Überblick zum Arznei- und Betäubungsmittelstrafrecht

Strafrecht
Besitz, Betäubungsmittelrecht, BTM, BTMG, Drogendelikte, Erwerb, Handel

Konsum ist nicht strafbar – der Weg zum Konsum aber umso mehr

Bei juristischen Laien hält sich oftmals hartnäckig das Gerücht, als Gelegenheitskonsument habe man nicht wirklich etwas zu befürchten, schließlich sei der reine Konsum nicht strafbar. Das mit dem straflosen Konsum stimmt zwar – aber das Betäubungsmittelgesetz ist gleichzeitig so konstruiert, dass praktisch jede andere Tätigkeit im Umgang mit Drogen strafrechtlich erfasst wird. Insbesondere auch der Erwerb und der Besitz. Da bringt es also relativ wenig, wenn der Konsum selbst straflos ist.

Bereits für kleinere Verstöße wie Erwerb und Besitz von Drogen als Gelegenheitskonsument sieht § 29 Abs. 1 BtmG einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts kann die Freiheitsstrafe natürlich auch zur Bewährung ausgesetzt werden, vorausgesetzt sie fällt nicht höher aus als 2 Jahre. Bei Freiheitsstrafen über 2 Jahren ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich.
Welche Strafe innerhalb dieses Strafrahmens dann letztendlich verhängt wird, entscheidet das Gericht. Insoweit ist es natürlich durchaus möglich, dass vergleichbare Straftaten in dem einen oder anderen Bundesland unterschiedlich hart bestraft werden. Es gibt eben in jedem Gerichtsbezirk gewisse „Tarife“ für bestimmte Straftaten und bestimmte Arten von Drogen, die sich in der Praxis etabliert haben. Zwingend ist das aber nicht, zumal bedacht werden muss, dass sich die letztendlich verhängte Strafe aus unterschiedlichen Gesichtspunkten zusammensetzt. Nicht nur die Menge und Art der Drogen, sondern auch die Umstände der Tat, die Person des Täters und nicht zuletzt seine Vorgeschichte (Vorstrafen!) fließen in die Beurteilung mit ein.

Das heißt: Selbst wenn Sie nur wegen Besitz einer kleinen Menge einer relativ „harmlosen“ Droge wie Haschisch angeklagt sind, wird der Richter Sie irgendwann ins Gefängnis schicken, wenn vorherige Verurteilungen sie nicht abgeschreckt haben.
Schon der einmalige Besitz kleinerer Mengen kann zu einer Verurteilung zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe führen, was Ihnen neben den Verfahrenskosten auch schnell einen Eintrag im Führungszeugnis einbringen kann.

 

Die „nicht geringe Menge“ und die Folgen

Abgesehen von den gesundheitlichen Risiken sind auch die strafrechtlichen Risiken von Drogen sehr hoch. Wenn Sie allerdings dennoch Drogenkonsument sind – sei es regelmäßig oder nur ab und zu zur „Entspannung“ oder für eine Party-Nacht – dann seien Sie insbesondere dringend vor dem Umgang mit „nicht geringen Mengen“ an Drogen gewarnt. Hier verstehen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht keinen Spaß. Dies gilt insbesondere bei den sogenannten „harten Drogen“ wie Heroin und Kokain mit deren hohem Suchtpotential.

Für die gängigen Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung folgende sog. Grenzwerte festgesetzt, das heißt ab mindestens diesem Wert spricht man von einer „nicht geringen Menge“:

Haschisch/Marihuana: 7,5 g reines THC (Tetrahydrocannabinol)
Heroin: 1,5 g reines HHC (Heroinhydrochlorid)
Kokain: 5,0 g reines CHC (Cocainhydrochlorid)
Amphetamin: 10 mg Amphetaminbase
Methamphetamin (Crystal-Meth) 5 g Methamphetamin-Base
Ecstacy (MDE,MDMA,MDA): 35 g MDE-Hydrochlorid

Es ist also nicht zu empfehlen, die oben erwähnten Mengen zu überschreiten, was im Einzelfall aber schnell passiert ist, zumal Sie ja gar nicht wissen können, wie hoch der Wirkstoffgehalt der von Ihnen erworbenen Drogen ist. Immerhin ist die Qualität im Kleinhandel oft nicht sehr gut, was Sie zwar ärgert, aber Ihnen wenigstens zu Gute kommt, wenn Sie von der Polizei erwischt werden. Dennoch können Sie schneller in den Bereich der „nicht geringen Menge“ kommen, als Sie vielleicht denken. Wenn Sie nur mal für einen besonderen Anlass (gerne mal die Silvesterfeier oder ein Geburtstagsfest) oder für Freunde oder Bekannte ein bisschen mehr einkaufen (auch weil der Preis dann günstiger ist), zum Beispiel 15 Gramm Koks, dann haben Sie bei einem durchaus üblichen Wirkstoffgehalt von 30% schon die nicht geringe Menge mit entsprechender Strafandrohung erreicht.

Das ist noch nicht Ihr einziges Problem: Ab dem Besitz einer gewissen Menge wird Ihnen die Staatsanwaltschaft nämlich auch einfach unterstellen, dass Sie beabsichtigen, damit Handel zu treiben und Dealer mag die Justiz überhaupt nicht. Die Justiz lässt noch ein bisschen Nachsicht walten, wenn Sie nur Ihre eigene Gesundheit durch Drogenkonsum ruinieren („jeder hat das Recht auf Selbstschädigung“), aber Leute, die die Gesundheit und das Leben anderer (gar noch Minderjähriger) gefährden nur wegen des Gewinnstrebens müssen mit harten Strafen rechnen. Soweit die bei der Justiz vorherrschende Meinung.

Es sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass Sie bei sog. harten Drogen im Bereich von 50 bis 100 Gramm brutto ganz erheblich in Gefahr laufen in Untersuchungshaft gesteckt zu werden. Dann das Gericht wird hier regelmäßig Fluchtgefahr unterstellen, weil Sie in diesem Mengenbereich mit einer Strafe von über 2 Jahren rechnen müssen, die dann ja -wie oben erwähnt- nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Diese Vorgehensweise scheint aber eine „bayerische Besonderheit“ zu sein, die in einigen anderen Bundesländern nicht so stringent gehandhabt wird.

Um den für die Höhe der zu verhängenden Strafe zu berücksichtigenden Wirkstoffgehalt festzustellen, werden die sichergestellten Drogen übrigens von der Polizei an ein chemisches Labor übergeben, welches ein sogenanntes Wirkstoffgutachten erstellt. Die (nicht ganz geringen) Kosten hierfür werden Ihnen dann im Falle einer Verurteilung über die Verfahrenskosten in Rechnung gestellt.

Nur bei der Sicherstellung offenkundig geringer und zum Eigenkonsum bestimmter Drogen – beispielsweise im Nachtleben – verzichtet die Staatsanwaltschaft normalerweise aus Kostengründen auf ein Wirkstoffgutachten. Das Gericht nimmt dann zu Ihren Gunsten einen geringen Mindestwirkstoff-Gehalt an.

In seltenen Einzelfällen kann es aber durchaus sinnvoll sein, trotz kleiner (Brutto)mengen ein Wirkstoffgutachten noch nachträglich einholen zu lassen, wenn etwa Anhaltspunkte vorliegen, dass in der sichergestellten Droge überhaupt kein Wirkstoff vorhanden ist, etwa weil Sie Ihr Dealer „abgelinkt“ hat. Denn wenn in der sichergestellten „Droge“ kein mindestens für einen Rauschzustand erforderlicher Wirkstoff enthalten ist, ist auch grundsätzlich keine Strafbarkeit gegeben.

 

Schweigen ist (fast) immer Gold

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu Schweigen. Dieses sollten Sie gerade bei einem Vorwurf aus dem Betäubungsmittelstrafrecht nutzen – ob Sie sich etwas vorzuwerfen haben oder nicht!
Zwar beginnen die meisten Verfahren im Betäubungsmittelstrafrecht für den Beschuldigten damit, dass eine gewisse Menge Drogen bei ihm aufgefunden wird. Damit alleine lässt sich aber oft gar nicht so viel beweisen, wie sie denken. Aber sie erinnern sich: Abgesehen vom Eigenkonsum ist nahezu jede andere Tätigkeit im Umgang mit Drogen strafbar. Sie können bei ihrem ersten Zusammentreffen mit der Polizei nicht wissen, was ihnen konkret zur Last gelegt wird, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen, was etwaige Zeugen ausgesagt haben und welche Anschuldigungen damit letztlich im Raum stehen. Eines ist aber sicher: Ihre Aussage kann und wird gegen Sie verwendet werden.
Selbst wenn es nur eine dumme Ausrede ist, kann diese schlimme Folgen für Sie haben. Wenn Sie zum Beispiel sagen, dass sie ja eigentlich gar nicht so viel konsumieren, dann wird es später schwierig zu argumentieren, dass Sie kein Dealer sind.
Die bei Ihnen aufgefundene Menge alleine werden Sie üblicherweise nicht wegdiskutieren können, sämtliche mehr oder wenige dumme Ausreden hat die Polizei schon gehört. Wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt, ist das schlecht. Aber bedenken Sie: Neben der „nicht geringen Menge“ lauern jede Menge weitere potentielle Strafverschärfungen, die auch und gerade für Gelegenheitskonsumenten sehr relevant sind und häufig massiv unterschätzt werden. Das Problem dabei: Insbesondere in der Kombination mit der „nicht geringen Menge“ landen Sie dann viel schneller im Gefängnis, als Sie vielleicht denken. Und das beste Beweismittel gegen Sie ist fast immer ihre eigene unbedachte Aussage.

Das Alles sollten Sie sich vor Augen führen, wenn wir jetzt im Folgenden zu einigen sehr unangenehmen Vorschriften kommen, die der Gesetzgeber in das BtmG geschrieben hat.

Beispielsweise sieht § 29 Abs.3 BtmG eine Mindest(!)strafe von 1 Jahr vor, wenn man Ihnen vorwirft, bei den oben aufgelisteten Grundtatbeständen gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Nun werden Sie denken, das trifft ja nur auf Täter zu, die quasi „beruflich“ Drogenhändler sind. Weit gefehlt! Zwar trifft die Strafverschärfung selbstverständlich auch auf diese Tätergruppe zu, aber nicht nur: Gewerbsmäßigkeit liegt nämlich schon dann vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und von einigem Umfang zu verschaffen. Im Klartext: Nicht nur Drogengroßhändler, auch Drogenzwischenhändler und Kleinhändler können gewerbsmäßig handeln. So kann ein Kleindealer, der sich durch den Verkauf von Drogen die Mittel zur Befriedigung seiner Sucht in Form von Stoff oder Geld verschafft bereits gewerbsmäßig handeln.
Ein Beispiel: Sie konsumieren mehr oder weniger regelmäßig Drogen und haben einen Dealer an der Hand, der Ihnen bei Abnahme einer bestimmten Menge einen „guten Preis“ macht. Sie kaufen ein bisschen mehr als Ihren persönlichen Bedarf ein und verkaufen den Rest an Ihre Freunde und Bekannte mit einem „kleinen Aufschlag“ weiter und finanzieren sich dadurch Ihren eigenen Konsum. Wenn Sie das nicht nur einmal machen, sondern über eine gewisse Dauer, sind Sie schon beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Handeltreibens.
Oder: Sie beziehen ein regelmäßiges (legales) Einkommen aus Ihrem Beruf, aus finanzieller Unterstützung der Eltern oder aus einem Nebenjob z.B. für Ihr Studium, aus Hartz4-Leistungen usw. und verschaffen sich durch kleinere Btm-Geschäfte vielleicht auch nur im näheren Freundes-und Bekanntenkreis eine kleine Zusatzeinnahme für den nächsten Urlaub oder für ein paar Anschaffungen, so kann hier bereits gewerbsmäßiges Handeltreiben vorliegen, da hierfür nicht erforderlich ist, dass diese „Geschäftchen“ Ihre Haupteinnahmequelle sind.

Eine weitere Strafverschärfung gegenüber § 29 Abs.1 BtmG sieht § 29a BtmG vor, eine gerade in Absatz 1 Nr.2 sehr praxisrelevante und „gefährliche“ Vorschrift.
Diese Vorschrift sieht ebenfalls eine Mindest(!)strafe von 1 Jahr vor, wenn Sie zum Zeitpunkt der Tat selbst 21 Jahre oder älter sind und an eine Person unter 18 Jahren Betäubungsmittel abgeben oder ihr diese zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Mit dieser Vorschrift will das Gesetz junge Leute schützen, indem es höhere Strafen für Täter vorsieht, die Drogen an Minderjährige abgeben.
Im Klartext: Sie rauchen einen Joint, vielleicht auch in einer „Kifferrunde“, und geben diesen -auch nur zum Mitrauchen- an eine Person unter 18 Jahren weiter. Schon sind Sie bei einer Mindeststrafe von 1 Jahr Gefängnis. Jetzt stellen Sie sich mal vor, dass Ihnen die Polizei nachweisen kann, dass dies schon einige Male so geschehen ist, dann haben Sie für jeden einzelnen Fall eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Und wir erinnern uns: Ab einer höheren Freiheitsstrafe als 2 Jahre gibt es keine Bewährung mehr!

Eine weitere nochmals verschärftere Strafvorschrift befindet sich in § 30 BtmG.
Hier befinden wir uns schon teilweise im „Profi-Bereich“. Nach § 30 BtmG wird mit mindestens 2 Jahren (!) unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt.
Und nicht so selten ist der Fall, dass jemand, der weit davon entfernt ist, professioneller Rauschgiftdealer zu sein, mal zu einem entspannten Kurzurlaub nach Holland fährt (Standortvorteil Köln/Aachen!) und angesichts der günstigen Einkaufsgelegenheiten ein kleines „Mitbringsel“ nach Deutschland mit sich führt, sagen wir mal „nur“ 100g Marihuana.
Nun sollte es sich wenigstens herumgesprochen haben, dass trotz infolge des Schengen-Abkommens offener Grenzen gerade auf den Autobahnen von Holland oder auf der entsprechenden Zugstrecke auch viele Kilometer von der holländischen Grenze entfernt noch sehr häufig Kontrollen durch die Polizei durchgeführt werden. Besonders unauffällig wirkt sich hier intensiver Marihuana-Geruch im Auto oder die geröteten Augen der Fahrzeuginsassen aus.
Jedenfalls ist das Mitbringsel aus Holland schnell entdeckt oder wird gleich freiwillig an die Polizei herausgegeben (sie hätten es sowieso gefunden). Da das holländische Gras oftmals von extrem guter Qualität ist, ist die nicht geringe Menge (7,5g THC) bei unserem Beispiel locker überschritten. Damit wären wir beim Besitz einer nicht geringen Menge, für die das Gesetz in § 29a Abs.1 Nr.2 BtmG eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsieht.
Nun macht aber unser Holland-Urlauber den Kardinalfehler, gegen das wichtigste strafrechtliche – und insbesondere betäubungsmittelstrafrechtliche Gebot zu verstoßen – nämlich niemals irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Also sagt er der Polizei, er habe das Marihuana aus Holland mitgebracht. Natürlich weiß das die Polizei ohnehin, sie kann es aber nicht beweisen – außer sie hat das Auto ab der holländischen Grenze bis zur Kontrolle verfolgt.
Jedenfalls hat unser Urlauber jetzt ein Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am Hals, mit einer Mindest(!)strafe von 2 Jahren. Wir erinnern uns: Strafen über 2 Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Warum sollte der Richter aber nur die Mindeststrafe von 2 Jahren verhängen, der Strafrahmen geht ja bis zu 15 Jahren. Geht die Strafe nur einen Monat über die 2 Jahre, ist keine Bewährung mehr drin und unser Urlauber geht in Haft. Also: Finger weg von solchen „Mitbringseln“!

Und wenn Sie meinen, das wars jetzt aber: weit gefehlt, es geht noch eine Spur „härter“: § 30a BtmG sieht eine Mindest(!)strafe von 5 Jahren (!) vor, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind – das „Handeltreiben mit Waffen“.
Jetzt werden Sie sagen: Das ist nicht meine Liga!
Aber auch hier könnten Sie, auch wenn Sie sich nicht zu den „schweren Jungs“ zählen, leicht in eine strafrechtlich extrem unangenehme Situation kommen. Diese Vorschrift erfasst nämlich nicht nur die Fälle mit der schwarzen Luxuslimousine mit 10kg Koks im Kofferraum aus der 4 Männer in dunklen Nadelstreifenanzügen und Sonnenbrillen mit Maschinenpistolen bewaffnet entsteigen, sondern auch Fälle wie den Folgenden:
Sie bewahren bei sich zuhause eine etwas größere Drogenmenge auf (es müssen ja nicht ein paar Kilo sein), etwa weil Sie sich einen gewissen Vorrat zulegen wollten und/oder weil Sie auch ein bisschen Geld mit dem Verkauf machen möchten und bei einer größeren Menge natürlich einen günstigen Einkaufspreis bekommen. Es muss sich aber um eine nicht geringe Menge (egal welcher Droge) handeln. Wie schnell diese nicht geringe Menge erreicht sein kann haben wir weiter oben im Text besprochen.
Nun trifft es sich, daß die Polizei Ihnen unangemeldet einen kleinen Besuch abstattet, vielleicht aufgrund eines Hinweises einer Ihrer Kunden. Im günstigsten Fall klingelt die Polizei an Ihrer Wohnungstüre, gerne wird aber auch ein sogenannter Rammbock verwendet, wo Ihnen gleich die Wohnungstüre um die Ohren fliegt – deren Kosten Sie dann übrigens selbst ersetzen müssen.
Ihr Drogendepot ist schnell gefunden, zur Not unter Zuhilfenahme eines vierbeinigen Freundes der Polizei.
So weit so schlecht. Jetzt findet aber die Polizei neben den Drogen noch eine Waffe. Vermutlich bewahren Sie zu Hause keine „scharfen“ Schusswaffen oder gar Maschinenpistolen auf. Aber vielleicht liegt da aus Ihrer Jugendzeit noch ein Luftgewehr oder eine Luftpistole, ein Gasrevolver oder auch nur ein kleines Messer in der Nähe der Drogen herum und schon geht die Polizei davon aus, dass hier bewaffnetes Handeltreiben vorliegen könnte.
Allerdings fordert die Vorschrift des § 30a BtmG zusätzlich noch, dass diese bei Ihnen gefundenen Waffen oder gefährlichen Gegenstände auch zur Verletzung von Personen bestimmt waren. Diesbezüglich können Sie davon ausgehen, dass die Polizei Sie in der Vernehmungssituation zu der für Sie maximal schlechtesten Einlassung „hinleitet“.
Und dann schnappt die Falle zu, denn jeder Ermittlungsrichter wird Sie bei diesem Tatvorwurf und dieser Strafandrohung (Mindeststrafe 5 Jahre!) sofort in Untersuchungshaft stecken, egal was letzten Endes in der Verhandlung an Strafe herauskommt.

Kommen wir nun zu ein paar „Wohltaten“, die das Betäubungsmittelgesetz auch bereit hält, wobei eine dieser vermeintlichen Wohltaten mit äußester Vorsicht zu genießen ist. Es handelt sich hier um die Vorschrift des § 31 BtmG, manchen von Ihnen vielleicht bekannt unter den Begriffen „31er“ oder auch „Denunzianten-Paragraph“ oder „Verräter-Paragraph“. Wenn sie jemanden bei der Polizei „hinhängen“ können Sie demnach auf eine mildere Bestrafung für Ihre eigene Tat oder Ihren eigenen Tatbeitrag hoffen.
Sehr heikle Vorschrift. Klingt zunächst ganz gut, hat aber erhebliche Tücken, die Sie vermutlich auf den ersten Blick gar nicht erkennen.
Dass das Gericht völlig auf Ihre Bestrafung verzichtet, wenn Sie andere Leute belasten ist ziemlich praxisfremd. Aber eine Strafmilderung ist theoretisch möglich. Nun ist es aber keineswegs so, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift primär dafür in das Gesetz aufgenommen hat, um Ihnen eine Wohltat zu bereiten. Der eigentliche Hintergrund ist, die Leute zu ködern, ihre Hintermänner (Lieferanten) und Abnehmer zu benennen, um gegen den Drogenmissbrauch und die Drogenkriminalität vorzugehen.
Jetzt werden Sie vielleicht sagen: “und wenn schon, das Hemd ist mir näher als die Hose, Hauptsache ich komme günstig davon.“
Sie sollten aber folgendes in Ihre Überlegungen einbeziehen: Wenn Sie den Gesetzestext des § 31 BtmG genau durchlesen, steht dort geschrieben, dass das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern kann. Tut es in der Praxis auch, aber nach seinem Gutdünken und vielleicht nicht so erheblich, wie Sie sich das vorgestellt haben, denn es gibt keine vorgeschriebenen konkreten „Tarife“. Sie begeben sich also völlig in die Hand des Gerichts, denn die Strafrahmen des BtmG sind sehr weit gefasst, wie wir oben gesehen haben. Kann also sein, dass das Gericht Ihnen zwar einen „Rabatt“ gewährt, Sie aber trotzdem noch für ein paar Jahre ins Gefängnis schickt.
Aber darüber hinaus gibt es auch einen „moralischen Aspekt“: viele Mandanten sagen: „Ich hänge keinen anderen hin, ich bin kein Verräter!“. Das muss letztlich jeder für sich selbst entscheiden.
In der Praxis sieht es meistens so aus, daß der Drogenlieferant (den die Polizei natürlich drankriegen will) und/oder Ihre Abnehmer zu Ihrem Freundes-und Bekanntenkreis gehören. Wenn Sie diese Leute bei der Polizei „hinhängen“, sollten Sie bedenken, dass Sie dann keine Freunde und Bekannten mehr haben (jedenfalls diese nicht mehr), weil die Polizei natürlich gegen diese Leute aufgrund Ihrer Aussage vorgehen wird. Jetzt haben Sie also diese Aussage bei der Polizei „im Eifer des Gefechts“ gemacht (alles gesagt, was die hören wollen, damit man bloß schnell wieder wegkommt), trauen sich aber natürlich nicht, dies Ihren Freunden und Bekannten zu sagen oder streiten es vielleicht sogar ausdrücklich ab, in der Hoffnung, dass sie es nie erfahren werden, wer sie da hingehängt hat. Doch sie werden es erfahren, spätestens wenn deren Anwalt vom Gericht Einsicht in deren Akte erhält, dort befindet sich nämlich Ihre Aussage.
Und dann steht Ihnen unter Umständen noch eine sehr unangenehme Situation bevor: wenn Ihr Freund oder Bekannter selbst vor Gericht steht und bestreitet, mit Ihnen Drogengeschäfte gemacht zu haben, müssen Sie als Zeuge von Angesicht zu Angesicht gegen Ihre Leute aussagen. Und glauben Sie nicht, dass Sie aus der Nummer rauskommen: wenn Sie jetzt vor Gericht entgegen Ihren Angaben bei der Polizei aussagen, dass diese falsch waren und Ihr Freund unschuldig ist, dann bekommen Sie entweder (wenn Sie doch Geschäfte mit ihm gemacht haben, was zum Beispiel dadurch feststehen könnte, dass Sie diese Taten in Ihrer eigenen Verhandlung bestätigt und/oder dafür verurteilt wurden) ein neues Verfahren wegen Falschaussage oder wenn Sie Ihren Freund bei der Polizei tatsächlich zu Unrecht belastet haben ein neues Verfahren wegen falscher Anschuldigung (sowas ist nämlich auch strafbar).
Ein weiteres Problem bei Angaben nach § 31 BtmG ergibt sich dadurch, dass Sie sich zusätzlich, über das was Ihnen die Polizei bis jetzt nachweisen kann, selbst belasten, wenn Sie über weitere Drogengeschäfte mit anderen berichten. Dann bekommen Sie vielleicht für das Nennen weiterer Personen eine Strafmilderung, für zusätzlich eingeräumte Straftaten, von denen die Polizei ohne Ihre Aussage gar nichts gewusst hätte aber eine höhere Strafe.
Ferner müssen Sie Folgendes bedenken: Wenn Sie beispielsweise Ihren Drogenlieferanten nennen, steht die Polizei natürlich dann bei ihm vor der Türe und konfrontiert ihn mit Ihrer Aussage. Der ist dann natürlich mächtig sauer auf Sie und denkt sich vielleicht „jetzt packe ich aber mal aus“ und schildert der Polizei, dass er Ihnen nicht nur -wie von Ihnen ausgesagt- ein oder zweimal etwas verkauft hat, sondern schon x-mal mehr. Schon erhöht sich Ihr „Strafkonto“, dass Sie doch durch Ihre Aussage „abbauen“ wollten.
Eines noch am Rande: wenn Sie tatsächlich mal im Gefängnis landen, sollte niemand erfahren, dass Sie andere Leute bei der Polizei hingehängt haben, denn den sog. „31ern“ geht’s im Gefängnis richtig schlecht, unter Mithäftlingen mag man keine Verräter.

Sie sehen also, die Vorschrift des § 31 BtmG ist äußerst kritisch zu sehen. Sicher gibt es (seltene) Einzelfälle, wo es auf er Kippe steht, ob Sie ins Gefängnis kommen oder noch einmal mit einer Bewährungsstrafe davonkommen und wo dann möglicherweise das Benennen von Hintermännern den Ausschlag gibt. Sie haben dann mit Ihrem Wissen, an das die Polizei herankommen will einen Trumpf im Ärmel, den Sie aber nicht einfach „ins Blaue hinein“ bei einer polizeilichen Vernehmung ausspielen sollten, weil pauschale Versprechungen der Polizei („das wird sicher zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden“, „das wird den Richter oder Staatsanwalt milde stimmen“) nichts wert sind, da die Polizei hier nichts zu entscheiden hat.
Hier brauchen Sie einen fachkundigen, erfahrenen Verteidiger, der beurteilen kann, was Ihr Hintergrundwissen wert ist und der versuchen kann, beim Staatsanwalt und/oder beim Gericht eine konkrete Zusage über die zu verhängende Strafe für Sie auszuhandeln. Wenn Sie Ihr (vielleicht wertvolles) „Pulver“ ohne Rücksprache mit einem Verteidiger durch eine Aussage bei der Polizei verschießen, bekommen Sie einen warmen Händedruck und sind im Übrigen dem Gutdünken von Staatsanwaltschaft und Gericht ausgeliefert.

 

Betäubungsmittel und Führerschein

Sie ahnen es schon: Wenn Sie unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgegriffen werden, ist der Führerschein üblicherweise weg. Aber auch Fahrradfahrer oder sogar Fußgänger können Probleme mit der Führerscheinbehörde bekommen. Schon wenn Anhaltspunkte für einen auch nur einmaligen Drogenkonsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis vorliegen, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn der Konsum Tage oder sogar Wochen zurückliegt. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann die Fahrerlaubnisentziehung begründen, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente, wie beispielsweise fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum, bestehen.
Auch dies sollten Sie vor unbedachtem Konsum berücksichtigen, wenn Sie auf Ihr Auto angewiesen sind.

 

Arzneimittel- und Dopingstrafrecht

Neben dem Betäubungsmittelgesetz ist auch der unerlaubte Umgang mit gewissen Arznei- und Dopingpräparaten strafbar. Näheres ergibt sich aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Stark verkürzt gesagt sind die Prinzipien ähnlich. Die Strafvorschriften gehen nicht ganz so weit „nach oben“, am „unteren Ende“ ergibt sich aber kein nennenswerter Unterschied. Besondere Vorsicht ist geboten, da nicht wenige in Deutschland verbotene Präparate im Ausland entweder legal erhältlich sind oder deren Besitz nicht ernsthaft verfolgt wird. Gerade bei der Einfuhr oder gar Bestellungen im Internet von unseriösen Quellen kann hier ganz schnell die Polizei oder der Zoll vor der Tür stehen.
Eine Besonderheit ist, dass bei kommerziell erhältlichen Mitteln oftmals ein von den Ermittlungsbehörden angeordnetes teures Wirkstoffgutachten keinen großartigen Erkenntnisgewinn bereithält, da möglicherweise genau so viel Wirkstoff in den Mitteln enthalten ist wie auf der Packung steht. In solchen Fällen kann ein frühes umfassendes Geständnis Sinn ergeben, um weitere (teilweise sehr erhebliche) Kosten zu sparen.

Weitere Informationen zum Betäubungsmittelrecht

 

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

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1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
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2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
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