Spezialisierte Kanzlei für die Verfassungsbeschwerde im Strafrecht
(das letzte Rechtsmittel)

Die Verfassungsbeschwerde ist das letzte Mittel, wenn alle Versuche erfolglos geblieben sind nachteilige Entscheidungen oder Urteile im Strafrecht abzuwenden. Jeder Strafrechtsfall ist daher auch ein potentieller Verfassungsrechtsfall, denn in keinem anderen Rechtsgebiet ist das Verfassungsrecht so gegenwärtig wie im Strafprozessrecht. Das Recht auf Freiheit, die Unschuldsvermutung, der Schutz vor richterlicher Willkür und das Recht auf ein faires Verfahren sind verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte, deren Missachtung im Strafprozess leider nicht selten ist. Entsprechend werden dann auch die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden in strafrechtlichen Angelegenheiten erhoben; das Strafrecht prägt also maßgeblich die Praxis der Verfassungsbeschwerde.

Tatsache ist allerdings, dass weniger als 3% der Verfassungsbeschwerden Erfolg haben – bei nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern liegt die Erfolgschance sogar unter einem halben Prozent. Tatsache ist aber auch, dass fast alle Verfassungsbeschwerden von Laien oder von Rechtsanwälten erhoben werden, die in ihrer beruflichen Arbeit zuvor weder Kontakt mit diesem Instrument des Rechtes, noch mit dem Bundesverfassungsgericht selbst hatten.

Doch auch erfahrene Strafverteidiger und sogar Revisionsexperten scheitern nicht selten an den komplexen Besonderheiten des Verfassungsrechtes, oftmals bereits an den geschriebenen, teilweise aber auch nur richterrechtlich etablierten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere werden in der Praxis häufig lediglich die bereits im strafrechtlichen Revisionsverfahren erhobenen Rügen wiederholt und mit einer abschließenden verfassungsrechtlichen Würdigung versehen, was aber gerade nicht ausreicht; erforderlich ist es vielmehr, die Rechtsverletzung des Betroffenen gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ausführlich zu begründen.

Dies Alles ist Grund genug, das letzte und nicht selten verzweifelte Mittel nur mithilfe eines der wenigen ausgewiesenen Spezialisten im Verfassungsrecht zu ergreifen. Nur dann bestehen realistische Erfolgsaussichten.

 

Wann ist eine Verfassungsbeschwerde in Strafsachen überhaupt möglich?

Es gilt der Grundsatz der sog. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität: Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen alle verfügbaren Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sein, ansonsten ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig!

In Strafsachen wird die Verfassungsbeschwerde also meistens in den folgenden Fällen erhoben:

Die (weitere) Haftbeschwerde des Inhaftierten blieb erfolglos

Die Revision des Angeklagten ist gescheitert

Der Wiederaufnahmeantrag des rechtskräftig Verurteilten wurde abgelehnt

Die Verfassungsbeschwerde ist in all diesen Fällen allerdings nur innerhalb eines Monats nach Erhalt der abschlägigen Gerichtsentscheidung zulässig. Auch die vollständige Begründung muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen! Gerade in komplexen Strafverfahren wo Urteile schon mal bis zu 1000 Seiten und mehr haben können, ist das eine extrem kurz bemessene Frist, die dem Beschwerdeführer deutlich mehr abverlangt als jedes andere Rechtsmittel.

Das Bundesverfassungsgericht ist nämlich kein Rechtsmittelgericht und somit auch keine „Superrevisionsinstanz“. Daher prüft es nicht etwa die Einhaltung des einfachen Verfahrensrechts oder die richtige Auslegung oder Anwendung der Gesetze im Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen also nicht zur Überprüfung in vollem Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich nicht schon eine Grundrechtsverletzung. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob eine Entscheidung rechtlich richtig ist, sondern nur, ob sie gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt. „Einfache“ Rechtsfehler können also lediglich im Beschwerdeverfahren, in der Berufung oder der Revision überprüft werden.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss also dem höchsten deutschen Gericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens geben, um darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Einzelfall in seinen Grundrechten verletzt wurde oder nicht!

Im Strafverfahren drohen die schwersten staatlichen Grundrechtseingriffe bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Typische im Strafverfahren verletzte Grundrechte sind beispielsweise:
das Recht auf ein faires Verfahren
das Willkürverbot
die Unschuldsvermutung
das Recht auf Freiheit (Allgemeine Handlungsfreiheit)
das Recht auf den gesetzlichen Richter
das Doppelbestrafungsverbot (Ne bis in idem)
der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (Nemo tenetur)

Der Beschwerdeführer muss dabei sicherstellen, dass das Gericht sich alleine auf Grundlage der Beschwerdeschrift ohne weitere Ermittlungen eine Meinung über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bilden und gegebenenfalls auch eine Entscheidung treffen kann! Dies wiederum setzt neben exzeptionellen Kenntnissen auch profunde Erfahrung im Verfassungsrecht voraus.

Dabei scheitert es schon häufig allein daran, dass wichtige Unterlagen aus dem Strafverfahren nicht vorgelegt werden. Was viele nicht wissen: Die meisten Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil bloße formaljuristische Hürden, wie etwa die mangelnde Darlegung der Rechtswegerschöpfung und der Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität,  übersehen werden. Denn die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg ausgeschöpft und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist also unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestanden hat, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen gewesen wäre. Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den einfachen Gerichten abzuwehren, gehören auch eine ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung und anderes. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher ebenso unzulässig, soweit solche Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurden.

Das bedeutet: Es ist wichtig sich am besten von Anfang an von einem spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der nicht nur die gerade aktuelle Verfahrenssituation im Blick hat, sondern über das Hier und Jetzt hinaus alle zukünftigen Möglichkeiten bedenkt, denkbare Fehlurteile einer Korrektur zuführen zu können. Spätestens nach der ersten Verurteilung sollte daher ein auf Rechtsmittel spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden, der das ganze Instrumentarium der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beherrscht, von der Berufung über die Revision bis hin zur Verfassungsbeschwerde, um einmal ergangene Fehlurteile noch revidieren zu können.

 

Chancen und Risiken der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist oft die letzte Chance, eine strafgerichtliche Fehlentscheidung zu revidieren. Ein Risiko besteht dabei nicht: Die Verfassungsbeschwerde selbst ist kostenfrei, Gerichts- oder sonstige Verfahrenskosten entstehen also nicht. Da das Bundesverfassungsgericht nur prüft, ob der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt wurde, ist auch eine Verschlechterung der angefochtenen Entscheidung unmöglich.

Allerdings sind die statistischen Erfolgschancen einer Verfassungsbeschwerde von unter 3 % sehr gering. Dies liegt zum einen an dem begrenzten Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht darf sich sogar vorbehalten, Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Entscheidung anzunehmen und macht von dieser Möglichkeit auch umfassend Gebrauch. Nur in seltenen Ausnahmen beanstandet das Bundesverfassungsgericht auch die falsche Anwendung und Auslegung des Strafgesetzbuches oder der Strafprozessordnung durch die einfachen Gerichte. In der Praxis steht das Bundesverfassungsgericht auf dem Standpunkt, dass nicht jede Fehlentscheidung auch eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht darstellt, selbst wenn die Entscheidung ungerecht oder nicht nachvollziehbar erscheint. In der Praxis hebt das Bundesverfassungsgericht also nur solche gerichtliche Entscheidungen auf, von deren schweren Ungerechtigkeit es wirklich überzeugt worden ist.

Die Verfassungsbeschwerde muss daher genauestens darlegen und begründen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung liegt. Dieses erfolgreich darzulegen ist die eigentliche Schwierigkeit einer Verfassungsbeschwerde.

Bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde vergehen stets viele Monate, nicht selten auch Jahre. Gerade bei der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen besteht aber angesichts der Verfahrensdauer und wegen der regelmäßig hohen Eingriffsintensität ein besonderes praktisches Bedürfnis für die zügige Gewährung von Rechtsschutz, wenn beispielsweise Haft droht oder rechtswidrige Untersuchungshaft bereits vollstreckt wird. Das Bundesverfassungsgericht kann daher auf Antrag eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Beispiel hierfür wäre eine einstweilige Anordnung des Gerichts zur sofortigen Freilassung eines in Haft befindlichen Beschuldigten / Verurteilten.

Die Fertigung einer erfolgsversprechenden Verfassungsbeschwerde ist stets mit großem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Man sollte daher zunächst eine professionelle anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gerade auch unter Beachtung spezifischen Verfassungsrechts einholen. Dabei ist aufgrund der sehr kurzen Monatsfrist höchste Eile geboten!

 

Über Uns:

Kernpunkt unserer Erfolgsstrategie – gerade bei der Verfassungsbeschwerde – ist unsere extrem enge Spezialisierung. Nicht nur sind wir ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert, jeder unserer Anwälte konzentriert sich darüber hinaus auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts mit zentralen Schlüsselqualifikationen: So arbeiten in unserer Kanzlei neben Fachanwälten für Strafrecht und einem ehemaligen Staatsanwalt vor allem auch in der Wissenschaft tätige Anwälte (u.a. deutsche Richterakademie), um gerade für die komplexen Spezialgebiete des Strafrechts optimal aufgestellt zu sein.

Denn wenn es darum geht, gegen ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen und bei der Verfassungsbeschwerde alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ist es essentiell, einen Experten zu beauftragen. Mit unserem Kanzleikollegen Dr. Alexander Betz, einem im Verfassungsrecht bei Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Huber promovierten Verfassungsrechtsspezialisten haben wir einen ausgewiesenen Experten zur Hand, um mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten der Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen. Denn man darf nicht verkennen, dass es im Strafrecht für den Betroffenen um Viel, wenn nicht sogar um Alles geht – schließlich kennt kein anderes Rechtsgebiet so scharfe Sanktionen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen.

Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehlsverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung;

Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.

Da aber– ähnlich wie beim Arzt – das Vertrauen in den bestmöglichen Händen zu sein wichtigste Faktor für eine anwaltliche Beauftragung ist, können Sie uns jederzeit vorab kontaktieren, um sich einen persönlichen Eindruck von unserer Erfahrung und Kompetenz zu machen.

Kontaktieren Sie uns daher jederzeit per Mail über anwalt@verteidigung-strafrecht.de oder telefonisch unter +49 (89) 89 08 44-89  und wir beraten Sie gerne zu den Optionen einer ausführlichen Erstberatung oder Beauftragung sowie den rechtlichen Möglichkeiten und Kosten.

1.
Bei Festnahme, Durchsuchung oder
Vorladung - Bewahren Sie Ruhe.
2.
Äußern Sie sich nicht zum
Tatvorwurf
3.
Sofort Anwalt kontaktieren
089 89 08 44 89

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