Wer überraschend eine Anklageschrift erhält, hat die Angelegenheit manchmal gar nicht mehr präsent oder innerlich sogar abgehakt: Zwar hat man in der Regel einige Monate zuvor eine Vorladung zur Polizei erhalten, diese aber entweder ignoriert oder aber bei der Polizei arglos Angaben gemacht in der Hoffnung, die Sache werde sich schon aufklären.

Dass in einem Ermittlungsverfahren nicht selten sehr viel Zeit vergeht, eh es vom Tatvorwurf zu einer gerichtlichen Anklage kommt, ist nicht ungewöhnlich. Allerdings bedeutet der Erhalt einer Anklageschrift, dass sich das Ermittlungsverfahren bis dato nicht zu Gunsten des Betroffenen entwickelt hat: Schließlich erfolgt eine Anklage grundsätzlich nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Verurteilung im gerichtlichen Verfahren hinreichend überzeugt ist und dabei die Schuld so schwer wiegt, dass nicht mit milderen Mitteln wie etwa einer Verfahrenseinstellung (z.B. gegen Geldauflage) oder einem schriftlichen Strafbefehl geahndet werden konnte.

Allerdings bedeutet der Erhalt einer Anklage nicht, dass es nun zu spät wäre, das Ruder noch herumzureißen. Immerhin werden vor allem bei Bagatellvorwürfen bis hin zur mittleren Kriminalität die Ermittlungen wegen der Arbeitsüberlastung der Justiz oftmals nur sehr oberflächlich und einseitig geführt, ohne hinreichend zu prüfen, ob die Tat überhaupt gerichtsfest nachweisbar ist, alle Beweismittel erschöpfend ausermittelt wurden oder der Sachverhalt entsprechend des angeklagten Gesetzesverstoßes überhaupt strafbar ist, von fehlenden Sachbeweisen oder widersprüchlichen Zeugenangaben ganz zu schweigen.

Nicht selten erwachsen aus dem zugrundeliegenden Fall divergente Sachverhalts- oder Rechtsprobleme, welche im Rahmen einer dem Fall angepassten erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie genutzt werden können. Als erfahrene Verteidiger wissen wir sehr gut, dass sich Staatsanwälte gerade bei einem bislang unverteidigten Beschuldigten gerne auch „in die Anklage flüchten“, um komplexe rechtliche Fragen und inhaltliche Auseinandersetzungen dem Richter zu überlassen. Auf diese Weise muss der zuständige Staatsanwalt nicht selbst entscheiden, in einigen Fällen ist sogar eine richterliche Entscheidung eines Tatsachen- oder Rechtsproblems das primäre Ziel der Anklage. Denn der Grundsatz ,in dubio pro reo‘ – im Zweifel für den Angeklagtengilt für die Staatsanwaltschaft übrigens nicht, weder für rechtliche noch für tatsächliche Zweifel! Daher darf die Staatsanwaltschaft auch – anders als ein Gericht – selbst bei Zweifel am zugrundegelegten Sachverhalt oder widersprüchlicher Beweislage eine Anklageschrift bei Gericht einreichen und die Aufklärung sowie rechtliche Bewertung dann der gerichtlichen Hauptverhandlung und dem erkennenden Gericht überlassen.

Auch aus strafprozessualer Sicht können sich hinlänglich oft juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen: Beispielsweise, wenn die Ergebnisse von rechtswidrigen Vernehmungen oder Durchsuchungen aufgrund von Ermittlungsfehlern nicht oder nur eingeschränkt im gerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen, oder wenn ein polizeilich vernommener Zeuge sich vor Gericht auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht beruft.

Ebenso darf in den Fällen, in denen sich der Angeschuldigte noch gar nicht (oder nicht umfassend) bei Polizei oder Staatsanwaltschaft geäußert hat, nicht übersehen werden, dass dessen Einlassung sehr häufig eine ganz andere Bewertung des Sachverhalts zulassen kann, vor allem bei Fragen des Vorsatzes, der für einen Großteil der Strafgesetze notwendig ist, um sich überhaupt strafbar zu machen und verurteilt werden zu können.

Zuletzt ist auch die Staatsanwaltschaft alles andere als unfehlbar, mitunter beruht eine Anklage schlicht auf unhaltbaren Schlussfolgerungen zum Sachverhalt oder einer falschen rechtlichen Bewertung.

Das Alles erklärt dann auch, warum trotz der hinreichenden Verurteilungsprognose des Staatsanwaltes immer noch etwa 20 % aller Anklagen nicht mit einer Verurteilung (sondern mit Freispruch oder Verfahrenseinstellung) enden und das Gericht noch vor einer Entscheidung darüber, ob es die Anklage der Staatsanwaltschaft überhaupt zulassen will, dem Angeschuldigten nochmals die Möglichkeit eröffnet, sich zur Anklageschrift zu äußern und ggf. einzelne entlastende Beweiserhebungen zu beantragen.

Im Übrigen bestehen trotz Anklageerhebung im sogenannten „Zwischenverfahren“ noch diverse Möglichkeiten, ein (öffentliches) Gerichtsverfahren abzuwenden, sei es weil die Anklage seitens der Staatsanwaltschaft zurückgenommen oder das Verfahren seitens des Gerichts gar nicht erst eröffnet oder eingestellt wird.

Abschluss der Ermittlungen

Das Ermittlungsverfahren endet entweder beim Strafgericht (durch Erhebung der Anklage oder Beantragung eines Strafbefehls) oder der Einstellung des Verfahrens (mangels Straftat, Nachweisbarkeit oder wegen geringer Schuld)

Der Erhalt einer Anklageschrift bedeutet, dass die staatsanwaltschaftlichen / polizeilichen Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft abgeschlossen sind und der Staatsanwalt es für wahrscheinlich hält, den bislang Beschuldigten anhand der ermittelten Beweise einer Straftat zu überführen und gerichtlich verurteilen lassen zu können.

In den meisten Fällen hat die Staatsanwaltschaft allerdings ohnehin die Ermittlungen überwiegend oder sogar in Gänze der (auf diesem Sachgebiet nicht immer brillierenden) Polizei überlassen. Es fehlt dann regelmäßig sowohl an einer Einholung von Gutachten und Sachverständigenexpertise als auch insbesondere an einer konfrontativen Vernehmung der Belastungszeugen. Gerade polizeiliche Vernehmungsprotokolle vermitteln nicht selten ein völlig falsches Bild von den einvernommenen Zeugen, was auch an rechtlich zweifelhaften Versuchen liegen mag die Aussage in der Niederschrift „passend“ hinzubiegen.

Es handelt sich also bei der Anklage letztlich um eine reine Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft bei vorläufiger Sachverhaltsbewertung.

Die Erhebung der Anklage alleine sagt noch nichts darüber aus wie gründlich ermittelt wurde und ob es im Rahmen einer Gerichtsverhandlung tatsächlich dann auch zu einer Verurteilung oder dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten Ergebnis kommen wird. So enden gut 20 % aller Anklagen gerade nicht mit einer Verurteilung und in vielen Fällen ändert sich auch die rechtliche Einschätzung (statt der angeklagten gefährlichen Körperverletzung nur eine abgeurteilte einfache Körperverletzung, anstatt sexuelle Nötigung nur Belästigung etc…)

Der Erhalt der Anklageschrift bedeutet aber leider auch, dass der Staatsanwalt nicht nur von der Schuld des Angeschuldigten hinreichend überzeugt ist, sondern auch keine andere Möglichkeit gesehen hat (oder sehen wollte), das Strafverfahren auf eine mildere Art und Weise zu beenden:

Denn anstelle der öffentlichen Klage (Anklage) kann der Staatsanwalt auch den Erlass eines schriftlichen Strafbefehls beantragen oder das Verfahren (mit bzw. sogar ohne Auflagen) wegen geringer Schuld oder mangels öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung einstellen.

So werden Strafverfahren regelmäßig bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, wenn selbst bei unterstellter Begehung der zur Last gelegten Straftat die Schuld des Täters gering erscheint (§ 153 Abs. 1 StPO) – also das Ausmaß der Schuld des Beschuldigten deutlich geringer ist als in vergleichbaren Fällen (z.B. Steuerhinterziehung von bis zu 1500 € Steuerschuld).

Eine Verfahrenseinstellung ist aber auch nach Erhebung der Anklage noch möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erteilung von Auflagen oder Weisungen beseitigt werden kann (§ 153a Abs. 1 StPO), z. B.  durch Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen etc.. Allerdings darf die Schwere der Schuld des Täters der Einstellung nicht entgegenstehen – als Gründe für die Bejahung eines öffentlichen Interesses an einer Verurteilung sprechen z.B. einschlägige Vorstrafen oder bereits zuvor erfolgte Verfahrenseinstellungen wegen geringer Schuld, welche den Beschuldigten nicht von dem nunmehr zur Last gelegten Verhalten abgeschreckt haben sollen.

Eine Verfahrenseinstellung kommt des Weiteren bei einem Privatklagedelikt (§ 376 StPO) in Betracht, wenn also lediglich ein Sühnebedürfnis des Verletzten und damit kein öffentliches Interesse ersichtlich ist (u.A. Beleidigung, Nötigung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung…).

Aber auch wenn der Verfahrenseinstellung das öffentliche Interesse oder die Schwere der Schuld entgegenstehen, kann der Staatsanwalt anstelle der Anklage auch noch nach deren Erhebung unter bestimmten Voraussetzungen einen schriftlichen Strafbefehl beantragen, soweit es sich bei der ermittelten Tat um ein sogenanntes Vergehen handelt (Mindeststrafe unter 1 Jahr) und er eine Geldstrafe noch für tat- und schuldangemessen hält.

Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, kann im Strafbefehlsweg auch eine Freiheitsstafe nicht über 1 Jahr (immer ausgesetzt zur Bewährung) erlassen werden. Damit erspart der Beschuldigte sich die unangenehme Prozedur, sich auf die Anklagebank eines Gerichtssaals zu setzen und einem öffentlichen Gerichtsverfahren stellen zu müssen. Außerdem ist das Strafverfahren damit schnell abgeschlossen.

Im Falle einer Anklageerhebung bedeutet das also im Umkehrschluss, dass die Staatsanwaltschaft von all diesen Möglichkeiten der schnellen Verfahrensbeendigung keinen Gebrauch machen wollte und eine Gerichtsverhandlung mit Verurteilung anstrebt. Der Fall ist also aus Sicht der Staatsanwaltschaft ernst genug, um ein gerichtliches Verfahren anzustreben.

Bei Anklage droht Freiheitsstrafe

Der Erhalt einer Anklageschrift bedeutet also: Der zuständige Staatsanwalt hält die Vorwürfe nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen für so schwerwiegend, dass eine Einstellung des Verfahrens (z.B. gegen eine Geldauflage) oder ein Strafbefehl (mit welchem immerhin die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 1 Jahr auf Bewährung möglich wäre) nicht in Betracht kommt. (vgl. oben)

Eine Anklage bedeutet daher üblicherweise, dass die Staatsanwaltschaft selbst im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses noch eine Freiheitsstrafe erwirken möchte – mit oder ohne Bewährung.

Einen ersten Aufschluss über die drohende Strafe kann dabei ein gründliches Studium der Anklageschrift geben. Dabei ist zunächst wichtig zu prüfen, zu welchem Gericht überhaupt Anklage erhoben wurde: zum Amtsgericht als Einzelrichter, zum Schöffengericht oder gar direkt zur großen Strafkammer beim Landgericht.

Bei Anklagen zum Amtsgericht geht die Staatsanwaltschaft bei der Anklage zum Einzelrichter von einer zu verhängenden Höchststrafe von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe aus, beim Schöffengericht von einer höchstens zu erwartenden Strafe zwischen zwei und vier Jahren Gefängnis.

Bei einer Anklage zum Landgericht entscheidet die große Strafkammer in unterschiedlicher Besetzung, üblicherweise in der Besetzung von zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Hier droht bereits eine Freiheitsstrafe von über vier bis zu fünfzehn Jahren Haft!

Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle, in welchen die Staatsanwaltschaft eine öffentliche Hauptverhandlung vor einem Gericht für unerlässlich hält, ohne auf eine besonders hohe Strafe hinauszuwollen. Dies ist einerseits der Regelfall bei Jugendlichen und Heranwachsenden unter 21 Jahren. Aber auch bei „einschlägig“ vorbestraften Beschuldigten (wenn man also beispielsweise schon einmal einen Strafbefehl wegen einem ähnlichen Tatvorwurf erhalten hat) kann die Staatsanwaltschaft zur besseren Abschreckung eine Hauptverhandlung anstreben, selbst wenn die Strafe zumindest bei Geständnis noch im Geldstrafenbereich ausfallen könnte. Weiterhin ist es noch möglich, dass sich die Anklage im Schwerpunkt gegen Mitangeklagte richtet und man dadurch sozusagen „mitgefangen“ wurde, ohne „mitgehangen“ werden zu sollen. Schließlich kann die Staatsanwaltschaft in bestimmten Konstellationen aus Gründen des Opferschutzes Anklage zum Landgericht erheben, ohne eine außergewöhnlich hohe Strafe anzustreben.

Auch ist ein Blick in das Begleitschreiben des Gerichts aufschlussreich. Wird man hierin dazu aufgefordert werden, einen Pflichtverteidiger zu benennen, dann ist die Angelegenheit üblicherweise wirklich sehr ernst. Denn grundsätzlich gibt es keine Pflicht, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen – zumindest nicht vor dem Amtsgericht. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe droht; denn wenn die vorläufige Bewertung dazu führt, dass im Falle einer Verurteilung deutlich mehr als 6 Monate Freiheitsstrafe drohen, dann ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben (daher der Name Pflichtverteidiger). Wenn das Gericht also beabsichtigt mit Zustellung der Anklageschrift zugleich auch einen Pflichtverteidiger zu bestellen, dann geschieht das nicht aus Freundlichkeit, sondern vielmehr aus gesetzlicher Pflicht. In diesen Fällen droht im Falle einer Verurteilung also grundsätzlich auch eine längere Haftstrafe!

Kann man trotz Anklage ein Gerichtsverfahren noch abwenden?

Theoretisch gibt es zwei Möglichkeiten ein öffentliches Gerichtsverfahren trotz Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft abzuwenden – entweder mit oder ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft:

      1. Die Staatsanwaltschaft kann eine bereits erhobene Anklage zurücknehmen, zumindest bis zur Entscheidung des Gerichts darüber, ob es aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft das sogenannte gerichtliche Hauptverfahren eröffnen will.
        Das bedeutet: Auch nach Erhalt der Anklageschrift bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens bestehen noch Chancen, ein gerichtliches Verfahren abzuwenden. Hierzu wird es aber regelmäßig nötig sein, dass die Verteidigung der Staatsanwaltschaft und dem Gericht neue Argumente präsentiert!
        Insbesondere dann, wenn sich die Anklage nachträglich als unbegründet erweist, weil z.B. neue Beweise oder entgegenstehende Rechtsausführungen (mit der Ermöglichung einer anderen rechtlichen Bewertungsgrundlage) vorgebracht werden oder gar eine erstmalige Einlassung des Angeschuldigten erfolgt, die eine gänzlich andere Bewertung des Sachverhalts zulässt, bestehen mitunter begründete Erfolgsaussichten auf eine Rücknahme der Anklage.
        Auch kann durch eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft (sog. Deal)  eine Verfahrenseinstellung (z.B. gegen Geldauflage, § 153a StPO) oder ein günstiger Strafbefehl (Verurteilung ohne Gerichtsverhandlung) erwirkt werden.
        Erfolgt also nach Anklageerhebung eine geständige oder substantiiert bestreitende Einlassung / Teileinlassung, wird Wiedergutmachung (Stichwort Täter-Opfer-Ausgleich) oder eine stattliche Geldauflage angeboten, dann stehen die Chancen nicht schlecht, die Meinung der Staatsanwaltschaft zu revidieren und eine Einstellung des Verfahrens oder sogar eine vollständige Rücknahme der Anklage zu erwirken. Vor allem weil die Justiz und insbesondere die Staatsanwaltschaften chronisch überlastet sind, sind auch letztere oft „dankbar“ wenn sie sich ein aufwendiges Gerichtsverfahren sowie Zeit und Mühe einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Fall durch einen anderen Verfahrensabschluss ersparen.
        – 
      2. Auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann das zuständige Gericht durch Beschluss die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht oder nur teilweise zur Hauptverhandlung zulassen und damit die Anklage vollständig oder teilweise ablehnen.
        Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig ist, um nach den für die Verurteilungswahrscheinlichkeit geltenden Grundsätzen den Tatnachweis  führen zu können  Rechtspraktisch ist dies gerade auch dann zu beobachten, wenn die der Anklage und den Akten zu entnehmende Verdachtsgrundlage allzu dürftig erscheint und der Angeschuldigte entweder schweigt oder aber eine den Anklagevorwurf entkräftende bestreitende Einlassung des Angeschuldigten vorliegt, die nicht widerlegbar erscheint.
        Aber auch wenn die Tat nicht tatbestandsmäßig bzw. auf Grund des Eingreifens von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen nicht strafbar ist, kann die Eröffnung des Hauptverfahrens deswegen abgelehnt werden – ebenso wenn Prozessvoraussetzungen – sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen – nicht sicher nachgewiesen sind. An einer Prozessvoraussetzung kann es beispielsweise fehlen, wenn ein notwendiger Strafantrag des mutmaßlich Verletzen nicht gestellt wurde oder die angeklagte Tat bereits verjährt ist.Aber Achtung: Die Frist zwischen Zustellung der Anklage und Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist in der Regel sehr kurz (zwischen 1 und 2 Wochen!). Nur in dieser Zeit ist die Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft überhaupt möglich! Denn wenn bis dahin keine Stellungnahme erfolgt, wird die Anklage vom Gericht in den allermeisten Fällen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, eine Rücknahme der Anklage ist dann nicht mehr möglich!
        Außerdem sind die Erfolgsaussichten, nach Anklageerhebung eine öffentliche Gerichtsverhandlung noch abzuwenden fast ausnahmslos an anwaltliches Verhandlungsgeschick und profunde rechtliche Expertise geknüpft. Denn um eine einmal getroffene Entscheidung des Staatsanwalts zu revidieren, müssen wirklich tragfähige Argumente auf den Tisch gelegt und nicht selten auch persistierende Überzeugungsarbeit geleistet werden.

Trotz Anklage: Wie stehen die Chancen eine Verurteilung abzuwenden?

Zwar liegt die gerichtliche Verurteilungsquote in Deutschland bei knapp über 80 %, das heißt aber auch im Umkehrschluss, dass knapp 20 % aller Verfahren mit Freispruch oder Verfahrenseinstellung enden. Darüber hinaus kann ein Gerichtsverfahren auch mit einer deutlich niedrigeren Strafe enden als ursprünglich von der Staatsanwaltschaft intendiert, z.B. statt einer Vollzugsstrafe mit einer Bewährungsstrafe, anstatt einer Freiheitstrafe mit einer Geldstrafe usw.

Die Chancen auf ein positives Ergebnis, sei es Freispruch, Bewährung oder eine angemessene und annehmbare Strafe, stehen dabei schon deshalb nicht schlecht, weil in keinem anderen Rechtsgebiet Gerichte so viel Freiraum haben wie im Strafrecht. Man muss sich dazu beispielsweise nur die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen halten, die das Strafverfahren vorsieht: die reichen von einer Verfahrenseinstellung mit oder ohne Geldauflage bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten oder auch vielen Jahren. Allein der Strafrahmen beim einfachen Diebstahl erlaubt es einem Richter darüber zu entscheiden, ob er den Täter nur verwarnt, eine Geldstrafe gegen ihn verhängt oder ihn für bis zu 5 Jahren wegsperrt!

Wenn begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des angeklagten Sachverhalts besteht, weil sich die zur Last gelegten Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen lässt, beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, Sachbeweise fehlen, Zeugen widersprüchliche Angaben machen oder problematische Rechtsfragen bestehen sind für die Verteidigung regelmäßig überdurchschnittliche Erfolge zu erzielen!

Dabei kann es nach einer umfassenden Analyse des Falls natürlich auch sinnvoll sein, ein langwieriges Verfahren durch einen „guten Deal“ (sog. Verfahrensabsprache) abzukürzen oder in offensichtlichen Fällen das Strafmaß deutlich zu reduzieren durch eine geständige Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und autonomen Bestrebungen wie einer Schadenswiedergutmachung, einem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer Therapie.

Allerdings darf man bei allen Möglichkeiten die das Strafverfahren dem Angeklagten für einen positiven Ausgang bietet nicht übersehen, dass die Verteidigung im Strafrecht einen bedingungslosen Einsatz für die Rechtsposition des Mandanten erfordert.

Gerade in Prozessen bei denen eine hohe Straferwartung und/oder großes öffentliches Interesse drohen ist ein besonders hoher Grad der Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit, die Medien und nicht zuletzt leider auch durch das Gericht zu beobachten. Naives Vertrauen auf einen positiven Ausgang ist da leider verfehlt.

Erschwerend kommt hinzu, dass Strafurteile auf einer häufig rein subjektiven, objektiv kaum nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen. Anders als im Zivilrecht werden die Entscheidungen nicht selten aus dem Bauch heraus gefällt.

Im deutschen Strafrecht wird das Urteil nämlich auf Grundlage der freien Überzeugung eines Richters gefällt. Seine Moralvorstellungen, seine Vorurteile und sein Gefühl entscheiden letztlich maßgeblich darüber, wie Beweise gewertet werden und wie das Urteil ausfällt! Der Richter erhält damit per Gesetz die Fähigkeit, selbst aufgrund einer objektiv zweifelhaften Beweislage zu verurteilen. Und obwohl es vor Gericht nicht selten um fachspezifische Fragen geht muss ein Richter grundsätzlich noch nicht einmal einen Experten (Sachverständigen) beauftragen, wenn er der Meinung ist die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde selbst zu besitzen.

Gerade bei Prozessen vor dem Landgericht sieht man sich zudem einer schieren Übermacht an prozessualen Gegnern gegenüber, angefangen vom Staatsanwalt über Opferanwälte bis hin zu bei Gericht als „bewährt“ bekannten voreingenommenen Sachverständigen.

Auch darf man nicht vergessen, dass das Gericht durch die Zulassung zumindest zu Beginn der Verhandlung von der Schuld des Angeklagten überwiegend ist, andernfalls darf das Verfahren gar nicht erst eröffnet werden (vgl. oben).

Eine erfolgreiche Strafverteidigung erfordert daher grundsätzlich eine rigorose Umsetzung der Rechtsposition des Mandanten. Dabei sind das gesamte Strafverfahren hindurch Konfrontation und Konfliktfähigkeit ebenso wie Verhandlungsgeschick und Kampfgeist gefragt. Denn Strafverteidigung ist Kampf um das bestmögliche Ergebnis – Ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine angemessene Strafe unter Berücksichtigung aller auch außerprozessualen Nachteile und privaten Konsequenzen. Wo begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des angeklagten Sachverhalts besteht, da muss konsequent gekämpft werden. Zeugen müssen druckvoll befragt, fehlerhafte Anordnungen eines Gerichts können nicht einfach widerspruchslos hingenommen, Richter müssen dann schon mal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder Beweiserhebungen – auch gegen den Wunsch des Gerichtes – durch sachgerechte Anträge erzwungen werden. Denn das Ergebnis im Strafrecht ist auch nach Erhebung der Anklage meist noch offen!

Was tun nach Erhalt einer Anklage?

Nach Zustellung einer Anklageschrift (erfolgt immer förmlich im gelben Couvert), sollte man sich sofort an einen ausgewiesenen Fachanwalt für Strafrecht wenden – am besten mit speziellem Schwerpunkt im entsprechendem Fachbereich (z.B. Revisionsrecht, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht etc.).

In jedem Fall muss man schnell handeln, da die Möglichkeiten das Strafverfahren ggf. noch abzuwehren und hierzu ggf. entsprechende Beweismittel zu benennen nur binnen sehr kurzer Frist (meist 1 -2 Wochen) möglich sind (vgl. oben).

Wird man zeitgleich mit Anklagezustellung dazu aufgefordert einen Pflichtverteidiger zu benennen, so ist damit kein spezieller (auf Pflichtverteidigungen spezialisierter) Anwalt gemeint. Vielmehr bedeutet dies, dass das Gericht nach erster Bewertung der Aktenlage davon ausgeht, dass die Straferwartung im Falle einer Verurteilung deutlich mehr als 6 Monate Freiheitsstrafe betragen könnte und das Gesetz es daher als verpflichtend vorsieht, dass man in diesem Fall einen Anwalt (Verteidiger) beiseite hat (daher der Begriff „Pflichtverteidiger“). Die Benennung eines Pflichtverteidigers, der übrigens jeder beliebige Anwalt sein kann, ist daher nur nötig, falls noch kein Anwalt für einen tätig ist oder man keinen Anwalt umgehend selbst beauftragt (sog. Wahlverteidiger).

In diesem Zusammenhang ist dringend darauf hinzuweisen, sich seinen Anwalt unbedingt selbst zu suchen und dies – sofern noch nicht geschehen – binnen weniger Tage zu tun. Denn unterlässt man es dem Gericht mitzuteilen, von wem man vertreten wird oder gerne vertreten werden möchte,  ordnet das Gericht einen Verteidiger bei und dabei nicht selten einen  Anwalt, der dem Gericht keine Schwierigkeiten macht (meist weil er wirtschaftlich auf solche Beiordnungen angewiesen ist).

Kontaktieren Sie daher unbedingt selbst einen erfahrenen Strafverteidiger. Sie sind bei der Wahl Ihres (Pflicht-)Verteidigers nicht beschränkt, auch nicht auf Rechtsanwälte aus dem Gerichtsbezirk. Die meisten renommierten Verteidiger sind daher bundesweit tätig, in geeigneten Fällen auch als Pflichtverteidiger.

Auch ein Anwaltswechsel ist zu diesem Zeitpunkt jederzeit möglich, sofern man bereits anwaltlich vertreten ist. Es ist auch jederzeit möglich, einen zusätzlichen Anwalt in einem Strafverfahren zu mandatieren – man kann sich vor Gericht von bis zu 3 selbst gewählten Anwälten vertreten lassen, zusätzlich zum etwaigen Pflichtverteidiger. Aber auch eine unverbindlich eingeholte Zweitmeinung kann helfen, um sich einen klaren Überblick über die eigene Situation und die Handlungsoptionen zu verschaffen.

Die dem Gericht von der Staatsanwaltschaft übermittelte Anklage muss zudem – wie bereits ausgeführt – zunächst vom Gericht im Rahmen des sogenannten „Zwischenverfahrens“ geprüft werden, bevor es darüber entscheidet, ob es die Anklage zulassen und die zur Last gelegte Tat(en) in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandeln will.

Mit Zustellung der Anklageschrift erhält man daher die Möglichkeit, sich zu dieser zu äußern und entlastende Beweiserhebungen zu beantragen, beispielsweise Zeugen zu benennen. Wie oben gezeigt ist die Frist hierzu sehr kurz (meist 1-2 Wochen), wobei man aus der zugestellten Anklageschrift selbst in den seltensten Fällen erkennen wird, was für einen „entlastend“ ist und ob eine Einlassung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zielführend ist. Solcherlei Überlegungen lassen sich ausnahmslos anhand der vollständigen Ermittlungsakte anstellen, die wiederum nur der Verteidiger zur Einsicht erhalten kann.

Ein Grund mehr also möglichst umgehend anwaltlichen Rat einzuholen und diesen bitten, zeitnah Akteneinsicht (ggf. mit Verlängerung der Erklärungsfrist) zu beantragen.

Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann eine effektive Verteidigung maßgeschneidert werden.

Auf keinen Fall dürfen – gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen – aus der Anklageschrift benannte oder andere potentielle Zeugen vom Angeschuldigten selbst kontaktiert werden da ansonsten sogar Untersuchungshaft droht!

Erliegen Sie auch keinesfalls der Versuchung, mit einem Brief oder Anruf bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht alles „klarstellen“ zu wollen. Stattdessen sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden und nach erfolgter Akteneinsicht gemeinsam mit diesem eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Was kann Ihr Anwalt / Verteidiger nach Zustellung der Anklage unternehmen?

Ihr Strafverteidiger wird nach Akteneinsicht zuallererst prüfen, ob es begründete Möglichkeiten Nichtzulassung der Anklage gibt. In bestimmten Fällen kann mit einem wohldurchdachten Verteidigungsschriftsatz das gerichtliche Hauptverfahren noch abgewendet werden. Denn wie oben gezeigt, kann die Anklage im sogenannten Zwischenverfahren seitens der Staatsanwaltschaft noch zurückgenommen werden, oder aber das Hauptverfahren wird vom Gericht durch Beschluss nicht oder nur teilweise eröffnet.

Hier wird aber nahezu zwingend eine umfassende und profunde Stellungnahme der Verteidigung nötig sein, denn ansonsten liegen lediglich die (oft einseitigen) Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zugrunde.

Insbesondere dann, wenn entlastende Beweise oder entgegenstehende Rechtsausführungen vorgebracht werden können oder gar eine erstmalige Einlassung des Angeschuldigten eine gänzlich andere Bewertung des Sachverhalts zulässt, bestehen begründete Erfolgsaussichten auf eine Rücknahme der Anklage (vgl. oben) oder eine – gegebenenfalls teilweise – Nichteröffnung des Hauptverfahrens (vgl. oben). Die Eröffnung des Hauptverfahrens kann nach entsprechendem Vortrag durch den Verteidiger aber auch daran scheitern, dass der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig erscheint oder Prozessvoraussetzungen – sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen – nicht sicher nachgewiesen sind. Gleiches gilt auch für formaljuristische Fehler (nicht ausreichend konkretisierte Anklageschrift, absolute Verfahrensvoraussetzungen etc. – vgl. oben).

Sofern der Angeschuldigte also über entlastende Beweismittel oder Informationen verfügt, sollte er diese dem Verteidiger umgehend übermitteln. Insbesondere sollte er ihm sofort potentielle Entlastungszeugen nennen, aber auch Informationen zum (echten oder vermeintlichen) Tatverlauf und zu den in der Anklage benannten Zeugen sind für den Anwalt sehr hilfreich.

Vergleichbares gilt, wenn noch weitere Ermittlungen durchgeführt werden sollen oder man sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Verfahrenseinstellung (z. B. gegen Geldauflage, § 153a StPO) oder der Beantragung eines Strafbefehls verständigen kann.

Es erübrigt sich hierbei zu erwähnen, dass der Verteidiger einer umfassenden Schweigepflicht unterliegt und nur das vortragen wird, das für den Mandanten günstig ist.

Lassen sich die in der Akte genannten Beweismittel oder Zeugen allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht derart entkräften, dann erscheint die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne der Anklage unvermeidlich. In diesem Fall sollte man sich besser sofort auf die Verteidigung im Gerichtssaal, in Rahmen der sogenannten Hauptverhandlung, vorbereiten.

Die Entscheidung, ob oder inwieweit vor dieser mündlichen Hauptverhandlung eine schriftliche Stellungnahme zielführend ist, kann erst nach eingehender Durchsicht der Ermittlungsakte gemeinsam mit dem Verteidiger abgestimmt werden. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein Informationen zurückzuhalten, um beispielsweise lügende Belastungszeugen im Gerichtssaal überführen zu können. Es ist jedenfalls dringend abgeraten, ohne Rücksprache mit einem Verteidiger gegenüber dem Gericht oder den Strafverfolgungsbehörden Angaben zu machen.

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht mit engagierter, seriöser und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür hocheffektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen. Denn man darf nicht verkennen, dass es im Strafrecht für den Betroffenen um Viel, wenn nicht sogar um Alles geht – schließlich kennt kein anderes Rechtsgebiet so scharfe Sanktionen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

Umso wichtiger ist für uns gerade in Fällen, in welchen sich das Gericht entgegen der tatsächlichen Beweislage auf sturem „Verurteilungskurs“ befindet, alle Register zu ziehen – selbst wenn dies nur mit umfangreichen Beweisanträgen oder gar Befangenheitsanträgen gegen die erkennenden Richter zu erreichen ist.  Denn eine sachgerechte und effektive Verteidigung darf den notwendigen Konflikt mit der Justiz nicht scheuen, ist aber auf keinen Fall gleichzusetzen mit aggressivem Aktionismus! Unser Erfolg gründet sich vielmehr auf einer der individuellen Fallkonstellation angepassten zielgerichteten Mischung aus notwendiger Härte und kluger Diplomatie.

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei / unserem Erfolgskonzept

 

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

Ähnliche Beiträge