AKTUELLE Rechtslage bei Verjährung von schweren Sexualstraftaten:

Im Falle von Vergewaltigung (oder schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern) beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre.

Allerdings beginnt diese Verjährung frühestens mit Ablauf des 30. Lebensjahres, sprich wer im Alter von 5, 15 oder 29 Jahren vergewaltigt oder schwer sexuell missbraucht wird, kann bis er 50 Jahre alt ist Anzeige erstatten oder die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

Diese Rechtslage gilt aber erst seit dem 26.01.2015

 

Rechtslage zwischen 31.07.2013 und 26.01.2015:

In dieser Zeit galt eine Hemmung der Verjährung nur bis zum 21 Lebensjahr, sprich schon ab dem Alter von 21 Jahren begann die 20-Jährige Verjährungsfrist.

 

Rechtslage zwischen 30. Juni 1984 und 31.07.2013:

Hier galt ein Ruhen der Verjährung nur bis zum 18. Lebensjahr, sprich ab Erreichen der Volljährigkeit galt bei Vergewaltigung die zwanzigjährige Verjährungszeit (bei schweren sex. Missbrauch von Kindern sogar nur 10 Jahre Verjährungsfrist, da vor 1998 die Verjährung nur 10 Jahre betrug)

 

Rückwirkung der Rechtslage bei Gesetzesänderungen:

Grundsätzlich gilt im Strafrecht ein sog. Rückwirkungsverbot. Wenn also neue Gesetze erlassen werden, zu einem Zeitpunkt als die Tat schon begangen wurde, gelten für die Aburteilung dieser Tat, die alten Gesetze.

NICHT SO BEI DER VERJÄHRUNG. Hier gilt das Rückwirkungsverbot nicht (der Grund: Das Vertrauen des Täters, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit ungestraft davon zu kommen, wird vom Schutzgehalt des Rückwirkungsverbots nicht erfasst).

Allerdings gibt es hier wiederum eine höchstrichterliche Einschränkung des Bundesgerichtshofs: War die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verjährungsvorschrift schon verjährt, gilt sie als endgültig verjährt, unabhängig von dem neuen Verjährungsrecht.

Es ist also entscheidend WANN die jeweils mutmaßliche Tat stattgefunden hat, und um WAS für eine Tat es sich dabei juristisch gehandelt hat.

1. Was für eine Tat liegt im juristischen Sinne zur Last: Vergewaltigung oder „nur“sexuelle Nötigung – schwerer oder nur „einfacher“ sexueller Missbrauch’?

Nur im Falle einer tatbestandsmäßigen Vergewaltigung oder eiens schweren sexuellen Missbruachs von Kindern folgt grundsätzlich eine 20-Jährige Verjährungsfrist. Die einfache sexuelle Nötigung / Missbrauch hat grundsätzlich nur eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Problematisch hierbei ist aber auch noch, dass z.B. der Tatbestand der Vergewaltigung über die letzten Jahre mehrfach geändert wurde, zuletzt im November 2016 (sog. Nein heißt Nein Regelung). Seit 2016 verzichtet der Gesetzgeber gänzlich auf Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohung, sondern lässt ausreichen, dass sexuelle Handlungen entgegen des erkennbar entgegenstehenden Willens vollzogen werden (was auch immer das konkret heißen mag!? – aber das steht auf einem anderen Blatt)

Vor dieser Rechtsprechungsänderung im Jahr 2016 musste z.B. immer Gewalt oder eine Drohung z.B. mit dem Leben oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage vorliegen, um im Falle von nichtkonsensual durchgeführtem Geschlechtsverkehr (oder ähnlichen Beischlafhandlungen) von Vergewaltigung zu sprechen.

Und vor der Sexualstrafrechtsreform 1998 gab es z.B. das Ausnutzen einer schutzlosen Lage ebenso wenig wie Vergewaltigung in der Ehe (Sex als eheliche Pflicht).

Will heißen: Soweit z.B. ein der mutmaßliches Opfer schildert, an einen entlegenen Waldrand gefahren worden zu sein und nur deshalb Sex gehabt zu haben, weil sie sich dem Täter ob des düsteren Ambientes schutzlos ausgeliefert fühlte, war das damals gar nicht erst strafbar ungeachtet der Verjährung.

Schildert hingegen eine weitere Frau, dass sie vor 2016 im Hotelzimmer sexuell „bedrängt“ aber keine Gewalt im Sinne von körperlicher Gewalt oder körperliche Drohungen angewendet wurde, wäre auch das nicht strafbar.

Umgekehrt, wenn ein Täter zwar gewalttätig geworden ist, aber keinen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wäre das „nur“ eine sexuelle Nötigung mit der „nur“ zehnjährigen Verjährung. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern ist es ähnlich: so wurde vor 1998 der sexuelle Missbrauch von Kindern nur mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, sodass die Verjährungsfrist nur 10 Jahre betrug.

Es kommt also genau darauf an, welche Handlungen einem Beschuldigten konkret zur Last gelegt werden, mit welchen sexuellen Details und auch hierbei ist bereits zu klären, zu welchem Zeitpunkt diese stattgefunden haben sollen, eh entschieden werden kann, ob sie überhaupt zu dem Zeitpunkt strafbar waren oder aber – weil solche Handlungen z.B. nur als sexuelle Nötigung aber nicht als Vergewaltigung strafbar waren – schon ob der kürzeren Verjährungszeit verjährt waren.

2. Festlegen des Tatzeitraumes

In einem zweiten Schritt muss genau rekonstruiert werden, wann die mutmaßliche Tat stattgefunden hat.

Denn wie oben gezeigt, unterliegen dem Zeitraum zwischen 1998 und Heute gänzlich verschiedene Fristen was das sog. Ruhen der Verjährung angeht, sprich wie alt das Opfer sein muss, eh die Verjährungsfrist beginnt.

War die Tat zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung schon verjährt ist sie endgültig verjährt. War sie es nicht, gilt die neue Verjährungszeit rückwirkend für die Tat.

Sollte ein Täter also z.B. eine über 18 Jahre alte Frau im Jahr 1992 vergewaltigt haben, wäre die Tat verjährt, weil erst im Jahr 2013 (und nochmals 2015) die Rechtslage dahingehen verschärft wurde und die Tat im Jahr 2012 bereits verjährt war (ergo keine Rückwirkung).

Wäre die Tat hingegen 1993 begangen worden, wäre sie zwar 2013 verjährt, allerdings gab es hier die Gesetzesänderung, dass erst ab einem Alter von 21 Jahren die 20-Jähirge Verjährungsfrist beginnt, die dann – entgegen des sonst geltenden Rückwirkungsverbots – bei Verjährung aber gerade Anwendung findet.

3. Im Zweifel für den Angeklagten

Lassen sich die tatsächlichen Umstände nicht eindeutig klären und erscheint es daher möglich, dass Verjährung eingetreten ist, so ist das Verfahren einzustellen.

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
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2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
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