In den meisten Ländern dieser Welt ist der Umgang mit Betäubungsmitteln verboten. In Ländern wie Malaysia oder Singapur kann allein der Besitz von Betäubungsmitteln sogar zur Todesstrafe führen. Fast alle Länder orientieren das Strafmaß für den Drogenbesitz an der Menge eines Stoffes.
Gründe der Strafbarkeit
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat zum Ziel, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zugleich den Missbrauch von Betäubungsmitteln (BtM), sowie das Bestehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen.
Das Rechtsgut des Betäubungsmittelstrafrechts soll (so die Begründung des Gesetzgebers) die Volksgesundheit sein. Allerdings ist ein solcher „Schutz der Volksgesundheit“ durch das Strafrecht kaum zu begründen, hält man sich Aufgabe und Zweck des Strafrechts vor Augen:
Abgesehen vom strafbaren Handeltreiben mit BtM, das vor allem die Korrumpierung der Gesellschaft durch finanzstarke kriminelle Vereinigungen verhindern soll, ist der bloße Konsum von BtM eine bloße Form der Selbstgefährdung, eines Verhaltens also, bei dem ein bestimmtes Schädigungsrisiko bewusst und vor allem aus freien Stücken heraus eingegangen, aber keine Schädigung bezweckt wird – vergleichbar dem Rauchen, Trinken von Alkohol oder anderen Verhaltensweisen, die als mehr oder weniger riskant bewertet werden.
Die Selbstgefährdung durch andere ist aber nur dann ein legitimer Anknüpfungspunkt für das Strafrecht, wenn der sich Gefährdende nicht eigenverantwortlich handelt, wie z.B. bei Kindern, Jugendlichen, Schuldlosen oder Getäuschten: Für Erwachsene ist das aber kaum begründbar, denn bei Ihnen kommt tatsächlich nur das Potential Abhängigkeit hervorzurufen, als Anknüpfungspunkt in Betracht.
Und es steht fest, dass zumindest der Konsum von Cannabisprodukten in keiner nennenswerten Zahl zu schweren Formen von Abhängigkeit führt und klar erkennbar ist z.B. am Vergleich der Daten von Deutschland und den Niederlanden, wo bei Letzterem jeder Erwachsene praktisch überall und jederzeit Cannabis legal erwerben kann, die Daten in beiden Ländern dennoch fast identisch sind.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht vor knapp 20 Jahren ein „Recht auf Rausch“ abgelehnt und dem Gesetzgeber zugestanden, an allen Strafvorschriften des BtMG auch für den Umgang mit Cannabis festzuhalten, da es ein legitimes Gemeinwohlanliegen ist, Menschen davor zu bewahren, sich selbst einen größeren Schaden zuzufügen, gleichzeitig hatte das Bundesverfassungsgericht aber die Strafbarkeit des Besitzes von kleinen Mengen, die dem Eigenkonsum dienen, am verfassungsrechtlichen Übermaßverbot gemessen und für diese Fälle eine Regeleinstellung des Verfahrens gefordert.
Allerdings ist die Umsetzung dieser Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern so unterschiedlich gehandhabt, dass sie zumindest in manchen Bundesländern wie Bayern kaum an Bedeutung gewinnt. (Stichwort: Nord-Süd-Gefälle unter den Bundesländern)
Zusammenfassend gesprochen: Abgesehen vom Handeltreiben ist der Umgang mit BtM angesichts der individuellen Entscheidungsfreiheit eines jeden Menschen kaum zu begründen, aber dennoch aufgrund der Tatsache, dass die sog. Volksgesundheit zur Schutzaufgabe des Staates gehöre und das von Rauschgift nicht beeinträchtigte soziale Zusammenleben geschützt werden müsse, grundsätzlich strafbar – Zudem wird dies in den Bundeländern auch noch unterschiedlich geahndet.
Welche Tathandlungen mit Betäubungsmitteln sind strafbar?
Hauptstraftatbestand ist § 29 Abs.1 BtMG der quasi zu einer flächendeckenden strafrechtlichen Erfassung praktisch jeden unmittelbaren und mittelbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln führt:
Die wichtigsten Grundtatbestände sind insbesondere Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Veräußerung, Abgabe, Erwerb) und der Besitz (in Abs.1 Nr.3 geregelt).
– Anbau:
Der Begriff des Anbauens umfasst Aussaat, Pflege und Aufzucht. Zum Anbau gehört als Teil der Pflege auch das Auslichten, Kreuzen, Aufbinden, Stützen sowie wohl noch das Einzäunen oder Schützen der Anbaufläche. Dabei kommt es nicht auf die Erfolgschancen an: auch wenn die Pflanze wegen des Klimas oder ihrer biologischen Eigenart wie z.B. die männliche Hanfpflanze, keinen Wirkstoff entwickeln kann, liegt Anbauen vor. Der Anbau muss weder in landwirtschaftlichem Umfang erfolgen noch in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder in der freien Natur, sondern kann auch in Treibhäusern oder privaten Wohnungen erfolgen. Das Anbauen setzt nicht voraus, dass der Anbauende Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter (z.B. Mieter oder Pächter) des Grundstücks ist, auf dem der Anbau stattfindet. Daher kann auch eine andere Person als der Besitzer Täter des Anbauens sein.
– Herstellen:
Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln in oder von BtM
– Handeltreiben:
Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der Tatbestand ist äußerst weit gefasst und kriminalpolitisch höchst umstritten (dazu unten mehr).
– Einführen:
Einführen ist das Verbringen von Betäubungsmitteln über die maßgebliche Grenze ins Inland. Dies ist auch durch Versenden möglich. Die Einfuhr setzt nicht voraus, dass der Täter den Transport persönlich durchführt oder dass das Betäubungsmittel während des Transportvorgangs tatsächlich zur Verfügung steht. Eine Einfuhr liegt daher auch dann vor, wenn der Täter das Betäubungsmittel durch einen anderen über die Grenze transportieren oder durch die Post oder andere Verkehrs- oder Transportmittel über die Grenze schafft oder schaffen lässt.
– Ausführen:
Ausführen ist das Verbringen von Betäubungsmitteln über die maßgebliche Grenze aus Deutschland in das Ausland. Auch dies ist durch die Post oder andere Verkehrs- oder Transportmittel möglich. (siehe oben)
– Veräußern
Veräußern ist das Abgeben von Betäubungsmitteln gegen Entgelt aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, wobei der Veräußerer aber nicht eigennützig handeln darf. Das Rechtsgeschäft muss entgeltlich sein. Andernfalls liegt eine Abgabe vor. Notwendig ist daher, dass für die Überlassung der Betäubungsmittel ein Entgelt vereinbart wird. Dieses darf für den Veräußerer keinen Gewinn oder sonstigen Vorteil enthalten, da sonst Eigennützigkeit und damit Handeltreiben vorliegt. Das Entgelt muss nicht in Geld bestehen. Es genügen entgeltliche Rechtsgeschäfte jedweder Art, zB Kauf, Tausch, Miete, Darlehen oder Dienstleistungen.
– Abgeben:
Abgeben ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt an dem Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen anderen. Typische Beispiele sind das schenkweise Aufteilen eines Drogenvorrats.
– Sonstiges Inverkehrbringen:
Sonstiges Inverkehrbringen ist jedes Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel erlangt. Erfasst wird damit jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt in der Weise, dass der Empfänger nach Belieben mit dem Betäubungsmittel verfahren kann. Dabei gilt die Vorschrift für alle Fälle, in denen eine konkrete Abgabehandlung nicht festgestellt werden kann. Typische Beispiele für das sonstige Inverkehrbringen sind das Wegwerfen mit sich anschließender Aneignung durch Dritte oder sonstiger Umgang mit Betäubungsmitteln, der Dritten einen Zugriff ermöglicht, z.B. die Aufbewahrung in Räumen, die Dritten gehören oder die Übergabe an einen Beauftragten, der mit den Betäubungsmitteln eigenmächtig verfährt.
– Erwerb:
Der Erwerb ist dann verwirklicht, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat und die Verfügungsgewalt ausüben kann. Der Erwerb kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Vom Sichverschaffen in sonstiger Weise unterscheidet sich der Erwerb dadurch, dass er auf Rechtsgeschäft beruht.
– Sich Verschaffen:
Sichverschaffen (in sonstiger Weise) ist das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel, ohne dass ein vom Vorbesitzer abgeleiteter Erwerb vorliegt oder nachweisbar ist. Die Vorschrift ist ein Auffangtatbestand, der alle Möglichkeiten des illegalen Betäubungsmittelverkehrs möglichst lückenlos erfassen will. Sichverschaffender ist nur, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt an den Betäubungsmitteln erlangt. Hierzu muss ein äußeres Verhältnis zu dem Stoff geschaffen werden, das es ihm ermöglicht, darüber wie über eine eigene Sache zu verfügen. Dies kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Täter die Betäubungsmittel an sich nimmt, um sie dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Der Täter muss nicht alleiniger Besitzer werden.
– Besitz:
Besitzen ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Betäubungsmittel unabhängig von dem verfolgten Zweck. Unerheblich ist die Eigentumslage. Der Besitz setzt damit ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.
U.A. ist auch der Versuch Betäubungsmittel anzubauen, herzustellen, handelzutreiben, einzuführen, zu veräußern, abzugeben, oder zu erwerben strafbar. (Vgl. Abs. 2)
Selbiges gilt auch, wenn der Täter fahrlässig, also nicht absichtlich handelt. (Vgl. Abs. 4)
Allerdings kann für Tathandlungen zum Eigenverbrauch das Gericht von Strafe absehen (Vgl. Abs. 5)
Für eine der oben genannten Taten beträgt der Strafrahmen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Für besonders schwere Fälle wie die gewerbsmäßige Begehung und die Gefährdung der Gesundheit, sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vor.
Die §§ 29a, 30 und 30a BtMG enthalten Verbrechenstatbestände, die die Mindeststrafen auf jeweils 1, 2, bzw 5 bis 15 Jahre erhöhen. Diese Verbrechenstatbestände knüpfen einerseits an die Gefährdung von Jugendlichen, die Verletzung von Dritten durch die Abgabe von Betäubungsmitteln oder dem Umgang mit nicht unerheblichen Mengen an.
Alle Verbrechenstatbestände enthalten jeweils in ihrem letzten Absatz einen unbenannten minderschweren Fall, der in der Praxis sehr wichtig wird, und zu einer Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Täters führen kann.
Der für die Praxis wichtigste Verbrechenstatbestand dürfte § 29 Abs.1 BtMG sein, der sich auf eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln bezieht.
Daneben ist noch das Handeltreiben im Zusammenspiel mit mehreren ein weiterer zentraler Tatbestand des schweren Betäubungsmittelstrafrechts.
Weitere Informationen zum Betäubungsmittelrecht
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Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;
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