Dr. Alexander Stevens & Partner | Anwalt für Strafrecht München | Fachanwalt für Strafrecht München
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Als gefragte Experten für Strafrecht beraten und vertreten wir unsere Mandanten bundesweit

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Dr. Alexander Stevens bei Markus Lanz | Anwalt für Strafrecht Rechtsanwalt + Fachanwalt

Der Ausgang im Strafrecht ist offen – Strafverteidiger Dr. Alexander Stevens

In kaum einem anderen Rechtsgebiet können die Weichen durch den Anwalt so entscheidend gestellt werden wie im Strafrecht!

Die Konsequenzen einer Verurteilung wiegen im Einzelfall schwer: Neben Geld- und Freiheitsstrafen drohen langjährige Eintragungen ins Führungszeugnis sowie berufliche Konsequenzen oder Einreiseschwierigkeiten (USA).

Als ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir  für jedes strafrechtliche Anliegen die optimale Verteidigungsstrategie. Wir sind dafür bekannt, uns bedingungslos und wenn nötig auch konfrontativ für unsere Mandanten einzusetzen und erzielen so regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse.

Beratung

Wir beraten Sie zu allen strafrechtlichen Anliegenbundesweit.

Oft besteht bloßer Informations- oder Erklärungsbedarf. Womöglich ist zunächst nur eine profunde Zweitmeinung oder unabhängige Einschätzung gefragt.

Auch Familie, Partner oder Freunde können uns jederzeit konsultieren. Besonders für Inhaftierte ist Hilfe bei der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Strafverteidigers wichtig. Denn in der U-Haft wird man mit der Wahl und Entscheidung nach dem richtigen Anwalt schlicht alleine gelassen.

Strafverteidigung

Erfolg im Strafrecht steht und fällt mit dem richtigen Anwalt!

Deshalb ist es essenziell, einen spezialisierten Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, der über das nötige Fachwissen und die notwendige Erfahrung als Strafverteidiger verfügt.

Ob bei Ermittlungen, der Verteidigung vor Gericht oder Rechtsmittel gegen U-Haft oder vorangegangener Verurteilung:
Wir haben den Anspruch, zu den besten unseres Fachs zu gehören, indem wir alle rechtlichen Mittel ausschöpfen und äußerst entschlossen kämpfen, immer mit Blick auf das bestmögliche Ergebnis.
Denn der Ausgang im Strafverfahren ist stets offen!

  • Erfolg im Strafrecht steht und fällt mit der Wahl des richtigen Anwalts

  • Der Ausgang eines Strafverfahrens ist fast immer offen

  • Weit über die Hälfte aller Fälle lassen sich außergerichtlich klären

  • Entscheidend  ist die richtige Strategie 

Anzeige / Vorladung

Anwalt kontaktieren:
Bei polizeilichen / staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sofort einen spezialisierten Anwalt kontaktieren – und zwar BEVOR man mit der Polizei oder anderen Behörden spricht!
Der Anwalt kann einen etwaigen polizeilichen Vernehmungstermin absagen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden ist, um in Ruhe zu prüfen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und ob die Beweislage diese überhaupt stützen kann.

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Keine Angaben machen:
In den meisten Fällen wird man als Betroffener aus heiterem Himmel mit Vorwürfen konfrontiert, die bis dato nur die Polizei kennt. Nicht selten wird dieser Überraschungs- und Überrumpelungseffekt sogar bewusst ausgenutzt. Bei allen Äußerungen zu einem strafrechtlichen Vorwurf ist daher höchste Vorsicht geboten, denn als Beschuldigter kann man zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht wissen, was einem konkret zur Last gelegt wird, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen, welche echten oder vermeintlichen Beweise vorliegen, was etwaige Zeugen ausgesagt haben und was für Folgen damit letztlich im Raum stehen.

Wichtig: Man hat als Betroffener zu jedem Zeitpunkt das Recht einen selbst gewählten Anwalt beizuziehen. Hieraus dürfen dem Beschuldigten keine Nachteile entstehen oder angedroht werden! Man hat auch das Recht, seinen Verteidiger frei auszuwählen und ist niemals auf eine von der Justiz oder Polizei getroffene Vorauswahl angewiesen – ist der gewünschte Anwalt nicht vor Ort oder nicht sofort erreichbar, müssen die Ermittler das hinnehmen und es weiter versuchen.

Bedenken Sie: Für den Beschuldigten sind die Polizisten keine Freunde – so freundlich sie sich auch verhalten mögen. Oft wird versucht mit Sprüchen wie „Da brauchen Sie keinen AnwaltWenn Sie jetzt gestehen, passiert nichts Schlimmeswenn Sie Nichts zu verbergen haben, können Sie doch mit uns reden“ usw. den Beschuldigten davon abzuhalten, einen Anwalt zu beauftragen. Dabei entscheidet am Ende der Staatsanwalt, nicht die Polizei. Selbst wenn sie es aufrichtig wollen, können Polizisten keine Zusagen im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens, eine milde Strafe o.Ä. machen. Denn Absprachen dürfen nur Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung treffen. Das bedeutet auch: Selbst wenn die Polizeibeamten Sie für unschuldig halten, kann die Staatsanwaltschaft sie trotzdem anklagen und ein Gericht Sie verurteilen!

Im Strafrecht sollte man daher die abgedroschene Phrase „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“ unter allen Umständen beherzigen!

Besonders gefährlich: Die Polizei ist dazu verpflichtet, sämtliche Erkenntnisse zu protokollieren und an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, auch wenn sich dieses Wissen aus einem scheinbar netten „Smalltalk“ entwickelt hat. Dies ist sogar als Strategie sehr beliebt, denn bei solchen „Spontanäußerungen“ außerhalb einer förmlichen Vernehmung muss der Beschuldigte noch nicht einmal belehrt werden. Aber auch scheinbar harmlose Äußerungen in förmlichen Vernehmungen können sehr gefährlich sein: Denn meistens werden Aussagen nicht wörtlich mitprotokolliert sondern nur sinngemäß aufgeschrieben, was der Beamte vermeintlich verstanden hat – oder verstehen wollte. Außerdem kann die Polizei auch außerhalb des Vernehmungsprotokolls in einem sog. „Eindrucksvermerk“ vermeintlich verdächtige Beobachtungen über den Beschuldigten festhalten.

Als Beschuldigter sollte man daher jeglichen persönlichen / direkten Kontakt mit den Ermittlern vermeiden und dem Anwalt überlassen!

Nach erfolgter Akteneinsicht bespricht der Anwalt den Akteninhalt sowie alle möglichen Be- und Entlastungsmomente in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte auch die Möglichkeit, zusammen mit bzw. durch seinen Anwalt konkret zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen und etwaige Widersprüche aufzudecken, die dann ggf. der Staatsanwaltschaft über den Anwalt mitgeteilt werden, mit dem regelmäßigen Ziel eine Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken.

Festnahme / Haftbefehl

Insbesondere beim Vorwurf von Kapital-, Sexual-, Gewalt- oder Drogendelikten wird häufig ein Haftbefehl erlassen, zu 90 % wegen angeblicher Fluchtgefahr. Derartige Haftbefehle sind regelmäßig rechtswidrig, da sie selten Tatsachen belegen, die tatsächlich für eine Fluchtgefahr sprechen (Ähnliches gilt für den sog. Haftgrund der Wiederholungsgefahr).

In den meisten Fällen werden von Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter überhaupt gar keine Tatsachen ermittelt, die für oder gegen eine Flucht- oder Wiederholungsgefahr sprechen – diese wird vielmehr nach schematischen Kriterien einfach unterstellt.

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Deshalb ist es extrem wichtig, sofort einen erfahrenen (und nicht etwa einen vom Gericht empfohlenen) Anwalt einzuschalten, der (mit den entsprechenden Kenntnissen) beim Haftrichter die Optionen einer Aufhebung oder zumindest Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen kann.

Ganz wichtig dabei: Machen Sie auf keinen Fall irgendeine Aussage, ohne sich vorher gründlich mit einem erfahrenen Strafanwalt beraten zu haben! Gerade unter dem Druck einer drohenden Inhaftierung oder der Inaussichtstellung einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Falle eines Geständnisses werden oft vorschnelle Angaben gemacht, die später aber nur sehr schwer oder gar nicht mehr zu revidieren sind!

Durchsuchung / Beschlagnahme

Im Falle einer Hausdurchsuchung ist es sehr wichtig, Ruhe zu bewahren. Wie bei der Verhaftung gilt auch hier: Keine Aussage machen! Die unangenehme Überrumpelungssituation wird von der Polizei nämlich sehr gerne genutzt, um die vermeintliche Ausweglosigkeit der Situation zu illustrieren, die angeblichen Vorteile voller Kooperation zu betonen und damit irgendwelche Aussagen aus Ihnen herauszulocken! Das Problem dabei: Sie haben als Beschuldigter ohne versierten anwaltlichen Beistand kaum einen Einfluss darauf, was die Polizeibeamten am Ende wirklich als ihre Aussage aufnehmen oder als sogenannten „Eindrucksvermerk“ im Nachhinein festhalten.

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Daher: Ruhe bewahren! Nur das Nötigste mit den Beamten während der Durchsuchung sprechen. ’Guten Tag‘ und ‚Auf Wiedersehen‘ sollten dabei völlig reichen. Jedenfalls Nichts zum Tatvorwurf angeben! Sie sind nicht verpflichtet zu kooperieren oder sich in Hinblick auf die Vorwürfe zu rechtfertigen.

Bei vielen Tatvorwürfen liegt zudem ein Fall sogenannter „notwendiger Verteidigung“ vor: Bei Eröffnung der Tatvorwürfe muss der Beschuldigte kraft Gesetz sofort entweder einen Strafverteidiger seiner Wahl beauftragen dürfen, oder das zuständige Amtsgericht ordnet bereits im Ermittlungsverfahren einen sogenannten Pflichtverteidiger bei. Das bedeutet auch: Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen den Beschuldigten nur nach Rücksprache und im Beisein seines Verteidigers vernehmen darf. Insbesondere bei einer überraschenden Hausdurchsuchung sollte man als Beschuldigter auf dieses Recht auf keinen Fall verzichten, sondern gegenüber der Polizei freundlich, aber bestimmt die Gelegenheit zur Beauftragung eines Wahlverteidigers verlangen!

Verstecke oder Passwörter müssen und sollten Sie nicht preisgeben, denn auch hier gilt der eherne Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat belasten muss und entsprechend auch nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken sollte.

Regelmäßig werden Passwörter für elektronische Geräte verlangt, verbunden mit der Drohung hoher Auswertungskosten der Speichermedien. Auch die Drohung, den Arbeitgeber über die Vorwürfe zu informieren, wird in diesem Zusammenhang gerne bemüht. Hier sollten Sie unbedingt hart bleiben: Denn oft sind derartige Maßnahmen gegen den Willen des Beschuldigten rechtswidrig, jedenfalls unverhältnismäßig. Außerdem macht es im Ergebnis keinen Unterschied, mit der Justiz erst nach einer gründlichen anwaltlichen Beratung zu kooperieren.

Eine Beschwerde gegen die Durchsuchung kann mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts sinnvoll und zielführend sein. Dem Beschuldigten wird es außerdem besonders wichtig sein, möglichst schnell an sichergestellte Computer, Handys und andere Datenträger zu kommen. Dies ist mit anwaltlicher Unterstützung bei nicht inkriminiertem, nicht verfahrensrelevantem Material vorzeitig möglich.

Akteneinsicht

Eine wirksame Verteidigung ist nur möglich, wenn man die einem zur Last gelegten Umstände kennt. Deshalb ist es auch fatal sich ohne Kenntnis des Ermittlungstands zu etwaigen Anschuldigungen oder Vorwürfen zu äußern, auch und gerade dann nicht, wenn man sich keines Fehlverhaltens bewusst ist!

Erst die genaue Information über die Vorwürfe, wegen der gegen einen ermittelt wird, ermöglichen die Vorbereitung einer sach- und zielgerechten Verteidigung – je frühzeitiger desto besser. Denn sämtliche Ergebnisse von Strafermittlungen werden schriftlich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft geführt. Im Falle einer Anklage zu Gericht werden die in der Akte enthaltenen Informationen und Zeugen zur alleinigen Grundlage des gerichtlichen Verfahrens.

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Ein umfassendes, schrankenloses Recht auf vollständige Akteneinsicht steht allerdings nur dem Rechtsanwalt als Verteidiger des Beschuldigten zu. Zur suffizienten und erfolgreichen Verteidigung sollte daher möglichst frühzeitig Einsicht in die Akten genommen werden, um einerseits die Verteidigung optimal vorzubereiten und die Vorwürfe rechtlich prüfen zu können, aber auch um in geeigneten Fällen durch eine frühe Stellungnahme die Tatvorwürfe zu entkräften, beispielsweise auch durch Beantragung von Zeugen, Sachbeweisen oder Sachverständigengutachten. In vielen Fällen können die Tatvorwürfe bereits im vorgerichtlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren soweit entkräftet werden, dass das Verfahren eingestellt oder eine außergerichtliche Beilegung der Vorwürfe vereinbart wird.

Welche Strategie im Einzelfall die richtige ist, kann erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte bestimmt werden und muss stets der Aktenlage angepasst sein! Aufgrund der Vorteile frühzeitiger Akteneinsicht ist es daher sinnvoll, sofort nach Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren möglichst zeitnah einen Strafverteidiger zu beauftragen.

Anklage / Angklageschrift erhalten

Der Erhalt einer Anklageschrift bedeutet leider, dass sich das Ermittlungsverfahren bis dato nicht zu Gunsten des Betroffenen entwickelt hat: Denn eine Anklage erfolgt nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft hinreichend überzeugt ist, dass es in einem Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung kommen wird und dabei die Schuld so schwer wiegt, dass nicht mit milderen Mitteln wie etwa einer Verfahrenseinstellung (z.B. gegen Geldauflage) oder einem schriftlichen Strafbefehl geahndet werden konnte.

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Andererseits handelt es sich bei der Anklage juristisch betrachtet um eine reine Prognoseentscheidung bei vorläufiger Sachverhaltsbewertung durch die Staatsanwaltschaft. Die Erhebung der Anklage sagt nichts darüber aus wie gründlich gegen den Beschuldigten ermittelt wurde und ob es im Rahmen einer Gerichtsverhandlung tatsächlich auch zu einer Verurteilung oder dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten Strafmaß kommen wird. Entsprechend enden immerhin etwa 20% aller Anklagen gerade nicht mit einer Verurteilung. Darüber hinaus kann sich in vielen Fällen auch die rechtliche Bewertung zum Vorteil des Beschuldigten ändern: wenn beispielsweise „nur“ wegen Körperverletzung verurteilt wird und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung wie angeklagt.

Somit ist es auch im Falle einer Anklage grundsätzlich nicht zu spät, das Ruder noch herumzureißen. Immerhin werden die Ermittlungen wegen Arbeitsüberlastung von Polizei und Justiz oftmals nur sehr oberflächlich und einseitig geführt, ohne hinreichend zu prüfen, ob die Tat überhaupt gerichtsfest nachweisbar ist, alle Beweismittel erschöpfend ausermittelt wurden oder der Sachverhalt entsprechend des angeklagten Gesetzesverstoßes überhaupt strafbar ist – von fehlenden Sachbeweisen oder widersprüchlichen Zeugenangaben ganz zu schweigen.

Nicht selten erwachsen aus dem zugrundeliegenden Fall divergente Rechtsprobleme, welche im Rahmen einer dem Fall angepassten erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie genutzt werden können. Als erfahrene Verteidiger wissen wir sehr gut, dass sich Staatsanwälte gerade bei einem bislang unverteidigten Beschuldigten gerne auch „in die Anklage flüchten“, um komplexe rechtliche Fragen und inhaltliche Auseinandersetzungen dem Richter zu überlassen.

Auch aus prozessualer Sicht können sich hinlänglich oft juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen. Daher bestehen trotz Anklageerhebung sogar noch diverse Möglichkeiten, ein (öffentliches) Gerichtsverfahren abzuwenden, sei es weil die Anklage seitens der Staatsanwaltschaft zurückgenommen oder das Verfahren seitens des Gerichts gar nicht erst eröffnet wird.

Strafbefehl

Wichtig: Wenn Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Denn man hat nur 2 Wochen Zeit (ab Zustellung im Briefkasten) Einspruch einzulegen und damit noch eine Verurteilung abzuwenden oder abzumildern.

Was viele unterschätzen: Der Strafbefehl ist keine Geldbuße, sondern eine strafrechtliche Verurteilung mit den Folgen der Eintragung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister – womit auch ein Eintrag im Führungszeugnis droht.

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Entsprechend sollte man im Zweifel zur Vermeidung einer rechtskräftigen Verurteilung unbedingt Einspruch einlegen; denn man kann den Einspruch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nicht mehr nachholen, aber bis zur Gerichtsverhandlung grundsätzlich folgenlos zurücknehmen. Ob und inwiefern sich der Einspruch gegen einen Strafbefehl „lohnt“ erfordert aber in den allermeisten Fällen eine qualifizierte Analyse der Akten durch einen Anwalt. Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass im Großteil aller Fälle das Ergebnis nach einem  Einspruch gegen einen Strafbefehl deutlich besser ist. Denn der Strafbefehl ist eine Verurteilung nach Aktenlage, so dass oftmals Argumente des Beschuldigten (noch) nicht angemessen gewürdigt wurde. Wenn gute Argumente gegen diese Verurteilung oder zumindest die Rechtsfolgen bestehen und in geeigneter Form vorgetragen werden, so sind Staatsanwaltschaft und Gericht nämlich häufig bereit, dem Angeklagten „entgegenzukommen“ – sei es bei der Höhe der Strafe oder aber auch durch Verfahrenseinstellung, mit oder gar ohne (Geld)Auflage.

Ein Strafbefehl kann in anderen Fällen aber auch das von der Verteidigung angestrebte Ergebnis strafrechtlicher Ermittlungen sein. Denn anders als in einer Gerichtsverhandlung ist das Aushandeln einer „Punktstrafe“ mit der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren unproblematisch möglich, wenn die Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens vorliegen.  So können Fälle der kleineren bis mittleren Kriminalität verhältnismäßig schnell und unkompliziert geahndet werden, mit der Folge dass sich nicht nur Gerichte und Staatsanwaltschaften, sondern auch der Beschuldigte ein potentiell aufwendiges und öffentliches Gerichtsverfahren ersparen.

Aussage / Vorladung als Zeuge

Auch als Zeuge kann man sich jederzeit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand bedienen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn man sich durch eine Aussage potentiell selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen könnte.

In einer solchen Konstellation kann eine Ladung zur Zeugenvernehmung  durchaus problematisch sein. Denn als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten oder gar auszusagen – dies ist auch definitiv nicht zu empfehlen.

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Wenn man aber als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung geladen ist, kann es im Einzelfall anders aussehen! Wenn der Vernehmung und polizeilichen Ladung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO), so ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, auf Ladung vor „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (d. h. konkret bei der Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Auch wenn derartige Ladungen in der Praxis eher selten vorkommen, so sind polizeiliche Vorladungen nicht selten missverständlich formuliert, um den Eindruck zu erwecken, es bestände eine vermeintliche Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage.

Die Polizei greift entsprechend auch gelegentlich auf Ladungen als „Zeuge“ zurück, wenn sie insgeheim davon ausgeht, dass der „Zeuge“ womöglich mit der Tat zu tun haben oder es sich sogar um den noch unbekannten Täter handeln könnte. So gilt dann einerseits die Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben, zum anderen hat man als Zeuge (anders als Beschuldigter) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht!

Es kann natürlich auch zahlreiche andere Gründe geben, die Hilfe eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand in Anspruch zu nehmen, beispielsweise als Geschädigte einer Straftat oder als nahe Angehörige oder enge Freunde des Beschuldigten.

Grundsätzlich gilt: Gerade wenn seitens Polizei und Staatsanwaltschaft starker Druck aufgebaut wird, ist Vorsicht geboten. Man sollte dann sofort einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren!

Kosten

Für eine bloße Anfrage hinsichtlich der möglichen Übernahme eines Mandates oder einer kurzen Auskunft zu den möglichen Optionen und Kosten einer strafrechtlichen Vertretung entstehen niemals Kosten!
Für jede ernstliche rechtliche Einschätzung durch einen Anwalt schreibt das Gesetz allerdings die Erhebung von Rechtsanwaltsgebühren vor. Potentielle Mandanten sollen sich schließlich auf den Wert eines fundierten anwaltlichen Rates auch verlassen können. Entsprechend ist eine „kurze Einschätzung“  ohne Qualitätsabstriche bei der Beratung nicht möglich, weshalb wir derartige Auskünfte aus Prinzip nicht erteilen. Unsere Kanzlei wird sie allerdings stets transparent informieren, bevor etwaige Kosten entstehen!

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Die Frage der Kosten einer Mandatierung hängt maßgeblich von Umfang und Komplexität des Falles ab. Im Strafrecht sind Stundensatzvergütungen und Pauschalen für bestimmte Verfahrensabschnitte, komplexe Schriftsätze oder Hauptverhandlungstage üblich. Das Anwaltshonorar muss aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, der Mandant ist also stets über die zu erwartenden Kosten im Bilde! Im Regelfall kann eine für beide Seiten fair und der Komplexität des Falles angepasste Vereinbarung für die aktive Verteidigung allerdings erst nach einer ernsthaften und gründlichen Einarbeitung erfolgen.

In Ausnahmefällen übernehmen wir auch Fälle notwendiger Verteidigung, als sog. Pflichtverteidiger. In diesem Fall übernimmt der Staat die Kosten der anwaltlichen Verteidigung. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat man immer dann, wenn davon auszugehen ist, dass man als Betroffener nicht in der Lage sein wird sich selbst zu verteidigen, u.a. weil das Verfahren vor dem Landgericht (mindestens 2 Berufsrichter) verhandelt wird, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last liegt (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr), ein Berufsverbot droht, Untersuchungshaft angeordnet wurde, oder die Rechtslage schlicht komplex und schwierig ist.