Mehr Gegner als Verbündete

Die Gegenüberstellung aller Beteiligten am Strafprozess zeigt, dass der Mandant einer schieren Übermacht an Gegnern gegenüberseht, angefangen von dem Staatsanwalt als Ankläger, dem sich zunehmend oft Nebenkläger nebst deren Anwälten anschließen bis hin zu Sachverständigen und letztlich auch dem Gericht selbst.

Denn mit Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens machen die Berufsrichter bereits deutlich, dass sie nach Aktenlage eine Verurteilung des Angeklagten für überwiegend wahrscheinlich halten. Die Hoffnungen auf einen positiven Verfahrensausgang sollten also realistischer Weise nicht zu hoch angesetzt werden. Im Gegenteil sollte die Verteidigung im Rahmen einer konservativen Einschätzung der Lage alle Mitglieder des Gerichts zugleich auch als potentielle Gegner begreifen.

Bei all dieser rein quantitativen Übermacht an prozessualen Gegnern muss man zusätzlich beachten, dass Richter und Staatsanwälte dem „normalen“ Anwalt regelmäßig an Praxiserfahrung vor Gericht weit überlegen sind.

Während sich die meisten Rechtsanwälte oft um eine Vielzahl außergerichtlicher, rein beratender Fälle teilweise auch in anderen Rechtsgebieten kümmern, sind Staatsanwälte und Strafrichter naturgemäß ausschließlich im Bereich des Strafrechts aktiv.

Schon der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass ein Strafprozess unter diesen geschilderten Umständen kaum eine ausgewogene Ausgangssituation bietet. In bedeutenden oder schwierigen Verfahren bedarf es daher unbedingt eines ausschließlich auf die Prozessverteidigung spezialisierten Anwaltes, um Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe begegnen zu können.

 

Prozessverteidigung ist Konflikt und Konfrontation

Die Verteidigung in Strafsachen erinnert bisweilen an ein Schachspiel – allerdings mit oft unbekannten Figuren. Es ist im Einzelfall nicht vorhersehbar, wie z.B. ein Zeuge aussagen, auf bestimmte Fragen reagieren oder womöglich gar „einknicken“ wird.

Hinzukommt, dass die Würdigung der Beweise auf subjektiven Eindrücken des Gerichts beruht und das Urteil allein auf Grundlage der Überzeugung des Gerichts gefällt wird. Moralvorstellungen, Vorurteile und Gefühle entscheiden letztlich mit darüber, wie Beweise gewertet werden und wie das Urteil ausfällt!

Es ist ein großer Irrtum zu glauben, dass ein möglichst kooperativer oder gar unterwürfiger Umgang mit dem Gericht die Chancen auf einen besseren Verfahrensausgang erhöht. Keineswegs frei ist das Gericht nämlich im Umgang mit prozessualen Anträgen der Verteidigung, mit welchen die Erhebung weiterer Beweise erzwungen werden soll. Wo also begründete Aussicht auf eine andere Bewertung des angeklagten Sachverhalts besteht, da muss konsequent gekämpft werden – gerade bei einem gegen den Angeklagten bislang voreingenommenen Gericht. Der Prozessverteidiger muss den konstruktiven juristischen Konflikt mit dem Gericht in solchen Fällen nicht nur aushalten, sondern sogar aktiv suchen. Wenn für den Angeklagten eine realistische Chance auf einen Freispruch oder eine deutlich geringere Strafe besteht, dann sollte der Verteidiger mit vollem Einsatz und allen rechtlichen Mitteln dafür kämpfen.

 

Prozessverteidigung erfordert Fachwissen in Aussagepsychologie und Vernehmungstechnik

Nach wie vor nimmt der Zeugenbeweis die wichtigste Rolle im Strafprozess ein – dies obwohl längst feststeht, dass Zeugen die unzuverlässigsten Beweismittel überhaupt sind. Entsprechend muss sich der Prozessverteidiger auf ganz erhebliche Unwägbarkeiten bei der Zeugeneinvernahme blitzschnell einstellen und seine Strategie sofort umstellen können. Dabei bleiben von Anfang an viele Fragen offen: Was haben Zeugen wirklich gesehen? Was glauben sie gesehen zu haben? Was haben sie bereits vergessen und durch Phantasie oder vermeintlich zuverlässige Informationen durch Dritte, die Polizei oder Medienberichte ersetzt? Haben sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens? Wurden sie beeinflusst oder haben sie sich gar abgesprochen?

In all diesen Problemfällen muss der Prozessanwalt sofort wissen wie und im Rahmen welcher gesetzlichen Möglichkeiten er den Zeugen begegnet, ohne dabei die strengen Regeln der Befragungstechnik zu verletzen. Parallel muss der Verteidiger die vor Gericht getätigte Aussage des Zeugen nicht nur mit der Aktenlage vergleichen, sondern auch wichtige aussagepsychologische Faktoren wie Aussageentstehung, Aussagevalidität, Aussagefähigkeit, Aussagepersönlichkeit, Aussagequalität, mögliche Konfundierungen und mögliche Motive für die Aussage analysieren.

Nur dem erfahrenen und geschulten Prozessverteidiger wird es in der Regel möglich sein, den jeweiligen Aussageinhalt auf logische Konsistenz, Strukturgleichheit, Detaillierungsgrad, Interaktionsschilderungen und Komplikationen im Handlungsablauf, sowie eine nur auf das Randgeschehen, nicht aber auf die Kerninhalte erfolgte Schilderung zu überprüfen und dem Gericht solche Mängel wirksam aufzuzeigen.

Dabei muss der Verteidiger gleichzeitig auch noch gegen die regelmäßig vorhandenen Vorurteile des Gerichtes vorgehen: Hierzu gehören insbesondere antizipierte Typisierungen („der schuldige Angeklagte auf der Anklagebank“), subjektive Vorurteile und Stereotypen („der ist schon so einer!“), Moralvorstellungen und gesellschaftliche Konventionen („so etwas macht man eben nicht!“), grobe Verallgemeinerungen und subjektive Meinungen („bei Vorwurf Betrug sind doch sowieso alle schuldig“). Schließlich gilt es noch, den eigenen Mandanten von Antipathien des Gerichts möglichst effizient abzuschirmen und ihn als Person von dem meist als störend empfundenen Verteidigerverhalten klar abzugrenzen.

 

Prozessverteidigung ist Überzeugungsarbeit und erfordert Verhandlungsgeschick

Anders als im Zivilrecht werden Strafurteile nicht selten „aus dem Bauch heraus“ gefällt.  Dies mag auch damit zusammenhängen, dass die Urteile im Strafrecht regelmäßig noch am selben Hauptverhandlungstermin im Anschluss an die Beweisaufnahme und die Plädoyers verkündet werden.

Um so wichtiger ist es daher neben fachlicher Kompetenz auch prozessual zu überzeugen – nicht zuletzt mit Blick auf die vielen Freiheiten und weiten Ermessensspielräume des Gerichts. Wenn beweiserhebliche Tatsachen nicht eindeutig sind, Sachbeweise fehlen, Zeugen widersprüchliche Angaben machen oder schwierige rechtliche Fragen komplexe juristische Probleme aufwerfen, muss sich der Verteidiger unbedingt durchsetzen. Hierbei darf der offen ausgetragene Disput mit der Staatsanwaltschaft ebensowenig gescheut werden wie der konfrontative Konflikt in Hinblick auf fehlerhafte Anordnungen des Gerichts bis hin zum Erzwingen von Beweiserhebungen. Denn nur der Anwalt, der alle strafprozessualen und rechtlichen Mittel durchsetzungs- und überzeugungsstark einsetzt, kann vor Gericht das bestmögliche Ergebnis erzielen und den Mandanten vor drohenden gerichtlichen Fehlentscheidungen bewahren.

Umgekehrt ist aber auch nicht immer der konfrontative Konflikt die beste Option, wenngleich reine Geständnisbegleitung sicherlich nicht der Regelfall der Verteidigertätigkeit sein darf  – dazu ist das Ergebnis des Strafprozesses im Hinblick auf die vielfältigen Ausgangsmöglichkeiten zu offen. Aber wenn ein belastendes langwieriges Verfahren abgekürzt oder das Strafmaß drastisch reduziert werden kann, so darf auch der offene Dialog mit dem Gericht nicht gescheut werden. Allerdings erfordern auch  solche Verständigungsgespräche taktisches Verhandlungsgeschick.

 

Prozessverteidigung muss Netz mit doppeltem Boden schaffen

Keinesfalls unterschätzt werden dürfen die nur sehr eingeschränkten Anfechtungs-möglichkeiten gerade bei landgerichtlichen Verfahren. Etwaige Beschwerden / Widersprüche / Beweisanträge müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch formal korrekt gestellt werden, um im Falle einer Revision des Angeklagten überhaupt Berücksichtigung finden zu können. Gleichzeitig muss angesichts der äußerst restriktiven Überprüfungsmöglichkeiten von Urteilen des Landgerichts von der Verteidigung gezielt auf die Schaffung reversibler Urteilsgründe vorgebaut werden, um etwaigen Fehlentscheidungen gekonnt zu begegnen. Dies erfordert wiederum exzeptionelle Kenntnisse des gesamten Strafprozessrechts sowie des Revisionsverfahrens, ohne welche die formaljuristischen Hürden schon nicht zu bewältigen sind.

Erschwert werden die Erfolgsaussichten wenn zudem Rügen im vorherigen Prozess nicht rechtzeitig erhoben oder fehlerhafte Anordnungen des Gerichtes nicht beanstandet worden sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einer Beweisverwertung im Prozess nicht rechtzeitig widersprochen, ein Ablehnungsgesuch nicht rechtzeitig angebracht oder eine Besetzungsrüge nicht fristgemäß erhoben wurde. In solchen Fällen kann eine an sich erfolgversprechende Revision alleine durch Versäumnisse des Prozessverteidigers verloren werden.

 

Mehr Verteidiger, mehr Erfolg: Die Verteidigung im Team

Gerade in „großen Verfahren“ vor dem Landgericht,  ist die Verteidigung im Team, also die gleichzeitige Vertretung von mehr als nur einem Anwalt, zum unverzichtbaren Erfolgsfaktor unserer Kanzlei geworden.

Leider wird oft übersehen, dass gerade in Prozessen bei denen eine hohe Straferwartungund/oder großes öffentliches Interessedrohen (wie etwa bei Sexualdelikten, Haftsachen oder Delikten mit hohem Schaden), der Beschuldigte/Angeklagte einer Übermacht anprozessualen Gegnern gegenübersteht. Hinzu kommt, dass die gerichtliche Verurteilungsquote in Deutschland bei weit über 80 % liegt und man bei einer Verurteilung durch ein Landgericht faktisch keine zweite Chance hat, das Urteil von einem nächst höheren Gericht nochmals in Gänze überprüfen zu lassen.

Der Druck der damit auf dem Mandanten und damit auch auf seinem Anwalt lastet ist enorm. Zudem fällt eine suffizienteVerteidigungangesichts der nur sehr eingeschränkten Rechtsmittel gegen Urteile von Landgerichten ungleich schwerer, da parallel Fehler des Gerichts frühzeitig erkannt, rechtlich mögliche Finessen genutzt und medialen Beeinflussungen gekonnt begegnet werden müssen.

Getreu dem Motto „Vier Augen sehen mehr als zwei“ muss man sich im Strafprozess nicht auf einen einzigen Anwalt / Verteidiger beschränken. Wohl aus den oben genannten Gründen erlaubt das Gesetz einem Beschuldigten / Angeklagten die gleichzeitige Verteidigung durch bis zu drei Anwälte(zuzüglich eines etwaigen Pflichtverteidigers).

Und das macht durchaus Sinn: So lässt sich das Ungleichgewicht gegenüber den anderen Prozessbeteiligten wieder ausgleichen. Außerdem ist im Team eine deutlich druckvollere Zeugenbefragung (Stichwort: „Kreuzverhör), eine deutlich höhere Erkennung formaler wie rechtlicher Fehler des Gerichts und eine effizientere Abschirmung Antipathien gegenüber dem Mandanten möglich. Mehrere Verteidiger können während der Beweisaufnahme parallel Anträge stellen, Prozesshandlungen beanstanden oder Erklärungen vorbereiten und neue Erkenntnisse zeitgleich mit der Sich- und Rechtslage abgleichen.
Entsprechend erfordert eine Verteidigung im Team eine strukturierte Aufgabenverteilung, weshalb das Team idealer Weise nicht bunt zusammengewürfelt, sondern genau aufeinander und entsprechend der einzelnen Kompetenzbereiche abgestimmt sein sollte:

In geeigneten Fällen ist auch eine Auswahl von Anwälten aus unterschiedlichen Kanzleien mit unterschiedlichem Schwerpunkt zielführend. So erfordern Spezialgebiete wie z.B. Wirtschafts- Medizin- und Steuerstrafrecht besondere fachspezifische Kenntnisse deren strafprozessuale Durchsetzung wiederum nur durch einen erfahrenen Prozessanwalt sichergestellt werden kann – gerade auch mit Blick auf die strafrechtlichen Rechtsmittel, deren erfolgversprechende Grundlagen bereits im ersten Prozess geschaffen werden müssen.

Auch gibt es Konstellationen wo ein vor Ort erfahrener Anwalt zwar den Fall, den Mandanten und das Gericht bestens kennt, aber für fachspezifische Fragen eines  rechtlichen Spezialgebiets oder bei einem Großprozess die Unterstützung eines externen Spezialisten sucht, um für die Verteidigung optimal aufgestellt zu sein.
Und eben das garantieren wir auch unseren Mandanten: Ob Revisionsspezialist, Experte für Sexualstrafrecht oder Prozessanwalt für konfrontative Verteidigung, alle unsere Anwälte sind entsprechend ihren jeweiligen Spezialisierungen gezielt auf den entsprechenden Fall einsetzbar – Ob im eingespielten Kanzlei-Team oder zusammen mit anderen Anwälten und Spezialisten.

 

Fachkompetenz und Spezialisierung allein reicht nicht aus: Aktive Strafverteidigung erfordert erfahrene Prozessanwälte

Ob erste Instanz oder Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts – bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bedarf es nicht nur eines Spezialisten für das jeweilige Rechtsgebiet; der Ausgang des Verfahrens steht und fällt vor allem mit der Prozesserfahrung, Konfliktfähigkeit und den strafprozessualen Fähigkeiten des Strafverteidigers.  Für die bestmöglichen Erfolgschancen bedarf es daher unbedingt (zusätzlich) eines erfahrenen Prozessanwalts.

Dabei schätzen leider auch viele Rechtsanwälte mit wenig Prozesserfahrung und/oder Konfrontationsfreudigkeit die Risiken und Chancen eines Strafprozesses oft falsch ein. Denn vor einem deutschen Strafgericht begegnet man sich nicht auf Augenhöhe sondern muss – bisweilen sehr konfrontativ – für strafprozessuale Rechte des Mandanten kämpfen.

Denn unabhängig vom Interesse des oder der Geschädigten einer Straftat oder dem überhaupt bestehenden Interesse an einer Strafverfolgung, wird der Gerichtsprozess im Strafrecht streng inquisitorisch geführt und dabei mit sehr scharfen Sanktions- und Reaktionsmöglichkeiten durchgesetzt (Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Anwesenheitspflicht des Angeklagten und der Zeugen, Durchsuchung, Beschlagnahme und Sicherstellung von beweiserheblichen Tatsachen, Untersuchungshaft, Verurteilung zu langjährigen Freiheitsstrafen).

Schon ob der massiven juristischen, aber auch jenseits des Verfahrens belastenden Konsequenzen für den Mandanten birgt der Strafprozess ein ungeheures Konfliktpotenzial, dem man sich als Strafverteidiger nicht nur juristisch, sondern auch emotional gewachsen sehen muss. Denn im Strafrecht steht und fällt ein günstiger Verfahrensausgang mit den strafprozessualen Fähigkeiten und Erfahrungen des Verteidigers.

Ohne kontemporäre Expertise im Strafprozessrecht, exzeptionellem Verhandlungsmanagement und durchsetzungsstarker Konfliktfähigkeit kann man den Mandanten – im schlimmsten Fall – sogar regelrecht ins Gefängnis „hineinverteidigen“ und ihm dabei auch noch die Chance auf eine bessere Gerichtsentscheidung in der nächsthöheren Instanz nehmen.

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89 und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

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