Die Chance ein rechtskräftiges Urteil neu aufzurollen –
Spezialisierte Kanzlei für Rechtsmittel im Strafrecht
Wenn ein Urteil rechtskräftig wird, z.B. weil alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind (Revision, Verfassungsbeschwerde, EGMR, Gnadengesuch) kann grundsätzlich die verhängte Strafe nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Schließlich soll mit jedem Verfahren auch irgendwann einmal Schluss sein, so der Wille des Gesetzgebers – Dies gilt sogar für fehlerhafte Strafurteile.
Allerdings ist dies dann kaum hinnehmbar, wenn das bedeuten würde, dass jemand viele Jahre unschuldig im Gefängnis sitzt.
Da das Strafrecht – anders als z.B. zivilgerichtliche Urteile, bei denen es meist nur um Geld geht – mit Sanktionen wie der Freiheitsstrafe die schärfsten Eingriffe in das Leben eines Menschen vorsieht, gibt es daher die Möglichkeit, ein an sich abgeschlossenes Strafverfahren wiederaufzunehmen um Fehlentscheidungen zu beseitigen.
Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens kann also ein rechtskräftiges Strafurteil „neu aufgerollt“ werden, um die Aufhebung des ursprünglichen Urteils und stattdessen einen Freispruch oder zumindest eine Verringerung der Strafhöhe zu erlangen.
Hintergrund des Wiederaufnahmeverfahrens ist die Vermeidung bzw. Korrektur eines „Justizirrtums“ um so dem Verurteilten die (letzte) Chance zu geben, ein Fehlurteil zu korrigieren.
Jedoch ist eine Wiederaufnahme nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich! Der in der Praxis relevanteste Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Unschuld des Verurteilten beweisen können. Das sind also alle Erkenntnisse die zu einer anderen Beweiswürdigung führen und bei Erlass des rechtskräftigen Urteils entweder noch nicht bekannt waren oder schlicht nicht berücksichtigt wurden, wobei es keine Rolle spielt, ob die Möglichkeit dazu bestanden hat.
Rechtsfehler des angefochtenen Urteils oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung sind keine neuen Tatsachen. Das bedeutet, dass etwa Verstöße gegen Beweismittelverbote oder falsche Bewertung / Auslegung des angewendeten Strafgesetzes die Wiederaufnahme nicht begründen können – selbst wenn man sie erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils „neu“ entdeckt.
Weiter einschränkend ist, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht von Amts wegen betrieben wird. Das heißt: anders als im Strafprozess ist es nicht Aufgabe des Staates (Gerichte, Staatsanwaltschaften) nach neuen Beweisen und Tatsachen zu suchen. Weder das Gericht, noch die Staatsanwaltschaft haben eine verfahrensbeherrschende Position – Die maßgebenden verfahrensgestaltenden Befugnisse liegen allein beim Verurteilten. Ihn treffen nun die umfassenden Darlegungs-und Beweisführungslasten.
Darüber hinaus sind die formaljuristischen Hürden im Wiederaufnahmeverfahren extrem streng und folgen gänzlich anderen prozessualen Regeln als im übrigen Strafrecht.
Immerhin ist eine Verschlechterung des Urteils bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten gesetzlich verboten.
Kurzum: Die Wiederaufnahme im Strafrecht ist zwar die letzte Chance ein Fehlurteil / einen Justizirrtum zu beseitigen und den Prozess neu aufzurollen. Allerdings im Regelfall nur dann, wenn neue Beweise vorliegen, die bis dato unberücksichtigt geblieben sind. Darüber hinaus ist das Wiederaufnahmeverfahren juristisch sehr anspruchsvoll, weshalb es in Deutschland jährlich etwa nur 90 Wiederaufnahmen gibt – bei im gleichen Zeitraum über 800.000 rechtskräftig abgeschlossenen Strafurteilen.
Unterschied zur Berufung und Revision
Das Wiederaufnahmeverfahren richtet sich ausschließlich gegen rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren, also zu einem Zeitpunkt wo entweder die Rechtsmittel (z.B. Berufung / Revision) ausgeschöpft oder wegen Rechtskraft nicht mehr möglich sind.
Die Berufung ist im Strafverfahren nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich und ermöglicht die vollumfängliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch eine Berufungskammer des Landgerichts im Rahmen einer neuen Gerichtsverhandlung. Mittels der Revision können in einem schriftlichen Verfahren sowohl Urteile des Amtsgerichts als auch des Landgerichts lediglich auf rechtliche Fehler überprüft werden.
Sowohl Berufung als auch Revision sind aber nur gegen nicht rechtskräftige Urteile möglich und müssen binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden, sonst wird das Urteil rechtskräftig.
Wird ein Urteil (oder ein Strafbefehl) rechtskräftig, kann es danach nur noch im Rahmen des deutlich komplizierteren Wiederaufnahmeverfahrens angegriffen werden.
Ein großer Vorteil der Berufung und Revision ist, dass die Rechtskraft des Urteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt ist. Üblicherweise muss also der Verurteilte eine Haftstrafe bis zur Entscheidung nicht antreten, auch Geldstrafen oder Bewährungsauflagen müssen erst nach Rechtskraft erfüllt werden. Nicht so im Wiederaufnahmeverfahren – hier gilt grundsätzlich kein Suspensiveffekt der angegriffenen Entscheidung.
Allerdings gibt es beim Wiederaufnahmeverfahren keine Fristen! Es ist auch dann noch möglich, wenn die Strafe bereits vollständig verbüßt bzw. vollstreckt worden ist; selbst nach dem Tod des Verurteilten ist ein Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Gunsten rechtlich gesehen noch möglich. Jeder soll dadurch – zumindest theoretisch – die Chance erhalten, seine Ehre und die Gerechtigkeit wiederherzustellen.
Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens
Die Hürden für ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren sind sehr hoch.
Denn die staatliche Rechtsordnung hält grundsätzlich an einmal gefallenen letztinstanzlichen Urteilen fest, egal, ob sie falsch sind oder nicht. Dadurch soll Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gewährleistet werden.
Entsprechend ist bei den Gerichten nicht selten eine sehr strenge, nahezu schikanöse Auslegung der Vorschriften hinsichtlich der Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens zu beobachten. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Strafverteidiger mit dem im Vergleich zum „normalen“ Strafverfahren gänzlich anders gestalteten Wiederaufnahmerecht nicht vertraut sind.
Ohnehin ist die Wiederaufnahme von abgeschlossenen Strafverfahren nur unter engen Voraussetzungen möglich – in der Praxis am häufigsten, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die vom bisherigen Urteil unberücksichtigt geblieben sind oder schlicht noch nicht bekannt waren.
Klassische Beispiele sind neue Zeugen oder Sachbeweise, die erst im Nachgang an das rechtskräftige Urteil auftauchen.
Denkbar ist eine Wiederaufnahme auch dann, wenn das Urteil nachweislich auf einer Straftat wie Urkundenfälschung, Falschaussage oder Rechtsbeugung beruht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Menschenrechtsverstoß festgestellt hat.
Das Wiederaufnahmeverfahren ist ein schriftliches Verfahren, das nicht fristgebunden ist. Schon die formaljuristischen Voraussetzungen sind derart streng, dass die allermeisten Anträge schon mangels Zulässigkeit verworfen werden, ohne dass z.B. die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe konkret untersucht worden wären. Dabei wird nicht nur geprüft ob ein zulässiger gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme ordnungsgemäß benannt wurde, sondern auch, ob der genannte Grund schlüssig dargestellt ist und für ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren aus Sicht des Gerichtes überhaupt geeignet ist. Erforderlich ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung – ähnlich wie bei Verfahrensrügen im Revisionsverfahren.
Dabei ist in den vom Gesetz abschließend aufgeführten möglichen Wiederaufnahmegründen in der Praxis insbesondere bedeutend, wenn durch „neue Tatsachen oder Beweismittel“ in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen ein anderes Urteil wahrscheinlich erscheint.
Mit „Tatsachen“ sind letztlich „Beweise“ gemeint, die durch Zeugen, Sachverständige, Urkunden oder gerichtliche Inaugenscheinnahme bewiesen werden. Allerdings müssen diese Tatsachen / Beweismittel „neu“ sein. Neu sind alle Tatsachen oder Beweismittel, die das erkennende Gericht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Umstände, die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits berücksichtigt worden sind, können die Wiederaufnahme also nicht begründen.
Nicht berücksichtigt worden und damit neu sind in erster Linie diejenigen Tatsachen, die dem Gericht nicht bekannt waren. Auf Unkenntnis lässt sich vor allem bei Tatsachen schließen, die nicht aktenkundig waren und auch nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Aber auch Akteninhalte können „neue“ Tatsachen sein, wenn sie erweislich in keiner Art und Weise – auch nicht formlos – in das Verfahren eingeführt worden sind. Denn auch Umstände, die nur einzelnen Mitgliedern der Kammer nicht bekannt waren, sind „neu“ – und die Schöffen haben keinen Zugang zu den Akten. Selbst eine Tatsache, die dem Gericht bekannt war, kann „neu“ sein, wenn das Gericht sie erkennbar völlig unberücksichtigt gelassen hat.
Allerdings beschränkt sich nach der Rechtsprechung der Wiederaufnahmegerichte der Kreis der vom verurteilenden Gericht berücksichtigten Tatsachen nicht nur auf diejenigen, die in den Urteilsgründen ausdrücklich angesprochen werden. Vielmehr soll sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben, dass auch andere Tatsachen bedacht worden sind. Diese Feststellung kann im Einzelnen sehr schwierig sein, letztlich kann hier das Wiederaufnahmegericht also sehr frei entscheiden – meistens gegen den Verurteilten.
Da allein die Berücksichtigung eines Umstandes durch das Gericht über die „Neuheit“ entscheidet, sind aber auch solche Tatsachen oder Beweismittel „neu“, die der Angeklagte kannte, aber nicht vorgebracht, möglicherweise sogar bewusst zurückgehalten hat.
Auch wenn Zeugen sich vor Gericht auf Ihr Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben, sind deren Angaben als „neu“ zu werten. Denn ein Zeuge kommt als neues Beweismittel in Betracht, wenn er in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist – aus welchem Grund auch immer. Auch wenn ein auf die Vernehmung des Zeugen gerichteter Beweisantrag abgelehnt wurde oder auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet worden ist, ist er ein „neues“ Beweismittel. Ein „neues“ Beweismittel ist im Übrigen auch ein früherer Mitangeklagter, der nunmehr als Zeuge vernommen werden soll. Auch ein sachverständiger Gutachter, der bisher nicht gehört und dementsprechend auch nicht bei der Entscheidungsfällung berücksichtigt wurde, ist ein „neues“ Beweismittel.
Allerdings muss der neue Sachvortrag (Tatsachen oder Beweismittel) auch aus Sicht des Wiederaufnahmegerichts „geeignet“ sein, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, und hier liegt regelmäßig das Problem. Mangelnde Geeignetheit ist der in der Praxis am häufigsten anzutreffende Verwerfungsgrund. Im Rahmen einer „hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung“ wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen und dass die beigebrachten Beweismittel das dargelegte Beweisergebnis haben werden. Der neue Sachvortrag ist nur dann als „erheblich“ anzusehen, wenn er – Richtigkeit und Beweiskraft unterstellt – der Verurteilung die tatsächliche Grundlage entzieht, wobei hier auf die Sicht des damals verurteilenden Gerichtes abzustellen sein soll. Die bloße Möglichkeit eines günstigeren Ausgangs reicht dabei nicht aus, vielmehr muss für das Wiederaufnahmegericht eine angemessen hohe Wahrscheinlichkeit eines anderen Ausgangs des angefochtenen Urteils auf Grundlage der vorgebrachten neuen Tatsachen zweifelsfrei gegeben sein. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird von den Wiederaufnahmegerichten sehr streng ausgelegt, weshalb die meisten Wiederaufnahmeanträge dann auch als unzulässig verworfen werden.
Erst wenn diese erste Hürde überwunden ist, werden die angebotenen Beweise auch tatsächlich erhoben. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antrag begründet ist, weil die aufgestellten Behauptungen genügende Bestätigung gefunden haben, so ordnet es die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Es wird also das ursprüngliche Verfahren neu aufgerollt und ggf. ein neues Urteil gefällt.
Chancen und Risiken des Wiederaufnahmeverfahrens
Bei einem Antrag zugunsten des Verurteilten besteht kein Risiko einer härteren Bestrafung, da ein Wiederaufnahmeverfahren nie zu einer höheren Strafe als der ursprünglich verhängten führen darf.
In bestimmten Fällen kann das Wiederaufnahmegericht sogar einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Strafvollstreckung anordnen – der bereits Verurteilte muss dann bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht in Haft. Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung wird das Gericht aber nur anordnen, wenn es den Wiederaufnahmeantrag für grundsätzlich erfolgsversprechend hält.
Allerdings sind die Erfolgschancen von Wiederaufnahmeanträgen mit ca. 2 bis 3 % statistisch betrachtet äußerst gering, was neben den strengen Voraussetzungen auch der juristischen Komplexität der Antragsstellung und dem Umstand geschuldet ist, dass nur sehr wenige Rechtsanwälte sich im Bereich der Wiederaufnahme auskennen.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, bereits bei der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens einen ausgewiesenen Spezialisten zu beauftragen. Ohne sachkundige Expertise hat ein Wiederaufnahmeantrag faktisch keinerlei realistische Chance auf Erfolg.
Die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages ist in der Regel mit einigem zeitlichem und finanziellen Aufwand verbunden. Im Zweifel ist es also empfehlenswert, zunächst eine realistische Prüfung der im Einzelfall vorliegenden Sach- und Rechtslage einzuholen.
Über Uns:
Kernpunkt unserer Erfolgsstrategie – gerade bei der Wiederaufnahme – ist unsere extrem enge Spezialisierung. Nicht nur sind wir ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert, jeder unserer Anwälte konzentriert sich darüber hinaus auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts mit zentralen Schlüsselqualifikationen: So arbeiten in unserer Kanzlei neben Fachanwälten für Strafrecht und einem ehemaligen Staatsanwalt, vor allem in der Wissenschaft tätige Anwälte (u.a. deutsche Richterakademie), um gerade für die komplexen Spezialgebiete des Strafrechts optimal aufgestellt zu sein.
Denn wenn es darum geht, gegen ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen und im Wiederaufnahmeverfahren alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ist es essentiell, einen auf Rechtsmittel spezialisierten Anwalt zu beauftragen. Um Fehlentscheidungen, zu harte oder schlicht falsche Urteile zu revidieren, braucht man jemanden, der die maximalen Möglichkeiten kennt und das Optimum daraus erzielt.
Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür hocheffektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen. Denn man darf nicht verkennen, dass es im Strafrecht für den Betroffenen um Viel, wenn nicht sogar um Alles geht – schließlich kennt kein anderes Rechtsgebiet so scharfe Sanktionen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.
Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.
Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;
Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.
Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.
Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89 und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.