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Bei Anklage oder Strafbefehl besteht dringender Handlungsbedarf!

Der Ausgang des Strafverfahrens ist nämlich immer noch offen!

Mit der Zustellung einer einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls beginnen wichtige Fristen zu laufen, binnen derer noch effektive juristische Möglichkeiten ausgeschöpft werden können und sollten.

Oft lässt sich jetzt noch der Ausgang und der weitere Verlauf des Strafverfahrens entscheidend beeinflussen und ggf. einschneidende Nachteile abwenden oder zumindest abschwächen.

Wichtig: In Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung kann das Gericht mit Zustellung der Anklageschrift eine (meist sehr kurze!) Frist zur Benennung eines Verteidigers setzen. Man sollte unbedingt innerhalb dieser Frist einen selbst gewählten Strafverteidiger beauftragen – ansonsten bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, auch gegen den Willen des Mandanten!

Strafbefehl erhalten:
Einspruch oder nicht?

Wichtig: Wenn Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Denn man hat nur 2 Wochen Zeit (ab Zustellung im Briefkasten) Einspruch einzulegen und damit noch eine Verurteilung abzuwenden oder abzumildern.

Was viele unterschätzen: Der Strafbefehl ist keine Geldbuße, sondern eine strafrechtliche Verurteilung mit den Folgen der Eintragung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister – womit auch ein Eintrag im Führungszeugnis droht.

Entsprechend sollte man im Zweifel zur Vermeidung einer rechtskräftigen Verurteilung unbedingt Einspruch einlegen; denn man kann den Einspruch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nicht mehr nachholen, aber bis zur Gerichtsverhandlung grundsätzlich folgenlos zurücknehmen!

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Ob und inwiefern sich der Einspruch gegen einen Strafbefehl „lohnt“ erfordert aber in den allermeisten Fällen eine qualifizierte Analyse der Akten durch einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt. Denn ein Strafbefehlsverfahren kann je nach Einzelfall nachteilhaft oder vorteilhaft sein:

Vorteile: Man muss sich nicht auf die Anklagebank eines Gerichtssaals setzen und der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung stellen. Außerdem ist das Strafverfahren damit schnell abgeschlossen, zudem sind die Rechtsfolgen klar, so dass keine Unsicherheiten bestehen.

Ein Strafbefehl kann damit auch das von der Verteidigung angestrebte Ergebnis strafrechtlicher Ermittlungen sein. Denn anders als in einer Gerichtsverhandlung ist das Aushandeln einer „Punktstrafe“ mit der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren unproblematisch möglich, wenn die Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens vorliegen.

Nachteile: Gerichte und Staatsanwaltschaften sparen sich mit dem Strafbefehl Zeit und Mühe einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Fall, so dass nicht selten auch Fälle mit schlechter oder unübersichtlicher Beweislage mit einem Strafbefehl „erledigt“ werden sollen ohne wirklich erschöpfend zu prüfen, ob die Tat überhaupt gerichtsfest nachweisbar ist oder der konkrete Sachverhalt überhaupt strafbar ist.

Auch die Höhe der zu zahlenden Geldstrafe (Tagessatz) muss nicht unbedingt den tatsächlichen Umständen entsprechen, da dies im Strafbefehl  nur geschätzt wird. Diese Schätzung kann für den Beschuldigten sowohl vorteilhaft als auch nachteilhaft ausfallen.

Wann lohnt sich der Einspruch?

Viele Betroffene scheuen die Risiken eines Einspruchs und übersehen dabei leider auch, dass sich mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl die verhängte Strafe oft erheblich abmildern lässt.

Ob und inwiefern sich der Einspruch gegen einen Strafbefehl „lohnt“ oder überhaupt erst die Möglichkeit besteht, anstelle einer gerichtlichen Hauptverhandlung das Strafverfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden, erfordert eine qualifizierte Analyse der Akten.

Achtung: Die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl ist extrem kurz und beträgt nur 2(!) Wochen. Wird die Frist schuldhaft versäumt ist der Strafbefehl rechtskräftig und ein Vorgehen dagegen nicht mehr möglich! Als Betroffener sollte man daher unbedingt fristwahrend Einspruch einlegen oder durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen – insbesondere natürlich, wenn die Vorwürfe unzutreffend sind!

Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass in einem Großteil aller Fälle das Ergebnis nach einem  Einspruch gegen einen Strafbefehl deutlich besser ist. Denn der Strafbefehl ist eine Verurteilung nach Aktenlage, so dass oftmals Argumente des Beschuldigten (noch) nicht angemessen gewürdigt wurde. Auch lässt sich mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl regelmäßig die Höhe der zu entrichtenden Tagessätze minimieren: So können sämtliche Umstände, wie Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, tatsächliches Nettogehalt etc… vortragen werden, die im Strafbefehl keine Berücksichtigung gefunden haben, so dass die Höhe der Geldstrafe dann deutlich niedriger angesetzt werden muss.

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Auch wenn die Vorwürfe zutreffen, kann durch eine Schadenswiedergutmachung oder einen Täter-Opfer-Ausgleich die Strafe ganz erheblich abgemildert werden. Nicht selten lässt sich anstelle eines Strafbefehls durch versiertes Verhandlung- und Argumentationsgeschick eine sogenannte Einstellung des Strafverfahrens erreichen. Der Vorteil: eine Verfahrenseinstellung steht – anders als der Strafbefehl – nicht einem Urteil gleich, der Beschuldigte gilt vielmehr nach der Verfahrenseinstellung (auch wenn diese gegen eine empfindliche Geldauflage erfolgt) weiterhin als unschuldig (Keine Vorstrafe, keine Eintragung ins Führungszeugnis etc.).

Insgesamt gilt: Wenn gute Argumente gegen die Verurteilung oder zumindest die Rechtsfolgen bestehen und durch den Verteidiger in geeigneter Form geltend gemacht werden, so sind Staatsanwaltschaft und Gericht häufig bereit, dem Angeklagten „entgegenzukommen“ – sei es bei der Höhe der Strafe oder aber auch durch Verfahrenseinstellung, mit oder ohne (Geld)Auflage.

In jedem Fall empfehlen wir einen Strafbefehl stets von einem im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, zumal ein Einspruch gegen den Strafbefehl bis zum Beginn der mündlichen Hauptverhandlung ohne weitere Risiken zurückgenommen werden kann (dann verbleibt es einfach bei dem Strafbefehl so wie er erlassen wurde). Auch kann der Einspruch jederzeit nur auf die Höhe der Strafe beschränkt werden, was fast immer eine Abmilderung der Strafhöhe durch das Gericht zur Folge hat – besonders, wenn gleichzeitig auch durch den Verteidiger eine Schadenswiedergutmachung vermittelt wurde und erfolgt ist.

Anklage erhalten: Was tun?

Der Erhalt einer Anklageschrift bedeutet leider, dass sich das Ermittlungsverfahren bis dato nicht zu Gunsten des Betroffenen entwickelt hat: Denn eine Anklage erfolgt nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft hinreichend überzeugt ist, dass es in einem Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung kommen wird und dabei die Schuld so schwer wiegt, dass nicht mit milderen Mitteln wie etwa einer Verfahrenseinstellung (z.B. gegen Geldauflage) oder einem schriftlichen Strafbefehl geahndet werden konnte.

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Andererseits handelt es sich bei der Anklage juristisch betrachtet um eine reine Prognoseentscheidung bei vorläufiger Sachverhaltsbewertung durch die Staatsanwaltschaft. Die Erhebung der Anklage sagt nichts darüber aus wie gründlich gegen den Beschuldigten ermittelt wurde und ob es im Rahmen einer Gerichtsverhandlung tatsächlich auch zu einer Verurteilung oder dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten Strafmaß kommen wird. Entsprechend enden immerhin etwa 20% aller Anklagen gerade nicht mit einer Verurteilung. Darüber hinaus kann sich in vielen Fällen auch die rechtliche Bewertung zum Vorteil des Beschuldigten ändern: wenn beispielsweise „nur“ wegen Körperverletzung verurteilt wird und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung wie angeklagt.

Somit ist es auch im Falle einer Anklage grundsätzlich nicht zu spät, das Ruder noch herumzureißen. Immerhin werden die Ermittlungen wegen Arbeitsüberlastung von Polizei und Justiz oftmals nur sehr oberflächlich und einseitig geführt, ohne hinreichend zu prüfen, ob die Tat überhaupt gerichtsfest nachweisbar ist, alle Beweismittel erschöpfend ausermittelt wurden oder der Sachverhalt entsprechend des angeklagten Gesetzesverstoßes überhaupt strafbar ist – von fehlenden Sachbeweisen oder widersprüchlichen Zeugenangaben ganz zu schweigen.

Nicht selten erwachsen aus dem zugrundeliegenden Fall divergente Rechtsprobleme, welche im Rahmen einer dem Fall angepassten erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie genutzt werden können. Als erfahrene Verteidiger wissen wir sehr gut, dass sich Staatsanwälte gerade bei einem bislang unverteidigten Beschuldigten gerne auch „in die Anklage flüchten“, um komplexe rechtliche Fragen und inhaltliche Auseinandersetzungen dem Richter zu überlassen. Denn der Grundsatz ,in dubio pro reo‘ – im Zweifel für den Angeklagten– gilt für die Staatsanwaltschaft nicht, weder für rechtliche noch für tatsächliche Zweifel (also auch wenn z.B. Aussage gegen Aussage steht!). Daher kann die Staatsanwaltschaft auch – anders als ein Gericht – selbst bei Zweifel am Sachverhalt oder widersprüchlicher Beweislage Anklage erheben und die weitere Aufklärung der gerichtlichen Hauptverhandlung (und damit den zuständigen Richtern) überlassen.

Auch aus prozessualer Sicht können sich hinlänglich oft juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen. Daher bestehen trotz Anklageerhebung sogar noch diverse Möglichkeiten, ein (öffentliches) Gerichtsverfahren abzuwenden, sei es weil die Anklage seitens der Staatsanwaltschaft zurückgenommen oder das Verfahren seitens des Gerichts gar nicht erst eröffnet wird.

Ebenso darf in den Fällen, in denen sich der Angeschuldigte noch gar nicht (oder nicht umfassend) bei Polizei oder Staatsanwaltschaft geäußert hat, nicht übersehen werden, dass dessen Einlassung sehr häufig eine ganz andere Bewertung des Sachverhalts zulassen kann, vor allem bei Fragen des Vorsatzes, der für einen Großteil der Strafgesetze Voraussetzung ist, um sich überhaupt strafbar zu machen und verurteilt werden zu können. (Unwissenheit schützt eben manchmal doch vor Strafe!)

Das Alles erklärt dann auch, warum trotz der hinreichenden Verurteilungsprognose des Staatsanwaltes immer noch etwa 20 % aller Anklagen nicht mit einer Verurteilung (sondern mit Freispruch oder Verfahrenseinstellung) enden und das Gericht noch vor einer Entscheidung darüber, ob es die Anklage der Staatsanwaltschaft überhaupt zulassen will, dem Angeschuldigten nochmals die Möglichkeit eröffnet, sich zur Anklageschrift zu äußern und ggf. einzelne entlastende Beweiserhebungen zu beantragen (sog. Zwischenverfahren).

Somit bestehen trotz Anklageerhebung sogar noch diverse Möglichkeiten, ein (öffentliches) Gerichtsverfahren abzuwenden, sei es weil die Anklage seitens der Staatsanwaltschaft zurückgenommen oder das Verfahren seitens des Gerichts gar nicht erst eröffnet wird.

Bei Anklage droht Freiheitsstrafe

Der Erhalt einer Anklageschrift bedeutet aber auch: Der zuständige Staatsanwalt hält die Vorwürfe nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen für so schwerwiegend, dass eine Einstellung des Strafverfahrens (z.B. gegen eine Geldauflage) oder ein Strafbefehl (mit welchem immerhin die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 1 Jahr auf Bewährung möglich wäre) nicht in Betracht kommt. (vgl. oben)

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Eine Anklage bedeutet daher üblicherweise, dass die Staatsanwaltschaft selbst im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses noch eine Freiheitsstrafe erwirken möchte – mit oder ohne Bewährung.

Einen ersten Aufschluss über die drohende Strafe kann dabei ein gründliches Studium der Anklageschrift geben. Dabei ist zunächst wichtig zu prüfen, zu welchem Gericht überhaupt Anklage erhoben wurde: zum Amtsgericht als Einzelrichter, zum Schöffengericht oder zum Landgericht;

Bei Anklagen zum Amtsgericht geht die Staatsanwaltschaft bei der Anklage zum Einzelrichter von einer zu verhängenden Höchststrafe von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe aus, beim Schöffengericht von einer zu erwartenden Strafe von bis zu vier Jahren Gefängnis!

Bei einer Anklage zum Landgericht entscheidet die große Strafkammer in unterschiedlicher Besetzung, üblicherweise in der Besetzung von zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Hier droht im Falle einer Verurteilung aus Sicht der Staatsanwaltschaft bereits eine Freiheitsstrafe von über vier bis hin zu fünfzehn Jahren Haft!

Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle, in welchen die Staatsanwaltschaft eine öffentliche Hauptverhandlung vor einem Gericht für unerlässlich hält, ohne auf eine besonders hohe Strafe hinauszuwollen. Dies ist einerseits der Regelfall bei Jugendlichen und Heranwachsenden unter 21 Jahren. Aber auch bei „einschlägig“ vorbestraften Beschuldigten (wenn man also beispielsweise schon einmal einen Strafbefehl wegen einem ähnlichen Tatvorwurf erhalten hat) kann die Staatsanwaltschaft zur besseren Abschreckung eine Hauptverhandlung anstreben, selbst wenn die Strafe zumindest bei Geständnis noch im Geldstrafenbereich ausfallen könnte. Weiterhin ist es noch möglich, dass sich die Anklage im Schwerpunkt gegen Mitangeklagte richtet und man dadurch sozusagen „mitgefangen“ wurde, ohne „mitgehangen“ werden zu sollen. Schließlich kann die Staatsanwaltschaft in bestimmten Konstellationen aus Gründen des Opferschutzes Anklage zum Landgericht erheben, ohne eine außergewöhnlich hohe Strafe anzustreben.

Auch ist ein Blick in das Begleitschreiben des Gerichts aufschlussreich. Wird man hierin dazu aufgefordert werden, einen Pflichtverteidiger zu benennen, dann ist die Angelegenheit üblicherweise wirklich ernst. Denn grundsätzlich gibt es keine Pflicht, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen – zumindest nicht vor dem Amtsgericht. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe droht; denn wenn die vorläufige Bewertung dazu führt, dass im Falle einer Verurteilung deutlich mehr als 6 Monate Freiheitsstrafe drohen, dann ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben (daher der Name Pflichtverteidiger). Wenn das Gericht also beabsichtigt mit Zustellung der Anklageschrift zugleich auch einen Pflichtverteidiger zu bestellen, dann geschieht das nicht aus Freundlichkeit, sondern vielmehr aus gesetzlicher Pflicht. In diesen Fällen droht im Falle einer Verurteilung also grundsätzlich auch eine längere Haftstrafe!

Kann man trotz Anklage ein Gerichtsverfahren noch abwenden?

Theoretisch gibt es zwei Möglichkeiten ein öffentliches Gerichtsverfahren trotz Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft abzuwenden:

Bis zur Entscheidung des Gerichts darüber, ob es aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnen will, hat die Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit eine Anklage zurückzunehmen. Nach Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht allerdings nicht mehr!

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Das bedeutet, dass man nach Erhalt der Anklageschrift bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Möglichkeit hat, auf die Staatsanwaltschaft hinzuwirken die Anklage zurückzunehmen. Insbesondere dann, wenn sich die Anklage nachträglich als unbegründet erweist, weil z.B. neue Beweise oder entgegenstehende Rechtsausführungen (mit der Ermöglichung einer anderen rechtlichen Bewertungsgrundlage) vorgebracht werden oder gar eine erstmalige Einlassung des Angeschuldigten erfolgt, die eine gänzlich andere Bewertung des Sachverhalts zulässt, bestehen begründete Erfolgsaussichten auf eine Rücknahme der Anklage.

Gleiches gilt, wenn noch weitere Ermittlungen durchgeführt werden sollen oder weil das Verfahren in anderer Weise zum Abschluss gebracht werden soll. Denn was viele nicht wissen: Bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch im sogenannten Zwischenverfahren kann zwischen Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten / Beschuldigten eine Verständigung (sog. Deal) erfolgen mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung (z.B. gegen Geldauflage, § 153a StPO) oder der Beantragung eines Strafbefehls.

Erfolgt also nach Anklageerhebung eine geständige Einlassung / Teileinlassung, wird Wiedergutmachung (Stichwort: Täter-Opfer-Ausgleich) und / oder eine stattliche Geldauflage angeboten, dann stehen die Chancen nicht schlecht, die Meinung der Staatsanwaltschaft zu revidieren und eine Rücknahme der Anklage zu erwirken. Vor allem weil die Justiz und insbesondere die Staatsanwaltschaften chronisch überlastet sind, sind letztere oft „dankbar“ wenn sie sich ein aufwendiges Gerichtsverfahren sowie Zeit und Mühe einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Fall durch einen anderen Verfahrensabschluss ersparen.

Aber Achtung: Die Frist zwischen Zustellung der Anklage und Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist in der Regel sehr kurz (zwischen 1 und 2 Wochen!). Nur in dieser Zeit ist die Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft überhaupt möglich! Denn wenn bis dahin keine Stellungnahme erfolgt, wird die Anklage vom Gericht in den allermeisten Fällen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, eine Rücknahme der Anklage ist dann nicht mehr möglich.

Das Gericht kann durch Beschluss die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht oder nur teilweise zur Hauptverhandlung zulassen und damit die Anklage vollständig oder teilweise ablehnen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig ist, um nach den für die Verurteilungswahrscheinlichkeit geltenden Grundsätzen den Tatnachweis  führen zu können. Rechtspraktisch ist dies gerade auch dann zu beobachten, wenn die der Anklage und den Akten zu entnehmende Verdachtsgrundlage allzu dürftig erscheint und der Angeschuldigte entweder schweigt oder aber eine den Anklagevorwurf entkräftende bestreitende Einlassung des Angeschuldigten vorliegt, die plausibel und nach Aktenlage nicht wiederlegbar ist.

Aber auch wenn die Tat nicht tatbestandsmäßig bzw. auf Grund des Eingreifens von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen nicht strafbar ist, kann die Eröffnung des Hauptverfahrens deswegen abgelehnt werden – ebenso wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Prozessvoraussetzungen nicht sicher nachgewiesen sind: An einer Prozessvoraussetzung kann es beispielsweise fehlen, wenn ein notwendiger Strafantrag des mutmaßlich Verletzen nicht gestellt wurde oder die angeklagte Tat bereits verjährt ist.

Allerdings sind die Erfolgsaussichten noch nach Anklageerhebung eine öffentliche Gerichtsverhandlung abzuwenden, fast ausnahmslos an anwaltliches Verhandlungsgeschick und profunde rechtliche Expertise geknüpft. Denn um eine einmal getroffene Entscheidung des Staatsanwalts zu revidieren, müssen wirklich tragfähige Argumente auf den Tisch gelegt und nicht selten auch persistierende Überzeugungsarbeit geleistet werden.

  • Der Erfolg im Strafrecht steht und fällt mit der Wahl des richtigen Anwalts

  • Der Ausgang eines Strafverfahrens ist fast immer offen

  • Weit über die Hälfte aller Fälle lassen sich außergerichtlich klären

  • Entscheidend für die richtige Strategie sind Erfahrung, Fachwissen, Taktik und Durchsetzungskraft