Anzeige – Ermittlungen
Je früher man handelt, desto größer die Erfolgschancen
Gerade im Strafrecht ist das Ergebnis fast immer offen, vor allem dann, wenn beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, Sachbeweise fehlen oder Zeugen widersprüchliche Angaben machen. Auch aus rechtlicher Sicht können sich oft genug juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen.
Entscheidend für den Erfolg im Strafrecht ist eine frühzeitige Verteidigungsstrategie, die wiederum auf der Erfahrung, dem Fachwissen und der Durchsetzungsstärke des Anwalts beruht.
Denn Strafverteidigung bedeutet immer auch eine gut überlegte, oft taktische, bisweilen aber auch rigorose Umsetzung der Rechte des Mandanten – gleich ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine annehmbare Strafe unter Berücksichtigung aller Verfahrens- und außerprozessualer Nachteile.
Jeden Vorwurf von Anfang an ernst nehmen – egal wie banal, abwegig, falsch oder geringfügig er erscheint!
Sehr häufig werden strafrechtliche Vorwürfe nicht oder erst viel zu spät ernst genommen, sei es, weil die in Frage stehende Tat nicht als Fehlverhalten wahrgenommen wurde, sie als Bagatelle erscheint oder gar frei erfunden ist.
Doch auch dann, wenn die Vorwürfe zutreffen, ist es wichtig sich frühzeitig professionellen Rat / Beistand zu holen. Denn Ablauf und Ausgang eines Strafverfahrens sind fast immer offen!
Das liegt zum einen daran, dass im Strafverfahren die Ermittlungsbehörden die Beweislast tragen und gerade im Strafrecht oftmals erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen. Zum anderen gibt es in keinem anderen Rechtsgebiet einen so erheblichen Ermessens-Spielraum wie im Strafrecht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen: von der Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten oder auch vielen Jahren (mit oder ohne Bewährung).
Umgekehrt bedeutet das Recht „auf seiner Seite“ zu haben leider nicht auch gleichzeitig zu seinem Recht zu kommen – das ist leider nichts Neues, gilt aber im Strafrecht umso mehr! Denn das Strafverfahren unterliegt insoweit einer weitgehend freien Beweiswürdigung, das heißt entscheidend ist in Zweifelsfällen die rein subjektive Überzeugung eines Staatsanwaltes oder Richters, ohne dass es hierfür irgendwelche festen Beweisregeln gibt. Entsprechend ist es um so wichtiger, dass alle für den Beschuldigten günstigen Beweiserhebungen ausgeschöpft werden.
Was tun im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs?
1. KEINE ANGABEN MACHEN
Angesichts des meist offenen Ausgangs eines Strafverfahrens gilt der eiserne Grundsatz: Keine Aussage machen! Dies übrigens völlig unabhängig von Schuld oder Unschuld und davon, ob die Vorwürfe richtig, halb-richtig oder gänzlich falsch sind. Der gefährlichste „Belastungszeuge“ ist der Beschuldigte selbst!
Denn eine wirksame Verteidigung ist nur möglich, wenn man die einem zur Last gelegten Umstände kennt. Deshalb ist es auch fatal sich ohne Kenntnis des Ermittlungstandes zu etwaigen Anschuldigungen oder Vorwürfen zu äußern, auch und gerade dann nicht, wenn man sich keines Fehlverhaltens bewusst ist
Erst die genaue Information über die Vorwürfe, wegen der gegen einen ermittelt oder ein Strafverfahren eingeleitet wird, ermöglichen die Vorbereitung einer sach- und zielgerechten Verteidigung – je frühzeitiger desto besser.
Umgekehrt schrecken die Ermittlungsbehörden gerade wegen der im Strafrecht oft schwierigen Beweislage (70 % aller Verfahren beruhen auf bloßen Zeugenaussagen) nicht davor zurück sich zur Informationsgewinnung auch grenzwertiger Methoden zu bedienen, um trotz des grundlegenden Rechts sich nicht selbst zu belasten und daher auch nicht aussagen zu müssen, an verwertbare „Informationen“ des Beschuldigten zu gelangen.
So wird man als Betroffener in den meisten Fällen aus heiterem Himmel mit Vorwürfen konfrontiert, um einen gewissen Überraschungs- und Überrumpelungseffekt sogar bewusst auszunutzen. Nicht selten werden Beschuldigte in den frühen Morgenstunden aufgesucht oder sogar (vorläufig) festgenommen bzw. Hausdurchsuchungen vollzogen. Auch den Beschuldigten direkt an seinem Arbeitsplatz oder zu Hause aufzusuchen ist ein gängiger „Trick“, in dem Wissen, dass der Betroffene so ziemlich alles tun und sagen wird, nur um aus der heiklen Situation möglichst unbeschadet und schnell herauszukommen.
Viele Beschuldigte äußern sich dann aus bloßer Überforderung mit der Situation oder lassen sich auf grenzwidrige „Argumente“ ein nach dem Motto „Wenn Sie unschuldig sind, können Sie ja auch mit uns reden“ etc….
Gerade am Anfang der Ermittlungen darf man nicht vergessen, dass der Betroffene bei der ersten Konfrontation mit einer strafrechtlichen Anschuldigung noch überhaupt nicht weiß, was ihm konkret zur Last gelegt wird, auf welchem Kenntnisstand die Ermittlungsbehörden sind, welche echten oder vermeintlichen Beweise vorliegen, was etwaige Zeugen ausgesagt haben und welche Folgen damit letztlich im Raum stehen.
Besonders gefährlich: Die Polizei ist dazu verpflichtet, sämtliche Erkenntnisse zu protokollieren und an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, auch wenn sich dieses Wissen aus einem scheinbar netten „Smalltalk“ entwickelt hat. Dies ist sogar als Strategie sehr beliebt, denn bei solchen „Spontanäußerungen“ außerhalb einer förmlichen Vernehmung muss der Beschuldigte noch nicht einmal belehrt werden – er redet ja schließlich „freiwillig“ mit den Beamten, so die Logik der Justiz.
Aber auch scheinbar harmlose Äußerungen in förmlichen Vernehmungen können sehr gefährlich sein: Denn leider werden Aussagen im Strafverfahren oft gerade nicht wörtlich protokolliert, sondern nur sinngemäß als „Inhaltsprotokoll“ aufgeschrieben, was der Beamte vermeintlich verstanden hat – oder verstehen wollte. Auf diese Weise können wichtige entlastende Informationen und Angaben aus der Vernehmungsniederschrift verschwinden – und sei es auch nur weil aus Sicht der Polizeibeamten vermeintlich „unwichtige“ Angaben weggelassen werden, die sich bei genauerer Kenntnis der Sach-, Beweis- und Rechtslage als entscheidende entlastende Elemente erweisen könnten.
Zusätzlich kann (und wird!) die Polizei auch außerhalb des Vernehmungsprotokolls in einem sog. „Eindrucksvermerk“ vermeintlich verdächtige, aber letztlich rein subjektive Beobachtungen und „Eindrücke“ über den Beschuldigten festhalten – was eher selten zugunsten des Beschuldigten ausfällt, da sich ja auch die Vernehmungsbeamten meist schon auf ihn als vermeintlichen Täter festgelegt haben. Hier gilt leider oft das Motto: Was nicht passt, wird passend gemacht. So wird dann Nervosität regelmäßig als „verdächtig“ beschrieben, obwohl natürlich auch und gerade ein zu Unrecht Beschuldigter auf überraschende strafrechtliche Vorwürfe überrascht und nervös reagieren wird. Bleibt man dagegen ruhig, ist das natürlich ebenfalls höchst verdächtig – der Beschuldigte wirkt dann eben überhaupt nicht überrascht genug angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, was natürlich auch für seine Täterschaft sprechen soll.
Wird man also einer Straftat beschuldigt – gleich ob von Polizei, Staatsanwaltschaft, Arbeitgeber oder im privaten Bereich – sollte man jeglichen persönlichen / direkten Kontakt mit den Ermittlungspersonen vermeiden. Wichtig ist dabei auch mit niemandem Dritten (Freunde, Bekannte etc.) über die Sache zu sprechen, da sämtliche dieser Personen grundsätzlich als Zeugen (vom Hörensagen) in Betracht kommen und über das Gespräch mit dem Betroffenen berichten können bzw. sogar müssen. Erst recht darf nicht versucht werden Kontakt mit dem mutmaßlichen Opfer aufzunehmen, da dies schlimmstenfalls sogar zur sofortigen Festnahme und U-Haft (wegen Verdunkelungsgefahr) führen kann!
2. ANWALT KONTAKTIEREN
Am besten sofort nach dem Bekanntwerden von polizeilichen Ermittlungen – aber unbedingt bevor man mit der Polizei oder anderen Behörden spricht – sollte man umgehend einen spezialisierten Anwalt kontaktieren!
Dieser kann für den Beschuldigten einen polizeilichen Vernehmungstermin absagen und zunächst in Erfahrung bringen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und welche Beweise vorliegen – üblicherweise durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht.
Nach erfolgter Akteneinsicht bespricht der Anwalt den Akteninhalt sowie alle möglichen Be- und Entlastungsmomente in tatsächlicher und rechtlicher Sicht ausführlich mit dem Mandanten. In diesem Zusammenhang hat man im Strafverfahren auch die Möglichkeit, durch seinen Anwalt konkret zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen und etwaige Widersprüche, Ermittlungsmängel, neue Tatsachen oder Richtigstellungen vorzutragen, mit dem regelmäßigen Ziel eine Einstellung des Verfahrens oder einen günstigen Verfahrensausgang (z. B. Strafbefehl ohne öffentliche Gerichtsverhandlung) zu erwirken.
Wichtig: Man hat im Strafverfahren als Betroffener zu jedem Zeitpunkt das Recht einen selbst gewählten Anwalt beizuziehen. Hieraus dürfen dem Beschuldigten keine Nachteile entstehen oder angedroht werden!
Für den Beschuldigten sind die Ermittlungspersonen (Polizei, Staatsanwaltschaft) keine Freunde – so freundlich sie sich auch verhalten mögen. Oft wird versucht mit Sprüchen wie „Da brauchen Sie keinen Anwalt – Wenn Sie jetzt gestehen, passiert nichts Schlimmes – wenn Sie Nichts zu verbergen haben, können Sie doch mit uns reden“ usw. den Beschuldigten davon abzuhalten, einen Anwalt zu beauftragen. Dabei entscheidet am Ende der Staatsanwalt, nicht die Polizei, ob Anklage erhoben wird – und ein Strafmaß wird am Ende durch ein Gericht festgesetzt, das in die strafrechtlichen Ermittlungen gar nicht einbezogen wurde. Selbst wenn sie es also wollen, können Polizisten keine Zusagen im Hinblick auf eine milde Strafe o.Ä. machen. Denn Absprachen dürfen nur Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung treffen!
Man sollte daher die abgedroschene Phrase „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“ unter allen Umständen beherzigen!
Wer einer Straftat beschuldigt wird, dem drohen nicht nur (straf-)rechtliche sondern auch schwere außergerichtliche Konsequenzen (öffentliche Bloßstellung, Eintragung ins Führungszeugnis, Einreiseverbote in andere Länder wie USA, Verlust des Arbeitsplatzes etc.).
Umso wichtiger ist es daher drohende Nachteile, juristische Maßnahmen und gerichtliche Entscheidungen mit allen rechtlichen Mitteln bereits im Vorfeld weitestgehend zu verhindern, abzuwenden oder zumindest abzuschwächen – dies unabhängig von Schuld oder Unschuld bzw. von der Frage der Nachweisbarkeit.
In kaum einem anderen Rechtsgebiet kommt es daher so sehr auf die richtige Wahl eines erfahrenen und kompetenten Rechtsbeistands an, der neben fachlichem Spezialwissen auch ein hohes Maß an Expertise in den Bereichen (Aussage)Psychologie, forensischer IT und (Rechts)Medizin mitbringen muss.
Als spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht setzen wir uns von Anbeginn eines Strafverfahrens für die Rechte unserer Mandaten ein, immer mit dem primären Ziel dass etwaige Vorwürfe fallengelassen, eingestellt oder der Mandant freigesprochen wird.
Dabei haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, uns unter keinen Umständen staatlichem Handeln unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn nötig mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln.