Mit der Revision kann gegen ein nachteiliges Gerichtsurteil vorgegangen werden, soweit das Gerichtsverfahren vor dem Landgericht stattgefunden hat. Die Revision ist dann die einzige und letzte Möglichkeit ein nachteiliges Urteil revidieren zu lassen. In Verfahren die erstmals beim Amtsgericht angeklagt waren, kann und sollte* statt der Revision die sog. Berufung eingelegt werden.
Was viele leider nicht wissen: die Revision ist ein rein formales Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich richtig ist. Es geht also um reine Rechtsfragen und nicht etwa um eine neue Bewertung von Zeugenaussagen oder anderer Beweise.
Der Revisionsanwalt muss also insbesondere in der Lage sein, reine Rechtsfehler eines Gerichts zu erkennen, was wiederum sehr profunde Rechtskenntnisse, nicht selten sogar wissenschaftliche Expertise erfordert.
Darüber hinaus werden seitens der Revisionsgerichte zudem extrem hohe Anforderungen an die rechtliche Begründung einer Revision gestellt, sodass bereits kleinste Fehler des Revisionsanwalts zur Unzulässigkeit und damit zur Bestandskraft des angegriffenen Urteils führen. Deshalb gilt die Revision als das schwierigste Rechtsgebiet im Strafrecht.
Für den Mandanten stellt die Revision zudem ein sehr hohes Risiko dar, denn nicht nur muss sein Anwalt – wie oben gezeigt – in der Lage sein, Fehler in einem Urteil zu erkennen, er muss sie auch noch korrekt rügen können, was angesichts der übersteigerten Anforderungen der Revisionsgerichte zu einem regelrechten Spießrutenlauf geworden ist.
Ohne jahrelange Erfahrung und vor allem wissenschaftlichem Knowhow ist eine erfolgreiche Revision heutzutage kaum mehr möglich, was auch die erschreckend geringe Erfolgsstatistik von 3 – 10% belegt.
Insofern muss sich der Mandant unbedingt an einen Spezialisten für Revisionsrecht wenden, will er nicht bereits an rein formellen Hürden scheitern. Denn bei der Mehrzahl der im Strafrecht tätigen Anwälte gehört das Revisionsrecht nicht zum täglich Brot.
Unsere Kanzlei hat sich neben der Strafverteidigung vor allem auf die Revision spezialisiert. Mit einem ehemaligen Staatsanwalt, drei Universitätsdozenten und u.a. an der Richterakademie tätigen Anwälten bieten wir nicht nur die nötige praktische, sondern vor allem auch die nötige wissenschaftliche Expertise um unseren Mandanten überdurchschnittlich oft zum Erfolg zu verhelfen.
Welches Gericht entscheidet?
In Verfahren die erstmals beim Amtsgericht angeklagt waren, findet die Revision beim jeweiligen Oberlandesgerichts des Gerichtsbezirks statt. Über Revisionen der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Fristen
Die Revision muss eingelegt werden innerhalb 1 Woche nach Urteilsverkündung. Wurde das Urteil also an einem Montag verkündet, muss am darauffolgenden Montag die Revision beim Gericht (das einen verurteilt hat) eingelegt werden.
Die Frist zur Begründung der Revision beträgt 1 Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils.
Diese Fristen sind nicht verlängerbar!
Hat der Angeklagte einen Anwalt, so ist dessen Fristversäumnis dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Hier kann dann binnen einer Woche nach Bekanntwerden des Anwaltsverschuldens Wiedereinsetzung beantragt werden.
Revisionseinlegung
Die Einlegung der Revision, also dem Gericht mitzuteilen, dass man das Urteil anficht, darf nicht mit der Begründung der Revision verwechselt werden. Leider unterlaufen bereits hier immer wieder kapitale Fehler:
So liegt ein nicht korrigierbarer Fehler z.B. darin, dass zeitgleich mit der Einlegung der Revision diese auch begründet wird, etwa mit dem Satz, es werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Eine Revision gleichzeitig mit der Revisionseinlegung zu begründen, verdeutlicht dem Revisionsgericht, dass der Revisionsführer im Revisionsrecht unbewandert ist. Denn ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe und Einsicht in das Protokoll der Verhandlung lassen sich noch gar keine Ausführungen zu Rechtsfehlern in der Sache und erst recht nicht zu Verfahrensfehlern machen!
Daher ist zusammen mit der Einlegung der Revision lediglich Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten einschließlich des Hauptverhandlungsprotokolls zu beantragen (schon allein wegen der knapp bemessenen Revisionsbegründungsfrist), weitere Ausführungen sind tunlichst zu unterlassen.
Ganz oder nur teilweise Revision einlegen?
Grundsätzlich ist dem Angeklagten freigestellt, inwieweit das Urteil überprüft werden soll. Deshalb ist genau zu überdenken, ob die Revision nur auf einzelne Punkte beschränkt werden soll, z.B. nur auf die Frage der Aussetzung zur Bewährung, die Strafhöhe oder einzelne von mehreren Taten. Dadurch werden andere Punkte von der Überprüfung durch das Revisionsgericht ausgenommen und werden rechtskräftig. Dies bietet sich z.B. dann an, wenn zu befürchten ist, dass auch die Staatsanwaltschaft in Revision geht und sich damit das Ergebnis der angegriffenen Verurteilung verschlechtern könnte. Geht die Staatsanwaltschaft dagegen nicht in Revision, darf sich das angegriffene Urteil durch die Revision nicht für den Angeklagten verschlechtern.
Will man allerdings die größtmöglichen Chancen auf eine Urteilsaufhebung haben, wird man die Revisionsrüge auf das gesamte Urteil, also allgemein erheben.
Revisionsbegründung – die Königsdisziplin im Strafrecht
Bei der Mehrzahl der im Strafrecht tätigen Anwälte gehört das Revisionsrecht nicht zum täglich Brot. Hinzu kommt die erhebliche Komplexität der Materie. Bereits die sehr strengen formellen Anforderungen führen nicht selten zur Unzulässigkeit einer Revision. Ohne kontemporäre Expertise und Sachkunde wird eine erfolgversprechende anwaltliche Vertretung des Verurteilten daher in der Regel nicht gelingen.
Die Revision kann mit der Rüge der Verletzung förmlicher (1) und sachlicher (2) Fehler begründet werden. Beide Rügen unterscheiden sich grundlegend und sind äußerst komplex:
(1) Die Begründung der Verletzung formeller Fehler setzt voraus, dass ein möglicher Verfahrensfehler zunächst einmal aufgefunden und dann penibelst genau bezeichnet und mit einem umfassenden Tatsachenvortrag gerügt wird.
Nur wenn der Tatsachenvortrag allein anhand des Hauptverhandlungsprotokolls ggf. in Zusammenhang mit den Urteilsausführungen überprüft werden kann, ist die Rüge zulässig. Daher kann mit der Revision z.B. nicht geltend gemacht werden, ein Zeuge habe anders ausgesagt als im Urteil beschrieben, bzw. eine Zeugenaussage sei im Urteil nicht gewürdigt worden.
Auch Fälle in denen die im Urteil beschriebene Zeugenaussage im krassem Widerspruch zu einer früheren Aussage des Zeugen z.B. in einer polizeilichen Vernehmung steht, ist unzulässig, soweit hierzu nichts im Urteil oder dem Verhandlungsprotokoll und seiner Anlagen steht.
Nur wenn sich Fehler / Widersprüche aus dem Urteil selbst bzw. aus dem Protokoll der Verhandlung ergeben, kann dies gerügt werden – Und um solche Fehler zu finden, bedarf es langjähriger Erfahrung und vor allem Kenntnis aller möglichen formeller Fehler. Solche beginnen bereits mit der Frage ob überhaupt eine wirksame Anklage erhoben wurde – nicht selten verstoßen Staatsanwälte gegen die Pflicht die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung genau zu bezeichnen – und enden mit der profanen Überprüfung, ob ein Urteil vom Tatrichter ordnungsgemäß unterschrieben wurde – ja, auch dieser Fehler kommt in der Praxis vor.
Gleichzeitig muss der Anwalt dabei auch noch die sehr strengen formellen Vorgaben an seine Rüge(n) beachten: So führen z.B. Bezugnahmen auf Protokoll und/oder Urteil bereits zur Unzulässigkeit der jeweiligen Rüge, und nicht selten werden Revisionen verworfen, weil Anwälte die Verfahrenstatsachen ihrem Schriftsatz als Anlage beifügen und nicht im Schriftsatz selbst darlegen.
Erschwert wird die Revisionsbegründung zudem dadurch, dass der Anwalt stets darlegen muss, dass ihm seine Rügen nicht aus anderen Gründen verwehrt sind, etwa weil einer Beweisverwertung im Prozess nicht rechtzeitig widersprochen, ein Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich und damit rechtzeitig angebracht oder eine Besetzungsrüge nicht fristgemäß erhoben wurde.
Und als wäre das Alles nicht schon schwierig genug, man ist auch verpflichtet Fakten vorzutragen, die gegen die Begründetheit der eigenen Verfahrensrüge sprechen könnte – wird z.B. gerügt, dass ein Beweisantrag vom Richter nicht beschieden worden sei, muss vorgetragen werden, dass der Beweisantrag vom Anwalt nicht zurückgenommen wurde.
Mit anderen Worten: Das Revisionsgericht liest ausschließlich die Revisionsbegründung unter dem Gesichtspunkt, ob die behaupteten Tatsachen so vollständig und so genau vorgetragen sind, dass sich daraus der behauptete Rechtsfehler ergeben könnte, wobei sich diese ausschließlich aus Urteil oder Verhandlungsprotokoll ergeben dürfen. Ist dies nicht der Fall, wird die Rüge als unzulässig verworfen.
(2) Bei den sachlichen Fehlern, also Anwendungsfehlern der Strafnormen und (in sehr eingeschränkten Rahmen) der Beweiswürdigung sind die formellen Anforderungen an den Anwalt nicht ganz so hoch wie bei den oben dargelegten Verfahrensfehlern, dafür ist der Anspruch an die materielle Rechtskenntnis umso höher.
Angriffe gegen die Beweiswürdigung werden z. B. nur dann berücksichtigt, wenn sie sich als bloße Vermutung darstellen, die Beweiswürdigung widersprüchlich oder unklar ist bzw. Lücken aufweist oder sich aufdrängende alternative Möglichkeiten nicht erörtert werden. Dass der Angeklagte oder sein Verteidiger zu dem Schluss kommen, die Erwägungen des Gerichts seien wenig überzeugend, Argumente seien übergangen worden, gezogene Schlussfolgerungen seien wenig wahrscheinlich, eine andere Bewertung einer Zeugenaussage sei naheliegender etc. spielt keine Rolle und wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht gehört. Denn dies stellt einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.
Bei den Rechtsfehlern die ein Gericht in Bezug auf die Anwendung der abgeurteilten Strafnormen machen kann, gibt es zudem eine schier unendliche Kasuistik, die wissenschaftliches knowhow erfordert, das der „normale“ Anwalt nicht besitzen wird. Zu umfassend sind die Entscheidungen und die Dogmatik im Bereich des Revisionsrechts, wenngleich vor allem bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung erstaunlich viele Fehler gemacht werden:
So wird bei der Abwägung zur Frage der Schuld regelmäßig gegen das sog. Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach gesetzliche Merkmale eines Straftatbestands bei der Strafzumessung nicht (nochmals) verwertet werden dürfen. In Fällen in denen Aussage gegen Aussage steht werden die Aussagen des einzigen Belastungszeugen meist nur ungenügend den besonderen Merkmalen der Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen.
Weiterer Gang des Revisionsverfahrens
Ist die Revision zulässig, wird die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt. Diese hat die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung binnen einer Woche.
Nach Abgabe der Gegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft (und ggf. Stellungnahme des Revisionsführers hierzu) werden die Akten der Revisionsstaatsanwaltschaft übersandt (Generalstaatsanwaltschaft bzw. Generalbundesanwalt).
Diese übersendet die Akten mit ihrem Antrag dem Revisionsgericht, meist verbunden mit dem Antrag die Revision zu verwerfen.
Nach Zustellung des Verwerfungsantrags der Revisionsstaatsanwaltschaft hat der Revisionsführer die Möglichkeit binnen zwei Wochen dazu eine Gegenerklärung abzugeben.
Hierbei muss vom Anwalt unbedingt überprüft werden, ob die Antragsbegründung der Revisionsstaatsanwaltschaft alle verfahrens- und materiell-rechtlichen Beanstandungen seiner Revisionsbegründung abgehandelt hat.
Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts
Die Revision kann
- als unzulässig oder offensichtlich unbegründet verworfen werden
- in vollem Umfang aufgehoben werden
- auf Freispruch lauten
- nur zu einer Berichtigung des Schuldspruchs kommen
- nur den Rechtsfolgenausspruch aufheben
Erfolgt eine Urteilsaufhebung, so wird die Sache in der Regel an eine andere Abteilung oder einen anderen Spruchkörper des Gerichts zurückverwiesen, dessen Urteil aufgehoben wurde. Es besteht ferner die Möglichkeit, die Sache an ein Gericht niederer Ordnung zurückzuverweisen, z.B. an das Amtsgericht, wenn ein Urteil des Landgerichts aufgehoben wurde, die Strafgewalt des Amtsgerichts jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausreichend ist.
In seltenen Fällen kann es zu einer Verhandlung vor dem Revisionsgericht kommen. Diese ist für viele Verteidiger so etwas wie das 3. Staatsexamen, da fünf bzw. drei hoch qualifizierte und bestens eingearbeitete Revisionsrichter plus ein Revisionsstaatsanwalt einem einzigen Anwalt gegenüberstehen. Ist der Verteidiger nicht bestens qualifiziert, wird er angesichts dieser „Übermacht der Gegnern“ sprichwörtlich an die Wand gespielt.
Der nicht in Haft befindliche Angeklagte hat ein Anwesenheitsrecht. Es ist jedoch anzuraten, im Termin nicht zu erscheinen. In der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden ausschließlich rechtliche Fragen und Probleme erörtert.
Terminiert ein Revisionsgericht ohne dass die Revisionsstaatsanwaltschaft Revision eingelegt oder einen sog. Terminsantrag gestellt hat, ist dies ein positives Signal: Das Revisionsgericht hält dann die Revision offensichtlich nicht für gänzlich unbegründet. Der Grund für die Anberaumung der Hauptverhandlung kann darin liegen, dass keine Einstimmigkeit unter den Richtern herrscht oder dass das Revisionsgericht die aufgeworfenen Rechtsfragen für so bedeutungsvoll hält, dass eine Erörterung und Vertiefung in einer Revisionshauptverhandlung erforderlich ist.
In jedem Fall setzt eine Revisionshauptverhandlung eine äußerst profunde Einarbeitung des Anwalts voraus, da der Verteidiger spontan zu oftmals komplizierten Rechtsfragen Stellung nehmen muss.
Zusammenfassung
Die Revision in Strafverfahren gilt zurecht als sehr schwierig und wartet mit hohen formalen Hürden auf. Kleinste Fehler führen bereits zur Unzulässigkeit, weshalb die Misserfolgsquote im Allgemeinen außerordentlich hoch ist. Dies liegt aber nicht daran, dass Richter so selten Fehler machen – ganz im Gegenteil! Leider sind aber viele Anwälte mit dem Revisionsrecht, das sich in wesentlichen Strukturelementen vom sonstigen Strafverfahrensrecht unterscheidet, oft nicht genügend vertraut. Hierzu bedarf es neben langjähriger Erfahrung vor allem profunder wissenschaftlicher Expertise.
Unsere Kanzlei, bestehend aus Fachanwälten und Universitätsdozenten für Strafrecht sowie eines ehemaligen Staatsanwaltes ist nicht nur ausschließlich im Strafrecht tätig, jeder unserer Anwälte hat sich nochmals dezidiert auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts spezialisiert, so auch auf das Revisionsverfahren. Damit bieten wir unseren Mandanten – ähnlich dem spezialisierten Facharzt in der Medizin – größtmögliches knowhow auf dem kleinstmöglichen Gebiet. Aus diesem Grund haben wir nicht nur zahlreiche Revisionen im Strafrecht erfolgreich vertreten, sondern vertreten unsere Mandanten auch bundesweit.
Weitere Informationen zur Vertretung und Optionen im Revisionsverfahren
Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.
Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;
Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.
Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.
Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89 und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.
* Eine (unmittelbare) Revision eines Urteils durch das Amtsgericht ist nur selten angezeigt, da hier – anders als bei einer Verurteilung durch das Landgericht – noch das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden kann, mit deutlich erfolgversprechenderen Möglichkeiten für den Mandanten. Da der Verteidiger in aller Regel den Ausgang eines Revisionsverfahrens nicht zuverlässig vorhersagen kann, birgt die sog. Sprungrevision die Gefahr, dass bei ihrem Scheitern das Verfahren rechtskräftig beendet ist.
In den seltenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Verfahren vor einem Oberlandesgericht stattgefunden hat, ist auch hier die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.