Wird man einer Straftat beschuldigt ist man nicht verpflichtet, polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten oder gar auszusagen. Dies ist auch definitiv nicht zu empfehlen.
Wenn man aber als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung geladen ist, kann man dazu verpflichtet sein, auf Ladung vor „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (d. h. konkret bei der Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Vernehmung und Ladung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 168 Abs. 3 StPO).
Allerdings kann die Ladung zur Zeugenvernehmung auch durch die Polizei erfolgen. Deshalb muss in der Zeugenladung darauf hingewiesen werden, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft initiierte oder eine allein von der Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt. Dies ist aber nicht einfach zu erkennen; die Vorladungen sind oft bewusst in kompliziertem „Amtsdeutsch“ gehalten, wodurch vorschnell der Eindruck entsteht, dass man zum Erscheinen verpflichtet ist und im Falle des Nichterscheinens eine hohe Geldbuße oder gar Verhaftung droht – obwohl möglicherweise gar kein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.
Denn wenn es an einem konkreten Auftrag durch die Staatsanwaltschaft fehlt, gilt weiterhin, dass auch Zeugen nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.
Ungeachtet dessen sind überraschende Ladungen zur Zeugenvernehmung problematisch: Denn die Polizei greift nicht selten gerade auch dann auf Ladungen als „Zeuge“ zurück, wenn sie insgeheim davon ausgeht, dass der Zeuge womöglich mit der Tat zu tun haben oder es sich sogar um den noch unbekannten Täter handeln könnte. So gilt dann einerseits die Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben, zum anderen hat man (anders als Beschuldigter) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht!
Deswegen werden „Zeugenvorladungen“ gerne genutzt, um den formal noch als Zeugen vorgeladenen Verdächtigen durch scheinbar harmlose Zeugenangaben einem Anfangsverdacht gegen sich selbst auszusetzen! Denn die Polizei muss einen Zeugen erst dann als Beschuldigten behandeln und belehren -mit allen sich daraus ergebenden Rechten des Beschuldigten- wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass er „ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt“.
Auch bei Ermittlungen gegen nahe Angehörige oder enge Freunde ist Vorsicht geboten. Besonders von vermeintlich gut gemeinten „Gefälligkeitsaussagen“ bis hin zum falschen Alibi ist dringen abzuraten, da dies nicht nur dem Beschuldigten schaden, sondern auch eigene strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Wichtig: Auch als Zeuge kann man sich jederzeit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand bedienen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn man sich durch eine Aussage potentiell selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen könnte.
Der Anwalt kann zunächst herausfinden, ob der Vorladung ein konkreter Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt – ob Sie also überhaupt bei der Polizei erscheinen müssen! Ihr Anwalt kann ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht wegen potentiell selbstbelastender Angaben prüfen und im Falle einer Zeugenvernehmung vor „Missverständnissen“ bei der polizeilichen Protokollierung bewahren. Gerade Letzteres passiert leider allzu häufig, denn nicht selten werden Vernehmungen nicht wörtlich mitprotokolliert, sondern nur so wiedergegeben, wie es der Vernehmungsbeamte vermeintlich verstanden hat!
Im Übrigen gilt: Gerade wenn seitens Polizei und Staatsanwaltschaft starker Druck aufgebaut wird, ist es grundsätzlich empfehlenswert einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren!
Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.
Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;
Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.
Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.
Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89 und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.