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Spezialisiert auf Haftrecht
50 % Erfolgschance

Die Verhaftung und damit der Freiheitsentzug – meist ohne Vorwarnung, von jetzt auf gleich – ist die mit Abstand einschneidendste und belastendste Maßnahme die das Strafrecht kennt. Etwa die Hälfte aller Haftbefehle sind aber fehlerhaft!

So wird z.B. häufig Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr angenommen, obwohl hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen oder festegestellt werden. Auch sind viele Haftbefehle unverhältnismäßig, oder mildere Maßnahmen wie etwa eine Außervolzugesetzung der U-Haft gegen Kaution, Meldeauflagen etc. möglich!

Statistisch gesehen ist daher jeder zweite Rechtsbehelf gegen die U-Haft erfolgreich.

Allerdings setzt ein erfolgsversprechendes Vorgehen gegen einen Haftbefehl spezialisiertes Fachwissen und langjährige Erfahrung voraus. Deshalb haben wir uns dezidiert auf die Aufhebung und Außervollzugesetzung von Haftbefehlen spezialisiert und erzielen hierbei regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse.

Haftbefehl / U-Haft
was tun?

Verhaftung und anschließender Vollzug der U-Haft sind im Strafrecht keine Seltenheit. In aller Regel trifft die Untersuchungshaft den Betroffenen dabei völlig unvorbereitet. Dies gilt selbst dann, wenn ihm bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist.

Schon seit geraumer Zeit ist die Anzahl an Haftbefehlen steigend. Sieht man sich die Vielzahl an rechtswidrigen Haftbefehlen an, scheinen auch völlig apokryphe Gründe ausschlaggebend für die Untersuchungshaft zu sein: Vor allem der hierdurch entstehende Geständnisdruck beim Betroffenen.

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Warum höchste Eile geboten ist?
Unter dem immensen psychischen Druck einer überraschenden Verhaftung mit den drohenden einschneidenden Konsequenzen der Untersuchungshaft sind leider viele Menschen bereit auf ihr Schweigerecht zu verzichten. Nicht selten deuten Polizei, Staatsanwalt oder Richter vor oder bei Eröffnung des Haftbefehls an, dass man sich bei einem vollumfänglichen Geständnis auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls vorstellen könne. Letztlich aus Angst vor der Haft, aber auch wegen des Überrumpelungseffekts aufgrund der meist überraschenden Verhaftung versuchen viele Betroffene zunächst mit der Justiz zu kooperieren.

Das ist verständlich, denn der psychische Druck plötzlich weggeschlossen zu werden, in teilweise menschenunwürdige Zellen, ist Grund genug die U-Haft mit allen strafprozessualen Mitteln zu beenden. Nicht nur wird der Betroffene aus allen privaten und sozialen Bezügen herausgerissen, auch die weitere Lebensplanung wird nachhaltig gefährdet, wenn nicht zerstört: Es drohen der Verlust des Arbeitsplatzes und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage; Distanzierung, Irritation und Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten, Nachbarn, Arbeitskollegen und Geschäftspartnern; im familiären Bereich führt die Abwesenheit des Partners, des Erziehers, eines Elternteils oder des Kindes zu erheblichen Belastungen; von der großen Zahl von Suiziden und Suizidversuchen gerade in der ersten Zeit der Inhaftierung ganz abgesehen – die Suizidrate in Justizvollzugsanstalten ist bis zu 12-mal höher als in Freiheit.

Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft lassen erfahrungsgemäß nicht nur die intellektuellen Leistungen nach, der Betroffene wird entgegen seines Schweigerechts ebenso zunehmend bereit sein, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten nur um die U-Haft endlich zu beenden. Auch die Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Inhaftierten und seinem Verteidiger sind während der U-Haft erschwert; von den Angehörigen und Freunden ganz zu schweigen.

Was viele zudem nicht wissen: je länger die Untersuchungshaft vollzogen wird, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit bei der Gerichtsverhandlung als freier Mann zu erscheinen, was beim Gericht den entscheidenden Eindruck machen kann – Stichwort Bewährung. Zudem führt eine lange Untersuchungshaft leider fast immer zu einer entsprechend hohen Strafe, um die Untersuchungshaftentscheidung nachträglich zu legitimieren.

Wird hingegen ein Haftbefehl aufgehoben kommt häufig auch die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung zu keinem anderen Ergebnis, eine Haftstrafe ist dann deutlich seltener. Auch ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung sind dann wahrscheinlicher.

 

Wie soll man sich verhalten?
Im Falle einer Verhaftung oder U-Haft sollte unbedingt sofort ein spezialisierter Anwalt beauftragt werden. Darüber hinaus sollte der Betroffene am Besten keinerlei Angaben machen!

Angehörige, Partner oder gute Freunde sollten dem Verhafteten unbedingt bei der Wahl des Anwalts helfen! Denn nach einer Verhaftung hat man faktisch keine Möglichkeiten, sich seriös und umfassend hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Verteidigers zu informieren.  Weder Gerichte noch die Polizei erweisen sich da als sonderlich hilfsbereit;  im Gegenteil kann man hier sogar häufig gewisse Anstrengungen beobachten, den Beschuldigten möglichst lange von einem versierten Verteidiger fernzuhalten – beispielsweise durch Bestellung eines auf das Wohlwollen der Justiz angewiesenen Pflichtverteidigers.

Möchte der Beschuldigte sich vor seiner Vernehmung mit einem Rechtsanwalt beraten, ist die Vernehmung sofort zu unterbrechen und auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten! Dem Beschuldigten dürfen auch keine Nachteile für den Fall der Hinzuziehung eines von ihm gewünschten Verteidigers angedroht werden.

Bei der zügigen Beauftragung eines geeigneten Verteidigers sollte man dennoch keine unnötige Zeit verstreichen lassen. Es ist auch zunächst einmal völlig irrelevant ob bereits ein anderer Anwalt beauftragt wurde oder bereits ein dem Gericht wohlgesonnener Pflichtverteidiger bestellt wurde. Denn im Strafverfahren kann man (zusätzlich zum Pflichtverteidiger) bis zu 3 Anwälte parallel beauftragen, auch ein Wechsel des Wahlverteidigers ist jederzeit möglich.

Wie hoch sind die Chancen, dass ein Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird?

Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls sind extrem hoch, schließlich gibt es keinen schärferen Eingriff in die Rechte eines Menschen, noch dazu weil nach wie vor die gesetzliche Unschuldsvermutung gilt. Dennoch legen die Strafverfolgungsbehörden die engen Voraussetzungen der U-Haft sehr weit zu ihren Gunsten aus, was aber häufig zur Rechtswidrigkeit und damit häufig zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls führt – ganz egal ob an den Vorwürfen etwas dran ist oder nicht. Dies zeigt bereits die Statistik:

Knapp 50 % aller anwaltlichen Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl sind erfolgreich und führen zur Freilassung des Beschuldigten.

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Die beiden häufigsten Fehler bei Erlass eines Haftbefehls sind die fälschliche Annahme einer vermeintlichen Fluchtgefahr und fehlende Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.

Denn die in etwa 80 % aller Haftbefehle angenommene Fluchtgefahr erfordert mehr als die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte fliehen wird: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen, die der Richter in dem Haftbefehl anhand konkreter Tatsachen feststellen muss! Dies passiert allerdings in den wenigsten Haftbefehlen! Keinen Bestand haben daher Haftbefehle, die entweder gar keine für Fluchtgefahr sprechende Tatsachen feststellen oder die für und gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Gründe nicht miteinander abwägen. Dabei sprechen vor allem folgende Umstände gegen Fluchtgefahr:

  • keine (einschlägigen) Vorstrafen;
  • familiär und freundschaftlich in Deutschland fest verwurzelt:
  • keine Verbindungen ins Ausland (allenfalls zu Urlaubszwecken dort mal aufgehalten);
  • stabiles familiäres Umfeld (z.B. enge Beziehungen zu Eltern / Geschwistern);
  • Elternteil von Klein- oder zumindest schulpflichtigen oder sonst in der Ausbildung befindlichen Kindern;
  • fester Arbeitsplatz oder feste berufliche Bindung
  • gesicherte Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • fester Wohnsitz mit Mietwohnung oder Wohneigentum
  • Bestreiten der im Raum stehenden Vorwürfe und Erwartung eines positiven Verfahrensausgangs
  • hohes Alter und ein schlechter Gesundheitszustand
  • Verdacht eines bewährunsgfähigen Deliktes, d. h. im Falle der Verurteilung wäre Bewährung noch denkbar

Wenn im Haftbefehl – wie oft –  zu lesen ist, dass die hohe Straferwartung im Falle einer Verurteilung Grund für die Fluchtgefahr sein soll, kann das auf keinen Fall alleiniges Begründungskriterium sein. Auch das Vorliegen einer angeblichen Motivationslage für eine Flucht reicht nicht aus.

Darüber hinaus muss der Richter im Haftbefehl abwägen, ob die Nachteile und Gefahren der U-Haft für den (noch als unschuldig geltenden) Beschuldigten mit den zu erwartenden Sanktionen verhältnismäßig sind. Auch hier passieren häufig Fehler weil etwa die Lebensumstände des Beschuldigten, Auswirkungen auf dessen Familie, Beruf oder Unternehmen, der tatsächliche Schaden oder eine eventuelle Wiedergutmachung im Haftbefehl nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Gleiches gilt auch für die Prognose der zu erwartenden Strafe, die deutlich geringer ausfallen und damit eine U-Haft unverhältnismäßig machen kann, weil Strafmilderungsgründe vorliegen oder auch eine andere rechtliche Bewertung möglich erscheint.

All diese Punkte werden nur in den wenigsten Haftbefehlen berücksichtigt, unabhängig davon ob sie auf echte oder vermeintliche Flucht, Wiederholung,- oder Verdunkelungsgefahr gestützt werden. Nur in jedem fünften Haftbefehl wird zur Frage der Verhältnismäßigkeit überhaupt Stellung genommen und davon wiederum nur in 19% mit ausreichender Begründung.

Zusätzlich finden sich in der Praxis auch immer wieder formelle Fehler, z.B. dann, wenn es um eine Vielzahl von Taten geht (vor allem bei Wirtschaftsdelikten, Steuer- und Sexualstraftaten) und die Staatsanwaltschaft das Tatgeschehen nach Ort, Zeit, Art der Durchführung, Person des Geschädigten und den sonstigen Umständen nicht genau beschreiben kann.

Auch kann der sog. dringende Tatverdacht (eine zwingende Voraussetzung für den Haftbefehl) schnell entfallen, wenn entlastende Beweise vorgelegt werden, z.B. durch Einlassung des Mandanten oder neue Sachbeweise, Zeugen oder Sachverständige.

Im Übrigen ist die  Untersuchungshaft ohnehin nur zulässig, wenn die Aufklärung der Tat und die zügige Durchführung des Verfahrens nicht anders gesichert werden können, als durch die Inhaftierung des Beschuldigten. Sie ist ein streng begrenzter Ausnahmefall!

Der Haftrichter muss daher stets auch mildere Mittel zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens berücksichtigen – was fast immer durch die Anordnung von geeigneten Auflagen möglich sein wird:

  • Hinterlegung von Reisepass / Personalausweis / Führerschein
  • Sicherheitsleistung (durch Kaution / Bankbürgschaft / Grundschuld / Angehörige oder Freunde)
  • Meldeauflagen
  • Elektronische Fußfessel (sog. Elektronische Präsenzkontrolle)

Was kann man gegen den Haftbefehl / die U-Haft tun?

Da die rechtswidrige U-Haft letztlich die Freiheitsberaubung eines Unschuldigen darstellt (es gilt die Unschuldsvermutung!), existieren eine Vielzahl von unterschiedlichen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft prüfen zu lassen und gegen einen Haftbefehl vorzugehen.

Allerdings ist hierbei größte Vorsicht geboten, denn je nach Wahl des Rechtsmittels kann dies entscheidende Vor- aber auch Nachteile für den Betroffenen haben. Schon alleine deshalb ist es essentiell wichtig einen Anwalt an seiner Seite zu haben, der sich bestens mit den rechtlichen Optionen im Haftrecht auskennt.

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Die wichtigsten Rechtsmittel sind Haftprüfung, Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung, (Haft-)beschwerde und weitere Beschwerde.

Gerade beim erstmaligen Vorgehen gegen den Haftbefehl kommt es entscheidend auf die taktische Zielrichtung an: Denn vom Anwalt abzuwägen sind immer die Erfolgsaussichten einerseits, aber auch die Konsequenzen beim Scheitern des Rechtsmittels andererseits.

Letztere sind nämlich mitnichten „nur“ das Verbleiben des Mandanten in U-Haft. Eine negative Entscheidung, beispielsweise durch ein Oberlandesgericht, kann auch negative Auswirkungen auf spätere Haftentscheidungen und schlimmstenfalls auf das spätere Hauptverfahren haben (Stichwort Präjudiz).

Umgekehrt sind – je nach Prüfung des Falls – bestimmte Rechtsmittel erfolgversprechender als andere: Will man z.B. neue Tatsachen durch Zeugen, Sachbeweise oder Sachverständige vorbringen und damit den dringenden Tatverdacht erschüttern, bietet sich eine mündliche Haftprüfung an, damit diese neuen Beweismittel auch vorgebracht und ggf. Auskunftspersonen vom Richter gehört werden können.

Auch wenn es zu Fragen der Persönlichkeit des Mandanten geht, z.B. bei der Frage der Außervollzugsetzung, wird es immer besser sein dem Richter einen persönlichen Eindruck zu vermitteln.

Wenn es hingegen um bloße Rechtsfragen geht, vor allem weil man den Haftbefehl für rechtswidrig hält, macht es wenig Sinn mündlich vorzutragen zumal bei dem Richter, der den Haftbefehl ursprünglich auch erlassen hat. Hier wird anzuraten sein sich beim nächsthöheren Gericht zu beschweren um eine erneute, möglichst unabhängige Entscheidung herbeizuführen.

Besuch von und Beauftragung durch Angehörige

Besonders für inhaftierte Beschuldigte ist Hilfe bei der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Verteidigers wichtig und sinnvoll. Denn in U-Haft wird man mit der Wahl und Entscheidung nach dem richtigen Anwalt schlicht alleine gelassen. Man hat auch nicht die Möglichkeit im Internet nach spezialisierten Anwälten mit entsprechendem Schwerpunkt zu suchen oder telefonische Vorabgespräche zur besseren Entscheidungsgrundlage zu führen.

Fast immer wird dem Beschuldigten bereits direkt nach der Verhaftung ein sogenannter Pflichtverteidiger bestellt, der meistens vom zuständigen Haftrichter ausgewählt wurde. Das ist aber kein Hinderungsgrund, zusätzlich einen anderen spezialisierten und engagierten Anwalt zu beauftragen. Denn leider bestellen Richter nicht selten besonders „justiznahe“ Anwälte als Pflichtverteidiger, mit denen sie also gut „können“. Gerade die erfahrenen Strafverteidiger, welche dafür bekannt sind sich für den Mandaten besonders einzusetzen scheuen auch den erfolgsversprechenden Konflikt mit der Justiz nicht und werden daher von den Richtern eher selten als Pflichtverteidiger ausgewählt. Das Interesse der Behörden, einem Beschuldigten einen guten Anwalt oder gar einen Spezialisten zu empfehlen, ist erfahrungsgemäß eher gering.

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Oftmals werden dem frisch Verhafteten lediglich die Gelben Seiten aus dem vergangenen Jahrzehnt hingeknallt oder Anwälte empfohlen, mit denen man seitens Polizei oder Justiz gerne „zusammenarbeitet“. Hier können und sollten Angehörige und Freunde helfen, denn auch bei der Arztwahl, würde man nicht zu irgendwem, sondern zum Spezialisten gehen – gerade wenn es um wirklich ernste Probleme geht.

Als Angehöriger, Freundin oder Bekannter können Sie jederzeit einen Rechtsanwalt für den Beschuldigten beauftragen. Wenn Sie einem Rechtsanwalt einen sogenannten „Besuchsauftrag“ erteilen, erhält der von Ihnen beauftragte Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft einen „Sprechschein“, um dann beim Beschuldigten vorstellig zu werden und mit diesem ein unüberwachtes erstes Gespräch in der Untersuchungshaft zu führen. Der Beschuldigte kann dann selbst entscheiden ob er den beauftragten Anwalt auch offiziell als seinen Verteidiger bevollmächtigen will oder nicht.

Ein erfahrener Verteidiger wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine möglichst schnelle Haftentlassung zu erreichen.