Die Revision in Strafsachen gehört zu den schwierigsten Bereichen des Strafrechts, da es sich um ein hoch anspruchsvolles Verfahren handelt, bei dem reine Rechtsfragen überprüft werden. Darüber hinaus werden seitens der Revisionsgerichte extrem hohe Anforderungen an den förmlichen Vortrag und die rechtliche Begründung der Revision gestellt, sodass bereits kleinste Fehler zur Unzulässigkeit und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen.

Gründe, warum ein ergangenes Urteil aufgehoben oder ein Angeklagter gar freigesprochen werden muss, können aufgrund formaler oder sachlich-rechtlicher Fehler im Urteil vorliegen.

Beide Fehlerarten unterscheiden sich grundlegend und sind äußerst komplex:

 

Verfahrensfehler

Formelle Fehler liegen vor, wenn prozessuales Recht verletzt worden ist. Es ist also zu überprüfen, ob das Gericht seinen Job in der Hauptverhandlung (aber auch davor und danach) richtig gemacht hat.

Nicht zuletzt wegen der sehr scharfen Rügeobliegenheiten die das Gesetz und die Obergerichte an den Revisionsanwalt stellen, aber auch weil viele Anwälte „bloße“ Formfehler als nicht kriegsentscheidend erachten, wird von Anwälten zusehends auf die Geltendmachung von Verfahrensrügen verzichtet. Dabei darf der Erfolg solcher Rügen auf keinen Fall unterschätzt werden.

Zwar bedarf es langjähriger Erfahrung und vor allem Kenntnis aller möglichen Quellen Fehler aufzufinden und formell richtig zu rügen. Wie die folgende Aufzählung allerdings zeigt, passieren gerade bei den Verfahrens-Förmlichkeiten so viele Fehler, dass sie dem Verurteilten – zusätzlich zu etwaigen Rechtsfehlern in der Sache – eine ungleich höhere Erfolgsquote und deutlich bessere Erfolgsaussichten bieten, eine Verurteilung aufgehoben oder gar einen Freispruch zu bekommen.

So gehört z.B. zu den grundlegenden Förmlichkeiten, dass

  • eine Urteilszustellung nur wirksam ist, wenn sie auf einer wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht. Steht dort etwa „an Verteidiger“ zuzustellen, ist der Angeklagte aber von mehreren Anwälten vertreten, ist eine solchermaßen vorgenommene Zustellung unwirksam.
  • An einer wirksamen Zustellung fehlt es ferner, wenn das zugestellte Urteil unvollständig ist, weil etwa einige Seiten fehlen. Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist die Zustellung eines übersetzen Urteils samt Rechtsmittelbelehrung erforderlich.
  • Unzulässig ist es auch, das Urteil zuzustellen, bevor das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt, d.h. vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
  • Ein häufiger Fehler (der zur Unwirksamkeit einer Zustellung und damit nicht selten zu einer erfolgreichen Revision führt) ist, ein nicht ordnungsgemäß unterschriebene(r) Eröffnungsbeschluss oder Originalfassung des Urteils.
  • Auch bei der Einhaltung der Absetzungsfristen, also wann das Urteil auf der Geschäftsstelle eingegangen sein muss (Eingangstempel), passieren hin und wieder Fehler.

Die häufigsten Verfahrensfehler ereignen sich in der Hauptverhandlung und lassen sich anhand des Verhandlung-Protokolls nachweisen; Aber auch im Vorfeld des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens kann es immer wieder zu Fehlern kommen, wie etwa die Nichtbeachtung von Verfahrenshindernissen (z.B. Verjährung), das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses oder der Verstoß gegen Ladungsfristen.

Neben bekannten Verfahrensfehlern wie etwa die fehlende Beschuldigtenbelehrung (während des Ermittlungsverfahrens) oder der Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (z.B. Verlesen einer Aussage statt unmittelbarer Ladung des Zeugen), werden gerade die weniger bekannten Fehler häufig übersehen, so z.B.

  • das Fehlen einer wirksamen Anklage, weil die Staatsanwaltschaft etwa ihrer Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist (was sehr häufig bei Anklagen mit einer Vielzahl von Taten oder dem Fehlen konkreter Tatzeitpunkte vorkommt);
  • die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Stichwort: überlange Verfahrensdauer)gerade in Haftsachen und Verfahren mit umfangreichen Akteninhalt;
  • Fehler bei der gerichtlichen Zuständigkeit, vor allem im Hinblick darauf, ob die Hauptverhandlung vor dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Gericht stattgefunden hat (denn es besteht ein absoluter Anspruch des Angeklagten auf den richtigen (gesetzlichen) Richter – dem ist aber nur dann Genüge getan, wenn ein sog. Geschäftsverteilungsplan vorhanden ist, der festlegt, welcher Spruchkörper des Gerichts tätig werden muss und welcher Richter im Einzelfall zur Entscheidung zuständig ist);
  • Fehler bei der vorschriftsmäßigen Schöffenbesetzung (z.B. sind berufliche Hinderungsgründe eines Schöffen in aller Regel nicht geeignet, eine Verhinderung des eigentlich vorgesehenen Schöffen zu begründen – Gleichwohl wird dies von vielen Richtern übersehen, sodass dem Angeklagten damit sein gesetzlicher Richter in unzulässiger Weise entzogen wird);
  • Mitwirkung wegen Befangenheit abgelehnter Richter/ Schöffen / Sachverständiger, wenn ein entsprechendes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde (dies ist schon dann der Fall, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen – und zwar aus Sicht des Angeklagten! Nimmt der Richter z.B. keine Rücksicht auf den Wunsch, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, sondern bestellt er einen vom Angeklagten nicht gewünschten Pflichtverteidiger, so kann der Angeklagte Grund zu der Annahme haben, der Richter sei befangen – Ähnliches gilt auch für tendenziöses Verhalten, unsachliche Äußerungen oder abfälligen, beleidigenden bzw. höhnischen Äußerungen des Richters gegenüber Angeklagtem oder Zeugen – Ebenso offen kommunizierte Voreingenommenheit, z.B. wenn der Richter vor durchgeführter Beweisaufnahme sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat);
  • Fehler beim Ausschluss der Öffentlichkeit, dem Versagen der Zutrittsmöglichkeit, dem Nichtausschluss der Öffentlichkeit und der unzulässigen Wiederherstellung der Öffentlichkeit;
  • den Angeklagten nach der Vernehmung und nach jeder einzelnen Beweiserhebung nicht zu befragen, ob er etwas zu erklären habe und ihm auf Verlangen seines Verteidigers (letzterem auch nach der Vernehmung des von ihm verteidigten Angeklagten) Gelegenheit zu geben, sich zu erklären;
  • die fehlerhafte Zurückweisung von beanstandeten oder vom Vorsitzenden unterbrochenen Fragen;
  • fehlerhafte Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht / Auskunftsverweigerungsrecht (worauf die Aussage verweigert bzw. sich unberechtigterweise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen wird – In diesem Zusammenhang passieren oft Fehler bei Zeugen, die aus beruflichen Gründen die Aussage „verweigern“ dürfen und deshalb vom Gericht vorschnell abgeladen bzw. entlassen werden – Denn der Zeuge darf selbst entscheiden, ob er dennoch aussagen will);
  • fehlerhafte Überprüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts (wegen der Gefahr sich selbst zu belasten) und ob dies tatsächlich für die Gesamtheit aller Fragen zutrifft;
  • fehlerhafte Zurückweisung von Fragen an einen Zeugen zum persönlichen Lebensbereich oder zu Vorstrafen, obwohl diese der Sachaufklärung dienen oder weil sie die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen;
  • fehlerhafte Annahme „eigener Sachkunde“ des Gerichts – Zwar darf ein Richter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde hat. Allerdings neigen Gerichte – um sich das zeitaufwendige und verfahrensverzögernde Sachverständigengutachten zu ersparen – dazu, die eigene Sachkunde maßlos zu überschätzen (was zugleich auch einen gravierenden Fehler in der Beweiswürdigung zur Folge hat). Wenn die Kammer nämlich zu Unrecht eigene Sachkunde angenommen bzw. nicht ausreichend begründet hat, warum und wieso sie Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage hat, ist dies ein Punkt, bei dem eine Revision erfolgreich ansetzen kann. (Vielfach ist dies gerade bei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Fall. So liest man in Gerichtsurteilen oft, dass „aus aussagepsychologischer Sicht“ dieser oder jener Schluss zu ziehen sei. Mangels entsprechender Ausbildung in der aussagepsychologischen Methodik sind solcherlei Aussagen – trotz aller Sachkunde, die sich ein Gericht selbst bescheinigen darf  – angreifbar, da ein Richter nun mal kein Aussagepsychologe ist.  Ähnliches gilt natürlich zur Frage der Schuldfähigkeit und erst recht zu rechtsmedizinischen, biomechanischen und rein technischen Fragestellungen – zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • fehlerhafte Begründung der eigenen Sachkunde vor allem im Hinblick auf alle Mitglieder des Gerichts: Denn die Frage ob ein Gericht im Stande ist, einer den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Sachkunde zu besitzen, muss für alle Mitglieder des Gerichts gelten, auch und insbesondere für die Schöffen. Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung eines Gerichts ist, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder ausreichende Kenntnis des Streitstoffs haben. Denn bei der Rechtsfindung liegt die Verantwortung bei allen Mitgliedern des erkennenden Gerichts. Deshalb muss genau dargelegt werden, inwieweit alle Mitglieder des Gerichts die erforderliche Sachkunde haben. Da Schöffen keine vollständige Aktenkenntnis und in den seltensten Fällen ausreichendes Fachwissen haben, ist das Attestieren eigener Sachkunde für alle Gerichtsmitglieder nur selten möglich;
  • nicht ausreichend erschöpfende Vernehmung von Sachverständigen (Dabei ist auch zu prüfen, ob der Sachverständige der Vorbereitung seines Gutachtens dienende Arbeitsunterlagen in der Hauptverhandlung auf Anfrage vollständig vorgelegt hat. (Angesichts der vielfältigen Fehlerquellen im Bereich der Sachverständigengutachten kann es geboten sein, dass sich das Gericht – und die anderen Verfahrensbeteiligten – Kenntnis vom Inhalt von Arbeitsunterlagen des Sachverständigen verschafft, um das Gutachten kritisch würdigen zu können. Hält das Gericht dies nicht für erforderlich bzw. weigert sich der Sachverständige, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht – (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • nicht erfolgte / zurückgewieseneBeweisanregung,Beweisermittlungsanträge, Anträge auf Aktenbeiziehung, Beweisanträge (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • Verletzung derAufklärungspflicht, wenn der Richter (auch ohne entsprechende Anregung / Anträge der Verteidigung) Ermittlungen unterlassen hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt ihn hierzu hätten drängen müssen (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • Nicht erfolgte Hinweise des Gerichts z.B. Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen oder die die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen (ebenso wenn einzelne Taten wegbeschränkt oder eingestellt wurden und diese ohne Hinweis strafschärfend berücksichtigt wurden);
  • Behinderung der Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger z.B. durch eine unzureichende Sitzordnung, sowie die Behinderung bei der Wahrnehmung von Gesicht, Mimik und Gestik von Zeugen;
  • nicht ausreichend gewährte Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag (Plädoyer);
  • Bezugnahme auf außerhalb der Verhandlung liegende Tatsachen im Schlussvortrag seitens Staatsanwaltschaft oder Nebenklage (Dies gilt ebenso für das Urteil welches sich nicht auf Sachverhaltsfeststellungen oder sonstige Vorgänge stützen darf, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren);
  • Urteil nicht innerhalb der 11-Tages-Frist verkündet oder –nicht fristgerecht zu den Akten gebracht (abgesetzt);
  • nicht beschiedene Hilfs- oder andere bedingte Beweisanträge in den Urteilsgründen (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • unrichtige Wiedergabe der Ergebnisse aus der Hauptverhandlung im Urteil (soweit sich diese aus den schriftlich fixierten Teilen der Verfahrensakten überprüfen lassen – Ein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücks und den Urteilsgründen kann zur Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs führen – zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • fehlerhafte oder nicht umfassende Würdigung aller Beweise und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • widersprüchliche oder erkennbar lückenhafte Beweiswürdigung (zugleich auch sachlich-rechtlicher Fehler);
  • unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Urteilsentscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts;

 

Sachlich-rechtliche Fehler

Fehler bei der Anwendung des Rechts ergeben sich meist aus den Urteilsgründen selbst und liegen vor, wenn Fehler bei der rechtlichen Würdigung des zugrunde gelegten Strafgesetzes, bei der Würdigung der Beweise oder der Bildung der Strafe passieren.

Allen drei Bereichen ist gemein, dass hier extrem häufig Fehler vorkommen, allerdings das Auffinden und richtige Rügen der Fehler durch den Anwalt ebenso oft fehlerbehaftet ist. Schließlich wird vom Anwalt nicht nur verlangt, entsprechende Rechtsfehler zu kennen und aufzufinden, in vielen Fällen muss er noch ungeklärte Rechtsprobleme erkennen und sie zudem formaljuristisch exakt begründen können. Dies setzt gerade im Bereich der Strafnormen profunde wissenschaftliche Kenntnisse voraus:

  • Wohingegen die falsche Anwendung mehrerer gleichzeitig verwirkter Straftatbestände (sog. Konkurrenzen) oder die Nichtanwendung einer bestimmten Strafnorm als mögliche Fehler bei der rechtlichen Würdigung eher selten eine Rolle im Revisionsrecht spielen, muss der Revisionsanwalt umso akribischer die richtige Anwendung des jeweiligen Strafgesetzes prüfen und untersuchen, ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt die Anwendung der vom Tatrichter herangezogenen Strafvorschriften überhaupt rechtfertigt (Unterlässt es das Gericht etwa bei einer versuchten Straftat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zu prüfen oder übersieht das Gericht bei einem Sexualdelikt, dass die sexuelle Handlung erheblich sein muss, ist das Urteil fehlerhaft – Gleiches gilt, wenn sich ein Gericht nicht an obergerichtliche Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen hält oder das vom Täter festgestellte Verhalten rechtlich falsch bewertet);
  • Obwohl es immer wieder heißt, dass die Würdigung der Beweise ureigene Aufgabe des Richters ist und daher nicht von Revisionsgerichten überprüfbar sei, ist mittlerweile eine Tendenz zu beobachten, nach der die Revisionsgerichte auch danach fragen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters plausibel – d.h. für das Revisionsgericht nachvollziehbar – ist (Hierbei darf man nur nicht dem Fehler unterliegen, eine eigene alternative Bewertung vorzunehmen, weil man Erwägungen des Gerichts für wenig überzeugend hält, eigene Argumente als übergangen bewertet, oder eine andere Bewertung einer Zeugenaussage als naheliegender sieht – Dies wäre ein unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar).
  • Angreifbar sind vom Richter gezogenen Schlussfolgerungen, die so sehr von der Tatsachengrundlage abweichen, dass sie sich nur noch als bloße Vermutung erweisen, oder die Beweiswürdigung widersprüchlich und unklar ist oder Lücken aufweist. Gleiches gilt natürlich auch, wenn logische Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht beachtet werden oder zirkelschlüssig sind oder sich aufdrängende alternative Möglichkeiten nicht erörtert werden (Stützt der Richter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten z.B. darauf, dass die Angaben des Opfers und des Angeklagten „weitgehend“ übereinstimmten, zeigen die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten und des Opfers jedoch, dass die Darstellungen in nahezu allen wesentlichen Punkten unterschiedlich waren, wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit und Plausibilität der Beweiswürdigung – Gleiches gilt, wenn ein Gericht seine Verurteilung auf die genauen Schilderungen des als nicht einvernehmlich behaupteten Geschlechtsverkehrs stützt, aber nicht darlegt, dass solche Schilderungen auch bei einvernehmlichen Verkehr zu erwarten sind);
  • Besonders streng ist die Rechtsprechung in Fällen von Aussage gegen Aussage. Denn in einem solchen Fall muss die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden, da der Angeklagte wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung und die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Richter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat insbesondere die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung:
    Analyse der Aussagepersönlichkeit (Beurteilung der Fähigkeit eine zuverlässige Aussage zu machen)
    Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage
    Untersuchung möglicher Motive für die Aussage,
    Analyse der Aussagequalität (inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen, Detailliertheit, Plausibilität der Angaben, Anschaulichkeit und Strukturiertheit der Angaben)
    lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien (dazu gehören auch außerhalb der Zeugenaussageliegende Indizien,wie z. B. Ereignisse und Umstände nach der Tat)
    Besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung bestehen auch dann, wenn ein Zeuge nur über die Angaben eines anderen Zeugen berichtet sog. Zeuge vom Hörensagen).
  • Ein oft übersehener aber häufig zu erfolgreichen Revisionen führender Rechtsfehler sind Fehler bei der Bildung der Strafe, der sog. Strafzumessung.
    Neben fehlenden Schilderungen zu den persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen und der Frage, ob der Richter vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist (Stichwort Strafmilderungsgründe) ereignen sich die meisten Fehler bei den Strafzumessungserwägungen. Nahezu klassisch ist dabei ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wonach Merkmale des Straftatbestands bei der Strafzumessung nicht nochmal verwertet werden dürfen (Wird also beim Vorwurf der Körperverletzung kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft zu Lasten des Täters gewertet, weil dies typischerweise mit der Begehung einer Körperverletzung einhergehe, ist dies unzulässig – Auch Erwägungen, dass der Angeklagte z.B. kein Geständnis abgelegt hat, er trotz erdrückender Beweislage die Tat leugnet, keine Einsicht und Reue gezeigt oder keine Schadenswiedergutmachung geleistet hat, seinen eigenen Tatbetrag herunterspielt oder dem Tatopfer die Zeugenaussage nicht erspart hat, sind unzulässig);
    Sehr oft werden strafmildernde Umstände von Zwangsmaßnahmen übersehen (Durchsuchung / U-Hjaft) sowie berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Gleiches gilt für Medienberichterstattung und lange Verfahrensdauer zwischen Tat und Urteil.
  • Ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist hingegen nur selten angreifbar. Denn der Zweifelsgrundsatz besagt nicht, wann ein Richter zu zweifeln hat, sondern nur, dass freizusprechen ist, wenn er Zweifel hat. Die Rüge der Verletzung des Zweifelsgrundsatzes kann daher nur dann Erfolg haben, wenn sich die Zweifel des Gerichts aus dem Urteil selbst ergeben.

 

Zusammenfassung

Die Revision in Strafverfahren gilt als sehr schwierig und wartet mit hohen formalen Hürden auf. Kleinste Fehler des Revisionsanwaltes führen bereits zur Unzulässigkeit, weshalb die Misserfolgsquote im Allgemeinen außerordentlich hoch ist. Dies liegt aber nicht daran, dass Richter so selten Fehler machen – ganz im Gegenteil;  Leider sind Anwälte mit dem Revisionsrecht, das sich in wesentlichen Strukturelementen vom sonstigen Strafverfahrensrecht unterscheidet, oft nicht genügend vertraut. Hierzu bedarf es neben langjähriger Erfahrung vor allem profunder wissenschaftlicher Expertise.

Unsere Kanzlei, bestehend aus Fachanwälten und Universitätsdozenten für Strafrecht, sowie eines ehemaligen Staatsanwaltes, ist nicht nur ausschließlich im Strafrecht tätig, jeder unserer Anwälte hat sich nochmals dezidiert auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts spezialisiert, so vor allem auf das Revisionsverfahren. Damit bieten wir unseren Mandanten – ähnlich dem spezialisierten Facharzt in der Medizin – größtmögliches knowhow auf dem kleinstmöglichen Gebiet. Aus diesem Grund haben wir nicht nur zahlreiche Revisionen im Strafrecht erfolgreich vertreten, sondern vertreten unsere Mandanten auch bundesweit.

Weitere Informationen zur Vertretung und Optionen im Revisionsverfahren

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
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