Eine Verhaftung und der anschließende Vollzug der U-Haft sind im Strafrecht keine Seltenheit. In aller Regel trifft die Untersuchungshaft den Betroffenen dabei völlig unvorbereitet. Dies gilt selbst dann, wenn ihm bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist.

Schon seit geraumer Zeit ist die Anzahl an Haftbefehlen steigend. Sieht man sich die Vielzahl an rechtswidrigen Haftbefehlen an, scheinen auch völlig apokryphe Gründe ausschlaggebend für die Untersuchungshaft zu sein: Vor allem der hierdurch entstehende Geständnisdruck beim Betroffenen.

 

Warum höchste Eile geboten ist, gegen die U-Haft vorzugehen?

Unter dem immensen psychischen Druck einer überraschenden Verhaftung mit den drohenden einschneidenden Konsequenzen der Untersuchungshaft sind leider viele Menschen bereit auf ihr Schweigerecht zu verzichten. Nicht selten deuten Polizei, Staatsanwalt oder Richter vor oder bei Eröffnung des Haftbefehls an, dass man sich bei einem vollumfänglichen Geständnis auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls vorstellen könne. Letztlich aus Angst vor der Haft, aber auch wegen des Überrumpelungseffekts aufgrund der meist überraschenden Verhaftung versuchen viele Betroffene zunächst mit der Justiz zu „kooperieren“.

Das ist verständlich, denn der psychische Druck plötzlich weggeschlossen zu werden, in teilweise menschenunwürdige Zellen, ist Grund genug die U-Haft mit allen strafprozessualen Mitteln zu beenden. Nicht nur wird der Betroffene aus allen privaten und sozialen Bezügen herausgerissen, auch die weitere Lebensplanung wird nachhaltig gefährdet, wenn nicht zerstört: Es drohen der Verlust des Arbeitsplatzes und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage; Distanzierung, Irritation und Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten, Nachbarn, Arbeitskollegen und Geschäftspartnern; im familiären Bereich führt die Abwesenheit des Partners, des Erziehers, eines Elternteils oder des Kindes zu erheblichen Belastungen; von der großen Zahl von Suiziden und Suizidversuchen gerade in der ersten Zeit der Inhaftierung ganz abgesehen – die Suizidrate in Justizvollzugsanstalten ist bis zu 12-mal höher als in Freiheit.

Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft lassen erfahrungsgemäß nicht nur die intellektuellen Leistungen nach, der Betroffene wird entgegen seines Schweigerechts ebenso zunehmend bereit sein, den Ermittlungsbehörden zu erzählen was sie hören wollen nur um die U-Haft endlich zu beenden. Auch die Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Inhaftierten und seinem Verteidiger sind während der U-Haft erschwert; von den Angehörigen und Freunden ganz zu schweigen.

Was viele zudem nicht wissen: je länger die Untersuchungshaft vollzogen wird, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit bei der Gerichtsverhandlung als freier Mann zu erscheinen, was beim Gericht den entscheidenden Eindruck machen kann – Stichwort Bewährung. Zudem führt eine lange Untersuchungshaft leider fast immer zu einer entsprechend hohen Strafe, um die Untersuchungshaftentscheidung nachträglich zu legitimieren.

Wird hingegen ein Haftbefehl aufgehoben kommt häufig auch die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung zu keinem anderen Ergebnis, eine Haftstrafe ist dann deutlich seltener. Auch ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung sind dann wahrscheinlicher.

 

Wie kann der Anwalt helfen?

Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls sind extrem hoch, schließlich gibt es keinen schärferen Eingriff in die Rechte eines Menschen, zumal nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt.

Dennoch legen die Strafverfolgungsbehörden die engen Voraussetzungen der U-Haft sehr weit zu ihren Gunsten aus, vielfach werden sogar gesetzliche und verfassungsrechtliche Fehler gemacht oder diese strengen Vorgaben schlicht nicht Ernst genommen. Schließlich bieten Verhaftung und U-Haft ein probates Mittel Tatverdächtige zum „reden“ und nicht selten zu einem Geständnis zu bewegen.

Ein solches Vorgehen ist rechtstaatswidrig und sollte nicht einfach so hingenommen werden. Fehler bei Beantragung und Erlass von Haftbefehlen müssen zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls führen.

Der juristische Kampf gegen die U-Haft kann sich lohnen, das zeigt schon die Statistik: So sind knapp 50 % aller anwaltlichen Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl erfolgreich, mit der Folge dass der Haftbefehl entweder aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.

Es kann daher nur dringend empfohlen werden, im Falle einer Verhaftung SOFORT einen SPEZIALISIERTEN ANWALT zu beauftragen, KEINERLEI ANGABEN zu machen und gegen die freiheitsentziehende Maßnahme mit allen möglichen Rechtsmitteln entschlossen vorzugehen.

Dabei ist völlig irrelevant ob man bereits einen anderen Anwalt beauftragt oder – was sehr gerne von Gerichten gemacht wird – ein dem Gericht wohlgesonnener Pflichtverteidiger schon bestellt wurde. Im Strafverfahren kann man bis zu 3 Anwälte gleichzeitig beauftragen – zusätzlich zum Pflichtverteidiger!

 

Die häufigsten Fehler warum ein Haftbefehl aufgehoben / außer Vollzug gesetzt werden muss:

Jeder Haftbefehl muss formell in Ordnung sein; es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen; es muss einen Haftgrund geben (z.B. Wiederholungs-, Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr); und schließlich muss die Anordnung der U-Haft verhältnismäßig sein.

Die beiden häufigsten Fehler bei Erlass eines Haftbefehls sind die fälschliche Annahme einer vermeintlichen Fluchtgefahr und fehlende Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.

Zusätzlich finden sich in der Praxis auch immer wieder formelle Fehler, z.B. dann, wenn es um eine Vielzahl von Taten geht (vor allem bei Wirtschaftsdelikten, Steuer- und Sexualstraftaten) und die Staatsanwaltschaft das Tatgeschehen nach Ort, Zeit, Art der Durchführung, Person des Geschädigten und den sonstigen Umständen nicht genau beschreiben kann.

Auch kann der dringende Tatverdacht (eine zwingende Voraussetzung für den Haftbefehl) schnell entfallen, wenn entlastende Beweise vorgelegt werden, z.B. durch Einlassung des Mandanten oder neue Sachbeweise, Zeugen oder Sachverständige.

 

Rechtswidrigkeit des Haftbefehls wegen Annahme von Fluchtgefahr

Über 80 % aller Haftbefehle werden auf Fluchtgefahr gestützt, also der Annahme des Gerichts, dass sich der Betroffene dem Strafverfahren entziehen wird.

Allerdings muss der Haftrichter konkrete Tatsachen feststellen, die eine Prognose über das Verhalten des Beschuldigten zulassen; so muss er etwa auf die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Lebensverhältnisse, sowie sein Verhalten vor und nach der Tat eingehen.

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung des Grades der Fluchtgefahr auch auf die persönliche Einstellung des Beschuldigten und seine Erwartung von dem Verfahrensausgang abzustellen. Denn wer fest davon überzeugt ist, dass das Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgehen wird, dem wird man auch nicht unterstellen können, flüchten zu wollen.

Vor allem müssen aber auch das Vorleben des Beschuldigten, seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, sein soziales Umfeld und seine Beziehungen zu anderen Personen genauestens untersucht werden.

Wenn im Haftbefehl – wie oft –  zu lesen ist, dass die hohe Straferwartung im Falle einer Verurteilung Grund für die Fluchtgefahr sein soll, kann das auf keinen Fall alleiniges Begründungskriterium sein. Insbesondere ist die schematische Annahme unzulässig, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe, etwa ab einem Jahr, Fluchtgefahr bestehen soll.

Auch das Vorliegen einer angeblichen Motivationslage für eine Flucht reicht nicht für die Annahme einer Fluchtgefahr aus. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beschuldigte angesichts der Gesamtkonstellation in der er sich befindet, konkrete Fluchtvorbereitungen trifft und damit objektiv überprüfbare Umstände vorliegen, wonach der Beschuldigte beabsichtigt zu fliehen.

Insgesamt sind alle Umstände zu berücksichtigen, die ein Indiz für oder gegen das Vorliegen eines Haftgrundes bilden. Stets sind dabei die Umstände, die für oder gegen eine Flucht sprechen abzuwägen und genau darzulegen.

Fluchtgefahr erfordert mehr als die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte fliehen wird: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen!

Es gilt von Verfassungs wegen eine restriktive Interpretation der Haftgründe.

KEINEN BESTAND haben daher Haftbefehle, die entweder gar keine Tatsachen feststellen, wonach ein Grund zur Flucht bestünde oder die für bzw. gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Gründe nicht miteinander abwägen. Dabei sprechen vor allem folgende Umstände GEGEN FLUCHTGEFAHR:

  • der Beschuldigte ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten;
  • er besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und/oder ist seit Jahren fest familiär und freundschaftlich in Deutschland verwurzelt;
  • er unterhält keinerlei Verbindungen ins Ausland, hat sich allenfalls zu Urlaubszwecken mal dort aufgehalten;
  • er verfügt über ein stabiles familiäres Umfeld (z.B. enge Beziehungen zu Eltern / Geschwistern);
  • er ist unterhaltspflichtig für kleine, schulpflichtige oder sonst in der Ausbildung befindliche Kinder;
  • sein gesamter Freundeskreis ist in Deutschland (keine Freundschaften oder Kontakte im Ausland, welche eine Flucht begünstigen könnten,)
  • ein fester Arbeitsplatz oder feste berufliche Bindung
  • eine ausgeglichene finanzielle Bilanz
  • gesicherte Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • keinerlei Immobiliarvermögen oder sonstige Werte im Ausland
  • lückenlosen polizeiliche Anmeldung des Wohnsitzes in den vergangenen Jahren
  • fester Wohnsitz mit Mietwohnung oder Wohneigentum
  • ausgeprägter Ortsverbundenheit/ Verwurzelung
  • die im Raum stehenden Vorwürfe werden bestritten und ein positiver Verfahrensausgang erwartet
  • hohes Alter und/oder ein schlechter Gesundheitszustand
  • Verdacht eines bewährunsgfähigen Deliktes, d. h. im Falle der Verurteilung wäre Bewährung noch denkbar

Viele Haftbefehle unterstellen dem Beschuldigten, es sei für ihn attraktiver sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, anstatt sich dem Strafverfahren zu stellen.

Dabei wird übersehen, dass sich die Gesamtwürdigung nicht auf die Alternative „Sitzen“ oder „Nichtsitzen“ reduziert.

Wer sich der Strafvollstreckung entzieht, gewinnt nicht nur – aufgrund der modernen Fahndungsmöglichkeiten in aller Regel ohnehin bloß kurzfristig – Freiheit. Der Beschuldigte muss ferner bereit sein, seine gesamte bürgerliche Existenz zurückzulassen sowie bisherige Kontakte, auch zur eigenen Familie, aufzugeben.

Er muss seine Identität aufgeben und verliert möglicherweise den Zugriff auf seine Vermögenswerte. Unter seiner wahren Identität kann er nicht mehr arbeiten, wohnen, reisen, ein Konto eröffnen usw..

Er kann seine Ausweispapiere nicht mehr benutzen und auch keine neuen beantragen. Der Flüchtige kann keinen Flug buchen, kein Fahrzeug mieten, keinen Mobiltelefonvertrag abschließen, er kann keine Geschäfte bargeldlos abwickeln — weder Miete noch Strom- und Wasserrechnungen…

Fast nirgendwo auf der Welt kann er sicher sein, dass ihn das Verfahren nicht doch wieder einholt.

Kurzum: Es gibt kaum etwas, das stärker in die Lebensführung eines Menschen eingreifen kann, als die Flucht vor einem Strafverfahren; gerade auch, wenn man keinerlei konkrete Zufluchtsmöglichkeiten im Ausland in Aussicht hat.

Die sozialen Folgen sind vielfach einschneidender als die Untersuchungshaft oder der Strafvollzug.

Aber auch wenn die äußeren Umstände für eine Flucht günstig sind, reicht dies allein für die Annahme eines Fluchtverdachts nicht; vielmehr ist entscheidend, ob der Beschuldigte von ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach auch Gebrauch machen wird.

Bei der Abwägung aller Gesichtspunkte die für oder gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen, sind alle diese Aspekte ebenso entsprechend zu würdigen.

Erforderlich ist, dass eine Flucht des Beschuldigten im konkreten Einzelfall hochgradig wahrscheinlich ist, wobei bloße Mutmaßungen und Befürchtungen sowie nicht näher begründete Schlussfolgerungen NICHT ausreichen, ebenso wenig wie die oft zitierte Fluchtgefahr wegen vermeintlich fehlender sozialer und familiärer Bindungen.

Und nochmals: Haftbefehle, die ausschließlich auf eine hohe Straferwartung verweisen sind rechtswidrig!

 

Rechtswidrigkeit des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit

Jeder Haftbefehl, gleich auf welchen Haftgrund er gestützt wird, muss darüber hinaus verhältnismäßig sein.

Das bedeutet: Der Haftrichter muss immer abwägen, ob die Nachteile und Gefahren der U-Haft für den noch als unschuldig geltenden Beschuldigten mit der Bedeutung der einzelnen Strafsache und den zu erwartenden Sanktionen verhältnismäßig sind.

Eine wesentliche Rolle spielen insbesondere

  • der individuelle Tatvorwurf,
  • der gesetzlich allgemein vorgegebene Strafrahmen,
  • die individuell anzunehmende Strafhöhe im konkreten Fall,
  • der Deliktstypus der begangenen Straftat,
  • eine mögliche andere strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts,
  • die Persönlichkeit des Täters,
  • Besonderheiten bei der Tatausführung,
  • die Lebensumstände des Beschuldigten,
  • Auswirkungen auf dessen Familie, Angehörige und ihm sonst nahestehende Personen,
  • drohender Verlust des Arbeitsplatzes,
  • Auswirkungen auf das Unternehmen des Beschuldigten oder die bei diesem tätigen Arbeitnehmer,
  • Beeinträchtigung seines Ansehens,
  • der entstandene Schaden,
  • eine eventuelle Wiedergutmachung des Schadens,
  • die Interessen der Opfer,
  • und auch der Fortgang des Verfahrens sowie eventuelle Verzögerungen

All diese Punkte finden sich nur in den wenigsten Haftbefehlen wieder, ganz gleich ob sie auf Flucht, Wiederholung,- oder Verdunkelungsgefahr gestützt werden, was wiederum fast alle Haftbefehle angreifbar macht. Nur in einem Fünftel der Fälle wird in Haftbefehlen zur Frage der Verhältnismäßigkeit überhaupt Stellung genommen und davon wiederum nur in 19% mit substantiierter Begründung.

Denn eine Abwägung besteht dabei nicht nur in der schematischen Aufzählung der einzelnen Umstände. Essentieller Bestandteil einer Abwägung ist das Gewicht dieser Umstände, mithin die Feststellung der Qualität der einzelnen Tatsachen.

Das Ergebnis dieser Würdigung muss in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Die vom Gesetz geforderte Angabe der Tatsachen, aus welchen sich der Haftgrund ergibt soll schließlich auch der Selbstkontrolle des Richters dienen und eine juristische Überprüfung ermöglichen!

Darüber hinaus ist die Untersuchungshaft nur dann als zulässig anzusehen, wenn die umfassende Aufklärung der Tat sowie die zügige Durchführung des Verfahrens einschließlich der Verurteilung und der Vollstreckung des Urteils nicht anders gesichert werden können, als durch die Inhaftierung des Beschuldigten. Sie ist auf streng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken.

Das bedeutet wiederum, dass der Richter auch mildere Mittel zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens berücksichtigen muss! Fast immer wird dies durch die Möglichkeit von geeigneten Auflagen der Fall sein. Weniger einschneidende Maßnahmen, welche die Erwartung begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch mit deren Hilfe erreicht werden kann, und der Richter anstelle der Vollziehung eines Haftbefehls berücksichtigen muss sind beispielsweise:

  • Hinterlegung von Reisepass und Personalausweis,
  • Hinterlegung des Führerscheins,
  • Sicherheitsleistung (Kaution / Bankbürgschaft / Grundschuld)
  • Sicherheitsleistung durch Dritte – namentlich Angehörige oder Freunde
  • sich zu bestimmten Zeiten (ggf. auch mehrmals die Woche) nach näherer Weisung des Gerichts zu melden,
  • den Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis des Richters zu verlassen
  • Sperrung eines Sparbuchs oder Bankkontos
  • Elektronische Fußfessel (sog. Elektronische Präsenzkontrolle)

Bei zu erwartender Geldstrafe oder Strafaussetzung zur Bewährung ist die Anordnung der Untersuchungshaft in der Regel ohnehin unverhältnismäßig.

Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt daher auch bei Bejahung eines dringenden Tatverdachts und bei Vorliegen eines Haftgrundes dazu, dass ein Haftbefehl nicht erlassen werden darf oder zumindest außer Vollzug zu setzen ist.

 

Welche Rechtsmittel gibt es, um gegen einen Haftbefehl vorzugehen:

Da die U-Haft letztlich die Freiheitsberaubung eines Unschuldigen ist (es gilt die Unschuldsvermutung), gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Möglichkeiten, gegen einen Haftbefehl vorzugehen.

Allerdings ist hierbei größte Vorsicht geboten, denn je nach Wahl des Rechtsmittels, kann dies entscheidende Vor- aber auch Nachteile für den Betroffenen haben. Schon allein deshalb ist es essentiell wichtig einen Anwalt an der Seite zu haben, der sich bestens mit den Rechtsmitteln im Haftrecht auskennt.

Die wichtigsten Rechtsmittel sind die Haftprüfung, Haftbeschwerde und weitere Beschwerde.

Gerade beim erstmaligen Vorgehen gegen den Haftbefehl, kommt es entscheidend auf die taktische Zielrichtung an: Denn vom Anwalt abzuwägen sind immer die Erfolgsaussichten einerseits, aber auch die Konsequenzen beim Scheitern des Rechtsmittels andererseits.

Letztere sind nämlich mitnichten „nur“ das Verbleiben des Mandanten in U-Haft. Eine negative Entscheidung, beispielsweise durch ein Oberlandesgericht, kann auch negative Auswirkung auf spätere Haftentscheidungen und das spätere Hauptverfahren haben (Stichwort Präjudiz).

Umgekehrt sind – je nach Prüfung des Falls – bestimmte Rechtsmittel erfolgversprechender als andere: Will man z.B. neue Tatsachen durch Zeugen, Sachbeweise oder Sachverständige vorbringen und damit den dringenden Tatverdacht erschüttern, bietet sich eine mündliche Haftprüfung an, damit diese neuen Beweismittel auch vorgebracht und vom Richter ggf. gehört werden können.

Auch wenn es zu Fragen der Persönlichkeit des Mandanten geht, z.B. bei der Frage der Außervollzugsetzung, wird es immer besser sein dem Richter einen persönlichen Eindruck zu vermitteln.

Wenn es hingegen um bloße Rechtsfragen geht, vor allem weil man den Haftbefehl für rechtswidrig hält, macht es wenig Sinn mündlich vorzutragen zumal bei dem Richter, der den Haftbefehl ursprünglich auch erlassen hat. Hier wird anzuraten sein, sich beim nächst höheren Gericht zu beschweren, und eine neue objektive Entscheidung herbeizuführen.

 

Zusammenfassung:

Die Chance einen Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt zu bekommen ist relativ hoch. Denn eine Vielzahl von Haftbefehlen sind schlicht rechtswidrig, sei es, dass Tatsachen nicht ermittelt oder ungenügend abgewogen wurden, vielfach auch, weil der Grundsatz  der Verhältnismäßigkeit missachtet und mildere Mittel unberücksichtigt geblieben sind.

Dennoch bedarf es auf dem Gebiet des Haftrechts unbedingt eine spezialisierten Anwalts. Denn gute Ergebnisse erfordern Fachwissen und Erfahrung. Beides kann man nur haben, wenn man sich überwiegend oder gar ausschließlich mit einem einzelnen Fachgebiet beschäftigt.

Weitere Informationen zur U-Haft, Haftbeschwerde, Haftprüfung und der Vertretung in Haftsachen

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

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