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Als gefragte Experten für Strafrecht beraten und vertreten wir unsere Mandanten bundesweit

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Dr. Alexander Stevens bei Markus Lanz | Anwalt für Strafrecht Rechtsanwalt + Fachanwalt

Der Ausgang im Strafrecht ist offen: RA Dr. Alexander Stevens

Im Strafrecht kommt es entscheidend auf die richtige Weichenstellung durch den Anwalt an!

Die Konsequenzen einer Verurteilung wiegen im Einzelfall schwer: Neben Geld- und Freiheitsstrafen drohen langjährige Eintragungen ins Führungszeugnis sowie berufliche Konsequenzen oder Einreiseschwierigkeiten (USA).

Als ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir  für jedes strafrechtliche Anliegen die optimale Verteidigungsstrategie. Wir sind dafür bekannt, uns bedingungslos und engagiert für unsere Mandanten einzusetzen und erzielen so regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse.

Beratung

Wir beraten Sie zu allen strafrechtlichen Anliegenbundesweit.

Oft besteht bloßer Informations- oder Erklärungsbedarf. Womöglich ist zunächst nur eine profunde Zweitmeinung oder unabhängige Einschätzung gefragt.

Auch Familie, Partner oder Freunde können uns jederzeit konsultieren. Besonders für Inhaftierte und in der U-Haft ist Hilfe bei der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Strafverteidigers essenziell.

Strafverteidigung

Erfolg im Strafrecht steht und fällt mit dem richtigen Anwalt!

Entscheidend ist es, einen spezialisierten Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, der über das nötige Fachwissen und die notwendige Erfahrung als Strafverteidiger verfügt.

Ob bei Ermittlungen, der Verteidigung vor Gericht oder Rechtsmittel gegen U-Haft oder vorangegangener Verurteilung:
Wir sind dafür bekannt alle Möglichkeiten auszuschöpfen und entschlossen zu kämpfen, immer mit Blick auf das bestmögliche Ergebnis.
Denn der Ausgang im Strafverfahren ist stets offen!

  •  Der Ausgang im Strafrecht ist fast immer offen

     

  •  Über die Hälfte aller Fälle lassen sich außergerichtlich klären

     

  •  Entscheidend  ist die richtige Strategie 

Anzeige / Vorladung

Umgehend Anwalt kontaktieren:
Bei strafrechtlichen Ermittlungen sofort einen spezialisierten Anwalt kontaktieren –
und zwar BEVOR man mit der Polizei oder anderen Behörden spricht!

Der Anwalt kann eine polizeiliche Vorladung absagen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden ist, um in Ruhe die erhobenen Vorwürfe und die weitere Strategie zu prüfen.

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Keine Angaben machen:
In den meisten Fällen wird man als Betroffener aus heiterem Himmel mit Vorwürfen konfrontiert, die bis dato nur die Polizei kennt. Nicht selten wird dieser Überraschungs- und Überrumpelungseffekt sogar bewusst ausgenutzt. Bei allen Äußerungen zu einem strafrechtlichen Vorwurf ist daher höchste Vorsicht geboten, denn als Beschuldigter kann man zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht wissen, was einem konkret zur Last gelegt wird, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen, welche echten oder vermeintlichen Beweise vorliegen, was etwaige Zeugen ausgesagt haben und was für Folgen damit letztlich im Raum stehen.

Wichtig: Man hat als Betroffener zu jedem Zeitpunkt das Recht einen selbst gewählten Anwalt beizuziehen. Hieraus dürfen dem Beschuldigten keine Nachteile entstehen oder angedroht werden! Man hat auch das Recht, seinen Verteidiger frei auszuwählen und ist niemals auf eine von der Justiz oder Polizei getroffene Vorauswahl angewiesen – ist der gewünschte Anwalt nicht vor Ort oder nicht sofort erreichbar, müssen die Ermittler das hinnehmen und es weiter versuchen.

Bedenken Sie: Für den Beschuldigten sind die Polizisten keine Freunde – so freundlich sie sich auch verhalten mögen. Oft wird versucht mit Sprüchen wie „Da brauchen Sie keinen AnwaltWenn Sie jetzt gestehen, passiert nichts Schlimmeswenn Sie Nichts zu verbergen haben, können Sie doch mit uns reden“ usw. den Beschuldigten davon abzuhalten, einen Anwalt zu beauftragen. Dabei entscheidet am Ende der Staatsanwalt, nicht die Polizei. Selbst wenn sie es aufrichtig wollen, können Polizisten keine Zusagen im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens, eine milde Strafe o.Ä. machen. Denn Absprachen dürfen nur Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung treffen. Das bedeutet auch: Selbst wenn die Polizeibeamten Sie für unschuldig halten, kann die Staatsanwaltschaft sie trotzdem anklagen und ein Gericht Sie verurteilen!

Im Strafrecht sollte man daher die abgedroschene Phrase „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“ unter allen Umständen beherzigen!

Besonders gefährlich: Die Polizei ist dazu verpflichtet, sämtliche Erkenntnisse zu protokollieren und an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, auch wenn sich dieses Wissen aus einem scheinbar netten „Smalltalk“ entwickelt hat. Dies ist sogar als Strategie sehr beliebt, denn bei solchen „Spontanäußerungen“ außerhalb einer förmlichen Vernehmung muss der Beschuldigte noch nicht einmal belehrt werden. Aber auch scheinbar harmlose Äußerungen in förmlichen Vernehmungen können sehr gefährlich sein: Denn meistens werden Aussagen nicht wörtlich mitprotokolliert sondern nur sinngemäß aufgeschrieben, was der Beamte vermeintlich verstanden hat – oder verstehen wollte. Außerdem kann die Polizei auch außerhalb des Vernehmungsprotokolls in einem sog. „Eindrucksvermerk“ vermeintlich verdächtige Beobachtungen über den Beschuldigten festhalten.

Als Beschuldigter sollte man daher jeglichen persönlichen / direkten Kontakt mit den Ermittlern vermeiden und dem Anwalt überlassen!

Nach erfolgter Akteneinsicht bespricht der Anwalt den Akteninhalt sowie alle möglichen Be- und Entlastungsmomente in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte auch die Möglichkeit, zusammen mit bzw. durch seinen Anwalt konkret zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen und etwaige Widersprüche aufzudecken, die dann ggf. der Staatsanwaltschaft über den Anwalt mitgeteilt werden, mit dem regelmäßigen Ziel eine Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken.

Festnahme / Haftbefehl

Keine Aussage machen!
V.a. beim Vorwurf von Wirtschafts- Kapital- und Sexualdelikten ergeht häufig Haftbefehl, fast immer wegen angeblicher Fluchtgefahr. Derartige Haftbefehle sind regelmäßig rechtswidrig, da sie selten Tatsachen belegen, die tatsächlich für eine Fluchtgefahr sprechen (Ähnliches gilt auch bei Wiederholungsgefahr).

Häufig muss der Haftbefehl aufgehoben werden. In allen anderen Fällen ist oft auch eine Außervollzugsetzung möglich.

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Deshalb ist es extrem wichtig, sofort einen erfahrenen (und nicht etwa einen vom Gericht empfohlenen) Anwalt einzuschalten, der (mit den entsprechenden Kenntnissen) beim Haftrichter die Optionen einer Aufhebung oder zumindest Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen kann.

Ganz wichtig dabei: Machen Sie auf keinen Fall irgendeine Aussage, ohne sich vorher gründlich mit einem erfahrenen Strafanwalt beraten zu haben! Gerade unter dem Druck einer drohenden Inhaftierung oder der Inaussichtstellung einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Falle eines Geständnisses werden oft vorschnelle Angaben gemacht, die später aber nur sehr schwer oder gar nicht mehr zu revidieren sind!

Durchsuchung / Beschlagnahme

Im Falle einer Hausdurchsuchung ist es sehr wichtig, Ruhe zu bewahren. Wie bei der Verhaftung gilt auch hier: Keine Aussage machen! Die unangenehme Überrumpelungssituation wird nämlich gerne genutzt, um die vermeintliche Ausweglosigkeit der Situation zu illustrieren und damit irgendwelche Aussagen  herauszulocken! Das Problem dabei: Ohne versierten anwaltlichen Beistand hat man kaum Einfluss darauf, was am Ende wirklich als Aussage protokolliert oder als „Eindrucksvermerk“ festgehalten wird.

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Daher: Ruhe bewahren! Nur das Nötigste mit den Beamten während der Durchsuchung sprechen. ’Guten Tag‘ und ‚Auf Wiedersehen‘ sollten dabei völlig reichen. Jedenfalls Nichts zum Tatvorwurf angeben! Sie sind nicht verpflichtet zu kooperieren oder sich in Hinblick auf die Vorwürfe zu rechtfertigen.

Bei vielen Tatvorwürfen liegt zudem ein Fall sogenannter „notwendiger Verteidigung“ vor: Bei Eröffnung der Tatvorwürfe muss der Beschuldigte kraft Gesetz sofort entweder einen Strafverteidiger seiner Wahl beauftragen dürfen, oder das zuständige Amtsgericht ordnet bereits im Ermittlungsverfahren einen sogenannten Pflichtverteidiger bei. Das bedeutet auch: Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen den Beschuldigten nur nach Rücksprache und im Beisein seines Verteidigers vernehmen darf. Insbesondere bei einer überraschenden Hausdurchsuchung sollte man als Beschuldigter auf dieses Recht auf keinen Fall verzichten, sondern gegenüber der Polizei freundlich, aber bestimmt die Gelegenheit zur Beauftragung eines Wahlverteidigers verlangen!

Verstecke oder Passwörter müssen und sollten Sie nicht preisgeben, denn auch hier gilt der eherne Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat belasten muss und entsprechend auch nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken sollte.

Regelmäßig werden Passwörter für elektronische Geräte verlangt, verbunden mit der Drohung hoher Auswertungskosten der Speichermedien. Auch die Drohung, den Arbeitgeber über die Vorwürfe zu informieren, wird in diesem Zusammenhang gerne bemüht. Hier sollten Sie unbedingt hart bleiben: Denn oft sind derartige Maßnahmen gegen den Willen des Beschuldigten rechtswidrig, jedenfalls unverhältnismäßig. Außerdem macht es im Ergebnis keinen Unterschied, mit der Justiz erst nach einer gründlichen anwaltlichen Beratung zu kooperieren.

Eine Beschwerde gegen die Durchsuchung kann mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts sinnvoll und zielführend sein. Dem Beschuldigten wird es außerdem besonders wichtig sein, möglichst schnell an sichergestellte Computer, Handys und andere Datenträger zu kommen. Dies ist mit anwaltlicher Unterstützung bei nicht inkriminiertem, nicht verfahrensrelevantem Material vorzeitig möglich.

Akteneinsicht

Eine wirksame Verteidigung ist nur möglich, wenn man alle Details kennt. Deshalb ist es auch fatal sich ohne Kenntnis des Ermittlungstands zu äußern, auch und gerade dann nicht, wenn man sich keines Fehlverhaltens bewusst ist! Erst die genaue Information über die Vorwürfe, wegen der gegen einen ermittelt wird, ermöglichen die Vorbereitung einer sach- und zielgerechten Verteidigung – je frühzeitiger desto besser. Denn sämtliche Ergebnisse von Strafermittlungen werden schriftlich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft geführt. Im Falle einer Anklage zu Gericht werden die in der Akte enthaltenen Informationen und Zeugen zur alleinigen Grundlage des gerichtlichen Verfahrens.

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Ein umfassendes, schrankenloses Recht auf vollständige Akteneinsicht steht allerdings nur dem Rechtsanwalt als Verteidiger des Beschuldigten zu. Zur suffizienten und erfolgreichen Verteidigung sollte daher möglichst frühzeitig Einsicht in die Akten genommen werden, um einerseits die Verteidigung optimal vorzubereiten und die Vorwürfe rechtlich prüfen zu können, aber auch um in geeigneten Fällen durch eine frühe Stellungnahme die Tatvorwürfe zu entkräften, beispielsweise auch durch Beantragung von Zeugen, Sachbeweisen oder Sachverständigengutachten. In vielen Fällen können die Tatvorwürfe bereits im vorgerichtlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren soweit entkräftet werden, dass das Verfahren eingestellt oder eine außergerichtliche Beilegung der Vorwürfe vereinbart wird.

Welche Strategie im Einzelfall die richtige ist, kann erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte bestimmt werden und muss stets der Aktenlage angepasst sein! Aufgrund der Vorteile frühzeitiger Akteneinsicht ist es daher sinnvoll, sofort nach Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren möglichst zeitnah einen Strafverteidiger zu beauftragen.

Anklage / Strafbefehl

Der Erhalt einer Anklageschrift bedeutet leider, dass sich das Ermittlungsverfahren bis dato nicht zu Gunsten des Betroffenen entwickelt hat: Denn eine Anklage erfolgt nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft hinreichend überzeugt ist, dass es in einem Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung kommen wird und dabei die Schuld so schwer wiegt, dass nicht mit milderen Mitteln wie etwa einer Verfahrenseinstellung (z.B. gegen Geldauflage) oder einem schriftlichen Strafbefehl geahndet werden konnte.

Wichtig: Wenn Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt. Denn man hat nur 2 Wochen Zeit (ab Zustellung im Briefkasten) Einspruch einzulegen und damit noch eine Verurteilung abzuwenden oder abzumildern. Was viele unterschätzen: Der Strafbefehl ist keine Geldbuße, sondern eine strafrechtliche Verurteilung mit den Folgen der Eintragung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister – womit auch ein Eintrag im Führungszeugnis droht.

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Andererseits handelt es sich bei der Anklage juristisch betrachtet um eine reine Prognoseentscheidung bei vorläufiger Sachverhaltsbewertung durch die Staatsanwaltschaft. Die Erhebung der Anklage sagt nichts darüber aus wie gründlich gegen den Beschuldigten ermittelt wurde und ob es im Rahmen einer Gerichtsverhandlung tatsächlich auch zu einer Verurteilung oder dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten Strafmaß kommen wird. Entsprechend enden immerhin etwa 20% aller Anklagen gerade nicht mit einer Verurteilung. Darüber hinaus kann sich in vielen Fällen auch die rechtliche Bewertung zum Vorteil des Beschuldigten ändern: wenn beispielsweise „nur“ wegen Körperverletzung verurteilt wird und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung wie angeklagt.

Somit ist es auch im Falle einer Anklage grundsätzlich nicht zu spät, das Ruder noch herumzureißen. Immerhin werden die Ermittlungen wegen Arbeitsüberlastung von Polizei und Justiz oftmals nur sehr oberflächlich und einseitig geführt, ohne hinreichend zu prüfen, ob die Tat überhaupt gerichtsfest nachweisbar ist, alle Beweismittel erschöpfend ausermittelt wurden oder der Sachverhalt entsprechend des angeklagten Gesetzesverstoßes überhaupt strafbar ist – von fehlenden Sachbeweisen oder widersprüchlichen Zeugenangaben ganz zu schweigen.

Nicht selten erwachsen aus dem zugrundeliegenden Fall divergente Rechtsprobleme, welche im Rahmen einer dem Fall angepassten erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie genutzt werden können. Als erfahrene Verteidiger wissen wir sehr gut, dass sich Staatsanwälte gerade bei einem bislang unverteidigten Beschuldigten gerne auch „in die Anklage flüchten“, um komplexe rechtliche Fragen und inhaltliche Auseinandersetzungen dem Richter zu überlassen.

Auch aus prozessualer Sicht können sich hinlänglich oft juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen. Daher bestehen trotz Anklageerhebung sogar noch diverse Möglichkeiten, ein (öffentliches) Gerichtsverfahren abzuwenden, sei es weil die Anklage seitens der Staatsanwaltschaft zurückgenommen oder das Verfahren seitens des Gerichts gar nicht erst eröffnet wird.

Kosten

Für eine bloße Anfrage hinsichtlich der möglichen Übernahme eines Mandates oder einer kurzen Auskunft zu den möglichen Optionen und Kosten einer strafrechtlichen Vertretung entstehen niemals Kosten!
Für jede ernstliche rechtliche Einschätzung durch einen Anwalt schreibt das Gesetz allerdings die Erhebung von Rechtsanwaltsgebühren vor. Potentielle Mandanten sollen sich schließlich auf den Wert eines fundierten anwaltlichen Rates auch verlassen können. Entsprechend ist eine „kurze Einschätzung“  ohne Qualitätsabstriche bei der Beratung nicht möglich, weshalb wir derartige Auskünfte aus Prinzip nicht erteilen. Unsere Kanzlei wird sie allerdings stets transparent informieren, bevor etwaige Kosten entstehen!

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Die Frage der Kosten einer Mandatierung hängt maßgeblich von Umfang und Komplexität des Falles ab. Im Strafrecht sind Stundensatzvergütungen und Pauschalen für bestimmte Verfahrensabschnitte, komplexe Schriftsätze oder Hauptverhandlungstage üblich. Das Anwaltshonorar muss aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, der Mandant ist also stets über die zu erwartenden Kosten im Bilde! Im Regelfall kann eine für beide Seiten fair und der Komplexität des Falles angepasste Vereinbarung für die aktive Verteidigung allerdings erst nach einer ernsthaften und gründlichen Einarbeitung erfolgen.

In Ausnahmefällen übernehmen wir auch Fälle notwendiger Verteidigung, als sog. Pflichtverteidiger. In diesem Fall übernimmt der Staat die Kosten der anwaltlichen Verteidigung. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat man immer dann, wenn davon auszugehen ist, dass man als Betroffener nicht in der Lage sein wird sich selbst zu verteidigen, u.a. weil das Verfahren vor dem Landgericht (mindestens 2 Berufsrichter) verhandelt wird, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last liegt (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr), ein Berufsverbot droht, Untersuchungshaft angeordnet wurde, oder die Rechtslage schlicht komplex und schwierig ist.