Mit der Berufung kann im Strafrecht nur gegen Urteile des Amtsgerichts, also gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts vorgegangen werden. (Gegen Urteile eines Landgerichts ist ausschließlich Revision möglich)

Da die Amtsgerichte (also Einzelrichter und Schöffengerichte) die große Masse aller Strafverfahren aburteilen und daher besonders viele Fälle bearbeiten müssen, kann man sich dem Eindruck nicht erwehren, dass Urteile des Amtsgerichts oftmals sehr oberflächlich und nicht selten rechtsfehlerhaft ergehen. Gerade aber weil bei den Amtsgerichten – anders als bei Verfahren vor dem Landgericht – deutlich weniger förmlich und umso schneller geurteilt wird, hat der Gesetzgeber eine weitere, vollwertige Gerichtsinstanz geschaffen, um zu ermöglichen, dass das Strafverfahren noch einmal komplett von vorne aufgerollt wird.

In der Berufung kann der Prozess also noch einmal vollständig durchgeführt und auch neue Tatsachen und Beweismittel können vorgetragen werden. So kann die Verteidigung völlig neu gestaltet und der Anklagevorwurf nochmals unter neuem Vorzeichen verhandelt werden. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann ganz neu und anders entscheiden. Damit bietet die Berufung eine echte zweite Chance ein bereits gefälltes Urteil abzumildern oder gar gänzlich zu revidieren.

 

Wann ist eine Berufung möglich?

Die Berufung ist ausschließlich gegen amtsgerichtliche Urteile, also gegen die erstinstanzlichen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts zulässig. Erstinstanzliche Urteile der Strafkammern bei den Landgerichten, bzw. der Strafsenate bei den Oberlandesgerichten, können dagegen nur mit der Revision angegriffen werden.

Wichtig ist dabei, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ausgesprochen kurz ist. So muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung bereits Berufung eingelegt werden. Das bedeutet, vom Tag der mündlichen Verkündung des Urteils (gegen das man vorgehen möchte) hat man nur 1 Woche Zeit, schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) Berufung einzulegen.

Eine Begründung der Berufung ist dabei nicht notwendig und kann dementsprechend vollständig unterbleiben oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, da auch ein späteres Vorgehen vom Berufungsgericht berücksichtigt werden muss.

 

Was sind die Folgen einer Berufung?

Wichtigste Folge der Einlegung der Berufung ist, dass die Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils gehemmt wird. Es ist also bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens / neuen Urteils des Berufungsgerichts nicht mehr gültig, d.h. eine verhängte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann nicht vollstreckt werden. Auch wird bis zum Abschluss der Berufung keine Eintragung ins Führungszeugnis vorgenommen – man gilt weiterhin als unschuldig.

Im Zuge des Berufungsverfahren können dann die verschiedensten Ergebnisse erzielt werden, abhängig von Ziel und weiterem Vorgehen des Angeklagten, aber auch dem Verhalten der Staatsanwaltschaft.

Das Ergebnis der Verurteilung in der Berufungsinstanz ist insbesondere davon abhängig, ob nur der Angeklagte Berufung einlegt (denn dann darf sich das Urteil in der Berufung im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nicht verschlechtern) oder auch die Staatsanwaltschaft (dann gilt das „Verböserungsverbot“ nicht und das Urteil kann sich theoretisch auch verschlechtern – was aber selten passiert).

Des Weiteren ist das Ergebnis der Berufung auch davon abhängig, ob das gesamte Urteil oder nur bestimmte Teile des Urteils angefochten werden. Werden z.B. nur einzelne Taten von mehreren Anklagepunkten angegriffen, kann sich das Berufungsgericht auch nur mit den angefochtenen Taten auseinandersetzen – die anderen werden damit rechtskräftig. Auch kann man nur das Strafmaß (also die Höhe der Strafe) anfechten oder nur gegen Nebenfolgen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Bewährung, Auflagen) vorgehen.

So ist dem Angeklagten nämlich freigestellt, inwieweit das Urteil überprüft werden soll. Deshalb ist zunächst genau zu überdenken, ob die Berufung nur auf einzelne Punkte beschränkt werden soll, z.B. nur auf die Frage der Aussetzung zur Bewährung, die Strafhöhe oder einzelne von mehreren Taten. Dadurch werden andere Punkte von der Überprüfung durch das Berufungsgericht ausgenommen und rechtskräftig. Dies bietet sich z.B. dann an, wenn zu befürchten ist, dass auch die Staatsanwaltschaft in Berufung geht und sich damit das Ergebnis der angegriffenen Verurteilung verschlechtern könnte (geht die Staatsanwaltschaft nicht in Berufung, darf sich das angegriffene Urteil durch die Berufung nicht für den Angeklagten verschlechtern).

Aber auch in Fällen bei denen die erstinstanzliche Verurteilung grundsätzlich „zu Recht“ ergangen ist, kann die auf das Strafmaß beschränkte Berufung eine sehr gute Chance auf ein besseres Urteil bieten. So kann z.B. ein in Vorbereitung für das Berufungsverfahren durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich das Berufungsurteil massiv verbessern. Es kann durchaus erfolgsversprechend versucht werden, eine Strafe, die beim Amtsgericht nicht mehr – oder nicht – zur Bewährung ausgesetzt wurde, zu revidieren. Allein durch den Zeitgewinn bis zur Berufungsverhandlung hat der Angeklagte die Chance, durch eine bessere Lebensführung (Lebensumstände, Arbeits- und Wohnverhältnisse) oder auch die Wahrnehmung von Therapie- oder Hilfsangeboten seine Prognoseaussichten für eine Bewährungsstrafe massiv zu verbessern!

Die teilweise Anfechtung bei mehreren Tatvorwürfen bietet sich etwa dann an, wenn einige davon klar erwiesen sind und andere womöglich zweifelhaft (geblieben) sind.

Die Berufung kann auch nur auf die rechtliche Wertung beschränkt werden, also sich beispielsweise gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung der angeklagten Tat als gefährliche und nicht „bloß“ einfache Körperverletzung wehren.

Bei bloßen Geldstrafen kann nicht nur die Anzahl der Tagessätze, sondern auch die Höhe der einzelnen Tagessätze angegriffen werden.

Die Berufung kann daher im Ergebnis entweder
–zur Einstellung des Verfahrens (ganz oder teilweise) führen
–zur teilweisen oder in vollständigen Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und einem neuen Urteil / Freispruch führen
–zu einer Berichtigung des Schuldspruchs (ganz oder teilweise) führen
–zur Aufhebung nur im Rechtsfolgenausspruch (ganz oder teilweise) mit einer neuen Strafe führen

 

Gründe für eine Berufung

Die Gründe warum das vorinstanzliche Urteil falsch ist oder zumindest im Ergebnis anders lauten „müsste“, sind bei der Berufung vielfältig und auch nicht abschließend aufzählbar. Denn anders als bei der Revision ist man in der Berufung nicht nur auf rechtliche und prozessuale Fehler im Urteil der Vorinstanz beschränkt. Dadurch, dass die Berufung die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren nochmals komplett von vorne aufzurollen, können auch tatsächliche Gründe eine ganz neue Bewertung des Falls zulassen. Wenn etwa neue oder andere Zeugenaussagen, Beweise, Gutachten etc. vorliegen und eine günstigere Bewertung nahelegen, wird sich die vorgeworfene Tat möglicherweise nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen lassen. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass die Berungskammer beim Landgericht in Hinblick auf eine drohende Revision beim Oberlandesgericht üblicherweise ihre Urteile sauberer und professioneller begründen wird müssen als das dann doch oftmals eher „hemdsärmelig“ urteilendes Amtsgericht.

Umgekehrt kann auch eine geständige Strafmaßverteidigung regelmäßig zu einem deutlich milderen Urteil in der Berufungsinstanz führen. Insbesondere in Kombination mit einer Verfahrensabsprache (sog. Deal) oder einem sog. Täter-Opfer-Ausgleich ist dieses Vorgehen oftmals zielführend. Auch kann z.B. das Verhalten des Angeklagten seit der erstinstanzlichen Verurteilung bei der Berufung (positiv) zu berücksichtigen sein. Auch die weiten Ermessensspielräume eines Gerichts bei der Urteilsfindung sind nicht zu unterschätzen, so dass die Berufungskammer selbst bei gleichbleibender Beweis- und Ausgangslage zu einer gänzlich anderen (milderen) Entscheidung gelangen kann.

Darüber hinaus können auch ganz pragmatische Überlegungen die Einlegung der Berufung als sinnvoll erscheinen lassen. Insbesondere der durch die fehlende Rechtskraft eintretende Suspensiveffekt erlaubt es in bestimmten Konstellationen auf Zeit zu spielen, damit beispielsweise das Führungszeugnis bis zum Abschluss der Berufungsinstanz „sauber“ bleibt (Eintragung erfolgen nämlich erst mit Rechtskraft!) oder man die Gelegenheit erhält, vor einer sicher zu erwartenden Haftstrafe noch einiges in seinem beruflichen und sozialen Umfeld zu regeln.

 

Was sind die Risiken einer Berufung?

Im Ergebnis entstehen für den Angeklagten keine Nachteile, das erstinstanzliche Urteil mithilfe der Berufung überprüfen zu lassen: Denn soweit nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, darf sich das vorinstanzliche Urteil nicht verschlechtern (Verböserungsverbot). Darüber hinaus kann eine Berufung jederzeit zurückgenommen werden – bis zur mündlichen Verhandlung sogar ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft.  Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung einlegt, zeigt die Erfahrung, dass sich Urteile dennoch selten verschlechtern; zumal die Staatsanwaltschaft nicht selten die Berufung zurücknimmt, wenn dies auch der Angeklagte tut.

Soweit die Staatsanwaltschaft aus echter Überzeugung (und nicht nur aus „Trotz“ weil auch der Angeklagte Rechtsmittel einlegt hat) in Berufung geht, bleibt dem Angeklagten ohnehin nichts anderes Übrig, als sich der neuen Verhandlung zu stellen.

Sicherlich gibt es aber auch Ausnahmen: Wer vor dem Amtsgericht bereits ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und/oder ein sehr „günstiges“ Ergebnis erzielt hat, wird möglicherweise zurecht vom Berufungsgericht gefragt werden, was denn eigentlich das Ziel der Berufung sei. Allerdings ist bei dieser Einschätzung Vorsicht geboten: Da die Justiz nicht gerade auf Rechtsmittel der Angeklagten erpicht ist, wird oft mehr oder weniger subtiler Druck auf den Angeklagten ausgeübt, das erstinstanzliche Urteil anzunehmen oder eine Berufung zurückzunehmen, da eine Berufung doch „sinnlos“ sei. Nicht wenige Angeklagte verzichten dann auf eine an sich aussichtsreiche Berufung, weil sie fälschlicherweise keine Chance sehen oder auch nur ein baldiges Ende des Verfahrens wünschen.

Es ist daher dringend davon abzuraten, ein als ungerecht empfundenes Urteil einfach so hinzunehmen. Es ist sinnvoll, zumindest das schriftliche Urteil von einem erfahrenen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der Berufung prüfen zu lassen.

 

Was sind die Chancen einer Berufung?

Da die Berufungsinstanz  eine volle und neue Tatsacheninstanz ist, in der  alle Zeugen neu gehört, die Beweise neu bewertet und sogar neue Zeugen und Beweise beigebracht werden können, kann die Berufung eine echte zweite Chance auf eine deutliche Verbesserung sein. Schließlich wird das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts  noch einmal komplett neu aufgerollt!

Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch dann, wenn das Urteil des Amtsgericht auf einer Verständigung („Deal“) beruht. An ein im Rahmen einer solchen Verständigung abgegebenes Geständnis ist der Angeklagte in der Berufung nicht gebunden!

Auch die erstmalige Beauftragung eines Wahlverteidigers oder ein Verteidigerwechsel ist jetzt problemlos möglich. Gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger kann dann eine (neue) maßgeschneiderte Strategie  entwickelt  und das Ruder komplett herumgerissen werden.

Oft kann man in der Zeit bis zur Berufungshauptverhandlung – üblicherweise einige Monate – auch erfolgreich neue Zeugen auftreiben.

Bei lügenden Belastungszeugen besteht die begründete Hoffnung, dass diese ihre falsche und möglicherweise abgesprochene Aussage nicht mehr so gut in Erinnerung haben und sich in Widersprüche verwickeln. Dies ist insbesondere bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ von entscheidender Bedeutung!

Auf Zeugen, die sich in der ersten Instanz als nicht wesentlich herausgestellt haben, werden Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht nun womöglich verzichten (Kostenersparnis / Beschränkung auf das Wesentliche).

Dabei ist ein weiterer Vorteil in der Berufungsinstanz, dass man sich noch besser auf die Zeugen einstellen kann, nicht zuletzt, weil deren Aussageverhalten (mit all den Stärken und Schwächen) bereits aus der Verhandlung in erster Instanz beim Amtsgericht bekannt ist.

Ein wichtiger Punkt ist, dass durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung  die Rechtskraft des Urteils gehemmt wird (siehe oben). Für den Angeklagten gilt also weiterhin die Unschuldsvermutung– er gilt bis zum Urteilsspruch des Berufungsgerichts (also trotz der erstinstanzlichen Verurteilung) als nicht verurteilt und damit unschuldig. Das bedeutet zum einen, dass noch keine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt. Auch Bewährungsauflagen und Gerichtskosten fallen erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an. Im Falle eines Freispruchs durch das Berufungsgericht entfallen ohnehin die gesetzlichen Verfahrenskosten.
Wenn vom Amtsgericht gar eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wurde, bedeutet das auch, dass der nunmehr Verurteilte im Regelfall noch nicht ins Gefängnis muss. Ein Angeklagter, der sich bislang auf freiem Fuß befand, bleibt also, sofern auch weiterhin keine Gründe (insbesondere Fluchtgefahr) für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegen, regelmäßig in Freiheit!

Und wenn sich der Angeklagte als Häftling in der Untersuchungshaft befindet, kann eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde im Berufungsverfahren möglicherweise deutlich mehr Aussicht auf Erfolg haben, da nunmehr mit dem Berufungsgericht auch ein neuer Haftrichter zuständig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Amtsgericht eine noch vergleichsweise niedrige Freiheitsstrafe verhängt hat und die weitere Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens unverhältnismäßig wäre.
(Wird der Angeklagte jedoch vom Amtsgericht lediglich zu einer Bewährungs- oder sogar (nur) Geldstrafe verurteilt wird, erfolgt die sofortige Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls durch das erkennende Gericht, auch wenn das Urteil nun noch nicht rechtskräftig ist.)

 

Berufung zur Verbesserung des Strafmaßes: Berufungs-Beschränkung

Wie oben gezeigt, kann die Berufung auch nur auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Beschränkung der Berufung kann etwa sinnvoll sein, wenn der vorgeworfene Sachverhalt grundsätzlich eingeräumt wird, aber die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafe zu hoch erscheint.

Denn auch wenn die Verurteilung grundsätzlich „zu Recht“ ergangen ist, kann die Berufung eine sehr gute Chance auf ein besseres Urteil bieten. So kann bei einem vor dem Amtsgericht in erster Instanz noch schweigenden oder bestreitenden Angeklagten ein Geständnis die Chancen auf ein günstigeres Urteil massiv verbessern. Dies gilt erst Recht für einen in Vorbereitung für das Berufungsverfahren durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich.

Auch kann im Rahmen des Berufungsverfahrens, welches mindestens 3 Monate, manchmal jedoch auch 1 Jahr oder länger dauern kann, versucht werden, eine Strafe, die beim Amtsgericht nicht mehr – oder nicht – zur Bewährung ausgesetzt wurde, zu verbessern. Allein durch den Zeitgewinn bis zur Berufungsverhandlung hat der Angeklagte die Chance, durch eine bessere Lebensführung (Lebensumstände, Arbeits- und Wohnverhältnisse) oder auch die Wahrnehmung von Therapie- oder Hilfsangeboten seine Prognoseaussichten für eine Bewährungsstrafe massiv zu verbessern! Dies kann insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden den entscheidenden Unterschied ausmachen, da hier der Erziehungsgedanke besonders im Vordergrund steht.

Bei mehreren Tatvorwürfen ist es auch möglich, ein Urteil nur teilweise anzufechten. Dies bietet sich etwa dann an, wenn bei mehreren Straftaten einige davon klar erwiesen sind und andere womöglich zweifelhaft (geblieben) sind.

Die Berufung kann auch nur auf die rechtliche Wertung beschränkt werden, man kann sich also beispielsweise gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung der angeklagten Tat als gefährliche und nicht „bloß“ einfache Körperverletzung wehren.

Ebenso kann die Berufung nur auf das verhängte Strafmaß beschränkt werden, um etwa anstatt einer Bewährungsstrafe nur eine Geldstrafe zu erstreiten.

Und auch bei bloßen Geldstrafen kann dabei nicht nur die Anzahl der Tagessätze, sondern auch die Höhe der einzelnen Tagessätze angegriffen werden.

Auch eine isolierte Anfechtung der Nebenfolgen, wie z.B. Entzug der Fahrerlaubnis oder die nicht erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist in der Berufung möglich.

Dabei darf man nämlich nicht unterschätzen, dass der Berufungsrichter aufgrund der weiten Ermessensspielräume die er bei der Urteilsfindung hat – zumal er ja nicht an das Urteil der Vorinstanz gebunden ist – selbst bei gleichbleibender Beweis- und Ausgangslage zu einer gänzlich anderen (milderen) Entscheidung gelangen kann.

 

Berufungsverhandlung – Wie läuft die Berufungsverhandlung ab

Da die Berufungsverhandlung eine komplett neue Tatsacheninstanz ist, in der das Strafverfahren von Neuem aufgerollt wird, unterscheidet sich der Ablauf der Berufung nur unwesentlich von der ersten Instanz. Es können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise  erneut in den Prozess eingeführt werden.

Für die Berufung zuständig ist immer das Landgericht in dessen Bezirk sich das erstinstanzliche Amtsgericht befindet. Dabei ist irrelevant ob im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter oder ein Schöffengericht zuständig war. In der Berufungsinstanz setzt sich das Gericht immer unter dem Vorsitz eines Berufsrichters und zwei Laienrichtern (Schöffen) zusammen.

Nach fristgerechter (1 Woche nach Urteilsverkündung!!!) Einlegung der Berufung beim Amtsgericht – also dem Gericht dessen Urteil man anficht – werden die Akten an das zuständige Landgericht weitergereicht. Dort findet dann die Berufungshauptverhandlung statt – also das neue Gerichtsverfahren.

Eine Begründung warum man Berufung einlegt ist nicht erforderlich (siehe oben), da das Gericht ohnehin den Fall nochmals gänzlich von Vorne verhandeln muss. Allerdings kann es durchaus angezeigt sein, dem Gericht bereits vorab schriftlich mitzuteilen, in welche Richtung eine mögliche Verteidigung abzielt. Vor allem dann, wenn rechtliche Fragen im Raum stehen oder eine Strafmaßverteidigung (also die Abschwächung der Strafe aus der Vorinstanz) beabsichtig ist, kann es durchaus Sinn machen hier bereits im Vorfeld die Weichen richtig zu stellen. Ähnliches gilt natürlich für die beschränkte Einlegung der Berufung auf das Strafmaß oder auf die Nebenfolgen (siehe oben).

 

Unterschied zwischen Berufung und Revision

Während die Berufung eine neue Tatsacheninstanz darstellt, in der alte und neue Sachbeweise, Zeugen, Sachverständige etc. nochmals bzw. neu gehört und berücksichtigt werden (der Prozess wird nochmal komplett neu aufgerollt), wird das Urteil in der Revision nur auf Rechtsfehler – das heißt Verfahrensfehler und Verstöße gegen die richtige Anwendung des Strafgesetzes – überprüft. Das bedeutet: Im Fall einer Berufung, die nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Einzelrichter oder Schöffengericht) möglich ist, findet eine komplett neue Gerichtsverhandlung vor einem neuen Richter statt. Dieser kann die alten Sachbeweise, Zeugen und Gutachten komplett neu würdigen und sogar neue Beweise hinzuziehen.

In der Revision findet in der Regel keine neue Gerichtsverhandlung statt, die Richter entscheiden meist an ihrem Schreibtisch im Bürowege, da sie gar keine Beweise (auch keine neuen Beweise) würdigen, sondern nur das Urteil der Vorinstanz auf rechtliche Fehler überprüfen. Da es sich hierbei um eine rechtlich äußerst schwierige, meist sogar recht wissenschaftliche Aufgabe handelt (nicht selten geht es bei der Revision um sehr komplexe rechtswissenschaftliche Fragen), gehört die Revision zur Königsdisziplin des Strafrechts, die nur sehr wenige Anwälte beherrschen und daher überhaupt anbieten.

Bei der Berufung spricht man daher von einer echten zweiten Chance für den Mandanten, wohingegen die Revision nicht selten als die letzte und auch deutlich weniger erfolgversprechende Chance bezeichnet wird.

 

Ist ein weiteres Rechtsmittel möglich?

Soweit auch die Berufung nicht zum erwünschten Ziel führt, kann das Berufungsurteil mit einem weiteren Rechtsmittel, der Revision, angefochten werden. Die Revision ist das letzte – und bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts sogar das einzige – Rechtsmittel, mit welchem gegen eine Verurteilung des Landgerichts vorgegangen werden kann.

Allerdings ist die Revision  ein rein formales Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob das Urteil der Vorinstanz (Landgerichts) rechtlich korrekt ergangen ist. Es geht also nur noch um rein juristische Rechtsfragen und nicht etwa – wie bei der Berufung (s.o.) – um eine neue Bewertung von Zeugenaussagen oder anderer Beweise. In der Revision wird also der Prozess der Vorinstanz nicht nochmal komplett aufgerollt, stattdessen wird in der Regel nur am Schreibtisch des Richters geprüft, ob das vorinstanzliche Gericht irgendwelche Rechtsfehler in seinem Urteil (sog. materiell-rechtliche Fehler) oder dem Prozess (sog. Verfahrensfehler) gemacht hat.

 

Fazit

Die Berufung in Strafverfahren ist eine sehr erfolgversprechende Chance die Ausgangslage der ersten Verurteilung deutlich zu verbessern, in nicht wenigen Fällen auch auf einen Freispruch.

Neue Beweise können erhoben, alle Zeugen nochmals genauestens auf den Zahn gefühlt, (neue) Gutachten beantragt,Verständigungsgespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht geführt und selbstverständlich auch die rechtliche Lage gänzlich neu bewertet werden.

Gerade deshalb und weil die erstinstanzlichen Amtsgerichte aufgrund der massenhaften Abfertigung zahlreicher Verfahren auch viele Fehler machen, ist es in der Berufung allerdings dringend notwendig einen Partner an der Seite zu haben, der die sich in der zweiten Instanz neu ergebenden Möglichkeiten optimal für den Mandanten ausschöpft und die vielen Freiheiten und Ermessensspielräume, die ein Berufungsrichter in der zweiten Instanz innehat, für sich nutzt.

Wenn nämlich die begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des Falls besteht z.B. weil sich die Tat(en) nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen lässt (lassen), problematische Rechtsfragen bestehen oder andere vielfältige Gründe vorliegen, die den Schluss nahe legen, ein besseres Ergebnis für den Mandanten erzielen zu können,  müssen die Rechtspositionen des Mandanten rigoros umgesetzt und mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln erkämpft werden –  z.B. durch neue Beweisanträge, Gutachten und Zeugen, druckvollere Zeugenvernehmung oder der überzeugenden Darstellung anderer rechtlicher Positionen.
Umgekehrt kann auch eine geständige Strafmaßverteidigung – die oft mit einer Verfahrensabsprache (sog. Deal) oder einem sog. Täter-Opfer-Ausgleich einhergeht – zielführend sein, die regelmäßig zu einem deutlich milderen Urteil in der Berufungsinstanz führt.

Hierzu bedarf es allerdings Spezialisten, die nicht nur die nötige Erfahrung, sondern auch Fachkompetenz mitbringen, insbesondere in Bezug auf den deutlich förmlicheren Ablauf des Strafverfahrens vor den Berufungsgerichten.

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Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

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