Jeden Vorwurf von Anfang an ernst nehmen – egal wie banal, abwegig oder falsch er ist!

Sehr häufig werden Vorwürfe wegen sexuellem Fehlverhaltens nicht oder erst viel zu spät ernst genommen. Das liegt vor allem daran, dass ein Großteil der Fälle von sexuellen Belästigungen bis hin zum Vorwurf der sexuellen Nötigung oder gar Vergewaltigung von dem Betroffenen überhaupt nicht als Fehlverhalten wahrgenommen wurde oder aber – was leider häufig der Fall ist – sogar frei erfunden ist. Immer mehr Fälle werden erst Jahre – häufig sogar Jahrzehnte – später angezeigt, an die sich der Beschuldigte dann aber kaum oder gar nicht mehr erinnern kann.

Nicht selten beruhen sexuelle Vorwürfe im Ergebnis auf Missverständnisse, Fehlinterpretationen, Kommunikationsdefizite, falscher Wahrnehmung und Signale oder nicht erkannten Grenzüberschreitungen bzw. Handlungen die vom Partner anfangs noch erwünscht aber später plötzlich nicht mehr gewollt waren.

Äußerst problematisch ist dabei, dass im Zuge der neueren Gesetzesänderungen rund um „Nein heißt Nein“ und „#metoo“, die Schwelle vom straflosem Flirt hin zum strafbaren Verhalten nicht nur krass verschärft wurde, sondern auch die Abgrenzung von einvernehmlichen zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen keiner klaren Definition mehr unterliegt.

So können bereits oberflächliche körperliche Berührungen den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen, die bis vor kurzem noch gänzlich straflos waren, wie etwa das Streicheln über den bekleideten Oberschenkel oder ein überraschender Kuss beim ersten Date.

Umgekehrt bedarf es für den Tatbestand der sexuellen Nötigung gar keiner Gewalt mehr um sich z.B. dennoch einer Vergewaltigung strafbar zu machen: Der Sex gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen ohne jedweden Zwang oder Drohung genügt (anders als früher wo sich das Wort „Vergewaltigung“ vom Wort „Gewalt“ sogar ableitete).

Auch wenn diese Beispiele extrem erscheinen, wird das Hauptproblemdennoch deutlich: Körperliche kontakte, Zärtlichkeiten und Sex unterliegen keinem normgemäßen Verhalten. Es sind vielmehr fließende, von Mensch zu Mensch höchst unterschiedlich gehandhabte Prozesse, oft hoch emotional und von subjektiver Moral und unterschiedlichen Toleranzschwellen geprägt. Wo beim einen die sexuelle Belästigung erst beim Griff an den Po beginnt, empfindet der andere bereits eine innige Umarmung als unangebracht und belästigend. Klare Grenzen zu ziehen ist hierbei kaum möglich.

Dennoch hat die aktuelle gesellschafts-politische Schutzhysterie nicht nur dazu geführt, dass nahezu jeglicher unerwünschte Körperkontakt potentiell unter Strafe steht (sofern dieser in irgendeiner Art und Weise sexuell konnotiert ist), auch wird nur äußerst vage definiert, was z.B. als „sexuell“ oder als „erkennbar entgegenstehender Wille“ zu verstehen ist.

Während nämlich nach„altem Recht“ nur unter klar abgrenzbaren Voraussetzungen wie z.B. dem Einsatz von Gewalt oder Drohungen für Leib und Leben eine sexuelle Nötigung vorlag, verzichtet man heutzutage in Gänze auf solch objektivierbare Kriterien.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Frage der Strafbarkeit sexuellen Verhaltens ins subjektive (Moral)empfinden vom mutmaßlichen Opfer gestellt und das „Opfer“ darüber hinaus auch noch im Nachgang (bis zu 30 Jahre und mehr) darüber entscheiden kann, ob es die sexuelle Handlung noch als „ok“ empfand oder doch nicht.

Nicht selten kommt es dabei vor, dass ausgerechnet Dritte (Freunde, Familie, Psychotherapeuten) den mutmaßlichen Opfern später einreden, dass das damals Geschehene doch gar nicht gewollt oder im Nachhinein betrachtet strafbar war.

Das Hauptproblem des neuen Sexualrechts ist damit die Beliebigkeit nach der beurteilt wird, welches Verhalten noch sozialadäquat oder schon verboten ist.

Dabei besteht das große Problem des „alten“ Sexualrechts weiterhin fort: Bei sexuellen Handlungen sind selten unbeteiligte Menschen zugegen und Sachbeweise wie DNA–Spuren o.Ä. lassen sich dann plausibel erklären, wenn der Beschuldigte behauptet, dass alles einvernehmlich war und sich daher aufgefundene Spuren zwanglos erklären lassen. In solchen Fällen von Aussage gegen Aussage liegt denknotwendiger Weise eine „Patt-Situation“ vor. Wem soll man schließlich glauben?

Trotzdem ist es nach deutschem Recht aber möglich, auch aufgrund einer einzigen zweifelhaften Aussage eines parteiischen Opferzeugen verurteilen. Es ist Gerichten nämlich nicht vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen gilt.

Dies obwohl Anschuldigungen gerade von selbsterklärten Opferzeugen oftmals falsch sind. Dabei geht es nicht nur um bewusste Falschaussagenaus Motiven wie Rache, Selbstschutz, Eifersucht oder anderen bösen Absichten. Auch Pseudoerinnerungen, Beeinflussung, psychische Erkrankung und Autosuggestion sind oftmals Ursache für falsche Zeugenaussagen.

Gerade solche Aussagen sind dabei besonders gefährlich, weil das mutmaßliche Opfer von der Wahrheit seiner Aussage ausgeht, obwohl sie aber tatsächlich nicht der Wirklichkeit entspricht. Das wirkt dann sogar besonders überzeugend.

Gepaart mit der immer aggressiver und unsachlicher betriebenen medialen und gesellschaftlichen Vorverurteilung bei Vorwürfen sexueller Art die dazu führt, dass bereits aufgrund der bloßen Behauptung mutmaßlichen Opfern uneingeschränkt geglaubt wird, hat sich die Beweislast bei den Sexualdelikten mittlerweile umgekehrt: Nicht das mutmaßliche Opfer muss beweisen, dass seine Aussage stimmt, sondern der mutmaßliche Täter, dass die Aussage des Opfers nicht stimmt. Im Zweifel gegen den Angeklagten lautet die gängige Praxis mittlerweile.

Als wäre das Alles für Beschuldigte nicht schon nachteilig genug, hat sich der Gesetzgeber nunmehr dazu entschieden, die Verjährung von Sexualdeliktenauch noch krass zu verschärfen. Dies obwohl eine sinnvolle Aufklärung einer Sexualstraftat nach vielen Jahren objektiv gesehen kaum mehr möglich ist: Schließlich sind biologische Spuren meist nach wenigen Tagen nicht mehr vorhanden und auch das Gedächtnis unterliegt einem natürlichen Vergessensprozess der dazu führt, das vermeintliche Erinnerungen verblassen, ersetzt und nicht selten ganz neu „erinnert“ werden.

Problematisch ist dabei, dass die geänderten Hemmungs- und Verjährungsfristen von teilweise mehr als 30 Jahren rückwirkend gelten und somit bis in die 90er-Jahre zurückreichen können.

Angesichts der derzeit undifferenzierten Gutgläubigkeit an die uneingeschränkte Glaubhaftigkeit der Opfer ist das ein Umstand, der Beschuldigten fast jede Möglichkeit nimmt, sich gegen lang zurückliegende Vorwürfe effektiv zu verteidigen  – Wer weiß schließlich noch, wie sich jener Abend vor 5, 10, 15 oder gar 30 Jahren konkret zugetragen hat?

Kurzum: Nicht nur sind die Zeiten vorbei in denen schlechte Anmachen, falschverstandene Avancen und unerhebliche körperliche Berührungen straflos sind, die Frage ob eine sexuelle Handlung als Belästigung, Nötigung, Übergriff oder gar als Vergewaltigung anzusehen ist, wird in das subjektive Ermessen von Richtern, Staatsanwälten, Polizisten und nicht zuletzt des mutmaßlichen Opfers selbst gestellt. Vorwürfe sexueller Art, können somit JEDEN TREFFEN, denn der wesentliche Grundsatz, dass es bei der Bewertung der Strafbarkeit letztlich auf die subjektive Sichtweise des Beschuldigten ankommt, wird schlicht missachtet.

Hinzukommt eine derzeit überaggressive Opfer-Schutz-Hysterie die selbst im Falle von Aussage gegen Aussage dazu führt, dass im Zweifel eher dem Opfer geglaub twird.

Gerade wegen des durch „Nein heißt Nein“ und „#metoo“ ausgelösten gesellschaftspolitischen Drucks, werden sexualrechtliche Vorwürfe dabeibesonders hart und konsequent verfolgt,sodass im Ergebnis jeder Vorwurf, sei er noch so abwegig, falsch oder lang zurückliegend sehr ernst genommen werden muss!

 

Was also tun im Falle eines Vorwurfs?

1. KEINE ANGABEN MACHEN

Angesichts der meist problematischen Beweissituation in Sexualstrafverfahren (Stichwort: Aussage gegen Aussage) gilt im Falle von Vorwürfen sexueller Art mehr denn je der Grundsatz: KEINE ANGABEN MACHEN!

Dies übrigens völlig unabhängig von Schuld oder Unschuld und davon, ob die Vorwürfe richtig, halb-richtig oder gänzlich falsch sind.

Denn in den meisten Sexual-Fällen beruht die Beweislage ausschließlich auf der Aussage des mutmaßlichen Opfers (siehe oben). Umso mehr sind die Ermittlunsgspersonen also auf weitere Beweise angewiesen, insbesondere ein Geständnis oder zumindest Unstimmigkeiten in der Aussage des Beschuldigten, um diesen gerichtsfest zu überführen.

Dabei bedienen sich gerade Polizei und Staatsanwaltschaft oft grenzwertiger Methoden, um trotz des grundlegenden Rechts sich nicht belasten und daher auch nicht aussagen zu müssen, an verwertbare „Informationen“ des Beschuldigten zu gelangen.

So wird man als Betroffener in den meisten Fällen aus heiterem Himmel mit Vorwürfen konfrontiert, um einen gewissen Überraschungs- und Überrumpelungseffekt sogar bewusst auszunutzen. Nicht selten werden Beschuldigte in den frühen Morgenstunden aufgesucht oder sogar (vorläufig) festgenommen bzw. Hausdurchsuchungen vollzogen. Auch den Beschuldigten direkt an seinem Arbeitsplatz aufzusuchen ist ein gängiger „Trick“, in dem Wissen, dass der Betroffene so ziemlich alles tun und sagen wird, nur um aus der heiklen Situation möglichst unbeschadet und schnell herauszukommen.

Viele Beschuldigte äußern sich dann aus bloßer Überforderung mit der Situation oder lassen sich auf grenzwidrige „Argumente“ ein nach dem Motto „Wenn Sie unschuldig sind, können Sie ja auch mit uns reden“ etc….

Gerade am Anfang der Ermittlungen darf man nicht vergessen, dass der Betroffene bei der ersten Konfrontation mit einer sexueller Anschuldigung noch überhaupt nicht weiß, was einem konkret zur Last gelegt wird, auf welchem Kenntnisstand die Ermittlungsbehörden sind, welche echten oder vermeintlichen Beweise vorliegen, was etwaige Zeugen ausgesagt haben und was für Folgen damit letztlich im Raum stehen.

Besonders gefährlich: Die Polizei ist dazu verpflichtet, sämtliche Erkenntnisse zu protokollieren und an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, auch wenn sich dieses Wissen aus einem scheinbar netten „Smalltalk“ entwickelt hat. Dies ist sogar als Strategie sehr beliebt, denn bei solchen „Spontanäußerungen“ außerhalb einer förmlichen Vernehmung muss der Beschuldigte noch nicht einmal belehrt werden. Aber auch scheinbar harmlose Äußerungen in förmlichen Vernehmungen können sehr gefährlich sein: Denn meistens werden Aussagen nicht wörtlich mitprotokolliert sondern nur sinngemäß aufgeschrieben, was der Beamte vermeintlich verstanden hat – oder verstehen wollte. Außerdem kann die Polizei auch außerhalb des Vernehmungsprotokolls in einem sog. „Eindrucksvermerk“ vermeintlich verdächtige Beobachtungen über den Beschuldigten festhalten.

Wird man also einer sexuellen Handlung beschuldigt – gleich ob von Polizei, Staatsanwaltschaft, Arbeitgeber oder im privaten Bereich – sollte man jeglichen persönlichen / direkten Kontakt mit den Ermittlungspersonen vermeiden. Wichtig ist dabei auch mit niemandem Dritten (Freunde, Bekannte etc.) über die Sache zu sprechen, da sämtliche dieser Personen grundsätzlich als Zeugen (vom Hörensagen) in Betracht kommen und über das Gespräch mit dem Betroffenen berichten können bzw. sogar müssen. Erst recht darf nichtversucht werden mit dem mutmaßlichen Opfer Kontakt aufzunehmen, da dies schlimmstenfalls sogar zur sofortigen Festnahme und U-Haft führen kann!

2. AUF SEXUALRECHT SPEZIALISIERTEN ANWALT KONTAKTIEREN

Unmittelbar nach dem Bekanntwerden von Ermittlungen – aber unbedingt bevor man mit irgendwelchen Ermittlungspersonen (Polizei, Arbeitgeber, Opfer etc,) spricht – sollte man umgehend einen spezialisierten Anwalt kontaktieren!

Im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen kann dieser den Beschuldigten dann vom polizeilichen Erscheinen entschuldigenund zunächst Akteneinsicht nehmen, eh überhaupt irgendwelche Angaben zur Sache gemacht werden.

Nach erfolgter Akteneinsicht bespricht der Anwalt den Akteninhalt sowie alle möglichen Be- und Entlastungsmomente in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte auch die Möglichkeit, zusammen mit bzw. durch seinen Anwalt konkret zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen und etwaige Widersprüche, Inkonstanzen, Mängel im Detaillierungsgrad und der Anschaulichkeit, auffallende Kongruenzen oder Strukturgleichheit aufzudecken, mit dem regelmäßigen Ziel eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Wichtig: Man hat als Betroffener zu jedem Zeitpunkt das Recht einen selbst gewählten Anwalt beizuziehen. Hieraus dürfen dem Beschuldigten keine Nachteile entstehen oder angedroht werden!
Für den Beschuldigten sind die Ermittlungspersonen keine Freunde – so freundlich sie sich auch verhalten mögen. Oft wird versucht mit Sprüchen wie „Da brauchen Sie keinen AnwaltWenn Sie jetzt gestehen, passiert nichts Schlimmeswenn Sie Nichts zu verbergen haben, können Sie doch mit uns reden“ usw. den Beschuldigten davon abzuhalten, einen Anwalt zu beauftragen. Dabei entscheidet am Ende der Staatsanwalt, nicht die Polizei. Selbst wenn sie es wollten, könnten Polizisten keine Zusagen im Hinblick auf eine milde Strafe o.Ä. machen. Denn Absprachen dürfen nur Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung treffen.

Gerade im Sexualrecht sollte man daher die abgedroschene Phrase „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“ unter allen Umständen beherzigen!

 

Spezialisten für Sexualrecht – Ex-Staatsanwalt

Wer einer Sexualtat beschuldigt wird, dem drohen nicht nur (straf)rechtliche sondern auch schwere außergerichtliche Konsequenzen(öffentliche Bloßstellung, Aufnahme in polizeiliche Sexualstraftäter-Karteien, strengere Maßstäbe bei der Eintragung ins Führungszeugnis).
Umso wichtiger ist es daher drohende Nachteile, juristische Maßnahmen und gerichtliche Entscheidungen mit allen rechtlichen Mitteln bereits im Vorfeldweitestgehend zu verhindern, abzuwenden oder zumindest abzuschwächen – dies unabhängig von Schuld oder Unschuld bzw. von der Frage der Nachweisbarkeit.
Denn gerade bei Anschuldigungen sexueller Art ist angesichts der rechtlichen und beweiserheblichen Probleme (siehe oben) das Ergebnis meist offen.
In kaum einem anderen Rechtsgebiet kommt es daher so sehr auf die richtige Wahl eines erfahrenen und kompetenten Rechtsbeistandsan, der neben fachlichem Spezialwissen auch ein hohes Maß an Expertise in den Bereichen (Aussage)Psychologie, forensischer IT und (Rechts)Medizin mitbringen muss.

Kernpunkt unserer Erfolgsstrategieist unsere extrem enge Spezialisierung.
Gleichwohl im Rahmen der steten Verschärfung des Sexualstrafrechts immer mehr Anwälte auch Beratung auf diesem Gebiet anbieten, gibt es nur wenige Anwälte die sich wirklich auf diesen Bereich des Strafrechts spezialisiert und profunde Fachkenntnisse und Erfahrung erworben haben.

So hat sich Rechtsanwalt Dr. Stevens als einer der ersten Anwälte überhaupt schon lange vor

„Nein heißt Nein“ und „#metoo“ ausschließlich auf die Sexualdelikte spezialisiert und gehört in diesem Bereich zu den bekanntesten und renommiertesten Anwälten. Zusammen mit dem stellv. Dezernatsleiter für Jugendschutz der Münchener Staatsanwaltschaft ist er unter anderem Herausgeber des Fachbuchs „Sexualstrafrecht“ (Beck-Verlag) und nebenberuflich als Dozent für Sexualstrafrecht tätig, unter anderem für die Deutsche Richterakademie.

Aber auch die übrigen Anwaltskollegen unserer Kanzlei sind ausgewiesene Spezialisten im Sexualrecht, mit jeweils besonderem Schwerpunkt auf einzelne Teilbereiche wie Prozessvertretung,Revision, Haftbeschwerde, Aussagepsychologieoder forensischer IT. Dabei profitieren wir mit unserem Kanzleikollegen Rechtsanwalt Zenger LL.M, einem ehemaligen Staatsanwalt,auch von profunden Erfahrungen mit Polizei und Justiz.

Als spezialisierte Rechtsanwälteund Fachanwälte für Strafrechtsetzen wir uns von Anbeginn für die Rechte unserer Mandaten ein, immer mit dem primären Ziel dass etwaige Vorwürfe fallengelassen, eingestellt oder der Mandant freigesprochen wird.
Dabei haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, uns unter keinen Umständen staatlichem Handeln unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn nötig mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln:  Denn in keinem anderen Rechtsgebiet hat ein Richter so viele Freiheiten und Ermessensspielräume wie im Sexual(straf)recht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen und Strafrahmen vor Augen, die allein das Strafverfahren vorsieht: von einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage, bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung; Dass dann bei der Rechtsfindung große Freiräume bestehen, ist unbestritten.

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei / unserem Erfolgskonzept

 

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

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