Falschbezichtigungen wegen sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung sind zwar kein neues Phänomen, nehmen aber stetig zu. Das Bayerische Landeskriminalamt zitiert in einer Untersuchung zu Vergewaltigung und sexueller Nötigung, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden. Es gibt auch keine anderen Straftatbestände, bei denen die Häufigkeit einer Falschanzeige so hoch wäre, was noch mehr für die Konsequenzen gilt: Denn egal, ob es zu einer Verfahrenseinstellung wegen offensichtlicher Falschheit oder aber zu einem Freispruch nach einem langwierigen Gerichtsverfahren kommt, die Existenz, das Privatleben und die Familie des Betroffenen stehen nach solchen Vorwürfen nicht selten vor dem Ruin. Von einer Verurteilung eines Unschuldigen, dem aufgrund der hohen Strafen bei Sexualdelikten langjährige Haft droht, ganz zu schweigen.
Keine Beweise nötig, Aussage des „Opfers“ reicht für Verurteilung völlig aus
Gleichwohl Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder Missbrauch so hohe Strafen zur Folge haben (bis zu 15 Jahre!) und man daher meinen könnte, dass ähnlich den Tötungsdelikten, die ja ähnlich hohe Freiheitsstrafen zur Folge haben, daher genau so aufwendig recherchiert und ausgewertet werden müssten, reicht in Sexualverfahren eine einzige bloße Aussage des vermeintlichen Opfers.
Dies liegt daran, dass zum einen Sexualstraftaten sog. heimliche Delikte sind, also selten Zeugen anwesend sind und sich Beweismittel wie DNA-Spuren oder Handyauswertungen plausibel erklären lassen, zum anderen, dass es für die richterliche Überzeugungsbildung völlig ausreicht, wenn ein Zeuge, also das Opfer, glaubhaft von einer Tat berichten kann. Es ist nämlich ein weit verbreiteter Irrglaube zu denken, dass bei Aussage gegen Aussage eine Pattsituation vorläge, die zu einem Freispruch in dubio pro reo, also im Zweifel für den Angeklagten führen müsse! Nicht der Täter, die Presse oder Dritte müssen nämlich Zweifel haben, sondern nur ein Richter oder das Gericht! Hat ein Richter/Gericht aber erst keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Opfers, ist man schneller verurteilt als man glauben möchte.
Leichtgläubigkeit und vorschnelle Urteilsbildung von Polizei und Gerichten zu Gunsten von Opfern
Erschwerend hinzu kommt, dass es den vermeintlichen Opfern von Sexualdelikten ungemein leicht gemacht wird, vorschnell Glauben geschenkt zu bekommen und damit den falsch Bezichtigten in massive Probleme zu bringen. Denn es hat sich bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht eine regelrechte Opfermentalität herausgebildet, so dass derjenige, der behauptet, Opfer einer Straftat zu sein, vorschnell von den Strafverfolgungsbehörden als Opfer gesehen wird. So hört man bei der Befragung in Vergewaltigungs- und Missbrauchsprozessen fast immer den Satz: „Ich weiß, dass das jetzt schwer für Sie ist und unangenehm, aber ich muss Sie das jetzt fragen…“ Dabei weiß der Vernehmende, sei es der Richter, Polizist oder Staatsanwalt doch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, ob der Zeuge vor ihm wirklich Opfer einer Sexualtat geworden ist?!
Psychisch bedingte Ursachen häufigster Grund für Falschbezichtigungen
Interessanterweise sind es aber nicht einmal die gezielten, absichtlichen Falschbezichtigungen, sei es aus Rache oder um einen Vorteil zu erlangen (In 40% aller Sorgerechtsstreitigkeiten wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben. 95% der in Sorgerechtsstreitigkeiten erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs erweisen sich als falsch), sondern ganz oft Konflikte in Familie und Partnerschaft, das Verschleiern sexueller Beziehungen, Peinlichkeitsgefühle sowie das Bedürfnis, sich wichtigzumachen, Mitleid beziehungsweise Aufmerksamkeit zu erregen, oder psychisch bedingte Falschbeschuldigungen, die das Aufdecken der Unwahrheit noch ungemein schwerer machen. (Die Hälfte der Frauen, die eine Falschbeschuldigung machten, hatten psychische Probleme.)
Gerade im Rahmen der Suggestion oder dem Glauben, einem Missbrauch/Vergewaltigung erlegen zu sein, sind auch die Methodik der sog. Aussagepsychologie schnell Grenzen gesetzt. Denn wo der Lügende mit hohem Aufwand (immerhin ist eine meist mehrtägige Exploration des vermeintlichen Opfers nebst psychologischer Begutachtung nötig) noch Hoffnung auf ein Enttarnen der Lüge zulässt, ist dies bei der Suggestion und Autosuggestion, also in Fällen, in denen das vermeintliche Opfer tatsächlich glaubt, vergewaltigt oder missbraucht worden zu sein, obwohl dies faktisch oder juristisch gesehen nie der Fall war, kaum möglich.
Hier kann man sich letztlich nur noch juristischer „Tricks“ behelfen, in denen man vermeintliche Sexual-Opfer so oft wie nur irgend möglich zu protokollierten Aussagen „zwingt“, viel Recherchearbeit im Umfeld und der Vergangenheit des Opfers betreibt, um etwaige Suggestionsherde aufzudecken. Im Falle des sexuellen Missbrauchs durch den Vater ist es nicht selten die Suggestion der Mutter, die dazu führt, dass kleine Kinder plötzlich von Sachverhalten erzählen, die einen Missbrauch nahe legen. Wird nämlich ein Vater während eines Sorgerechtsstreits beschuldigt, ein Kind missbraucht zu haben, ist er zunächst zu 100% das Sorgerecht und auch das Umgangsrecht los. Stellen sich die Anschuldigungen später als unzutreffend und haltlos heraus, dann ist das Kind dem Vater schon entfremdet. Und die Suggestion der Mutter lässt sich fast nie nachweisen! Umgekehrt ist es im Falle der Vergewaltigung oft so, dass sich Frauen im Zuge von Trennung oder erstmaligen Sexualkontakten (klassischer Weise beim One Night Stand) überrumpelt und ausgenutzt fühlen und tatsächlich der Auffassung sind, einer strafbaren Handlung unterlegen zu sein, die juristisch aber eben nicht strafbar ist.
In solchen Fällen tut dann oftmals die Polizei ihr Übriges dazu, mit Suggestivfragen und anders protokollierten Antworten das übergriffige Element des Beischlafs herauszuarbeiten um so zum Tatbestand einer Vergewaltigung zu gelangen. Durch die schwammigen Formulierungen des neuen Sexualstrafrechts ist es für Täter einer Falschbeschuldigung noch einfacher geworden, ein juristisch stimmiges Szenario eines sexuellen Übergriffes aufrecht zu erhalten. Die Gefahr insbesondere für Männer, Opfer weiblicher Falschbeschuldigung in Tateinheit mit freier Beweiswürdigung durch die Gerichte zu werden, ist also erheblich! Und wenn man hier nicht sofort und richtig handelt, ist die Gefahr umso größer, unschuldig angeklagt und im schlimmsten Falle sogar unschuldig zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. An entsprechenden Beispielen fehlt es hierbei nicht, denke man nur an den tragischen Fall des Lehrers Horst Arnold, der 5 Jahre seines Lebens unschuldig im Gefängnis saß, weil ihn eine psychisch auffällige Kollegin nachweislich falsch beschuldigt hatte! Weitere prominente Beispiele wie Andreas Türk oder Jörg Kachelmann stellen nur die Speerspitze solcher Fälle dar!
Was also tun, wenn man fälschlicher Weise verdächtigt wird?
So banal es klingt: Sofort einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.
Auch hier gibt es mit Kachelmann ein prominentes Beispiel dafür, wie wichtig die Wahl des richtigen Anwaltes ist. Denn Sexualstrafverfahren laufen nach einem ganz anderen Muster als die meisten übrigen Strafverfahren ab. Nirgends ist die Arbeit im Vorverfahren, also noch lange bevor es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt, so wichtig wie im Sexualstrafrecht. Wie oben gezeigt muss darauf hingewirkt werden, das Opfer frühzeitig wiederholt zu vernehmen, psychologische Gutachten zu beantragen und im Umfeld des Opfers zu recherchieren. Nicht selten führen juristisch fundierte Verteidigungsschriftsätze bereits zur Einstellung des Verfahrens, weil hier bereits Aussagen widerlegt und juristische Voraussetzungen herausgearbeitet werden. (In unserer Kanzlei werden etwa 70% aller Sexualstrafverfahren nach Erstellen einer solchen Verteidigungsschrift eingestellt!).
Das Wichtigste ist es also, den Vorwurf eines Sexualdeliktes sehr ernst zu nehmen, auch wenn man zu 100% weiß, dass dieser erstunken und erlogen ist. Denn wie oben gezeigt, genügt die bloße Aussage eines vermeintlichen Opfers, um einen Unschuldigen hinter Gitter zu bringen – so reißerisch das auch klingt – es ist so! Da Vergewaltigung und Missbrauch hohe Haftstrafen im Falle einer Verurteilung nach sich ziehen, werden Beschuldigte oftmals in Untersuchungshaft genommen, sodass man schon in Haft sitzt, eh man überhaupt verurteilt worden ist und sich ein Gericht mit Schuld oder Unschuld sachlich befasst hat!
Akteneinsicht und Verteidigungsschriftsatz
Sobald man einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht gefunden hat, wird dieser Akteneinsicht nehmen. Bevor dies passiert, darf auf keinen Fall eine Aussage gemacht werden. Wichtig dabei ist, dass man mit niemandem über die Vorwürfe redet, denn jede dritte Person, mit der über den Vorwurf gesprochen wird, kommt als Zeuge (vom Hörensagen) in Betracht und kann von Polizei und Gericht hierzu vernommen werden.
Der Anwalt wird dann die Akten gemeinsam mit dem Mandanten durchgehen und auf Widersprüche hin überprüfen und in geeigneten Fällen die Version des Mandanten zu Protokoll nehmen und der Staatsanwaltschaft übermitteln. Des Weiteren wird er darauf hinwirken, möglichst viele Vernehmungen des vermeintlichen Opfers zu veranlassen, sei es durch nochmalige polizeiliche Vernehmung oder die Beantragung staatsanwaltschaftlicher oder ermittlungsrichterlicher Vernehmungen, sowie im Rahmen einer psychologischen Begutachtung.
Nicht selten finden sich auch im Rahmen einer tiefgreifenden Recherche des Umfeldes des Opfers Anhaltspunkte für entlastende Umstände, sei es auf Grund bereits aufgetretener psychischer Auffälligkeiten, dem berichteten Hang zu Übertreibungen oder durch umfassende Analyse sozialer Medien wie z.B. Facebook, SMS und WhatsAPP.
In der Regel wird der Anwalt dann einen sog. Verteidigungsschriftsatz erstellen, anhand dessen der Staatsanwaltschaft die tatsächlichen wie rechtlichen Umstände aufgezeigt werden, die gegen die Version des Opfers sprechen. Sollte das Verfahren daraufhin nicht eingestellt werden, gibt es immer noch im sog. Zwischenverfahren die Möglichkeit, das erkennende Gericht auf alle Umstände hinzuweisen, die gegen eine etwaige Verurteilung sprechen. Lässt das Gericht allerdings eine Anklage der Staatsanwaltschaft zu, bleibt nichts anderes übrig, als mit allen juristischen Mitteln für den Freispruch zu kämpfen. Hierbei muss in geeigneten Fällen z.B. darauf hingewirkt werden – soweit dies noch nicht geschehen ist -, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, mit entsprechender Vernehmungstechnik etwaige Widersprüche aufzudecken und alle nur denkbaren Beweismittel einzubringen, die ein Gericht an der Version des Opfers zweifeln lassen könnten.
Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.
Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;
Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.
Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.
Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89 und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.