Kapitalverbrechen
STRAFVERTEIDIGER MÜNCHEN
ANWALT FÜR STRAFRECHT MÜNCHEN
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT MÜNCHEN
Verteidigung durch erfahrene Fachanwälte und Prozessanwälte bei
Todesermittlungen
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Tötungsdelikten
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Schwerstkriminalität
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U-Haft
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Anklage
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Gerichtsverfahren
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Rechtsmittel
Wenn der Vorwurf der Tötung (oder versuchten Tötung) eines Menschen im Raum steht, ist eine offensive und umfassende Verteidigung notwendig, die auch keinesfalls von einem einzelnen Anwalt betrieben werden sollte.
Kapitaldelikte wie Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge etc. sehen sehr hohe Strafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe u.U. mit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder gar Sicherungsverwahrung vor.
Jeder noch so kleinste Fehler bei der Verteidigung kann daher fatale Konsequenzen haben, zumal die Strafrahmen bei den Tötungsdelikten von bloßer Geldstrafe oder gar dem Absehen von Strafe (z.B. bei einer nur fahrlässigen Tötung) bis hin zu Jahrzehnten langer Freiheitsstrafen reichen.
Deshalb ist es unumgänglich frühzeitig und vertrauensvoll mit einem zielbewussten und starken Verteidigerteam zusammenzuarbeiten, um trotz der Schwere der Vorwürfe das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Experten für Kapitalstrafrecht
Entscheidend für den Erfolg im Strafrecht ist die richtige Strategie, die wiederum auf der Erfahrung, dem Fachwissen und der Durchsetzungsstärke des Anwalts beruht.
Denn Strafverteidigung bedeutet gerade bei dem Vorwurf eines Kapitalverbrechens hart zu kämpfen – ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine annehmbare Strafe unter Berücksichtigung aller Verfahrens- und außerprozessualer Nachteile.
Dies setzt aber eine rigorose Umsetzung der Rechte des Mandanten voraus. Fehlerhafte Anordnungen eines Gerichts können nicht widerspruchslos hingenommen, Richter müssen dann schon mal wegen Befangenheit abgelehnt oder umfangreiche Beweiserhebungen beantragt werden. Leider scheuen aber viele Anwälte gerade diesen offenen Konflikt – nicht selten auch, weil sie vom Gericht abhängig sind z.B. von weiteren Bestellungen zum Pflichtverteidiger.
Wir dagegen verstehen unsere Aufgabe darin, dem Mandanten effektiven Zugang zum Recht zu verschaffen und ihn vor gerichtlichen Fehlentscheidungen zu bewahren. Gerade im Strafrecht ist das Ergebnis fast immer offen, vor allem dann, wenn beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, Sachbeweise fehlen oder Zeugen widersprüchliche Angaben machen. Auch aus rechtlicher Sicht können sich gerade bei der Abgrenzung der einzelnen Tötungsdelikte (Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Rücktritt vom Versuch, fahrlässige Tötung etc.) schwierige juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen.
Bundesweite Verteidigung bei Tötungsdelikten und anderen Kapitalverbrechen
Ob während der polizeilichen / staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder bei der Hauptverhandlung vor Gericht bedarf es nicht nur eines Spezialisten für das komplexe Gebiet des Kapitalstrafrechts; der Ausgang des Verfahrens steht und fällt vor allem mit der Prozesserfahrung, Konfliktfähigkeit und den strafprozessualen Fähigkeiten des Strafverteidigers. Für die bestmöglichen Erfolgschancen bedarf es daher unbedingt (gegebenenfalls zusätzlich) eines erfahrenen Prozessanwalts.
Dabei schätzen leider auch viele Rechtsanwälte mit wenig Prozesserfahrung und/oder Konfrontationsfreudigkeit die Risiken und Chancen leider gerade bei den Kapitaldelikten oft falsch ein. Vor einem deutschen Strafgericht begegnet man sich häufig nicht von Anfang an auf Augenhöhe sondern muss – bisweilen sehr konfrontativ – für strafprozessuale Rechte des Mandanten kämpfen.
Schon ob der massiven juristischen, aber auch jenseits des Verfahrens belastenden Konsequenzen für den Beschuldigten birgt der Strafprozess ein ungeheures Konfliktpotenzial, dem man sich als Strafverteidiger nicht nur juristisch, sondern auch emotional gewachsen sehen muss. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den strafprozessualen Fähigkeiten und Erfahrungen des Verteidigers und damit auch mit dessen Belastbarkeit.
Ohne kontemporäre Expertise im Strafprozessrecht, exzeptionellem Verhandlungsmanagement und durchsetzungsstarker Konfliktfähigkeit kann man den Mandanten – im schlimmsten Fall – sogar regelrecht ins Gefängnis „hineinverteidigen“ und ihm dabei auch noch die Chance auf eine bessere Gerichtsentscheidung in der nächsthöheren Instanz nehmen.
Als ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit besonderer Expertise und langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Kapitalverbrechen, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht – wo erforderlich – den konstruktiven, juristischen Konflikt zu suchen und mit allen hierfür zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln entschlossen zu kämpfen. Als erfahrenes Team von Strafrechtsexperten, Prozessanwälten und Fachanwälten für Strafrecht, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit und erarbeiten zusammen die optimale Verteidigungsstrategie. Denn in kaum einem anderen Rechtsgebiet können die Weichen durch den Anwalt so entscheidend gestellt werden wie im Strafrecht!
Anspruch auf einen Pflichtverteidiger
Bei dem Vorwurf eines Kapitalverbrechens ist immer ein Fall der sog. Pflichtverteidigung („notwendigen Verteidigung“) gegeben. Das bedeutet, der Beschuldigte hat einen gesetzlichen Anspruch auf die (staatlich bezahlte) Bestellung eines Anwalts. Für die Pflichtverteidigung ist es irrelevant, ob dem Beschuldigten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen oder nicht.
Der Anspruch auf den Pflichtverteidiger besteht u.a. bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte eines Kapitalverbrechens dies beantragt oder er einem Haftrichter vorgeführt werden soll.
Wichtig: Der Beschuldigte ist ob der (meist überraschenden) Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden völlig überfordert einen geeigneten Anwalt auszuwählen. Häufig ordnen Richter daher ihnen genehme Anwälte bei. Gerade die erfahrenen Strafverteidiger, welche dafür bekannt sind sich für den Mandanten besonders einzusetzen werden eher selten als Pflichtverteidiger ausgewählt. Das Interesse der Behörden, einem Beschuldigten einen guten Anwalt oder gar einen Spezialisten zu empfehlen, ist erfahrungsgemäß eher gering.
Dabei wird leider oft übersehen, dass der Betroffene das Recht hat, sich seinen Anwalt selbst auszusuchen. Deshalb kann eine Verteidigerbestellung durch ein Gericht innerhalb von 3 Wochen wieder aufgehoben und ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werden, z.B. dann, wenn ein anderer als der vom Beschuldigten bezeichnete Anwalt beigeordnet oder – was häufig der Fall ist – dem Beschuldigten eine zu kurze Frist zur Auswahl eines Verteidigers gesetzt wurde.
Auch wenn z.B. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht mehr besteht, kann die Bestellung aufgehoben und ein neuer Pflichtverteidiger bestellt werden.
Wichtig: Zum Pflichtverteidiger kann JEDER ANWALT bestellt werden, auch ein Anwalt den die Familie, Angehörige oder Freunde für den Betroffenen aussuchen und der Beschuldigte sich mit der Auswahl einverstanden erklärt.
Gerade bei so schwerwiegenden Vorwürfen, ist es ratsam den Betroffenen bei der Auswahl eines spezialisierten und erfahrenen Strafverteidigers zu helfen. Denn gerade im Falle einer Verhaftung / in U-Haft wird man mit der Wahl und Entscheidung nach dem richtigen Anwalt schlicht alleine gelassen. Man hat auch nicht die Möglichkeit im Internet nach spezialisierten Anwälten mit entsprechendem Schwerpunkt zu suchen oder telefonische Vorabgespräche zur besseren Entscheidungsgrundlage zu führen.
Als Angehöriger, Freundin oder Bekannter können Sie jederzeit einen Rechtsanwalt für den Beschuldigten beauftragen. Wenn Sie einem Rechtsanwalt einen sogenannten „Besuchsauftrag“ erteilen, erhält der von Ihnen beauftragte Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft einen „Sprechschein“, um dann beim Beschuldigten vorstellig zu werden und mit diesem ein unüberwachtes erstes Gespräch in der Untersuchungshaft zu führen. Der Beschuldigte kann dann selbst entscheiden, ob er den beauftragten Anwalt auch offiziell als seinen Verteidiger bevollmächtigen will oder nicht.
Achtung: Selbst dann, wenn bereits ein Pflichtverteidiger bestellt ist, ist das kein Hinderungsgrund, zusätzlich einen anderen spezialisierten und engagierten Anwalt zu beauftragen. Was viele nicht wissen: Im Strafrecht ist es jederzeit möglich durch mehr als nur einen Anwalt vertreten zu werden, also z.B. einen zweiten Anwalt für das Strafverfahren hinzuzuziehen (Das Strafprozessrecht gestattet sogar bis zu drei frei wählbare Anwälte pro Beschuldigten / Angeklagten – zusätzlich zu einem etwaigen bereits bestellten Pflichtverteidiger).
Der Ausgang im Strafrecht ist fast immer offen!
Die gesetzlich streng formalisierten Strafverfahrensregeln und teils sehr abstrakten Straftatbestände bleiben jedenfalls in Hinblick auf deren konkrete Auslegung und Anwendung für den „Normalbürger“ meist völlig unverständlich.
Der Weg durch ein Strafverfahren ist für jeden Betroffenen schwierig, und der Verfahrensausgang einerseits immer von großer Bedeutung, andererseits auch fast immer offen.
Als Verdächtiger schwerwiegender Tatvorwürfe steht man ohne das nötige juristische Fachwissen und die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Justiz und Medien schnell vor der vollständigen Existenzvernichtung, so dass eine wohlüberlegte und effektive Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls von äußerster Wichtigkeit ist.
Dies Alles trifft ganz besonders auf die äußerst komplexen Verfahren bei Kapitalverbrechen zu, aber auch bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, da die Anordnung einer Durchsuchung oder U-Haft schnell die berufliche und private Zukunft gefährden kann. Außerdem ist die Vorverurteilung durch die Ermittlungsbehörden, aber auch durch die Medien bei Kapitalverbrechen erfahrungsgemäß besonders stark ausgeprägt. Dabei versucht die vermeintlich „neutrale“ Staatsanwaltschaft nicht selten durch einseitige Vorabinformationen aus der Anklageschrift gegen den Betroffenen Stimmung zu machen und dadurch den Druck auf ihn noch weiter zu erhöhen. Hier ist es für den Beschuldigten besonders wichtig, von Anfang an einen erfahrenen, kompetenten und durchsetzungsstarken Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, um zu einem frühen Zeitpunkt negativen Entwicklungen entgegenzuwirken und eine effektive Verteidigungslinie aufzubauen.
Anzeige – Ermittlungen
Jeden Vorwurf von Anfang an ernst nehmen – egal wie banal, abwegig, falsch oder geringfügig er erscheint!
Anklage – Strafbefehl
Bei Strafbefehl oder Anklage besteht dringender Handlungsbedarf! Der Ausgang ist immer noch offen!
Untersuchungshaft
50 % aller Haftbefehle sind rechtsfehlerhaft! Gute Chancen auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung.
Gerichtsverfahren
Auch beim Strafprozess vor Gericht ist der Ausgang meist offen! Entscheidend ist Strategie und Taktik!