexueller Bezug erkennbar ist.
Allerdings muss die sexuelle Handlung öffentlich vorgenommen werden. Ob “öffentliches” Handeln zu bejahen ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab: insbesondere von der öffentlichen Zugänglichkeit des Ortes, an dem die Handlung stattfindet, aber auch von der Zahl der anwesenden Personen und deren soziale Zusammensetzung (Gruppe mit feststehenden Mitgliedern oder Zufallspublikum). Maßgeblich ist die Kombination all dieser Umstände im konkreten Einzelfall.
Die Öffentlichkeit wird bejaht bei sexuellen Handlungen an öffentlichen Orten, zum Beispiel auf Straßen, in Parks, in Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen, in öffentlichen Gebäuden oder jederzeit zugänglichen Hauseingängen. Es kommt dann nicht darauf an, ob unbestimmt viele Personen die Handlung tatsächlich wahrnehmen. Die Möglichkeit der Wahrnehmung reicht aus. Die Öffentlichkeit des Ortes ist aber nicht allein maßgeblich. Wenn beispielsweise die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch Hindernisse wesentlich erschwert wurde kann die Öffentlichkeit zu verneinen sein. Umgekehrt kann sie jedoch zu bejahen sein, wenn der Handlungsort zwar nicht öffentlich zugänglich, aber gut sichtbar ist – wenn die Täter beispielsweise vor einer offenen Fensterfront agieren oder auf einem Balkon und dabei von einem unbestimmten Personenkreis gesehen werden können.
Die öffentlich vorgenommene sexuelle Handlung muss zudem “erheblich” sein im Sinne des § 184h StGB. Sozialübliche Handlungen wie Küsse sind daher niemals strafbar! Klare Fälle sind dagegen sexuelle Betätigungen, die mit einem Eindringen des männlichen Gliedes in den Körper verbunden sind (Beischlaf, Oral- und Analverkehr), sowie als solche eindeutig erkennbare Masturbation. Sonstige Manipulationen an entkleideten primären Geschlechtsorganen wird man ebenfalls als erheblich bezeichnen können, nicht aber das bloße Betasten der Brust oder von Geschlechtsorganen über der Kleidung. Striptease-Vorführungen oder sonstige Entkleidungen sind ebenfalls nicht erheblich genug, es kann sich aber gegebenenfalls um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 118 OWiG handeln.
Zumindest eine Person muss die sexuelle Handlung wahrgenommen und diese deshalb als Ärgernis empfunden haben, also ernstliche negative Emotionen wie Ekel oder eine Verletzung des Schamgefühls. Diese Reaktion des Betroffenen muss positiv festgestellt werden: Sie darf nicht allein aus der Tatsache der ungewollten Wahrnehmung erschlossen werden, zumal angesichts der Häufigkeit sexueller Darstellungen in den Medien mit einer Zunahme gleichgültiger Reaktionen zu rechnen ist.
Anders als beim Exhibitionismus (s. o.) ist die Absicht der Wahrnehmbarkeit durch eine andere Person nicht erforderlich – allerdings müssen der oder die Täter zumindest sicheres Wissen haben, dass ihre Handlung bei Wahrnehmung durch eine andere Person ein Ärgernis hervorrufen wird. Wenn der oder die Täter die Erregung eines Ärgernisses also nur „billigend in Kauf nehmen“, liegt keine Strafbarkeit vor! Dies ist üblicherweise der Fall, wenn ein Paar heimlich nachts im dunklen Park Sex hat, ohne dabei auf „Publikum“ aufmerksam machen zu wollen – selbst wenn es sich an dem Entdeckungsrisiko erregt.
Im Falle einer Verurteilung droht „nur“ Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Daher kann durch eine versierte Verteidigung in vielen Fällen noch eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage oder eine geringe Geldstrafe erzielt werden, oft auch ohne Eintragung ins Führungszeugnis.
Auch die Peinlichkeit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kann in vielen Fällen durch andere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung wie Einstellung gegen Geldauflage oder Strafbefehl abgewendet werden.