Das Recht auf seiner Seite zu haben bedeutet nicht auch gleichzeitig zu seinem Recht zu kommen – das ist leider nichts Neues, gilt aber im Strafrecht umso mehr!

 

Großer Ermessensspielraum von Richtern und Staatsanwälten

Nirgendwo sonst hat das Gericht so viele Freiheiten und Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: die reichen von einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten oder auch vielen Jahren. (Allein der Strafrahmen beim einfachen Diebstahl erlaubt es einem Richter darüber zu entscheiden, ob er den Täter nur verwarnt, eine Geldstrafe verhängt oder für bis zu 5 Jahren wegsperrt!)

 

Entscheidungen oft aus dem Bauch heraus

Erschwerend kommt hinzu, dass Strafurteile auf einer häufig rein subjektiven, objektiv kaum nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen. Anders als im Zivilrecht werden die Entscheidungen nicht selten aus dem Bauch heraus gefällt.

Es gäbe nunmal keine Wahrheitserforschung um jeden Preis, heißt es lapidar zur Rechtfertigung, dass im deutschen Strafrecht das Urteil auf Grundlage der freien Überzeugung eines Richters gefällt wird. Seine Moralvorstellungen, seine Vorurteile, sein Gefühl, entscheidet letztlich darüber, wie Beweise gewertet werden und wie das Urteil ausfällt – Freispruch, Verfahrenseinstellug oder Gefängnis. Beweisregeln, wonach festgelegt wäre, wann ein Richter beispielsweise berechtigte Zweifel haben müsste, gibt es nicht. Ganz im Gegenteil:  Ein Richter kann aus einem Beweis jeden Schluss ziehen, ganz egal ob auch andere Schlüsse denkbar sind. Das Gericht muss daher selbst bei mehreren möglichen Schlussfolgerungen auch nicht die für den Angeklagten günstigste wählen. Der Richter erhält damit per Gesetz die Fähigkeit, aufgrund einer zweifelhaften Beweislage zu verurteilen. Er muss lediglich persönlich von Zweifeln befreit sein, selbst wenn alle anderen Beteiligten oder Prozessbeobachter zu dem übereinstimmenden Ergebnis kommen, dass der Richter – angesichts der Umstände – Zweifel hätte haben müssen. Durch diese Konzeption der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Richter daher beinahe uneingeschränkt darin, wie er Beweise wertet und ob sie ihm ausreichen, einen Menschen gegebenenfalls bis zu lebenslänglich wegzusperren.

Iso ist beispielsweise bei „Aussage gegen Aussage“ Konstellationen Alles, was für eine Verurteilung nötig ist, dass der Tatrichter dem einzigen, parteilichen Zeugen mehr glaubt als dem Angeklagten. Dabei führen nicht selten körperliche Symptome,Verhaltensauffälligkeiten oder fehlende Verbalisierung eines Zeugen (oder auch des Angeklagten) zu einer objektiv völlig falschen richterlichen Überzeugungsbildung. Wenn ein Zeuge fürchterlich zu weinen beginnt oder um Worte ringt, wird mancher denken, dass dies für die Wahrheit sprechen müsse, obwohl derartige Deutungen mit keinerlei wissenschaftlicher Erkenntnis belegt sind!

Schlimmer noch: Obwohl es vor Gericht nicht selten um fachspezifische Fragen geht (z.B. forensische Datenauswertung, rechtsmedizinische Einordnung von Verletzungen, komplexe aussagepsychologische Fragen) muss ein Richter bei solchen außerjuristischen Expertisen noch nicht einmal einen Sachverständigen beauftragen! Wenn ein Richter der Meinung ist, die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde selbst zu besitzen – was der Richter auch noch selbst prüft und darüber entscheidet – , dann kann er auf Sachverständige und Gutachter einfach verzichten.

 

Das Strafverfahren birgt viele Gegner

Als wäre das Alles nicht schon unkalkulierbar genug („vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“), sieht man sich im Strafrecht zudem einer schieren Übermacht an prozessualen Gegnern gegenüber, angefangen vom anklagenden und damit von der Schuld des Angeklagten überzeugten Staatsanwalt über offen parteiische Nebenkläger und deren Opferanwälte bis hin zu bei Gericht als „bewährt“ bekannten voreingenommenen Sachverständigen. Vom Gericht (das  je nach Besetzung aus bis zu 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen besteht) ganz zu schweigen: Denn im Falle eines Gerichtsverfahrens steht zumindest zu Beginn fest, dass die Berufsrichter anhand der Aktenlage von der Schuld des Angeklagten überzeugt sind, andernfalls darf ein Gericht das Verfahren gar nicht erst eröffnen (nur wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens).

Oft ist hierbei auch eine Art Schulterschlusseffekt zwischen Staatsanwaltschaft und Richter zu beobachten der dadurch entsteht, dass der mit dem Gericht meist bekannte Staatsanwalt mit seiner Anklage ein beim Richter subjektiv wirkendes Präjudiz schafft das von den Berufsrichtern uneingeschränkt übernommen wird – wie auch von den nicht selten früh von den Profis „eingenordeten“ Schöffen (Laienrichtern).

Und um die „Verurteilungsmaschinerie“ perfekt zu machen, wird selbst der Pflichtverteidiger häufig von dem erkennenden Gericht ausgewählt der wiederum nicht selten von weiterer wohlwollender Beauftragung der Richter abhängig ist.

 

80 % aller Urteile sind Verurteilungen

Dass man unter diesen Umständen kaum von einer „ausgewogen und neutralen“ Ausgangslage im Strafrecht sprechen kann, scheint sich auch bei der gerichtlichen Verurteilungsquote von weit über 80 % zu manifestieren, die freilich von der notorisch kritikunempflindlichen Justiz nur als Beweis für die gute Arbeit der Staatsanwaltschaft und Richter gewertet wird. Der Druck der bei Strafverfahren auf dem Angeklagten lastet ist also enorm und wird nochmals durchgreifend verstärkt, wenn das Strafverfahren in erster Instanz vor dem Landgericht stattfindet – denn hier gibt es angesichts nur sehr eingeschränkter Rechtsmittel noch nicht einmal die Option auf eine wirkliche zweite Chance in einer neuen Tatsacheninstanz. Kurzum: Der Erfolg im Strafverfahren steht und fällt mit dem beauftragten Anwalt!

 

Kompetenz und Erfahrung reichen nicht für eine gute Strafverteidigung

Dabei sind es aber nicht nur die vielfach behauptete Fachkompetenz und Erfahrung im Strafrecht, die eine erfolgreiche Strafverteidigung ausmachen; Vielmehr sind es interdisziplinäre Zusatzqualifikationen, Spezialisierung auf einzelne Kerngebiete, soziale Kompetenz, Kampfgeist und ein Begegnen auf Augenhöhe, die zwischen Erfolg und Misserfolg entscheiden.

Gerade Letzteres (dem Richter und/oder Staatsanwalt auf gleichem Level zu begegnen) ist Grundstein für den Erfolg. Denn kein anderes Gerichtsverfahren wird so subordinativ geführt, wie das Strafverfahren. Nicht selten sehen Richter und Staatsanwälte den Strafverteidiger als minderqualifiziert an, oftmals damit begründet, dass er ja andernfalls ebenso den „Traumberuf“ des Richters oder Staatsanwalts oder zumindest den Job als smarter Wirtschaftsanwalt in der Großkanzlei ergriffen hätte.

Diesem Vorurteil muss daher mit mindestens ebenso großer Sattelfestigkeit im Strafrecht begegnet werden, wie es Staatsanwälte und Strafrichter schon ob der täglichen Befassung mit der Materie tun. Ein Allround-Anwalt wird schon wegen der für jedes Rechtsgebiet notwendigen speziellen Fachkenntnisse gar nicht in der Lage sein, auf den selben Wissens- und Erfahrungsstand zu kommen, wie jemand, der sich im Alltag ausschließlich mit demselben Gebiet befasst – ähnlich dem Facharzt in der Medizin.

Denn im Strafverfahren muss man nicht „nur“ druckvoll und geflissen Zeugen befragen können, ohne dabei freilich die strengen Regeln der Befragungstechnik zu verletzen – man muss parallel auch etwaige formale wie rechtliche Fehler eines Gerichts frühzeitig erkennen, sonst droht die sogenannte Rügepräklusion im Revisionsverfahren. Zudem ist Aufgabe des Verteidigers, scharf gegen antizipierte Typisierungen („der schuldige Angeklagte auf der Anklagebank“), subjektiven Vorurteilen und Stereotypen(„der ist schon so einer!“)Moralvorstellungen und gesellschaftlichen Konventionen („so etwas macht man eben nicht!“)groben Verallgemeinerungen und subjektiven Meinungen („bei Vorwurf Betrug sind doch sowieso alle schuldig“)vorzugehen und dabeiden eigenen Mandanten von Antipathien des Gerichts effizient abzuschirmen und ihn von dem meist als störend empfundenen Verteidigerverhalten klar abzugrenzen. Eines der am schwierigsten zu überwindenden Hindernisse stellt bei den Berufsrichtern dabei der sogenannte Ankereffekt dar, das heißt die Verschiebungen der richterlichen Wahrnehmung durch die Vorbefassung mit den Akten.

 

Spezialisierung auf einzelne Teilbereiche wie in der Medizin

Dass man bei der Bearbeitung von strafrechtlichen Spezialgebieten (Wirtschafts- Steuer- Sexual- Berufs- Medizinstrafrecht etc.) schon angesichts der eigens eingerichteten Fachdezernate bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht als Anwalt seinen Schwerpunkt auf dem jeweiligen Fachgebiet haben sollte, versteht sich dabei schon fast von selbst. Schließlich kann in einem so sensiblen Bereich wie dem Strafrecht, bei dem es nicht selten um die gesamte Existenz des Betroffenen geht, nichts Anderes gelten als in der Medizin: auch hier sucht man je nach Beachwerde den entsprechenden Facharzt auf.

Da ein Großteil aller Strafverfahren zudem überwiegend – in Sexualstrafverfahren meist sogar ausschließlich – auf dem Zeugenbeweis aufbauen, sind profunde Kenntnisse der Aussagepsychologie mit der einhergehenden Analyse der Aussageentstehung, Aussagevalidität, Aussagefähigkeit und Aussagepersönlichkeit unentbehrlich. Diese ermöglicht wiederum eine Untersuchung möglicher Aussagemotive, der Aussagequalität und allgemeiner Qualitätsmerkmale wie Detaillierungsgrad, logische Konsistenz, Anschaulichkeit und Strukturgleichheit. Diese Ergebnisse sind wiederum mit empirisch fundierten kriminologischen, kriminalpsychologischen und viktimologischen Erkenntnissen in Bezug auf den beschriebenen Deliktsbereich in Beziehung zu setzen, ebenso ist auf mögliche Konfundierungen der Aussagen zu achten.Wird vor dem Landgericht verhandelt, sollte der Anwalt zudem ausgewiesene Kenntnisse im Revisionsrecht haben und am besten schon im Prozess mit einem Revisionsspezialisten zusammenarbeiten, um nicht in Gefahr zu laufen, sich bei einer Fehlentscheidung des Gerichts wichtige Rügen abzuschneiden, was bei einem zu harten oder schlicht falschen Urteil essentielle Chancen für ein mögliches Revisionsverfahren zerstören kann.

 

Konflikt- und Konfrontation – nichts für schwache Nerven

Dabei sind das gesamte Strafverfahren hindurch Konfrontation und Konfliktfähigkeit ebenso wie Verhandlungsgeschick und Kampfgeist gefragt. Denn Strafverteidigung ist Kampf um das bestmögliche Ergebnis – Ob Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine angemessene Strafe unter Berücksichtigung aller auch außerprozessualen Nachteile und privaten Konsequenzen. Wo begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des angeklagten Sachverhalts besteht, weil sich die zur Last gelegten Tat(en) nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen lässt (lassen), problematische Rechtsfragen bestehen oder andere vielfältige Gründe den Schluss nahe legen, ein besseres Ergebnis für den Mandanten erzielen zu können, da muss konsequent gekämpft werden. Fehlerhafte Anordnungen eines Gerichts können dann nicht einfach widerspruchslos hingenommen, Richter müssen dann schon mal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder Beweiserhebungen auch gegen den Wunsch des Gerichtes durch sachgerechte Anträge erzwungen werden.

Obwohl das völlig selbstverständlich erscheint, scheuen viele Strafverteidiger einen solch offenen „Konflikt“, um nicht von Gerichten, aber auch den eigenen Anwaltskollegen als missliebige sogenannte „Konfliktverteidiger“ dazustehen. Denn in den Augen Vieler gilt ein solches Verhalten als eine bloße Form des Krawalls, nur um die Verurteilung des Mandanten zu verzögern. Dabei ist das Ergebnis gerade im Strafrecht meist offen, vor allem dann, wenn beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, echte Sachbeweise fehlen oder Zeugen widersprüchliche Angaben gemacht haben. Auch aus rechtlicher Sicht können sich oft genug juristische Probleme ergeben, die am Ende ein ganz anderes Ergebnis erwarten lassen.

 

Verhandlungsgeschick und Kompromissbereitschaft

Umgekehrt kann es aber nach einer umfassenden Analyse des Falls auch einmal sinnvoll sein, ein langwieriges Verfahren durch eine Verfahrensabsprache (Deal) abzukürzen oder in offensichtlichen Fällen das Strafmaß durch eine geständige Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu reduzieren. Doch kann und darf dies nicht der Regelfall sein, will man sein Recht auf ein faires, objektives und rechtsstaatliches Verfahren nicht aufgeben. Wo für das Wohl des Mandanten erforderlich, da muss der konstruktive juristische Konflikt gesucht und ausgehalten werden. Hauptaufgabe des Verteidigers kann daher nicht sein, Gericht und Staatsanwaltschaft zu umarmen und die „Verurteilungsbegleitung“ als seine eigentliche Domäne zu begreifen. Schließlich stehen nun mal zwischen Anklage und Verteidigung offensichtlich widerstreitende Interessen. Wenn für den Angeklagten eine realistische Chance auf einen Freispruch oder eine deutlich geringere Strafe besteht, dann sollte der Verteidiger mit allen rechtlichen Mitteln dafür kämpfen. Denn im Strafrecht gilt: Man hat nur soviel recht, wie der eigene Anwalt gut ist;

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei / unserem Erfolgskonzept

 

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

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