Verbotene Pornographie
- Schnelle Vorverurteilung bei verdächtigen Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Internetanschluss oder der Kreditkarte
- Großes technisches Unwissen bei Polizei und Justiz zum juristischen Problem des Besitzwillens / Kenntnis von bloßen Thumbs im Cache– oder Arbeitsspeicher
- Mögliche Alternativtäter werden selten in Erwägung gezogen (Ungesichertes W-Lan, Hacker, Nachbarn, Familienangehörige)
- Downloadpakete enthalten oft unerkannt verbotenes Material oder werden versehentlich heruntergeladen (Komprimierte Zip-Dateien, Datenpakete, ungeöffnete Dateiordner)
- Bei früher anwaltlicher Intervention besteht die Chance ein öffentliches Gerichtsverfahren zu vermeiden und / oder eine mögliche Strafe stark abzumildern
- Nur eine Minderzahl der Beschuldigten weist tatsächlich pädophile Neigungen auf – Motiv oft bloße Neugier oder Tabubruch
Beim Besitz von Kinderpornographie droht Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
Ungeachtet der umfassenden Kritik von Strafjuristen auch aus der Justiz ist die Gesetzeslage derzeit so hart wie noch nie zuvor: Bereits der bloße Erwerb („sich verschaffen“) und Besitz kinderpornographischer Schriften wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet, es handelt sich damit um ein sogenanntes Verbrechen. Das bedeutet insbesondere, dass eine Bewährungsstrafe nur unter besonderen Umständen möglich ist. Der Vorwurf ist also sehr ernst zu nehmen!
Weiterhin liegt beim Vorwurf eines Verbrechens immer ein Fall sogenannter „notwendiger Verteidigung“ vor: Bei Eröffnung der Tatvorwürfe muss der Beschuldigte kraft Gesetz sofort entweder einen Strafverteidiger seiner Wahl beauftragen, oder das zuständige Amtsgericht ordnet bereits im Ermittlungsverfahren einen sogenannten Pflichtverteidiger bei.
Ein zusätzlicher Effekt der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ ist, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft den Beschuldigten nur nach Rücksprache und im Beisein seines Verteidigers vernehmen darf. Insbesondere bei einer überraschenden Hausdurchsuchung sollte man als Beschuldigter auf dieses Recht auf keinen Fall verzichten, sondern gegenüber der Polizei freundlich, aber bestimmt die Gelegenheit zur Beauftragung eines Wahlverteidigers verlangen!
Wichtig für laufende Verfahren: Die für 2024 geplante Strafmilderung gilt rückwirkend!
Am 16.11.2023 wurde nun der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vorgelegt. Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ sollen alle Tatbestände des § 184b Abs. 1, Abs. 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafen wieder zu Vergehen herabgestuft werden. Hierdurch soll den Strafverfolgungsbehörden wieder die Möglichkeit – wie vor der Änderung im Jahr 2021 – eröffnet werden, angemessen auf Verfahren zu reagieren, bei denen der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Dies ist ausweislich des Referententwurfes beispielsweise bei Verfahren wegen des Besitzes eines einzigen Bildes oder wenn ein solcher Inhalt ungewollt in den Besitz des Empfängers gelangt ist, der Fall (vgl. RefE: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, S. 10).
Die im Referentenentwurf bezweckten Änderungen werden bezeichnet als „besonders dringlich, um schnellstmöglich wieder eine straf- und schuldangemessene Reaktion in jedem Einzelfall zu ermöglichen.“.
Die neue Regelung soll voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2024 in Kraft treten.
Wichtig: Auf sämtliche noch anhängige, nicht rechtskräftige Verfahren ist ab dem Tag des Inkrafttretens die neue, mildere Gesetzeslage anzuwenden!
Komplexe Problematik erfordert besondere Expertise
Strafrechtliche Vorwürfe gerade im Bereich der Jugend- und Kinderpornographie gehen leider mit einer hohen Emotionalisierung einher und führen damit auch zu einer nicht immer fairen und neutralen Sachbearbeitung bei der Justiz – nicht zuletzt durch den stetig wachsenden gesellschaftspolitischen Strafverfolgungsdruck.
Schon aus diesem Grund erfordert eine erfolgversprechende Verteidigung im Falle von Vorwürfen des Besitzes oder Verbreitens verbotener pornographischer Schriften auf Anwaltsseite unbedingt fachlich erfahrene Spezialisten. Aber auch aufgrund der komplexen interdisziplinären Anforderungen ist eine suffiziente Vertretung ohne tiefgreifende forensische Erfahrung gerade auch in der forensischen IT kaum möglich, und nur mit kontemporärer Expertise lassen sich die zahlreichen Rechtsprobleme bei der juristischen Bewertung der zugrundeliegenden technischen Vorgänge richtig (und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung) einordnen.
Die Straftatbestände betreffend die verbotene Pornographie sind zudem juristisch komplex und in Fachkreisen rechtlich umstritten. Zu bedenken ist, dass nach der aktuellen Gesetzeslage bereits der Besitz eines einzigen Nacktbildes eines Kindes ausreicht, um eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszulösen – selbst wenn z. B. ein 13jähriges Kind das Bild von sich aus an den Beschuldigten verschickt hat und dieser lediglich unterlassen hat, es zu löschen. Dies erscheint im Vergleich zu den Strafrahmen von anderen Sexualdelikten, aber auch Gewaltdelikten rechtspolitisch und verfassungsrechtlich sehr bedenklich.
Die strenge Gesetzeslage und das hochemotionale gesellschaftliche Klima führt auch in der Praxis zu einer äußerst strengen Bestrafung beim Tatvorwurf Kinderpornographie. Der gesellschaftliche Druck und die Brisanz des Themas veranlassen Richter hier im Zweifel härter zu sanktionieren als bei Straftaten mit vergleichbarem Unrechtsgehalt aus anderen Deliktsgruppen, z.B. bei Gewalt- und Vermögensdelikten.
Mit versierter anwaltlicher Unterstützung kann es aber in vielen Fällen gelingen, eine sogenannte Vollzugsstrafe – also einen tatsächlichen Gefängnisaufenthalt – zu verhindern und eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erreichen.
Allerdings drohen neben der Strafe selbst zahlreiche weitere Konsequenzen, wie die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes, polizeiliche Vernehmungen von Freunden und Angehörigen sowie eine öffentliche Diskriminierung nebst Vorverurteilung.
Dabei gelangen kinderpornographische Schriften in nicht wenigen Fällen völlig unbewusst in den Besitz des Beschuldigten, beispielsweise durch Download ganzer Datenpakete, Phishing, Filesharing, Speicherung in Cloud-Services oder durch Browser-Thumbnails bei der Suche nach legaler Pornographie. Nicht selten verfügen aber Richter und Staatsanwälte -ganz zu schweigen von der Polizei- nicht über die notwendigen juristischen und gleichzeitig auch technischen Kenntnisse. Denn in kaum einem anderen Bereich des Strafrechts gibt es soviel Unsicherheit und leider auch Unwissenheit in Bezug auf die technischen Fragen rund um die Tatbestände der verbotenen Pornographie (Cache-Speicher, Thumbs, gelöschte – aber wiederherstellbare – Dateien, Arbeitsspeicher, Tauschbörsen, Darknet, fremde Wlan-Router etc). Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Folgeproblemen, dennoch gerät der Internetanschluss- oder Computerbesitzer schnell unter vermeintlichen Tatverdacht, obwohl ein strafbares Verhalten entweder rechtlich nicht vorliegt oder tatsächlich nicht nachweisbar ist.
Als eine der ersten Kanzleien die sich auf das Sexualrecht spezialisiert hat bieten wir die nötige Fachkenntnis und Erfahrung und erzielen regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse.
Besitz von Kinderpornografie,
§184b Abs 3 StGB
Nicht nur der Polizei, auch vielen Staatsanwälten und Richtern ist oft nicht bewusst, dass alleine das Auffinden von sogenannten “inkriminierten Dateien” noch nicht zwingend auf strafbares Verhalten des Computerbesitzers schließen lässt.
Strafbar macht sich nämlich nur, wer:
„Pornographische Schrift“ meint sämtliche Darstellungsmöglichkeiten von Pornographie. Dem Begriff „Schriften“ stehen somit Ton – und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen, Filme und andere Darstellungsmöglichkeiten völlig gleich. Strafbar im Sinne einer pornographischen Schrift sind also nicht nur Pornohefte, sondern auch Bilder und Videos auf Festplatten, USB-Sticks, CDs/DVDs, I-Clouds und anderen Datenspeichern.
Allerdings besteht immer wieder ein großer Dissens, wann eine Schrift genau als “pornographisch” einzustufen ist. Nach gängiger Definition ist eine Schrift pornographisch, wenn sexuelle Handlungen wiedergegeben werden, deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters abzielt. Insbesondere muss eine objektive Gesamtbetrachtung ergeben, dass durch die Darstellung ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abgezielt wird.
Bloße Nacktaufnahmen und sonstige einfache Darstellungen, die nur kindliche Körper zeigen sind damit keine Pornographie und ihr Besitz oder Erwerb ist nicht strafbar.
Beispiel: Nicht strafbar sind nach wie vor die von Eltern gefertigten Fotos ihrer nackt am Strand spielenden Kinder. Gleiches gilt sogar für heimlich von unbefugten Dritten gefertigten Fotos von nackten Kindern im Schwimmbad! Die Herstellung und (insbesondere entgeltliche) Verbreitung solcher Bilder kann allerdings als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB strafbar sein.
Auch medizinische Bilder die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung eines neutralen Betrachters dienen, sind nicht strafbar; ebenso künstlerische Darstellungen wie die Fresken nackter Kinder Michelangelos in der Sixtinischen Kapelle in Rom und in anderen Kirchen; Stichwort: Kunstfreiheit!
In der Praxis vor deutschen Gerichten verschwimmen die oben genannten Grenzen aber oft. Schnell werden pauschal alle beim Beschuldigten gefunden Bilder welche nackte Kinder zeigen als strafbare Kinderpornographie eingestuft; umso wichtiger ist hier eine genaue Beurteilung durch den Anwalt.
Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die pornographische Schrift zudem eine sexuelle Handlung von Kindern zeigen muss oder es sich um sog. Posing-Darstellungen handelt. Die Schriften müssen dabei keinen sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Es genügt vielmehr jede sexuelle Handlung oder sexuell aufreizende Darstellung in Bezug auf das Kind.
Erfasst werden sowohl sexuelle Handlungen an dem Kind (= sexueller Körperkontakt) als auch sexuelle Handlungen vor dem Kind (= die von dem Kind als solche wahrgenommen werden) wie auch sexuelle Handlungen von Kindern (= Handlung des Kindes ohne Involvierung anderer) oder sexuell aufreizende Darstellungen des Kindes (= Posing).
Berührungen des Kindes durch andere Personen sind also nicht notwendig! Daher fallen alle Formen von sexuellen Handlungen an Kindern oder durch Kinder an Erwachsenen oder anderen Kindern unter den Begriff, ebenfalls alle sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst und eindeutige Darstellungen des Kindes und seiner Sexualorgane.
Strafbar sind somit z.B. auch Darstellungen von Masturbation, der aktiven Einnahme von unnatürlichen erotischen Körperhaltungen (z. B. wenn ein Kind seine Beine spreizt) und auch die fokusierende Darstellung der Genitalien oder des Gesäßes (sog. Posing). Seit 2015 wurde auch ausdrücklich unter Strafe gestellt, wenn die Abbildung nur Genitalien oder Gesäß wiedergibt, das Kind aber nicht aktiv posiert (auch wenn keine Handlung des Kindes zuordenbar ist). Die Strafbarkeit soll seit der 2015 in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung nicht mehr davon abhängen, ob das Kind zu den Aufnahmen aktiv etwas beiträgt, oder nicht. Deshalb stehen nun auch Schriften unter Strafe, welche die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, ebenso die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Umstritten ist, ob bei Aufnahmen schlafender Kinder auch von einer unnatürlich geschlechtsbezogenen Körperhaltung auszugehen ist. An sich ist eine im Schlaf eingenommene Körperhaltung per se natürlich. Gerichte sehen das aber zumeist anders und stellen nur darauf ab, ob es für den Betrachter nach einer unnatürlichen geschlechtsbezogenen Haltung aussieht.
Eine derart weite Auslegung von “sexuellen Handlungen” erscheint – sowohl unter Berücksichtigung des Schutzgedankens als auch in Hinblick auf die drohende Mindeststrafe von einem Jahr – eher bedenklich, da solche Nacktbilder zwar sozial zu missbilligen sind, aber ja eben keinen tatsächlichen Missbrauch eines Kindes wiedergeben, sondern “nur” unbefugt Nacktheit zur Schau stellen. Zumindest bei einfachen Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition (im Schlaf, beim Baden, am FKK-Strand etc.) wird es insofern an einer sexuellen Handlung des Kindes fehlen.
Soweit gerade keine unnatürliche Körperhaltungen oder eine Fokusierung auf Gesäß oder Geschlechtsmerkmale dargestellt werden, sind solche Aufnahmen grundsätzlich straflos. Besonders umstritten ist, ob bei Aufnahmen schlafender Kinder auch von einer unnatürlich geschlechtsbezogenen Körperhaltung auszugehen ist. An sich ist eine im Schlaf eingenommene Körperhaltung per se natürlich. Gerichte sehen das aber zumeist anders und stellen nur darauf ab, ob es für den Betrachter zunächst nach einer unnatürlichen geschlechtsbezogenen Haltung aussieht. Auch bei den anderen Grenzfällen bejahen die Ermittlungsbehörden oft vorschnell das Vorliegen kinderpornographischer Schriften. Als Beschuldigter hat man – schon mangels Einblick in die Verfahrensakten – kaum eine Möglichkeit sich dagegen zu verteidigen. Eine anwaltliche Verteidigung ist daher dringend zu empfehlen.
Nacktheit war und ist im Übrigen keine zwingende Voraussetzung, wenn durch die Art der Gestaltung (z.B. die Art der Posen verbunden mit z.B. aufreizender Bekleidung und aufreizenden Accessoires) die unnatürliche Geschlechtsbezogenheit und der pornographische Charakter eindeutig zum Ausdruck kommen.
Kinderpornographie muss zwangsläufig ein Kind zum Gegenstand der Schrift haben. Kinder sind rechtlich betrachtet alle Personen unter 14 Jahren. Entscheidend ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Herstellung der kinderpornographischen Schrift. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn die Handlung in einem Land mit anderen Altersgrenzen stattfand.
Das bedeutet, dass Schriften die Personen über 14 Jahren zeigen grundsätzlich nicht als Kinderpornographie strafbar sind, sondern gegebenenfalls “nur” als Jugendpornographie. Strafbar ist es aber, wenn eine Person zwar aussieht wie 15, aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist. Die Person bleibt nämlich dennoch ein Kind, egal ob sie älter aussieht. Eventuell kann dann jedoch der ebenfalls für die Strafbarkeit erforderliche Vorsatz entfallen; dazu unten mehr.
Allerdings können Altersangaben, Aussehen und tatsächliches Alter in pornographischen Schriften erheblich voneinander abweichen. Um jedoch damit verbundenen Missbrauch und Gesetzeslücken zu vermeiden, kommt es den Gerichten nicht notwendiger Weise auf das tatsächliche Alter des Kindes an, sondern ob die gezeigte Person von einem objektiven, gewissenhaft urteilenden Beobachter als Kind eingeordnet würde.
Das heißt, um ein Kind im Sinne des Gesetzes handelt es sich auch, wenn die Identität der Person und somit ihr Alter nicht ermittelt werden können, sie aber eindeutig wie ein Kind aussieht. Aus dieser Konsequenz heraus gelten grundsätzlich auch Jugendliche die tatsächlich älter als 14 Jahre alt sind aber für einen verständigen Betrachter wie ein Kind unter 14 Jahren aussehen, als Kinder im Sinne des Gesetzes, sog. „Scheinkinder„. Die Strafbarkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Täter das wirkliche Alter des “Scheinkindes” sicher kannte – was freilich bei Downloads aus dem Internet nicht der Fall sein wird.
Strafbar ist es daher auch, wenn sich herausstellt, dass die dargestellte Person in Wirklichkeit 15 Jahre alt ist, aber wie 13 Jahre alt aussieht – und sogar wenn es sich nicht einmal um eine reale Person handelt, sondern um einer realitätsnahe Computergrafik. Mit dem Schutz von Kindern lässt sich diese Gesetzeslage kaum rechtfertigen, erst recht nicht die Strafbarkeit von fiktiven, aber wirklichkeitsnahen Darstellungen z.B. in virtuellen Welten.
Nicht strafbar sind aber Handlungen, die sich auf pornographische Schriften mit ersichtlich älteren Darstellern beziehen, für die lediglich mit Accessoires (Kinderkleidung, Spielzeug) oder mit erkennbar kontrafaktischen Altersangaben eine leicht zu durchschauende Kulisse geschaffen wird. Nicht strafbar (als Kinderpornographie) ist es daher, wenn eine über 14 Jahre alte Person kindlich (z.B. mit Zöpfchen und Kinderkleidung) dargestellt wird, so dass sie kindlich wirken soll, ein objektiver Betrachter aber ihr wirkliches Alter dennoch auf über 14 Jahre einordnen würde. Allerdings kann gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Jugendpornographie gegeben sein.
Bei der sexuellen Handlung bzw. den gleichgestellten Darstellungen muss es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln.
Ein tatsächliches Geschehen liegt dann vor, wenn die in Film oder Foto aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet stattfand. Bei fiktiven sexuellen Handlungen, also solchen die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben aber wirklichkeitsnah wirken, kommt es darauf an, ob die Schrift aus der Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters wie die Dokumentation einer realen sexuellen Handlung aussieht. Damit sollen letztlich Beweisprobleme beseitigt werden, wenn ein Beschuldigter angibt es handle sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder – wie oben bereits gezeigt – um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche.
Nicht strafbar ist also der Besitz oder der Erwerb von Darstellungen, bei denen der fiktionale Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist, also Texte, Zeichnungen – auch naturgetreue –, Zeichentrickfilme, Computerspiele. In der Praxis häufigster Fall sind sog. „Mangas“. Ebenfalls nicht strafbar ist der Besitz oder der Erwerb von Darstellungen, die zwar in der optischen Präsentation fotorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, z.B. wenn die Akteure als menschenähnliche „Außerirdische“ entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten sind, oder wenn sie als Computerspiel eindeutig zu erkennen sind.
Strafbar ist dagegen der Erwerb und Besitz von wirklichkeitsnahen Darstellungen, die wie realitäts-abbildende Film- und Fotoaufnahmen aussehen, z.B. aufgrund geschickter Kamera- und Schnitttechnik oder der Nachbearbeitung photographisch hergestellten Materials, selbst wenn sie nicht auf realen Darstellern beruhen.
Aber Vorsicht: Das gilt aber nur für den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften! Etwas anderes gilt, wenn die Schrift hergestellt oder verbreitet wird! Dann gilt die Strafbarkeit auch z.B. auch für Comics, Zeichentrickfilme oder andere Animationen, die erkennbar nicht auf der Realität basieren (allerdings „nur“ mit einer Mindeststrafe von drei Monaten).
Strafbar ist der Abruf, der Erwerb (sog. Sich-Verschaffen) oder der Besitz von kinderpornographischen Schriften.
Dabei ist nach dem Gesetz der Regelfall das Sich-Verschaffen, also der Erwerb von Kinderpornographie, da dies den vorherigen Abruf und den anschließenden Besitz (zwangsläufig und regelmäßig) miteinschließt. In der Praxis kommt der Auffangtatbestand des Besitzes dagegen viel häufiger zur Anklage, als der Erwerb, da der Nachweis des Erwerbsvorgangs oft schwierig ist; dazu unten mehr. Der Besitz dagegen kann (vermeintlich) leichter bewiesen werden, nämlich mit dem bloßen Fund von Kinderpornographie.
Vom Tatbestand des Erwerbs von Kinderpornographie erfasst ist jeder mit dem Besitz verbundene Erwerb von kinderpornographischen Schriften. Um sich strafbar zu machen muss der Täter die tatsächliche Verfügungsmacht über die kinderpornographische Schrift erhalten. Strafbar ist der Erwerb von Kinderpornographie also, sobald sich die Schrift im Herrschaftsbereich einer Person befindet und es damit im Belieben des Besitzers steht, zu beliebigen Zeitpunkten und so oft wie erwünscht die Abbildung oder andere Darstellung zu benutzen, aufzurufen oder zu löschen.
Im Internetverkehr ist dies zweifelsfrei der Fall, wenn die kinderpornographischen Bilddateien auf eigenen Datenträgern gespeichert werden. Vorausgesetzt wird aber eine auf Besitzbegründung zielgerichtete – also willentliche Handlung. Hieran fehlt es, wenn Bilder z.B. durch Verlinkung mit anderen Webseiten heruntergeladen wurden, ohne dass der Nutzer davon Notiz nahm. Aber auch Zufallsfunde z.B. nach unvorsichtigem Anklicken von Links sind nicht strafbar.
Beispiele:
a) Strafbar ist das bewusste Herunterladen von Kinderpornographie auf die Festplatte oder ein anderes Speichermedium.
b) Nicht strafbar ist das unbewusste Herunterladen von Kinderpornographischen Dateien, weil sie z.B. mit nicht strafbaren Pornobildern verlinkt waren.
c) Strafbar ist es aber schon dann, wenn bewusst kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden, auch wenn diese aufgrund technischer Probleme nicht abgespeichert werden können (Ausgestaltung als sog. Unternehmensdelikt).
Häufig kommt es vor, dass beim Herunterladen von ganzen Archivdateien mit Pornographischem Inhalt auch einige kinderpornographische Dateien ungewollt mitgespeichert werden. Das ist – mangels Vorsatz – an sich nicht strafbar als Erwerb. Bemerkt man diese Dateien aber und löscht sie nicht, macht man sich des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar.
Vor Gericht glaubhaft zu machen, man habe solche Dateien auch über einen längeren Zeitraum hinweg nie bemerkt ist oft nicht einfach, so dass auch in diesen Fällen eine Verurteilung drohen kann. Hier ist es Aufgabe des Verteidigers anhand weiterer Indizien den Sachverhalt auch für einen technisch meist nicht versierten Richter nachvollziehbar zu machen. Was z.B. eine Archivdatei ist und dass man durch das Herunterladen einer solchen mit „einem Klick“ teils hunderte Bilder Videos auf einmal erhält, muss vielen Richtern und Staatsanwälten erst verständlich gemacht werden.
Das Abrufen umfasst bereits das Betrachten von kinderpornographischen Angeboten im Internet, die auf fremden Rechnern / Servern gespeichert sind. In der Regel werden aufgerufene Abbildungen automatisch (etwa im sog. Browser-Cache) auf der Festplatte abspeichert, sodass die Inhalte somit auch reaktiviert werden könnten. Wegen der Automatisierung dieses Vorgangs fehlt es zwar an einer zielgerichteten Verschaffungshandlung und (meist) auch am Besitzwillen; allerdings kommt dann aber regelmäßig die Anwendung der Tatbestandsalternative des Abrufes in Betracht!
Damit ist letztlich jede gezielte Betrachtung kinderpornographischer Inhalte im Internet unter Strafe gestellt. Allerdings führt diese Ausweitung der Strafgesetze in vielen Fällen zu erheblichen Beweisproblemen. Die Erfahrung zeigt dementsprechend auch, dass der strafbare Besitz kinderpornographischen Materials nach wie vor die häufigste tatsächlich bestrafte Tatalternative ist.
Der Besitz von Kinderpornographie ist im Verhältnis zum Erwerb aus juristischer Sicht eigentlich bloß ein sogenannter Auffangtatbestand. Er hat also theoretisch nur dann eigenständige Bedeutung, wenn es mangels aktiver Handlung des Täters am zielgerichteten Verschaffen von Kinderpornographie fehlt, etwa beim automatischen Abspeichern, oder wenn jemand unwissentlich oder ungewollt Verfügungsgewalt über eine kinderpornographische Darstellung erlangt, sich ihrer dann aber nicht umgehend entledigt.
Strafbar als Besitz ist es dementsprechend auch, wenn man sich zwar aktiv keine Kinderpornographie verschafft hat, aber merkt das man kinderpornographische Schriften dennoch besitzt und sie nicht unverzüglich löscht oder es den Behörden meldet (sog. Unterlassungsdelikt).
Der Besitz ist aber nur strafbar solange man willentlich besitzt, man also um die kinderpornographische Schrift auch sicher weiß (dazu unten beim Vorsatz)! Das bloße Verwahren einer möglicherweise vorhandenen, aber unbenutzt bleibenden Schrift wäre demnach nicht strafbar. In der Praxis muss man damit rechnen, dass ein solcher Besitzwille nahezu immer unterstellt wird. Nur durch Kenntnis der immer aktuellsten obergerichtlichen Rechtsprechung und der exakten Nuancen der juristischen Bewertung hat man eine Chance in solchen Fällen vor Gericht etwas zu erreichen.
Beispiele:
a) Nicht strafbar ist es wenn man gar nicht weiß dass man kinderpornographische Schriften auf seinem PC gespeichert hat.
b) Streng genommen ist es auch nicht strafbar, wenn es jemand nur für möglich hält und in Kauf nimmt, dass in einer umfangreichen Sammlung auch kinderpornographische Abbildungen enthalten sind. Hier urteilen aber viele Gerichte anders. Ein entsprechender Vorsatz und Besitzwille wird schnell unterstellt.
In der Praxis hat die Strafbarkeit des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften hohe Bedeutung. Oftmals wird Kinderpornographie gefunden, es bleibt aber unklar, wie diese in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Dann wird regelmäßig bloß der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften erhoben, da dieser als Auffangtatbestand den Nachweis einer Erwerbshandlung nicht erfordert, aber genauso hart bestraft werden kann.
Oft wird sogar der Besitz bereits gelöschter (aber von der Polizei wiederhergestellter) Dateien mit kinderpornographischem Inhalt angeklagt, weil ja zumindest in der Vergangenheit ein strafbarer Besitz von kinderpornographischen Schriften vorgelegen haben soll. Dann kann nicht nur argumentiert werden, dass sich der Beschuldigte des Besitzes wieder rechtzeitig entledigt hat und dass es am erforderlichen direkten Vorsatz fehlt, es ist auch zu prüfen, ob bereits Verjährung eingetreten ist! Insbesondere wenn nicht mehr feststellbar ist, wann die Dateien mit dem kinderpornographischen Inhalt gelöscht worden sind, ist zu beachten, dass nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen ist, dass das Löschen der Dateien schon so lange her ist, dass Verjährung in Bezug auf den strafbaren Besitz eingetreten ist. Das funktioniert freilich nicht bei einem (fast) neuen Computer.
Wichtig ist es in allen Fällen in denen Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen wird, die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Bewertungen anhand einer gründlichen Analyse der Akten zu überprüfen. Sehr oft, wird hier – teils auch aus Unkenntnis – pauschaliert oder voreilig die Strafbarkeit bejaht. Entscheidend können oft scheinbare Kleinigkeiten sein, wie z.B. der (ggf. fehlende) Zeitstempel einer Datei oder auch die Dateigröße, die wiederum ein möglicherweise nicht widerlegbares Indiz für automatisch abgespeicherte sog. Thumbnails sein kann.
Um sich des Erwerbs oder Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar zu machen, muss man auch vorsätzlich bezüglich aller o.g. 5 Merkmale handeln, wobei (mit Ausnahme des Besitzes) ein sogenannter bedingter Vorsatz genügt.
Fehlt es bereits nur an einem der o.g. 5 Merkmale liegt ohnehin keine Strafbarkeit vor!
Vorsatz meint dabei „Wissen und Wollen“ aller oben genannten Tatbestandsmerkmale, der Täter muss also vorsätzlich eine pornographische Schrift (1.) von sexuellen Handlungen (2.) eines Kindes (3.), welche ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen (4.) zeigt, erwerben oder besitzen (5.).
Der Vorsatz muss sich vor allem auch auf das Alter der abgebildeten Personen erstrecken. Wer beispielsweise das davon ausgeht, auf einer Internetseite nur legale Pornographie zu finden, kann nicht wegen des Abrufs von Kinderpornographie bestraft werden, wenn sich hierauf entgegen seiner Erwartung strafbare Inhalte befinden.
Beim Erwerb muss man sich die Kinderpornographie zielgerichtet verschafft haben. Man muss es also gewollt haben, die kinderpornografischen Schriften zu erwerben. Den meisten Gerichten genügt es für die Bejahung des Vorsatzes insoweit aber auch, wenn man z.B. aufgrund von Vorerfahrungen beim Surfen auf bestimmten Internetseiten, damit rechnen musste, auf kinderpornographisches Material zu stoßen und es billigend in Kauf nahm.
Beim bloßen Besitz (der also nicht mit einem vorangegangenen Erwerb einhergegangen ist, vgl. oben) ist dagegen immer ein (direkter) Besitzwille erforderlich. Hier genügt an sich kein bedingter Vorsatz. Ein billigendes in Kauf nehmen ist also nicht ausreichend. Dies ist wie oben gezeigt vor allem im Fall automatisch gespeicherter Abbildungen relevant (Browser-Cache).
Etwas anderes kann nach unserer Auffassung auch beim Erwerb von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Dieser setzt denklogisch den direkten Willen voraus diese Schriften später auch zu besitzen. Damit genügt auch beim Erwerb der sogenannte bedingte Vorsatz nicht.
Der Vorsatz kann daher zu verneinen sein, wenn sich der Nutzer der Speicherung nicht bewusst ist insbesondere, wenn Miniaturansichten (sog. Thumbnails) gespeichert werden (was gängige Einstellungen von Internetbrowsern als automatischen Vorgang vorsehen). Werden kinderpornografische Dateien versehentlich aufgerufen und unerwünscht im Cache gespeichert, so muss sich der Nutzer dieser allerdings – soweit technisch möglich – grds. durch endgültige Löschung entledigen, sobald er diese bemerkt.
Zudem werden von den Gerichten mitunter bei denjenigen, die ausdauernd und systematisch Kinderpornographie sammeln, technische Kenntnisse vermutet, die auch Browser-Cache-Funktionen einschließen. Indizien für das Wissen um die abgespeicherten Inhalte sind die Zahl der kinderpornographischen Abbildungen (ggf. in Relation zu vorhandener einfacher Pornographie), die Bezeichnungen von Bilddateien sowie anschließendes Aufrufen, Verschieben, Umbenennen oder Kopieren. Werden nur wenige Bilder gefunden und eine nur kurze Verbindungsdauer festgestellt, ist aber eher davon auszugehen, dass Nutzer das Herunterladen nicht bemerkt haben.
Selbst wenn man absichtlich oder versehentlich heruntergeladene inkriminierte Dateien schnell wieder löscht, ist man vor strafrechtlicher Verfolgung nicht absolut sicher. So führt einfaches Löschen z.B. bei Windows durch verschieben in den Papierkorb und anschließendes leeren desselben noch lange nicht zu einer vollständigen Entfernung der Datei von dem Datenträger. Üblicherweise werde bei dem Verdacht des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Schriften die von der Polizei sichergestellten Datenträger Spezialisten, meist externen IT-Sachverständigen zur Auswertung übergeben. Diese durchforsten dann auch den sog. Freien Speicher und können einfach gelöschte Dateien wiederherstellen. In solchen Fällen wird dann oft ohne weitere rechtliche Überprüfung die Strafbarkeit unterstellt. Hiergegen vorzugehen ist in vielen Fällen durchaus erfolgversprechend.
Nicht selten werden auch sog. Thumbnails bzw. Vorschaubilder die automatisiert z.B.durch den Windows Explorer erzeugt werden, gefunden, auch wenn die Originaldateien längst gelöscht wurden. Hier kommt es darauf an diese Dateien anhand von Merkmalen wie Speicherpfad und Dateigröße überhaupt erst als Thumbnails zu identifizieren und dem Gericht die damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten vor allem den Vorsatz betreffend vor Augen zu führen. Solche Speicherungen erfolgen nämlich völlig unbemerkt. Im Gegensatz zu Browser-Thumbnails sind die durch das Betriebssystem gespeicherten Miniaturdarstellungen ohne äußerst gute Computerkenntnisse nicht wieder aufrufbar und auch eine händische Löschung ist für den Laien so gut wie unmöglich.
Allgemein gilt, dass Vorsatz und Besitzwillen von Gerichten schnell unterstellt werden, wenn erst einmal entsprechende Dateien gefunden wurden. Hier ist es Aufgabe der Verteidigung, entlastende Indizien – wie die oben genannten – herauszustellen. Oft ist es nötig, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst einmal auf die genannten Probleme aufmerksam zu machen. Sexualstrafrecht wird an deutschen Universitäten nicht gelehrt. Viele Richter und Staatsanwälte – gerade an kleinen Gerichten und Behörden ohne entsprechende Spezialabteilungen – kennen daher die komplizierten Normen und technischen Besonderheiten nur unzureichend, was ohne kompetente anwaltliche Unterstützung leicht zu Fehlurteilen führen kann.
Verbreiten von Kinderpornografie
§ 184b Abs. 1 StGB
Noch härter bestraft als der Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie wird das Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen oder die sonstige Dritt-Verschaffung. Das Strafgesetzbuch sieht hier einen Strafrahmen von einem Jahr bis hin zu zehn Jahren Gefängnis vor.
Täter der Verbreitung können sowohl Content-Provider als auch Host-Service-Provider sein, unter bestimmten Umständen werden Access-Provider wegen Beihilfe bestraft.
Strafbar sind als Content-Provider auch Nutzer eines allgemein zugänglichen interaktiven Online-Computerspiels, wenn sie ihre Spielfiguren in einer Weise einsetzen, dass dadurch kinderpornographische Darstellungen entstehen.
Anders als beim Erwerb und beim Besitz ist nicht nur das Verbreiten von kinderpornographischen Schriften strafbar, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Auch die Verbreitung von Comics oder offenkundig fiktiver computeranimierter Kinderpornographie ist strafbar! Das geht sogar soweit, dass rein fiktive Texte mit Kinderpornographischen Inhalten unter die Strafnorm fallen!
Unter dem öffentlichen Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften, welches ebenso unter Strafe gestellt ist, ist das öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder Vorführen sowie durch Feilhalten oder Feilbieten der betreffenden Schriften zu verstehen. Für die allermeisten Fälle einer Tatbegehung über das Internet bedeutet dies, dass ein Zugänglichmachen vorliegt, wenn eine Datei zum Zugriff durch Dritte ins Netz gestellt wird.
Es ist also noch nicht einmal erforderlich, dass ein tatsächlicher Zugriff eines anderen Internetnutzers erfolgt – die Zugriffsmöglichkeit durch andere Personen genügt. Dennoch ordnet das Gesetz – ebenso wie beim Besitz oder Verbreiten von Kinderpornographie – als Strafuntergrenze eine Freiheitsstrafe von einem Jahr an. Besonders gefährlich ist diese Tatbestandsalternative, weil sogar das Posten eines Links, der wiederum zu einer Kinderpornographischen Datei führt genügt.
Gerade beim öffentlichen Zugänglichmachen stellen sich häufig Fragen des Vorsatzes (s. u.), da Nutzer oft unachtsam Links einstellen ohne sich bewusst zu machen, auf was genau dieser verweist oder weil an sich für die eigene Nutzung vorgehaltene Bilder (dann aber Strafbarkeit wegen Besitzes, s.o.) versehentlich gepostet werden.
Verbreiten meint die Weitergabe oder das Zugänglichmachen einer kinderpornographischen Schrift an einen größeren Personenkreis, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn man im Rahmen von sog. Tauschbörsen, „peer to peer“ Plattformen, Whats-App-Gruppen oder anderen Foren handelt, bei dem es zum gegenseitigen Datenaustausch kommt oder auch nur kommen kann.
Das fatale an den Tauschbörsen wie z.B. emule bzw. edonkey oder utorrent ist, dass man hier nicht nur selbst Dateien herunterlädt, sondern gleichzeitig seine eigenen Dateien – auch die soeben heruntergeladenen – sämtlichen anderen Nutzern der Tauschbörse wiederum zur Verfügung stellt und sich dadurch regelmäßig des Verbreitens strafbar macht! Selbst wenn sich z.B. bei emule die Datei noch im Download-Vorgang befindet können zeitgleich andere Nutzer Partitionen dieser Datei laden. Es wird dann schnell unterstellt, der Beschuldigte habe eine kinderpornographische Datei verbreitet. Hat diese aber keine eindeutige Benennung fehlt es am Vorsatz. Die noch nicht vollständig geladene Datei konnte man ja selbst noch gar nicht ansehen und somit auch nicht wissen, dass es sich um Kinderpornographie handelt.
In Bezug auf das Verbreiten ist einschränkend zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Dateien an einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder jedenfalls so großen Nutzerkreis sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Der Begriff des Verbreitens ist daher eng auszulegen. Die Weitergabe einer Schrift nur an einzelne bestimmte Personen ist daher noch kein Verbreiten, auch wenn dies zum Zweck der Veröffentlichung geschieht.
Liegen die genannten Voraussetzungen dagegen vor, so ist ein Verbreiten nicht deshalb zu verneinen, weil die Schrift den einzelnen Empfängern „vertraulich“ oder in verschlüsselter Form zugeleitet wird. Handelt der Täter in Verbreitungsabsicht, soll es zur Tatvollendung zudem genügen, dass nur eine andere Person das Trägermedium oder bei Telemedien die Abbildung in elektronischer Form erlangt hat. Nicht notwendig für die Strafbarkeit ist, dass die Schrift tatsächlich an eine größere Zahl von Personen gelangt ist. Auch eine tatsächliche Kenntnisnahme anderer Personen ist nicht notwendig.
Da ein Verbreiten bereits die Verbreitungstätigkeit, d. h. das Auf-den-Weg-Bringen der Schrift ist, genügt es, wenn der Täter die Kenntnisnahme durch Dritte nicht mehr verhindern kann. Handelt es sich bei den Kinderpornos um eine Mehrzahl zur Verbreitung bestimmter Schriften ist es nach Ansicht der meisten Gerichte ausreichend, wenn mit deren Verbreitung begonnen worden ist, was schon mit der Abgabe des ersten Stücks der Fall ist. Möglich ist ein Verbreiten aber auch als „Kettenverbreitung“ bei einem Einzelexemplar, wenn dieses einem größeren Personenkreis nacheinander zugänglich gemacht werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter seine Kinderpornos an einen Dritten verleiht, der diese wiederum weiterverleiht o. ä.. Der Vorsatz zu einer solchen Kettenverbreitung wird von den Ermittlungsbehörden schnell unterstellt, lässt sich aber nur schwer nachweisen. Hier ist gute anwaltliche Beratung erforderlich.
Strafbar ist zudem bei Kinderpornographie die Weitergabe von kinderpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auch wenn kein Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen im oben genannten Sinne gegeben ist. Es genügt also die Weitergabe an eine einzige Person, z.B. mittels E-Mail, um eine Strafbarkeit wegen sog. Dritt-Verschaffung zu begründen. Hier wird allerdings wieder ein wirklichkeitsnahes Geschehen gefordert. Der Strafrahmen unterscheidet sich nicht. Es wird also auch in diesen Fällen mindestens eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt. In der Praxis werden Fälle des Dritt-Verschaffens dennoch regemäßig milder bestraft als Verbreitungshandlungen. Es lohnt sich also für die Verteidigung sehr wohl, diese Differenzierung herauszuarbeiten.
Auch das Verbreiten sowie das Drittverschaffen erfordert natürlich, wie der Erwerb und Besitz, Vorsatz. Hierbei gelten im Prinzip dieselben Grundsätze wie beim Erwerb und Besitz. Hinsichtlich des Vorsatzes der Verbreitung genügt es grundsätzlich, wenn man die Verbreitung z.B. durch ein Tauschprogramm billigend in Kauf nimmt. Allerdings setzt eine Verbreitung zwingend einen Besitz voraus. Und in Bezug auf diesen muss ein direkter Vorsatz vorliegen. Man muss also wie oben beim Besitz dargestellt, positiv Wissen, dass man eine kinderpornographische Datei besitzt, um sie verbreiten zu können.
Anders als beim Besitz, der relativ leicht mit dem bloßen Fund einer kinderpornographischen Schrift zu belegen ist, muss für eine Strafbarkeit wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften auch die Verbreitungshandlung nachgewiesen werden. Hier darf der Verteidiger den Staatsanwaltschaften das Leben nicht zu leicht machen. Der gerichtsfeste Nachweis im digitalen Verkehr eine Datei von einem Nutzer an den anderen weitergegeben zu haben ist nicht einfach zu führen. Insbesondere die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Internetanschluss und die tatsächliche Nutzung ausschließlich durch den Inhaber (Stichwort: W-LAN-Sicherheit) kann in Frage gestellt werden. Anders als im Zivilrecht bei Urheberrechtsverstößen gibt es im Strafrecht keine sogenannte “Störerhaftung”, sondern eine Tat muss einer individuellen Person zugerechnet werden. Hier gilt es zu kämpfen, denn wenn der Tatvorwurf des Verbreitens wegfällt und “nur” noch der Auffangtatbestand des Besitzes nachweisbar ist, muss auch die Strafe erheblich geringer ausfallen.
Schließlich werden auch Vorbereitungshandlungen für ein anschließendes geplantes Verbreiten unter Strafe gestellt – wenn man also kinderpornographische Schriften zu diesem Zweck herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen.
Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie,
§ 184c StGB
Beim Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Jugendpornographie fallen die Strafen zwar deutlich geringer aus als bei Kinderpornographie, dennoch drohen ernstzunehmende Konsequenzen.
Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Probleme ähnlich wie bei der Kinderpornographie, die obigen Ausführungen sind also in technischer Hinsicht vollständig, rechtlich in den ganz wesentlichen Teilen übertragbar.
Auch bei Jugendpornographie sind sowohl Erwerb, Besitz als auch Verbreitung strafbar. Der Strafrahmen ist aber geringer, es kann maximal eine zweijährige Freiheitsstrafe angeordnet werden – selbst die Höchststrafe wäre damit also noch theoretisch zur Bewährung aussetzungsfähig. Mit bis zu drei Jahren kann das Verbreiten, Drittverschaffen, öffentliche zugänglich machen oder Herstellen einer jugendpornographischen Schrift geahndet werden.
Wesentlicher Unterschied zur Kinderpornographie ist vor allem das Alter der dargestellten Personen. Unter Jugendpornographie fallen entsprechende Darstellungen von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Insofern schafft § 184c StGB ein hohes Strafbarkeitsrisiko auch für Personen, die nicht gezielt nach Darstellungen von Kindern suchen und keinerlei pädophile Neigungen haben.
Allerdings kommt es bei dieser Norm einzig auf das tatsächliche Alter der dargestellten Personen an. “Scheinjugendliche” gibt es anders als “Scheinkinder” nicht. Damit gestaltet sich die Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs in vielen Fällen schwierig. Dies bietet selbstverständlich gute Chancen für die Verteidigung. Es ist oft nicht erkennbar ob die Darstellerin eines Pornofilms noch 17 oder schon 18 Jahre alt ist. In dubio pro reo ist dann zugunsten des Beschuldigten und gegen eine Strafbarkeit zu entscheiden. Auch ist rein fiktive oder virtuelle Jugendpornographie unter keinem Gesichtspunkt strafbar.
Der Beschuldigte hat vor einem Gerichtsprozess keine Chance die Bilder oder Videos die von der Justiz als strafbar eingestuft wurden im Vorfeld der Verhandlung zu sehen. Er kann sich daher auch nur schwerlich verteidigen. Nur ein Anwalt erhält vollständige Akteneinsicht und kann so schon vorab beurteilen, ob ein Altersnachweis voraussichtlich geführt werden kann oder nicht.
Wird „nur“ der Vorwurf des Besitzes oder Erwerbs von Jugendpornographie erhoben, bestehen gute Chancen eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage aber ohne Gerichtsverhandlung, förmliche Verurteilung, Eintragung ins Führungszeugnis etc. zu erreichen.
Eine weitere Problematik, welche oft im Zusammenhang mit dem Vorwurf “Jugendpornographie” auftritt, sind selbstgefertigte “Amateurvideos” von minderjährigen Ex-Partnern. Deren Herstellung und Besitz ist im Rahmen einer “jugendtypischen Beziehung” zwar grundsätzlich straflos – aber nur solange sie nicht an weitere Personen weitergeleitet werden und solange die Beziehung noch besteht. Spätestens mit Ende der Beziehung müssen solche Videos gelöscht werden. Gerade in diesem Bereich bestehen aber schwierige Abgrenzungsprobleme, welche ohne fachkundige Hilfe kaum verständlich sind.
Verbreitung pornographischen Schriften,
§ 184 StGB
Eine in Hinblick auf ihren sehr weiten Anwendungsbereich vergleichsweise unbekannte Strafvorschrift ist das Verbot der Verbreitung pornographischer Schriften, § 184 StGB. Strafbewehrt ist in vielen Fällen grundsätzlich nämlich auch die Verbreitung „regulärer“ Pornographie!
Die Norm dient dem Jugendschutz und soll zudem vor unfreiwilliger Konfrontation mit (regulärer) Pornographie schützen. Neben einem weitgehenden Verbot öffentlichen Zugänglichmachens von Pornographie wird insbesondere die ungebetene Übersendung von Pornographie an andere Personen, aber auch jegliche Überlassung von Pornographie an Personen unter 18 Jahren mit einer Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
Der Sinn dieser Strafnorm mag in den Zeiten weitgehend freier Verfügbarkeit von und Konfrontation mit Pornographie im Internet für jedermann in Frage gestellt werden, gerade auch weil die Ermittlungsbehörden mangels Strafantragserfordernis theoretisch auch jeden Verstoß von Amts wegen verfolgen müssten.
Beachtlich ist, dass die Überlassung von Pornographie an Jugendliche auch dann strafbar ist, wenn der Täter selbst minderjährig ist und dies auf ausdrücklichen Wunsch des vermeintlichen Opfers geschieht. Genau damit ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Jugendlichen ganz regelmäßig zu rechnen – vermutlich machen sich also täglich zahlreiche Jugendliche durch gegenseitiges Überlassen von Pornographie strafbar, ohne dies zu wissen. Es gibt daher wohl kaum eine Norm, welche die tatsächliche Lebenswirklichkeit derart stark kriminalisiert wie § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Immerhin besteht Einigkeit darüber, dass sich noch nicht strafbar macht, wer dem Minderjährigen allgemein einen Zugang zum Internet (oder zum Bezahlfernsehen) zur Verfügung stellt – sei es im privaten oder kommerziellen Bereich.
Gänzlich unverständlich erscheint auch, warum Erwachsene zwar grundsätzlich straflos sexuelle Beziehungen zu Jugendlichen ab 14 Jahren unterhalten dürfen, sich aber strafbar machen, wenn sie im Rahmen dieser Beziehungen gemeinsam Pornographie betrachten.
Dennoch wird diese Vorschrift von der Staatsanwaltschaft nicht selten “aus der Schublade gezogen”, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden moralisch als anstößig empfundene, aber rechtlich straflose Beziehungen zu deutlich jüngeren Sexualpartnern “irgendwie bestraft werden sollen”. Mit einer versierten Verteidigung bestehen hier aber gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung.
Verbreitung von Gewalt- und Tierpornographie,
§ 184a StGB
Mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewalt- oder tierpornographische Schriften verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, wobei von der Norm auch zahlreiche Vorbereitungshandlungen erfasst werden.
Straflos ist dagegen der Erwerb oder Besitz, insbesondere aber auch die Weitergabe an einzelne, individualisierte Personen.
Auch diese Norm soll dem Jugendschutz dienen und vor unfreiwilliger Konfrontation mit derartiger Pornographie schützen. Der Sinn einer verhältnismäßig hohen Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis erschließt sich indes überhaupt nicht.
Gewaltpornographie liegt vor, wenn die Gewalttätigkeiten mit den sexuellen Handlungen inhaltlich verknüpft sind. Enthalten die pornografischen Schriften lediglich zusätzlich auch Gewalthandlungen, die vor oder nach den sexuellen Handlungen stattfinden, liegt keine Gewaltpornografie vor. Unerheblich ist es, ob die Darstellung ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder nur fingiert ist. Das strafrechtliche Verbot der Verbreitung mag in Hinblick auf reale oder realistisch nachgestellte Vergewaltigungsszenen noch nachvollziehbar sein, bei einvernehmliche Gewalttätigkeiten etwa im Rahmen sadomasochistischer Handlungen erschließt sich die Notwendigkeit einer solchen Sanktionierung indes nicht.
Tierpornographie liegt vor, wenn sexuelle Handlungen mit Tieren als Ausübung menschlicher Sexualität vorgenommen werden. Es genügt jedes sexuell erhebliche Verhalten, jedoch ist Körperkontakt erforderlich.
Strafverfahren ausschließlich wegen des Verdachts der Verbreitung von Gewalt- oder Tierpornographie sind selten, aber für die Betroffenen angesichts der drohenden öffentlichen Stigmatisierung sehr unangenehm.
Aber auch in solchen Fällen geht die Staatsanwaltschaft nicht selten vorschnell von einer strafbaren Verbreitung aus, selbst wenn die entsprechenden Inhalte lediglich an einzelne, individualisierte Personen weitergegeben wurden. Auch bei einem Austausch in einer geschlossenen Gruppe von Interessierten muss kein Verbreiten gegeben sein. wenn eine unkontrollierte Verbreitung außerhalb der Gruppe nicht beabsichtigt und auch nicht zu erwarten ist.
Verbreiten meint nämlich dezidiert die Weitergabe oder das Zugänglichmachen an einen größeren Personenkreis. Es muss sich also um eine Weitergabe der Dateien an einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder jedenfalls so großen Nutzerkreis handeln, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Der Begriff des Verbreitens ist daher eng auszulegen. Das Versenden von Dateien durch E-Mail stellt deshalb kein Verbreiten dar, solange dies nicht über offene Verteilerlisten geschieht.
Nicht notwendig für die Strafbarkeit ist allerdings, dass die Schrift tatsächlich an eine größere Zahl von Personen gelangt ist. Auch eine tatsächliche Kenntnisnahme anderer Personen ist nicht notwendig.
Da ein Verbreiten bereits die Verbreitungstätigkeit, d. h. das Auf-den-Weg-Bringen der Schrift ist, genügt es, wenn der Täter die Kenntnisnahme durch Dritte nicht mehr verhindern kann. Verbreiter können sowohl Content-Provider als auch Host-Service-Provider sein, unter bestimmten Umständen sind Access-Provider wegen Beihilfe strafbar.
Allerdings setzt eine Verbreitung zwingend einen Besitz voraus. Und in Bezug auf diesen muss ein direkter Vorsatz vorliegen. Man muss also positiv Wissen, dass man eine gewalt- oder tierpornographische Datei besitzt, um sie verbreiten zu können. Dies kann beispielsweise bei der Weitergabe größerer Archivdateien mit zahlreichen nicht gesichteten Bildern fehlen.
Unter dem öffentlichen Zugänglichmachen ist das öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder Vorführen sowie durch Feilhalten oder Feilbieten der betreffenden Schriften zu verstehen. Für die allermeisten Fälle einer Tatbegehung über das Internet bedeutet dies, dass ein Zugänglichmachen vorliegt, wenn eine Datei zum Zugriff durch Dritte ins Netz gestellt wird. Es ist also noch nicht einmal erforderlich, dass ein tatsächlicher Zugriff eines anderen Internetnutzers erfolgt. Besonders gefährlich ist diese Tatbestandsalternative, weil auch das öffentliche Posten eines Links, der wiederum zu einer gewalt- oder tierpornographischen Datei führt genügt.
Gerade beim öffentlichen Zugänglichmachen stellen sich aber häufig Fragen des Vorsatzes, da Nutzer oft unachtsam Links einstellen ohne sich bewusst zu machen, auf was genau dieser verweist oder weil an sich für die eigene Nutzung vorgehaltene Bilder versehentlich gepostet werden.
Der gerichtsfeste Nachweis der Verbreitung einer Datei im digitalen Verkehr ist nicht einfach zu führen, und hier sollte eine gute Verteidigung möglichst früh ansetzen. Gerade beim in der öffentlichen Wahrnehmung sehr negativ besetzten Vorwurf Tierpornographie kann durch eine frühe versierte Verteidigung eine öffentliche Gerichtsverhandlung häufig noch abgewendet werden.